Landgericht Dortmund Urteil, 17. Apr. 2014 - 13 O 69/13
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 385,90 € (in Worten: dreihundertfünfundachtzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Beide Parteien betreiben einen Online-Handel, u. a. auch für TV-Geräte und PC-Monitore. Der Vertrieb erfolgt jeweils bundesweit über bundesweit abrufbare Internetseiten mit bundesweiter Belieferung ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet.
3Mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2012 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen wegen wettbewerbswidriger Klauseln seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten am 20.12.2013 eine einstweilige Verfügung, zu deren genauen Wortlaut auf Bl. 18 der beigezogenen Akte 13 O 173/12 LG Dortmund Bezug genommen wird. Die einstweilige Verfügung wurde dem Beklagten am 05.01.2013 zugestellt. Er legte hiergegen, soweit es die Streitwertfestsetzung betraf, Beschwerde ein und gab im Übrigen unter dem 04.02.2013 eine Abschlusserklärung ab. Auf die Streitwertbeschwerde wurde der Streitwert für das Verfügungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.04.2013 zurückgewiesen.
4Der Beklagte zahlte an die Klägerin am 12.03.2013 und am 08.04.2013 insgesamt 987,70 €. Er wurde von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2013 auf Zahlung restlicher 385,90 € für das anwaltliche Abmahnschreiben in Anspruch genommen. Eine Zahlung erfolgt nicht.
5Nach Auffassung der Klägerin sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben nicht anzurechnen auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Abmahnschreiben habe, wenn überhaupt, nur zu erfolgen im Hinblick auf die Verfahrensgebühr eines Hauptsacheverfahrens. Die Abmahnung ziele anders als das nur auf vorläufige Regelung gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren ab auf eine dauerhafte Erledigung des Rechtsstreits, weswegen hierfür auch der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen sei.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 385,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2013 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte verlangt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das anwaltliche Abmahnschreiben auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die eine Anrechnung befürwortende Rechtsprechung sei nicht aufgegeben worden durch den Beschluss des Bundesgerichts vom 28.04.2011. Dieser Rechtsprechung sei auch zu folgen. Ein Großteil der Wettbewerbsverfahren erledige sich im Verfügungsverfahren. Konkret sei auch gar nicht zwischen Hauptsacheverfahren und Verfügungsverfahren unterschieden worden.
11Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Akte 13 O 173/12 LG Dortmund Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung sind der Klägerin vom Beklagten zu erstatten, weil unstreitig ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten vorlag und die Abmahnung deswegen berechtigt war.
14Die Kosten belaufen sich auf 703,80 €. Der Ansatz einer Gebühr von 1,3 bei einem Gegenstandswert von 13.000,00 € ist nicht zu beanstanden. Die Abmahnung dient, wie die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Schaffung eines außergerichtlichen Titels für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Fall künftiger gleichartiger Wettbewerbsverletzungen zeigt, der endgültigen Regelung der rechtlichen Auseinandersetzung. Der Gegenstandswert hierfür hat sich zu orientieren am Hauptsacheverfahren, das ebenfalls auf endgültige Erledigung gerichtet ist.
15Der Anspruch ist nicht zu reduzieren durch Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht verkennt nicht, dass nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine solche Anrechnung erfolgen soll (BGH, Beschluss vom 2.10.2008, I ZB 30/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2010, 6 W 40/10). Ob der BGH seine Rechtsprechung mit Beschluss vom 28.04.2011 im Verfahren I ZB 61/08 aufgegeben hat, erscheint fraglich. Die Begründung für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr einer Abmahnung auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Verfahrens ist aber nicht überzeugend. Zwar definiert sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinne durch das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen des erteilten Mandatsauftrages bezieht (BGH; a.a.O.) Auch bei gebotener, die Arbeitsersparnis des Anwalts berücksichtigender wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist er aber weder gleichzusetzen mit dem materiell-rechtlichen Anspruch des Mandanten noch auf diesen beschränkt. Von Bedeutung sind insoweit ebenso die Art der Geltendmachung des Anspruchs und das damit verfolgte Ziel. Dabei ist zu differenzieren zwischen vorläufiger Sicherung und endgültiger Regelung des jeweiligen Anspruchs mit der Folge, dass gebührenrechtlich verschiedene Gegenstände vorliegen (so auch Schneider, NJW 2009, S.2016 (2018f)). Die Abmahnung bezweckt wie ausgeführt in erster Linie eine endgültige Erledigung der Streitigkeit durch Schaffung eines außergerichtlichen Titels zur Anspruchsdurchsetzung. Dies auch dann, wenn wie hier schon im Abmahnschreiben für den Fall der Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes in Aussicht gestellt wird.
16Der Zinsanspruch der Klägerin ist begründet nach §§ 286, 288 BGB.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711,713 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.