Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Sept. 2010 - 6 W 40/10

published on 15/09/2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Sept. 2010 - 6 W 40/10
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 11. März 2010 (Az 2 O 280/09) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 809,08 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten im Anwendungsbereichs des § 15 a Abs. 2 RVG über die Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG. Der Antragsteller meint, im Kostenfestsetzungsverfahren sei zu Unrecht eine Anrechnung erfolgt, da die vorgerichtliche Geltendmachung eines endgültigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruches gebührenrechtlich nicht denselben Gegenstand betreffe wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin nach Kenntnisnahme des Verstoßes im November 2009 erfolglos wegen Verletzung seiner Markenrechte durch seine späteren Prozessbevollmächtigten unter Mitwirkung eines Patentanwalts abmahnen lassen und nachfolgend eine auf Unterlassung gerichtete Beschlussverfügung beim Landgericht Mannheim bewirkt. In dieser wurde der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Beschl. v. 20.12.2009). Der Antragsteller hat die einstweilige Beschlussverfügung vollzogen.
Am 12.2.2010 hat die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der 1,3 Geschäftsgebühr seines Rechtsanwaltes durch Zahlung eines Dritten erfüllt. Die Kosten des Patentanwalts sind nicht erstattet worden. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag verlangt der Antragsteller neben den Kosten des mitwirkenden Patentanwalts, der Auslagenpauschale, Zustellkosten und Mehrwertsteuer auch Erstattung der auf seinen Prozessbevollmächtigten entfallenden 1,3 Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der halben Geschäftsgebühr.
Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.3.2010 gemäß der Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV-RVG auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten die halbe Geschäftsgebühr angerechnet, sie also um die Hälfte gekürzt. Die Kosten für den Patentanwalt blieben ungekürzt. Gegen diese Anrechnung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren betreffe nicht denselben Gegenstand. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss v. 19.5.2010).
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Über sie hat nach § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.
1. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die von dem Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgebühr um die Hälfte der angefallenen Geschäftsgebühr gekürzt.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist, dass die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht zum Kostenausgleich festgesetzt werden kann (BGH WRP 2009, 75 Tz. 9 m.w.N.). Dementsprechend können Kosten, die einer Partei für eine markenrechtlichen Abmahnung nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entstehen, nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung sein. Allerdings kann sich der Schuldner im Kostenfestsetzungsverfahren eines nachfolgenden Gerichtsverfahren in den in § 15 a Abs. 2 RVG genannten Fällen nach der Vorbemerk. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG dann auf die Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen, wenn die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes wie die Verfahrensgebühr entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die (erfolglos) geltend gemachte vorgerichtliche Abmahnung und das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren gebührenrechtlich denselben, durch einen Wettbewerbs- oder Markenverstoß begründeten Unterlassungsanspruch zum Gegenstand.
Die Anrechnungsregelung in Vorbemerk. 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 VV RVG lautet: „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“ Die Voraussetzungen zur Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr liegen im Streitfall vor.
a) Die Geschäftsgebühr des späteren Prozessbevollmächtigten ist in Höhe von 1,3 Gebühreneinheiten entstanden. Durch die Vorlage des Abmahnschreibens ist hinreichend nachgewiesen, dass der Antragsteller diesen für sein vorprozessuales Vorgehen in dem erforderlichen Umfang beauftragt hat.
10 
b) Der Antragsgegner kann sich nach § 15 Abs. 2 RVG wegen Erfüllung auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen.
11 
Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV-RVG nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und dessen Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirkt (BGH NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54; 2010, 159). Ob die Regelung des § 15 a RVG insoweit die bisherige Rechtslage geändert oder sie lediglich klargestellt hat, ist angesichts der Beauftragung des Rechtsanwalts nach Kenntnisnahme des Verstoßes (17.11.2009) und damit nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 5.8.2009 im Streitfall ohne Bedeutung.
12 
Nach § 15 a Abs. 2 RVG kann ein Dritter, also ein nicht am Mandatsverhältnis Beteiligter aber z.B. aufgrund von prozessrechtlichen Regelungen dem Auftraggeber Erstattungspflichtiger, sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht werden. Im Streitfall hat der Antragsgegner am 12.2.2010 den Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfüllt (§ 362 i.V. mit § 267 Abs. 1 BGB).
13 
c) Zu Recht hat das Landgericht Mannheim in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen, dass die im Rahmen der vorprozessualen Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr denselben Gegenstand betrifft wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.
14 
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen in seiner sofortigen Beschwerde ein, die Abmahnung habe sich auf die Bereinigung der Hauptsache bezogen, während das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich eine vorläufige Regelung zum Gegenstand habe. Es handle sich daher insoweit nicht um „denselben Gegenstand“ i.S. der Vorbemerk. 3 zu Nr. 3100 VV-RVG. Eine Anrechnung scheide daher aus (ebenso N. Schneider NJW 2009, 2017, 2018 f.; vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Anhang II Rn. 102).
15 
Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage im Beschluss v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 ausgeführt:
16 
„Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn wird nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Tz. 15 m.w.N.). Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens ist demnach im vorliegenden Zusammenhang der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Unterlassungsanspruch. Dagegen kommt es für die Anwendung der Anrechnungsregel nach der Vorbemerk. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen.“
17 
Entsprechend ist auch in der Rechtsprechung und weitgehend in der Literatur anerkannt, dass die vorprozessuale Abmahnung und das Verfügungsverfahren denselben Gegenstand im Sinne des Gebührenrechts haben (KGR Berlin 2009, 592 = AGS 2009, 435; OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2009 - 25 W 444/09 Juris Tz. 6; OLG München WRP 1982, 542 (zu § 118 Abs. 2 BRAGO); Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 23). Dem schließt sich der Senat an. Der Hinweis von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Anh. II Rn. 102 auf § 17 Nr. 4 RVG überzeugt nicht, da die Anrechnungsregelung nach Vorbemerk. 3 nicht darauf abstellt, ob es sich um „dieselbe Angelegenheit“ oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten handelt, sondern ob wegen „desselben Gegenstands“ eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ein anderer sei, als der des einstweiligen Verfügungsverfahrens (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl. Rechtsschutz, 4. Aufl., § 935 Rn 2 f.) und daher auch der auf die endgültige Befriedigung abzielende Gegenstand der Abmahnung ein anderer sei, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn auf den Begriff des Streitgegenstands stellt die Anrechnungsregel der Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV-RVG nicht ab. Gebührenrechtlicher Gegenstand der Abmahnung und des nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist vorliegend vielmehr in beiden Fällen der durch den vermeintlichen Markenrechtsverstoß begründete Unterlassungsanspruch.
18 
Für diese Rechtsansicht spricht auch, dass die Abmahnung neben ihrer Funktion, eine Streitbeilegung in der Hauptsache ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen, auch die Möglichkeit ausschließen soll, dass der Gegner den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennt (BGH NJW 2008, 2040). Insoweit besteht zwischen der Abmahnung und einem nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren ein Zusammenhang. Denn die Abmahnung bereitet damit auch das einstweilige Verfügungsverfahren vor (KGR Berlin aaO juris Tz. 6).
19 
Darüber hinaus spricht für dieses Verständnis der genannten Anrechnungsregelung, dass auf diese Weise dem Grundgedanken der Regelung Rechnung getragen werden kann. Denn die Anrechnungsregelung will berücksichtigen, dass die vom Rechtsanwalt geleistete Vorarbeit in dem anschließenden Gerichtsverfahren verwertet wird (BGH NJW 2008, 1323 Tz. 11). Handelt es sich bei dem anschließenden Gerichtsverfahren um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so wird auch insoweit die außergerichtliche Vorarbeit verwertet (ebenso OLG Hamburg WRP 1981, 470 (zu § 118 Abs. 2 BRAGO); OLG Frankfurt, RVGReport 2008, 314; KGR aaO Tz. 6 a.E.).
20 
d) Der Höhe nach ist im Streitfall die Geschäftsgebühr nur nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, anrechnungsfähig (Vorbemerk. 3 Abs. 4 Satz 3 zu Nr. 3100 VV-RVG). Die 1,3 Geschäftsgebühr aus dem der Abmahnung zu Grunde gelegten Wert von 100.000 EUR ist damit - wie vom Landgericht zu treffend angenommen - in Höhe der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 EUR (679,90 EUR) anrechnungsfähig.
21 
2. Da das Landgericht die Anrechnung zu Recht vorgenommen hat, bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 ZPO.
22 
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Bruttobetrag, den das Landgericht nach der Rechtsauffassung des Antragstellers zu Unrecht angerechnet hat.
23 
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 ZPO nicht zuzulassen. Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2.10.2008, WRP 2009, 75 ff. ist die Rechtsfrage, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung war, geklärt. Danach ergangene, entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, so dass es auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Zulassung bedarf.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VIII ZR 184/06 Verkündet am: 14. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag
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published on 17/04/2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 385,90 € (in Worten: dreihundertfünfundachtzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Bek
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.