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Die Klägerin beanstandet die ihr von der Beklagten gemäß ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift und die auf dieser Grundlage ergangene Rentenmitteilung.
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Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.
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Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 09.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
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Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75 - 77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Eine Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte erhalten diejenigen, die
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- im Tarifgebiet West beschäftigt sind oder für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01. Januar 1997 haben, und die am 01. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS);
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- am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für eine Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllen würden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten (§ 79 Abs. 2 S. 4 VBLS) sowie
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- die Pflichtversicherten, die vor dem 14. November 2001 (also dem Zeitpunkt, an dem sich die Tarifpartner im so genannten Altersvorsorgeplan 2001 auf den Systemwechsel geeinigt hatten) Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben, sofern sie im Tarifgebiet West beschäftigt waren oder für sie der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich war (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 haben (§ 79 Abs. 3 VBLS).
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Die Regelungen für rentennahe Pflichtversicherte gelten für insgesamt ca. 200.000 Personen. Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend unter Rückgriff auf das alte Satzungsrecht (VBLS a.F.) ermittelt, wobei das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Umstellungsstichtag zugrunde gelegt wird (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS). Für die größte Gruppe der rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01. 01. 2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.
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Die 1941 geborene Klägerin gehört zu den rentennahen Jahrgängen. In der Mitteilung vom 26.09.2003 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf 191,56 EUR beziffert und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 47,89 Versorgungspunkten erteilt. Seit dem 01.01.2004 erhält die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Gemäß Mitteilung der Beklagten vom 30.03.2004 erhält sie außerdem ab dem 01.01.2004 eine Betriebsrente von monatlich 216,64 EUR brutto.
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Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch zur näheren Ausgestaltung des alten und des neuen Versorgungssystems und der Übergangsvorschriften, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klaganträge der Klägerin bei Klagabweisung im Übrigen wie folgt verbeschieden:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
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b) Eintritt des Versicherungsfalles.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
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1. s wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente nach dem Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 04.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zu gewähren.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren, bei der die Vordienstzeiten in vollem Umfang berücksichtigt werden.
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3. Hilfsweise zu Antrag Ziff. 1.:
Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der der Klägerin zum 31.12.2001 zustehenden Anwartschaft die auf die Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente gem. § 79 Abs. 4 und 5 VBLS nicht so berechnet wird, dass fiktive Zuschläge bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres angesetzt werden, sondern so, dass bei der Errechnung der Vollversorgung nach alter Satzung in § 40 Abs. 1 VBLS von der Gesamtversorgung nur die in einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung zum Stichtag 31.12.2001 ermittelte tatsächliche Rente abgezogen wird.
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4. Hilfsweise zu Antrag Ziff. 1.:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin per 31.12.2001 eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft in derjenigen Höhe zusteht, die sich ergibt, wenn bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der der Klägerin erteilten Stargutschrift die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt wird.
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5. Es wird festgestellt, dass der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente zu gewähren ist, bei deren Berechnung eine Startgutschrift mindestens in Höhe des nach § 79 Abs. 1 VBLS errechneten Betrages zugrunde gelegt wird.
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Ferner stellt die Klägerin folgenden Hilfsantrag:
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6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
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b) Eintritt des Versicherungsfalles.
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7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 Abs. 2 a VBLS in der Fassung der 41. Satzungsänderung in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
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Im zweiten Rechtszug stellt die Klägerin außerdem folgende Hilfsanträge:
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8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die nach der VBLS a. F. (in der Fassung der 41. Satzungsänderung) bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31.12.2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31.12.2001 erlangten Zeitanteils eines etwaigen bei Fortgeltung der VBLS a. F. im Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrages.
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9. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
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Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,
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das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Beide Parteien beantragen,
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die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
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Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für die rentennahen Versicherten verletze ihren unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien.Die Tarifpartner und die Beklagte seien bei ihrer Entscheidung für den Systemwechsel und die Regelungen zur Übertragung der Anwartschaften in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen.
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Die Beklagte hält ihre Verurteilung durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft. Ihre Begründung befasst sich auch mit den Einwänden der anderen Kläger. Die Beklagte ist der Ansicht, die neu gefasste Satzung einschließlich der Übergangsregelungen seien als Grundentscheidungen der Tarifpartner einer Kontrolle durch die Zivilgerichte weitgehend entzogen. Der Systemwechsel und die damit verbundenen Änderungen seien aufgrund der finanziellen Mehrbelastungen gerechtfertigt, die im Falle einer Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems gedroht und letztlich zum finanziellen Kollaps geführt hätten. Einer gesetzlichen Grundlage für die Systemumstellung habe es nicht bedurft. Bei der der Klägerin erteilten Startgutschrift liege ein Eingriff in ihren erdienten Besitzstand, der nach den Regeln für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften im Sinne des BetrAVG zu bestimmen sei, nicht vor. Das Landgericht habe die Besonderheiten der Startgutschriften nach den Regeln der rentennahen Pflichtversicherten gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS verkannt. Die geschützten Besitzstände der rentennahen Jahrgänge hätten nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien erhalten werden sollen. Die Anwartschaften seien in enger Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach dem bisherigen Gesamtversorgungsmodell errechnet worden. Ein maximaler Schutz sei dadurch erreicht worden, dass die nach der VBLS a.F. zu erwartende Zusatzrente auf der Grundlage der „echten“ Werte (also nicht unter Heranziehung des Näherungsverfahrens) durch Hochrechnung zu ermitteln und von dem hochgerechneten Betrag nur dasjenige in Abzug zu bringen sei, was der jeweilige Versicherte nach dem Systemwechsel im neuen Betriebsrentensystem erwerbe. Die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr sei eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung, die einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich darstelle. Die Ermittlung sei auf Basis der Entgelte zum 31.12.2001 erfolgt, weil sich die vielfältigen Parameter des Gesamtversorgungssystems nicht 1:1 fortführen ließen, zumal die Entwicklung der Ansprüche auf der Grundlage der VBLS a.F. jeweils auch von dem nicht vorherzusagenden Ergebnis künftiger Tarifverhandlungen abhängig gewesen sei. Außerdem habe nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien das bisherige System in keinem Fall fiktiv fortgeführt werden, sondern vielmehr der zum Umstellungsstichtag ermittelte geschützte Besitzstand im neuen System abgebildet werden sollen (sog. Transfermodell). Die Fortführung des alten Gesamtversorgungssystems hätten insbesondere die Arbeitnehmervertreter nicht gewollt, um nicht die Möglichkeit zu eröffnen, über externe Faktoren wie steuerliche Parameter, die Entwicklung der Entgelte oder der Sozialversicherungsrenten steuernd einzuwirken. Statt dessen habe eine Dynamisierung innerhalb des neuen System gewährleistet werden sollen, die von keiner Seite beeinflusst werden könne. Insgesamt sei den Belangen derjenigen, die sich in zeitlicher Nähe zum üblichen Versicherungsfall der Altersrente befänden und anders als jüngere Jahrgänge etwaige Versorgungslücken nicht mehr so leicht schließen könnten, uneingeschränkt Rechnung getragen. Für die Gruppe der schwer behinderten Menschen im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS sowie für die Altersteilzeit- und Vorruhestandsfälle im Sinne des § 79 Abs. 3 VBLS gebe es lediglich im Hinblick auf den Hochrechnungszeitpunkt Ausnahmen. Bei diesen Sonderfällen finde in noch geringerem Maße eine Pauschalierung statt als bei den sonstigen rentennahen Jahrgängen. Die Anwartschaften entsprächen damit noch eher den Beträgen, mit denen im bisherigen System hätte gerechnet werden können.
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Einen Besitzstandsschutz in Form eines erdienten Teilbetrages, berechnet in Anlehnung an die für den privatwirtschaftlichen Bereich geltende Regelung des § 2 BetrAVG, zuzüglich einer erdienten Dynamik im Sinne der Dynamisierung des Teilbetrages in Abhängigkeit vom Endgehalt bis zum Eintritts des Versicherungsfalles könne es entgegen der von dem erkennenden Senat geäußerten Ansicht nicht geben. Nach dem bisherigen Leistungsrecht (§ 44 VBLS a.F.) sei allein der Anspruch auf eine einfache Versicherungsrente geschützt gewesen. Ein Versicherter habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Ansprüche gegenüber der Beklagten immer steigen würden. Angesichts der zu erwartenden künftigen Entwicklung wäre es bei den rentennahen Jahrgängen auch im Falle einer Beibehaltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems nicht zu einer positiven Dynamik gekommen. Die Nettogesamtversorgung hätte sich reduziert, Gehaltssteigerungen im öffentlichen Dienst seien seit dem 01.01.2002 nicht erfolgt und auch in Zukunft nicht zu erwarten. Selbst bei grundsätzlicher Fortführung des Gesamtversorgungssystems hätte das bisherige Leistungsrecht in einer Form angepasst werden müssen, die zu tiefen Einschnitten geführt hätte.
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Die Dynamisierung der Startgutschriften im Versorgungspunktemodell finde ausschließlich über die Bonuspunkteregelung in §§ 79 Abs. 7, 68 VBLS statt. Dies hätten die Tarifvertragsparteien ebenfalls ausdrücklich im Rahmen der genannten Grundentscheidung klargestellt. Sie hätten von der endgehaltsbezogenen Betrachtung gerade abgehen wollen, um die damit verbundenen Ungerechtigkeiten (keine Abbildung des gesamten Erwerbslebens) auszuräumen. Aus der Sicht bei Umstellung seien die Regelungen als gleichwertig erschienen, sodass ein Eingriff in die zeitanteilig erdiente endgehaltsabhängige Dynamik unterblieben sei. Externen Einflüssen sei das Punktemodell einschließlich der Besitzstandsregelung nicht ausgeliefert. Das Leistungsrecht sei damit für den Berechtigten transparenter und verlässlicher geworden. Die Festlegungen des Rechnungszinses seien vor dem Hintergrund eines Zinsniveaus am Kapitalmarkt erfolgt, das seinerzeit mit mindestens 6,25 % p. a. habe in Ansatz gebracht werden können. Ausgehend von diesen damaligen Erfahrungswerten hätten Rentner einen jährlichen Zinsüberschuss von 6.25 % minus 5,25 % = 1 % sowie Rentenanwärter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Kapitalzins und dem Rechnungszins von 3,25 %, also mindestens 3 % p.a. erwarten dürfen. Soweit der Zinsüberschuss nicht zur Deckung der sozialen Komponenten des Leistungsrechts benötigt würde, habe er zur Finanzierung der Bonuspunkte zur Verfügung stehen sollen. Demnach stelle das Punktemodell aus der Perspektive der Kapitalmarkverhältnisse im Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems ein in der Anwartschafts- und Rentenphase dynamisches Betriebsrentenmodell dar. Zwar habe sich der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zu erwartende Mindestertrag am Kapitalmarkt in der Folgezeit nicht realisieren lassen. Daher sei es bislang auch nicht zur Verteilung von Bonuspunkten gekommen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die damalige Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien nicht als gerechtfertigt angesehen werden könne. Der Hinzuerwerb an Versorgungsanwartschaften im neuen Punktemodell übersteige in aller Regel eine unterstellte erdiente Dynamik. Auch finde eine Steigerung der Gesamtversorgung durch Hinzurechnung fiktiver Umlagemonate gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS statt.
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Eine Erhöhung der Startgutschriften durch Multiplikation mit dem jeweiligen Altersfaktor komme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht. Sie sei ausdrücklich durch § 78 Abs. 1 S. 2 VBLS (vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 ATV) ausgeschlossen, wonach die Ermittlung der Startgutschriften „ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren erfolgt“. Die Tarifvertragsparteien hätten diese Grundentscheidung nochmals ausdrücklich in § 1 Nr. 12 des zweiten Änderungstarifvertrages vom 12.03.2003 klargestellt.
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Vordienstzeiten könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechend der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in § 18 BetrAVG beim Besitzstandsschutz keinerlei Berücksichtigung finden.
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Selbst wenn ein Eingriff in einen geschützten Besitzstand vorläge, sei dieser jedenfalls durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Die von der Beklagten zur Berechnung der Umlagesätze für die Deckungsabschnitte fortlaufend eingeholten Gutachten des unabhängigen Sachverständigenbüros Dr. B. und Partner hätten ergeben, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem nicht mehr ohne Gefährdung des Bestandes hätte fortgeführt werden können. Der vormalige Umlagesatz im Abrechnungsverband West von 7,7 % hätte ab 2004 auf ca. 10,5 % sowie bis zum Jahr 2008 auf bis zu 15,4 % angehoben werden müssen, wovon die Versicherten statt derzeit 1,41 % bis zu 5,1 % (entsprechend der Hälfte der über 5,2 % hinausgehenden Differenz) hätten tragen müssen. Dies hätte Mehraufwendungen bis zu 3,9 Milliarden DM jährlich bedeutet, bezogen auf die im Jahr 2000 erbrachten Leistungen in Höhe von 6,8 Milliarden DM also einen Anstieg um bis zu 58 %. Die prognostizierten finanziellen Folgen beruhten insbesondere auf dem durch mehrere Faktoren bedingten Versichertenrückgang bei gleichzeitig zunehmender Zahl der Leistungsempfänger, auf gesetzlichen Änderungen im Sozialversicherungsrecht sowie auf Änderungen im Leistungsrecht des Gesamtversorgungssystems, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vor allem zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten und zu § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F., erzwungen worden seien. Soweit das Landgericht die Auswirkungen des Systemwechsels auf die Anwartschaften der Versicherten als von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte, unbewusste Eingriffe angesehen habe, treffe dies nicht zu. Eine Ergänzung oder Lückenschließung der Satzungsregelungen, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, greife unzulässig in die Tarifautonomie und in die Befugnisse der Beklagten als Satzungsgeber ein und komme daher nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in Betracht.
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Entgegen der Behauptung vieler Kläger seien die Tarifvertragsparteien bzw. die Beklagte bei ihren Entscheidungen nicht in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen. Ausweislich der versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten aus 1999 und 2000 (Anlagen Bekl. 27 und Bekl. 28) seien sehr wohl auch entlastende Faktoren berücksichtigt worden, soweit diese bereits in der bisherigen Satzung sicher angelegt gewesen seien, wie z. B. Abschläge bei vorzeitiger Verrentung oder die Linearisierung des Versorgungssatzes von 35 auf 40 Jahre gem. § 98 Abs. 5 VBLS a. F..
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits auf gerichtliches Anfordern mehrere Berechnungen zur Ermittlung des Werts der Anwartschaft der Klägerin vorgelegt. Die Kläger der verschiedenen Verfahren haben sich mit der Verwertung ihrer Daten auch in den Parallelverfahren einverstanden erklärt.
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Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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I. Entscheidung des Landgerichts
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Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt:
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Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte in ihrer Satzung hätten den Systemwechsel ohne Zustimmung der Versicherten umsetzen und die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren dürfen. Jedoch werde - auch bei den rentennahen Versicherten - in unzulässiger Weise in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen. Inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig seien, beurteile sich nach der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Dreistufentheorie. Bei einem Gesamtversorgungssystem bereite die Ermittlung der in den einzelnen Stufen erdienten oder erdienbaren Teile der künftigen Betriebsrente wegen der Abhängigkeit von externen Faktoren (Belastung mit Steuern und Sozialabgaben, gesetzliche Rente) Schwierigkeiten. Zum erdienten Besitzstand einer Versorgungsrentenanwartschaft gehöre auch eine künftige Wertsteigerung infolge eines ansteigenden Versorgungsbedarfs, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfalle. Bei der Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliege, könne nicht unbeachtet bleiben, welche Leistungen der Versicherte kurz vor dem Wirksamwerden des Systemwechsels bzw. kurz danach zu erwarten gehabt hätte. Soweit sich ergebe, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stelle dies einen Eingriff dar. Durch Auswertung mehrerer Fiktivberechnungen, die die Beklagte für verschiedene Versicherte mit jeweils verschiedenen Versicherungsbiografien vorgelegt hat, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass typischerweise erhebliche Eingriffe in die erdienten Anwartschaften der Versicherten vorlägen. In vielen Fällen lägen die Startgutschriften sogar noch unter der nach altem Recht errechneten Versicherungsrente. Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff in die erdiente Anwartschaft des Versicherten festzustellen.
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Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt hätten. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Vortrag zu ihrer finanziellen Situation bzw. zur Finanzierbarkeit der Leistungen zutreffe. Der ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibe im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssten sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, soweit diese sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergebe. Ebenso sei hinzunehmen, dass nach altem Recht nur eine Versicherungsrente gezahlt worden wäre, wenn beispielsweise wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hätte.
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Weiter gehende unzulässige Eingriffe seien nicht zu erkennen. Soweit den Versicherten als Betriebsrente jedenfalls der geringere Betrag gezahlt werde, der sich bei Anwendung der alten Satzung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergebe, liege - auch wenn die fiktive Versorgungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht steige - ein Eingriff in eine erdiente Dynamik oder in noch nicht erdiente Steigerungsraten nicht vor.
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Der unbeabsichtigte Eingriff stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Diese könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergäben oder wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier sei nahe liegend, dass die Vertragsparteien die Lücke mit der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung geschlossen hätten, wenn sie den Eingriff in die Anwartschaft erkannt hätten. Die Regelung sei auch zwingend geboten, damit der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten unterbleibe. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehe der Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung nicht entgegen.
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In mehreren Fällen sei die nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge erteilte Startgutschrift niedriger, als wenn dieselbe Person bei gleicher Erwerbsbiografie eine Startgutschrift für rentenferne erhalten hätte. Dies sei gleichheitswidrig. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS zustünde
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Die weiter gehenden Klageanträge hat das Landgericht, soweit es sie sachlich verbeschieden hat, abgewiesen, weil die Ermittlung der Startgutschrift insoweit - unter der Voraussetzung, dass der gemäß dem Urteilstenor berechnete Mindestbetrag gewährleistet sei - nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, entsprechend den alten Satzungsbestimmungen Vordienstzeiten zumindest zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen.
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Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) auch für Streitigkeiten nach der neuen Satzung der Beklagten eröffnet ist. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ZTR 2004, 603 unter II), ist jedoch im Berufungsverfahren - nachdem im ersten Rechtszug eine Rüge nicht erhoben wurde - keiner Überprüfung mehr zugänglich (§ 17a Abs. 5 GVG).
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III. Zulässigkeit der Klagebegehren
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Die Klaganträge sind zulässig. Für Feststellungsanträge gelten die besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO. Diese sind erfüllt.
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1. Nach § 256 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Ein Rechtsverhältnis wird zwischen den streitenden Parteien nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3). Auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) sind einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).
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2. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte möchte, wie sich aus § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS sowie den Hinweisen in den darauf beruhenden Mitteilungen an die Versicherten ergibt, die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften im neuen Punktemodell als Startgutschriften festschreiben und einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entziehen. Die insoweit aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Rechte der Klägerin sind daher durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346).
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Die Klägerin ist auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage zu verweisen. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neubewertung der Rentenanwartschaft vornehmen wird (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 c).
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3. Soweit die Anträge erstmals in zweiter Instanz gestellt wurden, steht dies einer Sachentscheidung nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob das Begehren eine Klageänderung enthält oder bereits in den erstinstanzlich gestellten Anträgen (als Minus) enthalten ist. Als Klageänderung genügt es jedenfalls den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO. Es ist sachdienlich und beruht auf der gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachenlage.
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Die Klageanträge sind unbegründet. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS) sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft und ihrer Betriebsrente durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestehen nicht. Ebenso wenig besteht derzeit ein Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht (§ 39 VBLS) vorgesehen.
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1. Maßstab der Satzungskontrolle
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a. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (jetzt §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, obwohl sie nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten sind. Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).
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b. Allerdings beruhen sämtliche im Streitfall relevanten Bestimmungen der neuen Satzung zur Systemumstellung und zur Ermittlung und Übertragung der Rentenanwartschaften in das neue Punktemodell auf wort- oder zumindest sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind vor allem in den §§ 32 f ATV sowie hierzu von den Tarifpartnern beschlossenen Änderungen, insbesondere im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003, niedergelegt. Die Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 VBLS beruhen damit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die als solche bewusst nicht den Trägern der Zusatzversorgung überlassen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner grundsätzlich hinzunehmen, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Dies kann für das Satzungsrecht der Beklagten allerdings nur insoweit gelten, als die zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 unter B IV 2 näher ausgeführt hat, letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.
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c. Grundsätzlich gilt: Den Tarifpartnern steht bei der Abänderung von Versorgungszusagen, die auf Tarifrecht beruhen, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Sie sind jedoch an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und haben bezüglich vorhandener Besitzstände die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls auch im Rahmen des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG), zu beachten. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 2).
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Für die gerichtliche Überprüfung von Tarifrecht und darauf beruhendem Satzungsrecht ist wegen des überindividuellen Regelungsgehalts ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; BAGE 84, 38 unter IV 2 a m.w.N.; Höfer , Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, ART Rn. 627 ff m.w.N.). Soweit die Satzungsänderungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte allenfalls wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; BAG DB 2002, 1459 unter III; BAGE 84, 38 unter V; BAGE 54, 261 unter III).
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2. Geschützte Rentenanwartschaft
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a. Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (aaO unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt. Maßgeblich ist insoweit das jeweilige Leistungsversprechen. Den Versicherten war nach der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 1 VTV 66 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt und damit der Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs in Aussicht gestellt. Diese Zusage hat die Beklagte gemäß den §§ 37 Abs. 1a, 40 – 43b VBLS a.F. in ihrer Satzung umgesetzt. Hierfür haben die Versicherten ihre Gegenleistung - durch die vom Arbeitgeber für sie an die Beklagte gezahlten Umlagen - für die Zeit bis zum Umstellungsstichtag erbracht. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - unter II 3 b). Bei aktiven Beschäftigten ist das Vertrauen, bei fortbestehender Betriebstreue und Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall eine entsprechende Leistung von der Beklagten zu erhalten, grundsätzlich schutzwürdig. Das gilt unabhängig davon, wie die Renten finanziert werden. Darüber muss sich der Versicherte keine Gedanken machen. Es kann deshalb insbesondere keine Rolle spielen, ob die Beklagte sie – wie etwa ein rein privatrechtlich organisierter Rentenversicherer - aus angespartem Kapital bezahlt oder im Wege eines Umlage- oder Abschnittsdeckungsverfahrens (wohl a.A. Ackermann, BetrAV 2006, 247). Entscheidend ist vielmehr, dass die in Aussicht gestellten Leistungen nach der Ausgestaltung des bisherigen Systems maßgeblich auf Beiträgen beruhen, die als Eigenleistungen der Versicherten anzusehen sind.
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b. Wie der Senat ebenfalls im Urteil vom 24.11.2005 näher dargelegt hat, ist hinsichtlich des Besitzstandsschutzes bei der Einschränkung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung für betriebstreue Arbeitnehmer von dem so genannten Dreistufenmodell auszugehen, welches nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im privatwirtschaftlichen Bereich Anwendung findet. Ausgangspunkt sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen in die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).
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Ein Arbeitnehmer, dem im Falle eines späteren altersbedingten Ausscheidens als Versicherungsleistung pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zugesagt ist, hat bei einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems den sich bis zum Zeitpunkt des Systemwechsels ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1). Entsprechendes gilt - hinsichtlich der Versorgungsrentenleistung - bei Gesamtversorgungssystemen. Auch bei diesen sollen die Versorgungsberechtigten für die geleistete Betriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge erhalten, sondern dürfen erwarten, dass ihre Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung ihrer Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (BAGE 54, 261 unter II 3 a; vgl. auch Höfer, BetrAVG, ART Rn. 607 ff; BVerfGE 98, 365 unter C I 3 c). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte auch bereits eine nach den Regelungen des BetrAVG (§§ 1b, 30 f) unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens erlangt hat (BAG aaO unter II 2). Denn der betriebstreue Beschäftigte hat seine Gegenleistung erbracht und erbringt sie weiterhin.
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c. Auch das Landgericht geht von der Anwendbarkeit des Dreistufenmodells aus. Es leitet daraus allerdings ab, dass sich der Inhalt der von einem Pflichtversicherten zum Stichtag erlangten Rechtsposition nach dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente zum Stichtag der Satzungsumstellung (31.12.2001) oder dem Eintritt des Versicherungsfalles richten soll. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Auffassung des Landgerichts stellt zwar auf den Wert bei Eintritt des Versicherungsfalles ab, wenn dieser hinter dem Wert zum Stichtag zurückbleibt. Jedoch wird der Stichtagswert nicht nur nach dem Zeitanteil der zurückgelegten Versicherungszeit zur Gesamtzeit bestimmt, sondern nach dem - meist höheren - Wert einer gedachten Versorgungsrente, wenn der Versicherungsfall bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre. Damit wird jedoch übersehen, dass der versicherte Arbeitnehmer bis dahin nur eine Teilleistung erbracht hat und daher redlicherweise auch nur eine dem erbrachten Zeitanteil entsprechende Versorgungsleistung beanspruchen kann. Ihm ist eine Rente zu sichern, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. Diese Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsrecht der Versorgungseinrichtung zum maßgeblichen Stichtag den Höchstversorgungssatz bereits erlangt hatte. Denn die Betriebsrente wird für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigungs- oder Pflichtversicherungszeit geleistet (vgl. - zu § 2 BetrAVG - etwa BAG DB 1985, 1948 unter II 3 a m.w.N. sowie Höfer, aaO Rn. 3088). Eine Versorgungsrente nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt einer etwaigen Satzungsänderung hat die Beklagte hingegen nie zugesagt; ein schutzwürdiges Vertrauen der Pflichtversicherten auf eine Bewertung so, als ob der Versicherungsfall vorzeitig eingetreten wäre, wurde nicht begründet.
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d. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht für den privatwirtschaftlichen Bereich wird die erdiente Anwartschaft wie folgt geschützt:
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aa. Der als erste Stufe am stärksten geschützte erdiente Teilbetrag bestimmt sich - in Anlehnung an die für die Privatwirtschaft geltende Regelung des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG - nach dem Zeitanteil der Versorgungsleistung, die sich im Verhältnis der tatsächlichen Versicherungszugehörigkeit zur möglichen Versicherungszugehörigkeit ergibt (so genanntes Quotierungsprinzip). Ausgangspunkt der Berechnung ist grundsätzlich die Höhe der Betriebsrente, die erreicht würde, wenn das Versicherungsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortbestünde. Dieser - fiktive - Betrag wird durch die mögliche Gesamtarbeitszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geteilt und mit der Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit multipliziert. Maßgeblich sind die Bemessungsgrundlagen am Umstellungsstichtag (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Insbesondere wird ein gleich bleibendes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der erdiente Teilbetrag stellt den nicht dynamisierten Zeitanteil der Anwartschaft dar. Seine Höhe ist demnach von der zukünftigen Entgeltentwicklung unabhängig und kann folglich auch bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem der Beklagten bereits zum maßgeblichen Stichtag errechnet werden.
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bb. Über den erdienten Teilbetrag hinaus geschützt ist gemäß dem Teilleistungsgedanken der Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich nach der bisherigen Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Regelaltersrente (nach der Höhe der Berechnungsfaktoren zu diesem Zeitpunkt, insbesondere durch die Steigerung des Endgehalts) ergeben. Der nach den Verhältnissen bei Satzungsumstellung erdiente Teil ist dem Versicherten danach bei bis zum Versicherungsfall fortbestehender Betriebstreue grundsätzlich (das heißt vorbehaltlich einer hinreichenden Rechtfertigung von Eingriffen) sicher. Jedoch müssen - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Dreistufentheorie - etwaige Zuwächse bei unveränderter Fortgeltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Zuwächsen nach der neuen Satzung verrechnet werden. Danach bedeutet Besitzstandswahrung nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer über den sicheren Teilbetrag hinaus erdienten Dynamik ist vielmehr bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).
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Der Wert der dynamisierten Anwartschaft kann bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem der Beklagten - im Unterschied zu Versorgungsordnungen mit zeitabhängig feststehenden Leistungsbeträgen (z.B. 10 EUR pro Dienstjahr) - erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden. Erst dann steht die Höhe der maßgeblichen Faktoren fest (z.B. gesamtversorgungsfähiges Entgelt, Lohnsteuer und Sozialabgabe beim fiktiven Nettoarbeitsentgelt, anzurechnende gesetzliche Rente).
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cc. Als dritte Besitzstandsstufe sind nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich auch im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Versorgungsordnung bei Betriebstreue entstanden wären.
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dd. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Eingriffe in den am stärksten geschützten erdienten Teilbetrag nur ganz ausnahmsweise gestattet bei zwingenden, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichkommenden Gründen. Eingriffe in eine zeitanteilig erdiente Dynamik sind nur aus triftigen, der Vermeidung einer langfristigen Substanzgefährdung des Versorgungsträgers dienenden Gründen möglich. In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.). Inwieweit diese Grundsätze im Streitfall auf die auf Tarifrecht beruhenden Satzungsregelungen anzuwenden sind, ist noch zu erörtern (unten 4 b).
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e. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der teilweise geäußerten Kritik (etwa Ackermann BetrAV 2006, 247, 249; Konrad ZTR 2006, 356, 363 ff) daran fest, dass die durch Richterrecht für die Privatwirtschaft entwickelten Grundsätze zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Senat aaO unter B IV 6).
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Der Schutz der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Arbeitnehmer beruht auf deren Entgeltcharakter sowie Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das gilt im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft gleichermaßen und kann auch nicht deshalb wesentlich anders beurteilt werden, weil die Versorgungsleistung über die Beklagte als selbständige Trägerin eines Versorgungssystems erbracht wird. Denn die Beklagte setzt in ihrer Satzung im Wesentlichen Tarifrecht um. Nicht verständlich wäre auch, den in diesem Sinne erdienten Besitzstand im Ausgangspunkt abweichend zu bestimmen je nachdem, ob eine Versorgungszusage auf einem „einseitigen“ Versprechen des Arbeitgebers beruht oder auf tarifvertraglicher Vereinbarung. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei Eingriffen durch Tarifpartner aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie ein größerer Entscheidungsspielraum besteht (vgl. unten 4 b).
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f. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, den Schutzbereich wesentlich abweichend zu bestimmen je nachdem, ob ein Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft oder in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Anwartschaften erworben hat.
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aa. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Fälle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit § 18 BetrAVG in der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1914) in Kraft getretenen Fassung eine Sonderregelung zur Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedener Versicherter geschaffen. Würde man diese Regelung jedoch zur Ermittlung der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Pflichtversicherter entsprechend heranziehen, wären die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nach Überzeugung des Senats gegenüber privatwirtschaftlich Beschäftigten ohne nachvollziehbaren Grund erheblich benachteiligt. Die nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Leistung bleibt im Regelfall, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 (unter B IV 9) im Zusammenhang mit der darauf verweisenden Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS näher dargelegt hat, deutlich hinter einem Besitzstandsschutz entsprechend § 2 BetrAVG zurück. Bei der zeitratierlichen Berechnung gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG wird die fiktive Vollrente nicht individuell berechnet nach den beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen, sondern nach der Leistung, die dem Arbeitnehmer bei dem - nach dem jeweiligen Zusatzversorgungssystem - generell erreichbaren höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte. Nach der VBLS a.F. waren die Versorgungssätze auf der Basis von lediglich 40 für die Höchstleistung notwendigen Pflichtversicherungsjahren zu ermitteln (§ 41 Abs. 2, 2b VBLS a.F.) Hiervon abweichend wird gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der jährliche Anteilssatz der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung auf 2,25 vom Hundert festgelegt. Die Voll-Leistung kann folglich erst nach 44,44 Jahren erreicht werden. Nach der alten Satzung waren abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. bzw. § 4 Abs. 1 c VTV 66). Die im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente wurde individuell nach der Versicherungsbiografie im Einzelfall und nicht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG ausschließlich pauschaliert nach dem Näherungsverfahren festgestellt.
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bb. Es bedarf keiner Erörterung, ob § 18 Abs. 2 BetrAVG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Nach Auffassung des Senats kann die erdiente Anwartschaft eines im Zeitpunkt der Systemumstellung bei der Beklagten pflichtversicherten bzw. betriebstreuen Arbeitnehmers jedenfalls nicht abschließend in entsprechender Heranziehung dieser Vorschrift ermittelt werden. Andernfalls würden, wie sich aus den eben skizzierten Abweichungen ergibt, wichtige Berechnungselemente des von der Beklagten erteilten Leistungsversprechens zum Nachteil der Versicherten schon im Ansatz außer Acht gelassen. Das wäre weder mit dem Entgeltcharakter der Zusatzrente noch mit dem Vertrauensschutzgedanken vereinbar. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems der Beklagten eine derart nachteilige Abweichung rechtfertigen sollten. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 24.11.2005 (unter B IV 6) näher dargelegt hat, gibt es keinen hinreichenden Grund, den so genannten erdienten Teilbetrag als die am stärksten geschützte Besitzstandsstufe wesentlich abweichend von § 2 BetrAVG zu bestimmen. Kraft Richterrechts sind die Grundsätze des Dreistufenmodells - mit den bei Tarifverträgen zu beachtenden Einschränkungen - entsprechend heranzuziehen, soweit die Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht entgegen stehen. Nur so können sachlich nicht zu rechtfertigende Unterschiede beim Besitzstandsschutz vermieden werden (vgl. auch zur Rechtslage bei Bewertung der Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer BVerfGE 98, 365 unter C II 3).
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g. Eine wesentliche Besonderheit des bisherigen Gesamtversorgungssystems der Beklagten bestand darin, dass es für die Berechnung der Versicherungsleistung nicht auf die Beschäftigungszeiten bei einem einzelnen oder dem letzten Arbeitgeber ankommt, sondern auf die Zeiten der Pflichtversicherung insgesamt, also gegebenenfalls auch aufgrund wiederholter Beschäftigungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber oder mehrerer Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern. Deshalb kann abweichend von § 2 Abs. 1 BetrAVG als Bezugsgröße für den erdienten Zeitanteil nach dem Dreistufenmodell bzw. den im Einzelfall maßgeblichen Unverfallbarkeitsfaktor nicht auf die Beschäftigungszeiten bei einem bestimmten Arbeitgeber abgestellt werden. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Pflichtversicherungszeiten (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 18 BetrAVG, Btags-Drucks. 14/4363, S. 9). Entspricht allein dieser Ermittlungsweg dem Versorgungsversprechen der Beklagten im bisherigen System, so muss sie sich hieran auch insoweit festhalten lassen, als damit im Einzelfall Verbesserungen gegenüber einer Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden sein können. Es findet jedoch keine Privilegierung von Versicherten statt im Falle eines (theoretisch möglichen) Erreichens mehrerer Mindestversorgungssätze (§ 41 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2b Satz 4 a.F.) oder Mindestgesamtversorgungen (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.), wenn Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden. Denn im System der Beklagten gibt es nur „eine“ Versorgung, die sich aus den gesamten Pflichtversicherungszeiten ergibt.
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h. In den bisherigen Verfahren betreffend rentenferne Jahrgänge hat der Senat offen gelassen, ob bei der zeitanteiligen Ermittlung der bis zum 31.12.2001 erdienten Anwartschaften der so genannte Unverfallbarkeitsquotient, also das Verhältnis zwischen der bereits zurückgelegten Dienstzeit und der bis zum 65. Lebensjahr fortgeschriebenen Gesamtdienstzeit, unter Einbeziehung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu ermitteln ist oder ohne diese (vgl. etwa Senatsurteil vom 20.06.2006 - 12 U 42/05 - unter B IV 3 b). Die Entscheidung hängt davon ab, ob sich nach der Versorgungsregelung die Anrechnung der Vordienstzeiten - wie regelmäßig - lediglich auf die Höhe des Versorgungsanspruchs bezieht oder gerade auch im Hinblick auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit gewollt ist (vgl. Senatsurteil vom 20.06.2006 aaO unter B IV 2; Blomeyer/Otto aaO § 2 BetrAVG Rn. 48; Höfer aaO § 2 BetrAVG Rn. 3089 f). Für letzteres finden sich jedoch in der VBLS a.F. keine Anhaltspunkte (vgl. auch BAG VersR 2006, 530 unter II 1). Die Fiktion von Vordienstzeiten als gesamtversorgungsfähige Zeit in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. betrifft lediglich die Ermittlung der Höhe der Versorgungsleistung (Gesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 1 als Rechengröße für die Versorgungsrente gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Insoweit, das heißt bei der Ermittlung der fiktiven vollen Versorgungsrente bei Erreichen des 65. Lebensjahres, fließen sie auch in die Berechnung der zeitanteilig erdienten Anwartschaft ein. Eine generelle Gleichstellung mit Pflichtversicherungszeiten bzw. Umlagemonaten war in der alten Satzung jedoch erkennbar nicht gewollt. Das zeigt sich - abgesehen davon, dass selbst im Rahmen des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich eine Anrechnung zur Hälfte vorgesehen ist - etwa bei der Wartezeit, die gemäß § 38 Abs. 1 VBLS a.F. grundsätzlich nur durch zurückgelegte Umlagemonate erfüllt werden kann. Der Senat entscheidet deshalb nunmehr, dass beim Unverfallbarkeitsquotienten Vordienstzeiten im Sinne von § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist insoweit allein die tatsächlich im öffentlichen Dienst zurückgelegte Pflichtversicherungszeit maßgebend. Entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG kommt es im Rahmen der Bestimmung des Unverfallbarkeitsfaktors allein auf die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Beschäftigungszeit an; eine frühere feste Altersgrenze enthielt die VBLS a.F. nicht (BAG VersR 2006, 530 unter II 2). Die Ermittlung des erdienten Teilbetrages hat daher zu erfolgen nach der Formel
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Fiktive volle Versorgungsrente bei Erreichen des
65. Lebensjahrs nach den am 31.12.2001
maßgebenden Bemessungswerten
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X |
Umlagemonate zum Stichtag 31.12.2001
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Mögliche Umlagemonate bis zum Erreichen
des 65.Lebensjahrs
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Die zeitanteilig erdiente Dynamik ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls, indem man die (hypothetisch) nach der alten Satzung gemäß den nunmehr bekannten Bemessungswerten zu ermittelnde Versorgungsrente durch Multiplikation mit dem Unverfallbarkeitsquotienten kürzt.
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3. Eingriff in die erdiente Rentenanwartschaft
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Die Satzungsbestimmungen der Beklagten zu den Startgutschriften der rentennahen Pflichtversicherten (§§ 79 Abs. 2 ff i.V.m. § 78 VBLS) greifen in die erdienten Anwartschaften ein. Sie gewährleisten keine vollumfängliche Besitzstandswahrung.
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In den bisher entschiedenen Berufungsverfahren mit Klägern rentenferner Jahrgänge hat der Senat festgestellt, dass die Beklagte durch Anwendung der §§ 79 Abs. 1 i.V.m. 78 Abs. 2 VBLS in erheblichem Maße in die Rentenanwartschaften der Pflichtversicherten eingreift. Meist ist die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Startgutschrift erheblich niedriger als der nach den dargelegten Grundsätzen bis zum 31.12.2001 erdiente Teilbetrag. Darüber hinaus wurde durch die Festschreibung der Anwartschaften auf einen bestimmten Wert zum Stichtag in allen Fällen die Teilhabe an der erdienten Dynamik im Sinne des Zeitanteils an etwaigen Wertzuwächsen, die sich nach dem bisherigen System bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würden, nicht vorgesehen. Die erheblichen Eingriffe in die erdienten Rechte beruhen nach den Feststellungen des Senats auf der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, die die Regelung der §§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem bisherigen Versorgungsversprechen enthält. Die Maßgeblichkeit der letzten Arbeitsentgelte vor dem Umstellungsstichtag, die Verringerung des jährlichen Anteilssatzes auf 2,25 % der Voll-Leistung, die ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten, die fehlende Anwendung von Mindestleistungsregelungen, die ausschließliche Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren sowie die Maßgeblichkeit der Lohnsteuerklasse I/0 zum Umstellungsstichtag führen in ihrer Gesamtwirkung typischerweise zu einer erheblichen Schlechterstellung der Versicherten.
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Bei den Startgutschriften gemäß den §§ 78, 79 Abs. 2 ff VBLS für rentennahe Versicherte ist ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag als die am stärksten geschützte Besitzstandsstufe entsprechend § 2 Abs. 1, 5 BetrAVG in aller Regel nicht festzustellen.
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aa. Anders als bei den rentenfernen Jahrgängen erfolgt die Ermittlung der Startgutschriften der rentennahen Pflichtversicherten unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der alten, bis zum Systemwechsel gültigen Satzung. Die Versicherten sollen als Startgutschrift den Wert erhalten, den sie bekommen hätten, wenn sie bei Fortbestehen des Gesamtversorgungsrechts mit dem 63. Lebensjahr in Rente gegangen wären und eine Versorgungsrente erhalten hätten. Ein Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2b Satz 3 VBLS a.F.) wird ausdrücklich nicht gemacht. Es wird jedoch gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 VBLS von dem Ausgangswert der Betrag abgezogen, den der Versicherte aus dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs auf der Grundlage eines gesamtversorgungsfähigen Entgelts erhalten würde (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Auflage 2003, Rn. 129 und 138). Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wird jedoch nicht wie bei der Versorgungsrente nach den Entgelten der letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet, sondern aufgrund der Entgelte der letzten Jahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 01. Januar 2002 (§ 78 Abs. 2 S. 1 VBLS). Die gesamtversorgungsfähige Zeit wird entsprechend § 42 VBLS a.F. ermittelt; hinzugerechnet werden jedoch die Umlagemonate, die der Versicherte erworben hätte, wenn er bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres im öffentlichen Dienst arbeiten würde. War der Versicherte zum 31.12.2001 bereits 63 Jahre alt, werden nur die bis dahin tatsächlich erworbenen Umlagemonate berücksichtigt (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS). Hinsichtlich der gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. anzurechnenden gesetzlichen Rente erfolgt grundsätzlich keine pauschale Berechnung unter Anwendung des Näherungsverfahrens wie bei den rentenfernen Jahrgängen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG sowie § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Die Rentenhöhe wird vielmehr bis zum 63. Lebensjahr hochgerechnet nach den individuellen Verhältnissen auf der Basis einer Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers gemäß § 79 Abs. 4 VBLS. Hierzu wird der jährliche Durchschnitt der in dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte ermittelt, für die Zeit bis zum 63. Lebensjahr als Berechnungsgrundlage herangezogen und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (§ 79 Abs. 5 S. 1 VBLS). Mindestleistungen in Form der einfachen und qualifizierten Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) sowie der Mindestgesamtversorgung (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) werden berücksichtigt, wobei es ausreicht, dass die Voraussetzungen noch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt werden (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS; Langenbrinck/Mühlstädt a. a. O. Rn. 136). Bei am Umstellungsstichtag schwerbehinderten Menschen sowie in den Fällen eines vor dem 14.11.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder Vorruhestandes erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 f und Abs. 5 VBLS anstelle der pauschalen Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr eine Hochrechnung auf einen nach den konkreten Verhältnissen näher liegenden Zeitpunkt für den Renteneintritt (frühestmögliche Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Rentenbeginn nach der Vorruhestandsvereinbarung).
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bb. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führt anders als die Ermittlung nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag übersteigt. Die Besitzstandsregelung für die rentennahen Versicherten vermeidet die bei den Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren (vgl. oben a). Die Anwartschaft wird wie dargestellt unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Dabei werden nicht nur die bis zum Umstellungsstichtag erreichten Versorgungssätze zugrunde gelegt, sondern die Versorgungsrentenleistung bis zu einem unterstellten Versicherungsfall mit Erreichen des 63. Lebensjahres hochgerechnet. Dieser Berechnungsmodus wirkt sich für die Versicherten - trotz der gegenläufigen Anrechnung weiterer Entgeltpunkte bei der Ermittlung der gesetzlichen Rente und dem Abzug der mutmaßlichen Zuwächse nach der VBLS n.F. - im Regelfall günstig aus. Im Ergebnis übersteigen die von der Beklagten nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge erteilten Startgutschriften regelmäßig den jeweils nach der obigen Formel (unter 2 g) ermittelten erdienten Teilbetrag. Meist ist die Startgutschrift sogar deutlich höher. Beispielhaft wird auf die Ergebnisse der nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten in den folgenden, zuletzt am 21.09.2006 vor dem Senat verhandelten Fällen verwiesen:
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Fiktive Versorgungsrente mit 65
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Startgutschrift (§ 79 Abs. 2 ff VBLS)
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Im Streitfall (AZ 12 U 91/05) beträgt die Startgutschrift der am 01.12.1941 geborenen Versicherten zum 31.12.2001 191,56 Euro. Sie ergibt aus einer bis zum 63. Lebensjahr hochgerechneten Versorgungsrente von 226,36 Euro abzüglich des bis dahin im Punktemodell erreichbaren Betrages von 34,80 Euro. Die entsprechend dem Regelrenteneintrittsalter bis zum 65. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrente beläuft sich auf 190,56 Euro. Der erdiente Teilbetrag beträgt bei einem Quotienten von 183 bis zur Satzungsumstellung zurückgelegten zu 242 insgesamt möglichen Umlagemonaten 144,10 Euro.
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Die aufgeführten Fälle einschließlich dem Streitfall betreffen durchaus typische Versicherungsbiografien. Bei ihnen ist die Startgutschrift meist deutlich höher als der erdiente Teilbetrag. Lediglich im Fall 12 U 64/05 wird der errechnete Teilbetrag um 6,78 EUR unterschritten. Diese Unterschreitung fällt jedoch angesichts eines errechneten Zeitanteilswertes von 576,62 EUR nicht spürbar ins Gewicht. Im Ergebnis ist auch in diesem Fall ein wesentlicher Eingriff in den erdienten Teilbetrag nicht festzustellen.
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Die Besitzstandsregelungen gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS gewährleisten jedoch nicht die Teilhabe an der erdienten Dynamik im Sinne des Zeitanteils an etwaigen Wertzuwächsen, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würden. Insbesondere wird gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 32 Abs. 4 ATV) - insoweit nicht anders als bei den rentenfernen Jahrgängen - allein auf die Arbeitsentgelte in den Jahren vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 abgestellt. In Abweichung von dem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem wird der (zeitanteilig erdiente) Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs somit nicht gewährt. Darüber hinaus werden durch die vorgesehene sechsmonatige Ausschlussfrist (§§ 78 Abs. 3 VBLS, 32 Abs. 5 ATV) die Startgutschriften einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entzogen. Den (allen) Versicherten wird verwehrt, eine erst bei Eintritt des Versorgungsfalles feststellbare wirtschaftliche Schlechterstellung dann noch geltend zu machen. Damit greift die Besitzstandsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung in die Rechte der Versicherten ein.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die erdiente Dynamik nicht dadurch gewährleistet, dass die Pflichtversicherten im neuen Punktemodell für die Startgutschrift noch Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 7 i.V.m. § 68 VBLS, § 33 Abs. 7 i.V.m. § 19 ATV) erwerben können (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Erl. 33.3.3 a.E. und 33.6.). Die Vergabe von Bonuspunkten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 VBLS erfolgt nach Kapitalverzinsungsgrundsätzen und unterscheidet sich daher schon im Ansatz von einer endgehaltsabhängigen Steigerung einer im bisherigen Gesamtversorgungssystem erdienten Anwartschaft. Die Vergabe von Bonuspunkten ist nur möglich, soweit sich aus der von der Beklagten jährlich aufzustellenden fiktiven versicherungstechnischen Bilanz (gemäß der durchschnittlichen laufenden Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen) hinreichende Zinsüberschüsse ergeben. Dabei werden bilanzielle Überschüsse erheblichen Umfangs vorausgesetzt, da vorrangig die zugesagte Verzinsung der Beiträge gemäß § 36 Abs. 3 VBLS sowie der Aufwand für soziale Komponenten (§ 37 VBLS) und Verwaltungskosten (einschließlich eines etwaigen Unterdeckungsvortrags, § 68 Abs. 3 Satz 2 VBLS) erwirtschaftet werden müssen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rn. 61). Im Übrigen sieht die Satzung hinsichtlich etwaiger Bonuspunkte - jedenfalls ausdrücklich - keinen Rechtsanspruch der „in Betracht“ kommenden Versicherten vor. Über die Zuteilung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 und 6 VBLS).
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d. Spätere dienstzeitabhängige Zuwächse
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Soweit man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch noch nicht erdiente künftige Zuwächse, die nach der bisherigen Versorgungsordnung bei Betriebstreue entstanden wären, als geschützt ansieht, erstreckt sich der Eingriff auch hierauf. Den Versicherten werden künftige Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem - zumindest teilweise - vorenthalten. Zwar werden gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS die Versorgungssätze bis zu einem mutmaßlichen späteren Versicherungsfall bei gleichzeitigem Abzug der fortgeschriebenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hochgerechnet. Auch diese Hochrechnung erfolgt jedoch gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 78 Abs. 2 VBLS durch Fortschreibung der Rechengrößen vom 31.12.2001. Insofern wird jedenfalls eine auf etwaige künftige Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem entfallende Dynamik nicht gewährt.
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e. Gegenwärtiger Eingriff
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Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa). So liegt es hier. Mit Festschreibung der Startgutschrift am Umstellungsstichtag entsteht die Gefahr, dass die Versicherten in der Situation der Klägerin im Versicherungsfall für die erdienten Anwartschaften keinen ausreichenden Gegenwert erhalten. Wegen der von der Beklagten und den Tarifpartnern vorgesehenen Ausschlussfrist (§ 78 Abs. 1 u. 3 VBLS, § 32 Abs. 1 u. 5 ATV) können sie auch nicht zuwarten, bis der konkrete Wert ihrer eigentumsgeschützten Anwartschaft feststellbar ist und mit dem von der Beklagten nach den Regeln des neuen Satzungsrechts zu leistenden Betrag verglichen werden kann. Die Möglichkeit, diesen Wert später ermitteln zu können und einen entsprechenden Betrag für den bis zum Umstellungsstichtag zurückgelegten Zeitraum auch ausgezahlt zu bekommen, gehört zum Inhalt der erlangten Rechtsposition. Das durch die Regelung des § 79 Abs. 2 VBLS nicht kompensierte Nachteilsrisiko belastet die Anwartschaft daher gegenwärtig; es greift in sie ein.
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4. Rechtfertigung des Eingriffs
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Die Eingriffe in die Besitzstände der rentennahen Pflichtversicherten, bei denen § 79 Abs. 2 ff VBLS Anwendung findet, sind rechtlich nicht zu beanstanden und der Klägerin gegenüber wirksam.
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Allerdings hat der Senat in den entschiedenen Verfahren die Eingriffe in die Anwartschaften der rentenfernen Pflichtversicherten als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa das Urteil vom 24.11.2005 aaO). Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Beklagte und die Tarifpartner verletzten die als Eigentum und nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützten Besitzstände der Versicherten sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Übergangsregelungen beruhten auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die Tarifpartner. Diese hätten, anders als bei den Bestandsrentnern und den rentennahen Jahrgängen, die mutmaßlichen finanziellen Auswirkungen eines erhöhten Besitzstandsschutzes nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der Versicherten sei so nicht möglich gewesen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems erforderlich gewesen seien. Die Eingriffe stünden in ihrer Gesamtwirkung außer Verhältnis zum Regelungsziel. Auch durch die ausschließlich vorgeschriebene pauschale Ermittlung der anzurechnenden gesetzlichen Renten nach dem Näherungsverfahren würden die Versicherten in Anbetracht des vergleichsweise geringen Verwaltungsmehraufwandes einer konkreten Rentenberechnung im Übermaß und gleichheitswidrig benachteiligt. Da die Besitzstandsregelungen zum Nachteil der betroffenen Kläger gegen höherrangiges Recht verstießen, hat der Senat sie als für ihr Versicherungsverhältnis unwirksam angesehen und die darauf beruhenden Startgutschriften für unverbindlich. Es sei Sache der Tarifpartner, die Besitzstände der rentenfernen Versicherten unter Beachtung des höherrangigen Rechts neu auszugestalten.
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Demgegenüber verstoßen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzen nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und sind mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
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Soweit unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2004 (BVerfGE 111, 191) vertreten wird, die satzungsgemäßen Besitzstandseingriffe bedürften einer gesetzlichen Grundlage, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zweck der Beklagten ist die Gewährung einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (vgl. § 2 VBLS a.F. und n.F.). Die Ausgestaltung ihres Leistungsversprechens ist rein privatrechtlicher Natur und keine vom Gesetzgeber delegierte Aufgabe. Schon aus diesem Grund sind die erhöhten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss vom 13.07.2004 hinsichtlich der Delegierung berufsrechtlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten als Organe der Selbstverwaltung gestellt hat, auf die angegriffenen Versicherungsbedingungen nicht anwendbar. Abgesehen davon beruhen die Besitzstandsregelungen auf Tarifrecht und unterstehen damit dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Soweit Einzelheiten der von den Tarifpartnern ausgehandelten Versorgung der Beklagten zur Ausgestaltung durch ihre Satzung überlassen sind, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2005 - 10 Sa 319/05 B - A III 2 a aa).
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b. Verhältnismäßigkeit und Dreistufenmodell
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Die Eingriffsvoraussetzungen des Dreistufenmodells (oben IV 2 c dd) sind auf Tarifverträge nicht „unbesehen“ bzw. ohne Einschränkung anwendbar. Die Tarifautonomie ist als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der Ausgestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ergibt sich, dass bei auf Tarifrecht beruhenden Eingriffen in unverfallbare Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer auch der Gesetzgeber von einem größeren Spielraum ausgeht. Hinsichtlich der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Beschäftigter ist dies ebenfalls anerkannt. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.). Gleiches gilt für die Beklagte bei der Umsetzung oder inhaltlichen Ausgestaltung von Grundentscheidungen der Tarifpartner in ihrer Satzung (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1988 - IVA ZR 142/87 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen unter II 2 b m.w.N.).
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Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muss. Unabhängig davon, ob mit den Eingriffen eine „echte“ oder „unechte“ Rückwirkung im Sinne der Regelung eines bereits abgewickelten oder noch nicht abgeschlossenen Tatbestandes zu sehen ist (vgl. BVerfGE 101, 239 unter B II 1 c cc; BGH VersR 2004, 453 unter II 1 d), sind an die Rechtfertigung von Eingriffen in Rentenanwartschaften, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für eigene Beiträge in Aussicht gestellt und erwirtschaftet worden sind, keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch angesichts der erheblichen Bedeutung der privaten Altersversorgung für die Existenzsicherung und Lebensführung im Alter. Bei den älteren, rentennahen Jahrgängen muss beachtet werden, dass diese nicht mehr so gut wie jüngere Arbeitnehmer in der Lage sind, anderweit Vorsorge zu treffen. Insgesamt gilt: Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Zu beachten ist auch das rechtsstaatliche Gebot einer sachgerechten Abwägung der wesentlichen Belange (Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 314). Danach muss, jedenfalls soweit grundrechtlich geschützte Rechtspositionen betroffen sind, ein Eingriff auf einem annähernd vollständigen und von zutreffenden tatsächlichen Annahmen getragenen Abwägungsvorgang beruhen. Auf der Grundlage von fehlerhaften Annahmen und unvollständigen Erwägungen kann eine Abwägung zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten einschließlich einer Prüfung schonenderer Maßnahmen nicht sachgemäß erfolgen (vgl. BVerfGE 36, 47 unter B II; Maunz/Papier aaO Art. 14 GG Rn. 314 m.w.N.).
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c. Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner
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Demnach ist von wesentlicher Bedeutung, auf welche Entscheidungsgrundlagen die Tarifpartner ihre Vereinbarungen gestützt haben.
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aa. Nach dem Wortlaut der Präambel des ATV haben die Tarifvertragsparteien „sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03. 2000 - auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern“. Näher sind die Gründe für die Neuregelung weder im ATV selbst noch in dem in Bezug genommenen Altersvorsorgeplan 2001 (Anlage 5 zum ATV) dargelegt. In der Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan findet sich lediglich der Hinweis, es habe seit dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 niemand auf den Fortbestand des bisherigen Versorgungssystems vertrauen und deshalb davon ausgehen dürfen, dass dieses unverändert bestehen bleiben werde.
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bb. Der Senat hat die Beklagte - unter anderem - aufgefordert, die Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner und ihres Verwaltungsrates für die Regelungen zu den Startgutschriften möglichst vollständig darzulegen. Dies ist nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten geschehen. Es wurden Ablauf und Gegenstand der Tarifverhandlungen unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen in Form von Untersuchungsberichten, Arbeitspapieren, Pressemitteilungen der Tarifpartner und Stellungnahmen der eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe dargestellt.
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(1) Ein Handlungsbedarf zur Sicherung der „Zukunft der Zusatzversorgung“ ist bereits in der gleichnamigen, von der Beklagten vorgelegten Entschließung der Großen Tarifkommission vom 15.12.1999 dokumentiert. Darin wird die enge Anbindung des Zusatzversorgungsrechts an die beiden Bezugssysteme Rentenversicherung und Beamtenversorgung als zunehmendes Problem für die tarifvertragliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bezeichnet. Mit an die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien gerichtetem Schreiben vom 24.01.2000 wies der Vorstand der Beklagten auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen der Steuerreform 2000 für das Zusatzversorgungssystem und die Notwendigkeit einer Satzungsänderung zur Vermeidung einer erheblichen Unterdeckung hin. Nachdem die Tarifvertragsparteien sich in der Lohnrunde 2000 darauf geeinigt hatten, unverzüglich weitere Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Vermeidung von Umlagesatzerhöhungen die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sicherzustellen, legte die Beklagte am 14.08.2000 eine Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ vor. Dargestellt wurden zunächst die Ursachen und Hintergründe der aktuellen Situation in der Zusatzversorgung. Danach liegt einer der Hauptgründe für den deutlichen Anstieg des Umlagesatzes in der Verschlechterung der sogenannten Rentnerquote, also dem Verhältnis von Pflichtversicherten zu Versorgungsrentenbeziehern. Diese habe im Jahre 1990 noch bei 2,49 : 1 gelegen; zum 31.12.1999 entfielen auf einen Versorgungsrentner hingegen nur noch 1,88 Pflichtversicherte. Der Trend einer zuvor regelmäßigen jährlichen Zunahme von Pflichtversicherungen sei seit 1994 rückläufig. Insgesamt sei die Zahl der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West seit 1993 um rund 150.000 oder 8,9 % zurückgegangen. Im selben Zeitraum habe sich die Anzahl der Versorgungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene um 20,0 % erhöht. Dabei sei insbesondere der Anteil der Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit überproportional angestiegen. Als Ursachen für die dargestellte Entwicklung seien zu nennen:
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- allgemeiner Stellenabbau im öffentlichen Dienst
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- Versichertenrückgang als Folge von Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen
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- Zunahme der sogenannten Frühverrentung
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- höhere Lebenserwartung der Rentner, d. h. durchschnittlich längere Rentenbezugsdauer
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- Altersstruktur des Bestandes der VBL.
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Als weiterer Schwachpunkt des derzeitigen Gesamtversorgungssystems wird die Abhängigkeit von Änderungen in den Bezugssystemen genannt, die je nach Entwicklung zu einem plötzlichen Anstieg der Ausgaben führen könne. Es handele sich dabei um
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- die Abzüge aufgrund veränderter Steuer- und Abgabensätze im Rahmen der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts,
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- die Anpassung bei den gesetzlichen Renten, welche auf die ermittelte Gesamtversorgung anzurechnen sind und
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- die jeweiligen Veränderungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes
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Die im Dezember 1999 durchschnittlich gezahlte Versorgungsrente von DM 723,75 entspreche einer Erhöhung um 5,4 % gegenüber dem Vorjahr. Allein die Auswirkungen der Steuerreform und die Senkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung hätten zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung um durchschnittlich 3,5 % geführt. Gleichzeitig sei die Anpassung der anzurechnenden gesetzlichen Rente mit 1,34 % deutlich hinter der Erhöhung der Versorgungsbezüge der Beamten um 2,9 % zurückgeblieben. Eine weitere wesentliche Änderung im einem der Bezugssysteme stehe bevor: Die vorgesehene Absenkung des Versorgungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nach dem Prinzip der Gesamtversorgung grundsätzlich durch eine entsprechend höhere Versorgungsrente auszugleichen. Der Bericht verweist weiterhin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, wonach die Halbanrechnung der Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 42 Abs. 2 der VBLS a.F. bei gleichzeitiger Vollanrechnung der entsprechenden Leistungen aus der Grundversorgung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur noch bis zum 31.12.2000 hingenommen werden könne. Schließlich wird angeführt, unter den Versicherten der VBL sei eine deutliche Unsicherheit zu erkennen, inwieweit die ihnen zugesagte Versorgung bis zum Zeitpunkt ihrer Verrentung noch eine ausreichende Absicherung bieten könne. Die Versicherten erwarteten bereits frühzeitig Informationen über die Höhe und die künftige Entwicklung ihrer Versorgungsleistungen. Aufgrund der Komplexität des Leistungsrechts und der Abhängigkeit von verschiedenen Bezugssystemen könne eine solche Auskunft im Rahmen des derzeitigen Leistungsrechts in der Regel aber nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit erteilt werden.
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In einem zweiten Teil beschreibt der Bericht Lösungsansätze. Die Konzeption einer Neuordnung solle sich an folgenden Vorgaben orientieren:
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- Abkehr von der engen Anknüpfung des Versorgungssystems an verschiedene Bezugssysteme (Beamtenrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht)
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- Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000
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- bessere Kalkulierbarkeit der Leistungen
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- mehr Transparenz durch Vereinfachung der Regelungen
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Mögliche Einsparungen auf der Leistungsseite könnten sich erst mittel- bis langfristig auf die Finanzierung auswirken. Im Hinblick auf die auch aus rechtlichen Gründen erforderlichen Übergangsregelungen für Bestandsfälle und rentennahe Jahrgänge sei hier ein kurzfristiges Einsparpotential nicht erkennbar. Zugleich notwendige Verbesserungen auf der Finanzierungsseite könnten durch eine Erhaltung / Stärkung der Versichertenbasis, eine gerechtere Verteilung der Belastungen innerhalb der Solidargemeinschaft sowie die Abmilderung von Umlagesprüngen durch verstärkte Rücklagenbildung / Verlängerung des Deckungsabschnitts erreicht werden.
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Bei den Überlegungen zur Neuordnung des Leistungsrechts stehe zunächst die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 im Vordergrund. Der Bericht verweist auf 5 verschiedene Grundmodelle, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft kommunale Altersversorgung ausgearbeitet worden seien:
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- Modell 1: Bruttogesamtversorgung ohne Halbanrechnung
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- Modell 2: Nettogesamtversorgung ohne Halbanrechnung
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- Modell 4: Betriebsrentenmodell in Anlehnung an das 2. Hamburger
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Für alle vorgestellten Modelle gelte, dass sich ein mögliches Einsparungspotential gegenüber dem bisherigen Leistungsrecht über die Festlegung der jeweils maßgebenden Vomhundertsätze regeln lasse. Im Hinblick auf Übergangs- und Bestandsschutzregelungen, die sich nach Erfahrungen in der Vergangenheit über Jahrzehnte erstreckten, könnten mögliche Einspareffekte jedoch erst nach einem längeren Übergangszeitraum wirksam werden. Schließlich verweist der Bericht noch zur Verbesserung der Finanzierung der Zusatzversorgung auf Möglichkeiten einer Verbreiterung der Versichertenbasis oder der Umlage-Bemessungsgrundlage durch Einbeziehung nicht nur der Entgelte der aktiven Versicherten, sondern auch der Versorgungsleistungen.
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(2) Bereits im Mai 2000 hatten die Beklagte und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alterversorgung (AKA) e. V. eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter dem 24.08.2000 ein gemeinsames Papier „Zukunft der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Modellüberlegungen“ erarbeitete. In dem Papier werden die im Bericht der Beklagten vom 14.08.2000 aufgeführten 5 Modelle näher dargelegt und verglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Einsparungspotential bei allen Modellen von den Vorgaben der Tarifpartner abhänge, insbesondere aber von rechtlichen Bindungen bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Bei tiefergreifenden Rechtsänderungen hätten Übergangsregelungen erfahrungsgemäß in der Regel Auswirkungen für Jahrzehnte. Sie müssten deswegen äußerst sorgsam erwogen werden.
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(3) Aus dem Auftrag an die gemeinsame Expertengruppe geht hervor, dass den Tarifpartnern zu diesem Zeitpunkt die folgenden, von der Beklagten dargelegten Informationen über die finanzielle Entwicklung der Beklagten vorlagen. Die Finanzierung des bisherigen Gesamtversorgungssystems wurde in fünfjährigen Deckungsabschnitten betrachtet (§ 76 Abs. 1 VBLS a.F). Innerhalb eines Deckungsabschnittes musste der Umlagesatz so bemessen sein, dass die zu entrichtende Umlage zusammen mit den zu erwartenden Einnahmen voraussichtlich ausreichte, um die Ausgaben des Deckungsabschnittes zuzüglich einer sechsmonatigen Schwankungsreserve zu bestreiten. Die entsprechenden Berechnungen hat die Beklagte jeweils unter Einschaltung des Sachverständigenbüros B., G., Be. und Partner durchführen lassen. Außerdem überprüfte sie selbst durch ihre Abteilung Rechnungswesen nach jedem Jahresabschluss die Einhaltung des Finanzierungsziels in Form einer „Übersicht über die Finanzierung“ und veranlasste nötigenfalls weitere versicherungsmathematische Gutachten.
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Im Jahr 1994 betrug der von den beteiligten Arbeitgebern zu leistende Umlagesatz 4,5 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Nach plangemäßem Anstieg auf 4,8 % ab 01.01.1995 musste der Satz noch vor Ablauf des Deckungsabschnitts 1994 - 1998 außerplanmäßig ab 01.07.1998 auf 5,2 % angehoben werden. Dennoch bestand zum Abschnittsende eine Unterdeckung von rund 2,3 Milliarden DM. Dies beruhte hauptsächlich darauf, dass die Versichertenzahl nicht wie angenommen um 1 % jährlich gestiegen, sondern um durchschnittlich 1,6 % gesunken war (Spalten 2 und 3 der Übersicht, Anlage B 8). Als Gründe nennt die Beklagte einen starken Personalabbau beim Bund und der Bundeswehr sowie Kündigungen von Beteiligten. Ab 01.01.1999 wurde - aufgrund der neusten Berechnungen des Versicherungsmathematikerbüros - der Umlagesatz auf 7,7 % angehoben, also um nahezu 50 %. Nachdem aufgrund der gesetzlichen Maßnahmen zur Steuerentlastung und der Absenkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Rechtsprechung zu erhöhten Leistungen bei Teilzeitbeschäftigten ein weiterer außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf drohte, wurde noch im selben Jahr ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 14.12.1999 ergab bei mittleren Annahmen ein Defizit bis zum Ende des Deckungsabschnitts 2003 in Höhe von rund 3,6 Milliarden DM, das mit einem Umlagesatz von über 9,4 % hätte ausgeglichen werden müssen (S. 10). In einem weiteren Gutachten des Versicherungsmathematikers vom 30.10.2000 wird bei unveränderter Fortführung des Gesamtversorgungssystems ab 01.01.2004 ein Umlagesatz von 10,5 % prognostiziert. Außerdem werden in dem Gutachten die mutmaßlichen Auswirkungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 berechnet. Ausgehend von zwei Möglichkeiten einer Anpassung des geltenden Leistungsrechts ergibt sich eine Steigerung von über 11 % (bei Vollanrechnung der Vordienstzeiten) bis hin zu mehr als 15 % (bei Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten).
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(4) Die ersten Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung fanden am 07.03.2001 statt. Gemäß einem gemeinsamen Papier vom 08.03.2001 verständigten sich die Tarifpartner auf die Einsetzung einer gemeinsamen Expertengruppe. Diese hatte „unter Hinzuziehung versicherungsmathematischen (Büro H. u. a.) und sonstigen Sachverstandes (z. B. AKA, VBL)“ den Auftrag:
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- die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen,
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- die Auswirkung von Stellschrauben darzustellen,
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- Alternativen aufzuzeigen,
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- Vor- und Nachteile bestimmter Modellkomponenten darzustellen
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- Ursachen für die Finanzierungsdefizite aufzuzeigen.
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Zur Vorbereitung der nächsten Verhandlungsrunde der Tarifpartner wurde ein Aufgaben- bzw. Fragenkatalog erstellt. Unter anderem wurde nach Alternativen zum gegenwärtigen Leistungssystem, nach denkbaren Bestandsschutzregelungen sowie danach gefragt, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien. In einer Tarifinformation der Gewerkschaften DAG und ÖTV vom März 2001 ist unter anderem ausgeführt, dass an eine Neu- oder Umgestaltung nur gedacht werden könne, wenn „der Vertrauensschutz für die Versorgungsrentner / - innen und die rentennahen Jahrgänge sichergestellt ist“. Gleiches geht aus der Mitteilung der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di über den Beschluss der Bundestarifkommission vom 12.06.2001 in Kassel hervor.
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(5) Die abgestimmte Stellungnahme der von den Tarifvertragsparteien eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe lag im Juli 2001 vor. Die Stellungnahme bestätigt zunächst die wesentlichen Eckdaten der von der Beklagten dargelegten finanziellen Entwicklung. Für die VBL ergebe sich bei Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 % bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts (31.12.2003) ein Defizit von 3,6 Milliarden DM bei einem gesamten Finanzvolumen von 37,7 Milliarden DM. Im Deckungsabschnitt 2004 bis 2008 sei ein Finanzvolumen von 47,9 Milliarden DM aufzubringen. Der erforderliche Umlagesatz läge dann bei 10,48 %. Über das Jahr 2008 hinausgehende Berechnungen lägen noch nicht vor. Bei diesen Berechnungen seien Mehrkosten im Falle einer Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Halbanrechnung nicht berücksichtigt. Bei einer Vollanrechnung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe sich ab 2002 ein Umlagesatz von rund 12 %, bei Wegfall der Halbanrechnung unter anteiliger Anrechnung der gesetzlichen Rente sogar ein Umlagesatz von über 15 %. Als mögliche Finanzierung werden verschiedene Einschnitte in das bestehende Gesamtversorgungssystem nebst einer Berechnung der mutmaßlichen Einsparvolumina erwogen. Dazu merkt die gemeinsame Expertengruppe jedoch an, dass eine Realisierung der Maßnahmen zu einem stark gekürzten Versorgungsniveau führe, ohne dass dadurch die dauerhafte Finanzierung der Zusatzversorgung kurz- und mittelfristig sicher zu stellen sei. Zu prüfende Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem stellten sowohl der Endgehaltsplan als auch das Punktemodell dar. Konkretisierungen hierzu einschließlich von Vorschlägen zu den Bestandsschutzregelungen würden vom Büro Dr. H. erwartet. Zur Frage, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien, verweist die Expertengruppe auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, des Bundesverfassungsgerichts und des BAG. Sodann wird ausgeführt: „Nach Hinweis der VBL seien grundsätzlich die zum Stichtag der Änderung erdienten Ansprüche und Anwartschaften zu schützen. Dies erfolge über eine Wertberechnung entsprechend BetrAVG. Für rentennahe Jahrgänge werde eine besondere Schutzwürdigkeit angenommen. In diesen Fällen könne es gerechtfertigt sein, dass die vorgesehene Kürzung völlig unterbleibt oder nur in einem geringeren Umfang eingreifen dürfe, als bei einem weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer.“ Außerdem heißt es: „Die Grundsätze der BAG - Rechtssprechung zur Einschränkung von Versorgungszusagen sollen nach VBL auch für eine Änderung der Satzungsbestimmung gelten. (§ 14 Abs. 3 VBL-S. enthält einen umfassenden Änderungsvorbehalt für bestehende Beteiligungen, bestehende Versicherungen und bereits bewilligte Leistungen).“
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(6) Auf dieser Grundlage sowie nach dem Vortrag der Beklagten nach in Ziffer 9 der Stellungnahme der Expertengruppe angesprochenen weiteren Konkretisierungen des Büros Dr. H. zu möglichen Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem wurde von den Tarifparteien am 13.11.2001 der sogenannte Altersvorsorgeplan beschlossen und damit die Ablösung des Gesamtversorgungssystems durch das Punktemodell (Anlage 5 zum ATV). Auf der Grundlage des Altersvorsorgeplans wurde schließlich mit dem ATV vom 01. 03. 2002 das Versorgungspunktemodell eingeführt, auf dem wiederum die Neufassung der Satzung der Beklagten beruht.
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cc. Es besteht für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der wesentlichen Darlegungen der Beklagten zum Hergang der Tarifverhandlungen und den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der Tarifvertragsparteien zu zweifeln. Von ihnen ist daher auszugehen (§ 286 ZPO). Auch ist anzunehmen, dass die Tarifpartner die von der gemeinsamen Expertengruppe ermittelten Eckdaten gemäß deren Beauftragung vom 08.03.2001 „einvernehmlich unstreitig gestellt“ haben.
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d. Eignung zum Erreichen des Regelungsziels
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass mit dem Eingriff ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Regelungsziel verfolgt wird. Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Planbarkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa). Die Startgutschriftenregelung für rentennahe Jahrgänge erscheint auch geeignet, diese Ziele zu fördern. Die Festschreibung der Anwartschaftswerte zum Umstellungsstichtag ermöglicht eine wesentlich bessere Kalkulierbarkeit der notwendigen Versorgungsaufwendungen als beim bisherigen Gesamtversorgungssystem. Soweit mit der Besitzstandsregelung die Gefahr einer geringeren Bewertung der erdienten Anwartschaften in Kauf genommen wird, werden die Versorgungsaufwendungen der Beklagten im Versicherungsfall begrenzt.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen ist. Gerade die Übergangsregelungen der §§ 32 ff für die Anwartschaften der Versicherten in Abschnitt III des ATV enthalten keineswegs allgemeine Zielvorgaben, sondern regeln detailliert den Berechnungsweg für die Höhe der Startgutschriften. Diese Regelungen hat die Beklagte in §§ 78 ff VBLS - weitgehend wortgetreu - umgesetzt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner wie die Beklagte sowohl den Regelungsinhalt als auch die wesentlichen konkreten Auswirkungen für die Berechnung der Startgutschriften sehr wohl gekannt und als solche auch gewollt oder jedenfalls bewusst in Kauf genommen haben. Das gilt umso mehr, als die Tarifpartner unter Ziff. II. 1. der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 ausdrücklich festgehalten haben, die betroffenen Fallkonstellationen seien umfassend erörtert worden und die Tarifvertragsparteien sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf bestehe.
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Im Unterschied zu der an § 18 Abs. 2 BetrAVG orientierten Besitzstandsregelung für die rentenfernen Versicherten verletzen die für die rentennahen Jahrgänge geschaffenen Bestimmungen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS, vgl. auch §§ 32 Abs. 1 bis 4, 33 Abs. 2 ff ATV) das Gebot der Erforderlichkeit nicht. Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb). Das kann jedoch nicht festgestellt werden.
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Allerdings hätten die Tarifpartner anstelle oder ergänzend zu der vereinbarten Festschreibung bestimmter Anwartschaftswerte und deren Übertragung in das neue Punktemodell regeln können, dass einem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens der von ihm bis zum 31.12.2001 erdiente Zeitanteil der nach den Bestimmungen der VBLS a.F. zu berechnenden Versorgungsrente als Betriebsrente zu zahlen sei. Eine solche Regelung hätte die rechtssichere Wahrung des im Gesamtversorgungssystem erdienten Besitzstandes besser gewährleistet als die beschlossenen Regelungen. Mit ihr hätten die Tarifpartner jedoch das Ziel einer besonders „planungssicheren“ Feststellung der Anwartschaftswerte nicht in gleicher Weise erreichen können. Eine die erdiente Dynamik vollumfänglich absichernde Besitzstandsregelung hätte die im bisherigen System bestehenden Unsicherheiten einschließlich der Abhängigkeit der Rentenhöhe von externen Bezugsfaktoren in Bezug auf die Bewertung der erdienten Anwartschaften gleichsam fortgeschrieben und die konkrete Ermittlung erst bei Eintritt des Versicherungsfalles ermöglicht. Sie wäre folglich nicht geeignet gewesen, das von den Tarifpartnern angestrebte Ziel einer verlässlicheren Kalkulierbarkeit und damit auch Finanzierbarkeit der Versorgungsaufwendungen ebenso wirksam zu erreichen wie das beschlossene „Transfermodell“. Zudem wären unterschiedliche Rentenberechnungen notwendig geworden und damit ein erhöhter Bearbeitungsaufwand.
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f. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
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aa. Die mit der angegriffenen Startgutschriftenregelung verbundenen Eingriffe in die erdienten Besitzstände der rentennahen Pflichtversicherten stehen - anders als bei den rentenfernen Jahrgängen - noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen der Beklagten bzw. der Tarifpartner.
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Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e). Es bedarf hinreichend gewichtiger Gründe für den Eingriff.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen, wenn nicht nur in künftige Zuwächse, sondern auch in die erdiente Dynamik eingegriffen werden soll, hinreichend „triftige“ Gründe vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht (BAGE 100, 76 unter II 3 b aa m.w.N.). Besonderheiten gelten dann, wenn der Versorgungsträger nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist und ihm lediglich Beiträge seiner Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung stehen. Im Falle eines gewerkschaftlichen Dachverbandes hat das Bundesarbeitsgericht (aaO) entscheidend darauf abgestellt, ob das künftige Aufkommen der Beiträge der Mitgliedsgewerkschaften als dessen wesentliche Einkommensquelle ausgereicht hätte, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten ohne Eingriff in die Substanz zu erfüllen. Die Situation der Beklagten ist - soweit hier von Interesse - vergleichbar. Zwar beschränken sich ihre Aufgaben, anders als bei einem gewerkschaftlichen Dachverband, auf die Erbringung von Versorgungsleistungen. Die Beklagte steht jedoch als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß ihrer Zweckbestimmung ebenfalls nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VBLS a.F., § 2 Abs. 2 VBLS) und ihre Mittel werden vorrangig aus Umlagen der ihr angeschlossenen Arbeitgeber als Beteiligte aufgebracht (vgl. §§ 75 Abs. 1 VBLS a.F., 60 Abs. 1 VBLS). Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).
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Darüber hinaus kann die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in einen bereits erdienten Besitzstand nur abschließend gewürdigt werden, wenn hinreichend deutlich wird, warum ein etwaiges Sanierungsziel nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände durch die Festlegung geringerer Steigerungssätze für die Zukunft oder auf andere Weise hätte erreicht werden können (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).
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bb. Damit kam es für die Rechtfertigung der Besitzstandseingriffe wesentlich darauf an, ob bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausgereicht hätten, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten ohne langfristige Substanzgefährdung zu erfüllen. Gegebenenfalls musste zumindest geprüft und nachvollziehbar verneint werden, ob bzw. dass das Sanierungsziel unter (vollständiger) Schonung der besonders geschützten erdienten Besitzstände der rentennahen Versicherten zu erreichen war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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cc. Die Tarifpartner gingen unzweifelhaft davon aus, dass bei Fortführung des bisherigen Gesamtversorgungssystems eine Substanzgefährdung bzw. Substanzaufzehrung eintreten werde. Anlass und wesentlicher Grund sowohl für die Aufnahme von Tarifverhandlungen als auch die spätere Einigung auf die Systemumstellung und die Besitzstandsregelungen war, dass die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes - insbesondere desjenigen der Beklagten, aber auch der anderen Versorgungsträger - nicht mehr gewährleistet erschien. Hierfür waren, wie insbesondere in der von der Beklagten am 14.08.2000 vorgelegten Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ detailliert beschrieben, mehrere Ursachen festgestellt worden. Hautgrund im Tarifgebiet West war die auf mehreren Ursachen (Stellenabbau, Privatisierungen, Frühverrentungen, höhere Lebenserwartung, Altersstruktur des Versichertenbestandes) beruhende zunehmende Verschlechterung des Verhältnisses von Pflichtversicherten zu Rentenempfängern. Weitere Gründe waren anstehende Änderungen in den so genannten Bezugssystemen der Gesamtversorgung, nämlich im Einkommensteuerrecht, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und im Beamtenversorgungsrecht. Schließlich sah man die Erforderlichkeit erheblicher Mehraufwendungen aufgrund von Rechtsanpassungen, die bei Beibehaltung des bisherigen Systems nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vor allem zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten - notwendig werden würden. Die als wesentlich angesehenen Ursachen für den erheblichen Kostenanstieg bei Beibehaltung des bisherigen Systems sind nicht nur von der Beklagten dargelegt, sondern auch in mehreren Veröffentlichungen dargestellt worden. Beispielhaft wird auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19.10.2001 zur Tarifrunde 2000 (Bundestags-Drucks. 14/7220 S. 86 f) sowie die Aufsätze von Stephan ZTR 2002, 49 ff; Fieberg ZTR 2002, 230 ff; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234; Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Rn. 6 ff und in der Kommentierung von Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Einl. 10 Rn. 51, sowie Clemens/Scheuring/ Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Vorbem. zum ATV Erl. 1 ff) verwiesen.
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Angesichts der Zahlen, die den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Partner u.a. vom 14.12.1999 und 30.10.2000 zu entnehmen waren, ergab sich für die Tarifpartner bei unveränderter Fortführung der Gesamtversorgung bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten durch Substanzauszehrung, die die Beklagte nicht ohne Grund als drohenden Kollaps bezeichnet hat. Auch die Arbeitnehmervertreter gingen davon aus, dass das bisherige System nicht mehr finanzierbar sei und allein das bei Fortführung bis zum Jahr 2008 drohende Defizit die Existenz des gesamten Versorgungssystems in Frage gestellt hätte (vgl. etwa die von der Beklagten vorgelegte Pressemeldung der Tarifgewerkschaft ver.di vom 14.11.2001 zum Tarifergebnis). Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5 % im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung musste nicht hingenommen werden. Sie gefährdete nach den Erfahrungen in der jüngeren Vergangenheit offenkundig schon insoweit den Fortbestand des Zusatzversorgungssystems, als bei weiteren starken Umlagesatzerhöhungen mit vermehrten Beteiligungskündigungen und damit einem weiteren Pflichtversichertenschwund hätte gerechnet werden müssen. Der außerordentliche Anstieg der Anstaltslasten und der dadurch notwendig werdenden Umlagesatzsteigerungen, ohne dass mittelfristig mit einer Situationsverbesserung gerechnet werden konnte, rechtfertigten es nicht nur, einen Systemwechsel herbeizuführen und damit für Rentenanwärter weitere Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem auszuschließen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen. Dass der Möglichkeit eines Ausgleichs durch Erhöhung der Umlagesätze der Beteiligten nicht näher getreten wurde, ist in Anbetracht des drohenden Ausmaßes nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass sowohl die an der Beklagten beteiligten Körperschaften und Unternehmen des öffentlichen Dienstes als auch die Beklagte selbst als öffentliche Anstalt, die ihre Aufgaben durch Beiträge dieser Beteiligten finanziert, an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind (BAG DB 2006, 166 unter B II 1 b aa (2); BAG DB 2005, 1801 unter B I 4 b bb (3), B II 1 e aa und 2).
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dd. Entgegen der Auffassung der Klägerin sowie anderer Kläger in den teilweise gemeinsam verhandelten Parallelverfahren beruhen die Entscheidungen der Tarifpartner auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Für die Feststellung hinreichender Gründe bedarf es sachkundig erstellter Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag. Sichere Voraussagen über die künftige Entwicklung von Beitragsaufkommen und Versorgungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich nicht möglich. Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa). Die Tarifpartner haben aufgrund der Tarifautonomie einen erweiterten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie müssen sich nach Auffassung des Senats auf die Feststellungen eines in dem einschlägigen Fachbereich tätigen unabhängigen Sachverständigenbüros grundsätzlich verlassen dürfen, soweit dieses nicht offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler enthält (vgl. auch BAGE 99, 75 unter II 2 c bb(2) (a)). Letzteres war hier nicht der Fall.
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(1) Die Tarifpartner hatten die gemeinsame Expertengruppe beauftragt, „die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen“. Bezüglich der Beklagten wurden hierzu die dort gemäß § 76 VBLS a.F. fortlaufend - auch für den kommenden fünfjährigen Deckungsabschnitt - zu ermittelnden Zahlen zugrunde gelegt. Die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen für den Abrechnungsverband West hatte das Büro der unabhängigen Sachverständigen für Altersversorgung und Vergütung Dr. B. und Partner im Auftrag der Beklagten durchgeführt. Die bei Beauftragung der gemeinsamen Expertengruppe aktuellsten Prognosen für den laufenden Deckungsabschnitt 1999-2003 sowie den kommenden Abschnitt 2004-2008 sind im Gutachten vom 30.10.2000 dargestellt.
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(2) Offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler des Gutachtens, die der Zugrundelegung durch die Tarifpartner entgegenstehen konnten, sind nicht ersichtlich. Das beauftrage Sachverständigenbüro verfügte über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Altersvorsorge und war insbesondere mit der Situation der Beklagten vertraut. Die Umlageberechnungen wurden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Beachtung der neuesten Satzungsrechtslage und des aufsichtsbehördlich genehmigten Technischen Geschäftsplans der Versorgungsanstalt durchgeführt. Die in den Berechnungsunterlagen ausgewiesenen Teilergebnisse wurden durch „zahlreiche Stichproben und geeignete globale Schätzverfahren“ überprüft. Die der Begutachtung zugrunde gelegten Daten, insbesondere zu den Beständen der Versicherten und Rentenempfänger, basierten auf den Meldungen der Beklagten zum Stichtag 31.12.1999. Auftragsgemäß wurden mehrere Alternativberechnungen durchgeführt. So wurde eine Neufestsetzung des Umlagesatzes bereits während des laufenden Deckungsabschnitts zum 01.01.2001 unterstellt sowie alternativ die Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 %. Alternativ dargestellt wurden auch die erwarteten Auswirkungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei künftiger Nichtanrechnung oder bei Vollanrechnung von Vordienstzeiten. Zudem wurden die Auswirkungen einer ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht geforderten künftigen Dynamisierung der Mindestversorgungsrenten errechnet, wobei auftragsgemäß, beginnend zum 01.07.2001, von einer jährlichen Erhöhung um 1 % ausgegangen wurde. Zugrunde gelegt wurden jeweils drei Rechnungsvarianten hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen (6 %, 6,5 %, 7 %), der jährlichen Steigerung der Entgelte (ab 2002 um 2 %, 2,5 %, 3 %) sowie der jährlichen Veränderung der Pflichtversichertenbestände ab 2001 (- 2 %, - 1 %, 0 %).
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Die zugrunde gelegten Rechnungsvarianten waren zum damaligen Zeitpunkt, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Übersichten, insbesondere der Tabelle zu den „ausgewählten Kennzahlen der Pensionskassen 2000“ ergibt, realistisch. Soweit sich die damaligen Annahmen, etwa hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen oder der Steigerung der Entgelte, in der Folgezeit nach Systemumstellung nicht erfüllt haben, stellt dies die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prognose nicht in Frage (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); siehe auch BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b).
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(3) Für die von mehreren Klägern in den verschiedenen Verfahren erhobenen Vorwürfe, die Tarifpartner und die Beklagte seien in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen, indem sie bei den erhobenen Prognosen zur finanziellen Entwicklung ab dem Jahr 2000 entlastende Faktoren wie Rentenabschläge bei vorzeitiger Verrentung, die Heraufsetzung von Renteneintrittsaltersgrenzen, die Linearisierung des Versorgungssatzes von 35 auf 40 Jahre gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F., die Erschwerung der Frühverrentung, den Wegfall von Ausbildungszeiten oder die erhöhte Einkommensanrechnung auf gesetzliche Renten nicht berücksichtigt hätten, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf Blatt 5 des Gutachtens wird ausdrücklich ausgeführt, die Berechnungen der Anstaltsleistungen basiertem „auf dem derzeitigen Satzungsrecht der VBL in der Fassung der 37. Satzungsänderung“, wobei die „angestrebten gesetzlichen Veränderungen des § 18 BetrAVG“ (betreffend Ausscheidende und Mindestversorgungsrenten) bereits berücksichtigt seien. Demnach durften die Tarifpartner davon ausgehen, dass auch wesentliche die Beklagten entlastende Faktoren wie etwa Abschläge bei vorzeitiger Verrentung oder die Linearisierung des Versorgungssatzes gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. in die Berechnungen eingeflossen sind. Erst später eingetretene Entwicklungen wie z.B. eine damals allenfalls zu vermutende Heraufsetzung von Renteneintrittsaltersgrenzen mussten nicht berücksichtigt werden.
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(4) Nicht nachvollziehbar ist insbesondere der Einwand, hinsichtlich bereits ausgeschiedener Beteiligter habe die den Prognosen zugrunde gelegte ansteigende Zahl der Rentenempfänger reduziert werden müssen, weil insofern ein vollständiger Gegenwert vorliege. Zwar soll der von einem ausgeschiedenen Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. zu leistende, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnende Gegenwert die von der Beklagten zu erfüllenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus bestehenden Pflichtversicherungen abdecken, die über den Beteiligten zustande gekommen sind. Im Idealfall sind diese Leistungen daher „ausfinanziert“. Das ändert jedoch nichts daran, dass auch die Rentenempfänger aus solchen Pflichtversicherungen bei der Zahl der Rentenempfänger, denen gegenüber die Beklagte leistungspflichtig ist, mit zu berücksichtigen sind. Inwieweit die Gegenwerte selbst angemessen festgelegt wurden, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen.
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(5) Ein offensichtlicher Fehler liegt auch nicht darin, dass das Gutachten das Anstaltsvermögen der Beklagten mit dem zum 31.12.1999 bilanzierten Wert von rund 11.055 Millionen DM berücksichtigt und etwaige stille Reserven in Form von Immobilien nicht gesondert bewertet wurden. Die Beklagte bewertet ihre Vermögensanlagen nach handelsbilanziellen Grundsätzen (§ 76 Abs. 3 VBLS a.F., § 61 Abs. 3 VBLS). Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung, inwieweit das Vermögen eines Versorgungsschuldners geeignet ist, künftige Versorgungsverbindlichkeiten aufzufangen, ohne dass dessen Substanz beeinträchtigt wird, geht es um ein realistisches Bild seiner Vermögenslage. Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt (BAGE 100, 76 unter II 3 d cc (1)). Es war daher sachgerecht, das Bilanzergebnis der Prognose für die künftige Entwicklung zugrunde zu legen. Ob etwaige stille Reserven auch deshalb keiner gesonderten Bewertung bedurften, weil das Anstaltsvermögen gemäß § 76 Abs. 2 VBLS a.F. vorrangig zur Erfüllung von Ansprüchen aus den dort genannten beitragsfinanzierten Anwartschaften verwendet werden muss, bedarf keiner näheren Erörterung. Abgesehen davon erscheint unwahrscheinlich, dass eine Höherbewertung des Immobilienvermögens durch Aufdeckung etwaiger stiller Reserven geeignet gewesen wäre, das Ergebnis des Gutachtens - nämlich die Notwendigkeit einer weiteren starken Anhebung der Umlagesätze - wesentlich zu beeinflussen.
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(6) Letztendlich ist darauf zu verweisen, dass die Tarifpartner selbst sich ausweislich des Berichts der gemeinsamen Expertengruppe vom Juli 2001 der Unterstützung des Sachverständigenbüros Dr. H. bedient hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass von dieser Seite Zweifel bezüglich der zugrunde gelegten Prognosen angemeldet worden sind.
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(7) Nach allem kann nicht beanstandet werden, dass die Tarifpartner die wesentlichen Eckdaten (gemäß dem Auftrag an die gemeinsame Expertengruppe) „einvernehmlich unstreitig gestellt“ haben und Grund zu der Annahme sahen, dass das künftige Umlageaufkommen der Beklagten als deren wesentliche Einkommensquelle nicht ausreichen würde, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten nach Maßgabe des bisherigen Versorgungssystems ohne Eingriff in die Substanz zu erfüllen.
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cc. Die Bestimmungen zum Systemwechsel und die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge beruhen auch nicht auf einem erheblichen Abwägungsdefizit.
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(1) Gemäß dem Bericht der Expertengruppe wurden im Zuge der Tarifverhandlungen verschiedene Einschnitte in das bestehende Gesamtversorgungssystem erwogen und die mutmaßlichen Einsparvolumina berechnet. Dazu merkte die gemeinsame Expertengruppe an, dass eine Realisierung der Maßnahmen zu einem stark gekürzten Versorgungsniveau führe, ohne dass dadurch die dauerhafte Finanzierung der Zusatzversorgung kurz- und mittelfristig sicher zu stellen sei. Daher wurden mehrere Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem mit den entsprechenden Auswirkungen geprüft. Bereits die von der Beklagten am 14.08.2000 vorgelegte Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ enthielt hierzu Einzelheiten. Damit wurden die wesentlichen Grundlagen erhoben, um die Entscheidung über einen Systemwechsel treffen zu können.
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(2) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Startgutschriftenregelungen der rentenfernen Pflichtversicherten hat der Senat allerdings ein erhebliches Abwägungsdefizit festgestellt. Dem Besitzstandsschutz rentenferner Pflichtversicherter wurde keine gesteigerte Bedeutung zugemessen. Es wurde verkannt, dass mit der auf den neu gefassten § 18 Abs. 2 BetrAVG für Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Versicherter zurückgreifenden Neuregelung überhaupt in geschützte Besitzstände eingegriffen wurde und mit welcher Intensität. Auf dieser Grundlage war eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der rentenfernen Pflichtversicherten unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht möglich. Dementsprechend fehlte in den entschiedenen Verfahren jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 c).
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(3) Demgegenüber haben die Tarifpartner und die Beklagte die besondere Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge von vornherein erkannt und geprüft, wie der Schutz der von diesen erdienten Anwartschaften umgesetzt werden könne. Dies ergibt sich etwa aus der von der Beklagten vorgelegten Tarifinformation der Gewerkschaftsverbände DAG und ÖTV vom März 2001 sowie aus den Erörterungen der eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe zu der Frage, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien (vgl. oben 4 c bb (5)).
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Ein erhebliches Prüfungsdefizit hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen eines umfassenden Besitzstandsschutzes ist nicht festzustellen. Allerdings wurden keine Berechnungen angestellt, welche Kosten voraussichtlich bei einer Gewährleistung des zeitanteilig erdienten Teilbetrages und der zeitanteilig erdienten Dynamik in dem oben dargelegten Sinne entstehen können bzw. welches Einsparvolumen sich bei Eingriffen etwa in die erdiente Dynamik ergeben könnte. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Zwar musste davon ausgegangen werden, dass sich der Wert von Anwartschaften betriebstreuer Versicherter in einem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes möglichst eng nach den Regeln des bisherigen Versorgungsversprechens bestimmt (vgl. oben 2 f). In Ermangelung einer eindeutigen gesetzlichen Regelung oder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand jedoch zum damaligen Zeitpunkt (wie auch noch heute) keine Rechtssicherheit, wie weit dieser Schutz reicht bzw. im Detail auszugestalten ist (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Vorbem. zum ATV Erl. 4 und 4.2.4.). Offensichtlich war lediglich, dass eine vollständige Besitzstandswahrung für bestimmte Versichertengruppen jedenfalls dadurch gewährleistet werden konnte, dass man das bisherige Versorgungssystem bis zum Versicherungsfall unter Gewährleistung einer bereits erdienten Dynamik und künftiger Zuwächse fortführte. Die im Falle eines solchen „maximalen“ Schutzes für die rentennahen Jahrgänge zu erwartenden Kostensteigerungen und Umlagesatzerhöhungen waren jedoch Entscheidungsgrundlage der Tarifpartner. Sie ergaben sich (für den Zeitraum bis zum Ende des kommenden Deckungsabschnitts am 31.12.2008) aus dem Gutachten des Büros Dr. B. und Partner vom 30.10.2000. Die dort unter Zugrundelegung mehrerer Berechnungsalternativen ausgewiesenen Steigerungen beruhten zu einem wesentlichen Teil auf dem Anstieg der Rentenempfänger im Prognosezeitraum gerade durch den Renteneintritt der am Umstellungsstichtag rentennahen Versicherten. Die Tarifpartner und die Beklagte haben den Bestandsschutzinteressen der rentennahen Versicherten im Ergebnis auch wesentlich besser Rechnung getragen als bei den rentenfernen Jahrgängen, indem die Startgutschrift nach den Regeln der alten Satzung unter Hochrechnung der Versorgungssätze bis zu einem mutmaßlichen späteren Versicherungsfall – wenn auch auf der Basis einer Fortschreibung der Rechengrößen vom 31.12.2001 – ermittelt wurde (vgl. oben 3 b aa). Bei dieser Sachlage war das zugrunde gelegte Datenmaterial jedoch (noch) ausreichend.
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(4) Von Klägerseite kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Beklagte hätte die drohende Substanzaufzehrung durch geeignete Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt abwenden können. Es kann dahin stehen, ob der Beklagten und ihren Verantwortlichen vorzuwerfen ist, sie hätten den Systemwechsel oder andere Maßnahmen schon früher herbeiführen müssen. Die Frage ist im Streitfall nicht ausschlaggebend. Für die Legitimation des Systemwechsels und die Eingriffe in Versorgungsbesitzstände ist allein entscheidend, inwieweit die derzeitige Situation den Handlungsbedarf begründet. Dabei ist neben der eingetretenen Entwicklung bei den Versicherten- und Rentnerbeständen auch die Erzwingung nicht vorgesehener Versorgungsleistungen durch gerichtliche Entscheidungen wie etwa zur Anrechnung von Vordienstzeiten ein wesentlicher Grund für die Rechtfertigung von Eingriffen in Versorgungsbesitzstände (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).
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dd. § 79 Abs. 2 ff VBLS führt bei den betroffenen rentennahen Versicherten im Regelfall auch nicht zu unzumutbaren Einschnitten in die erdienten Besitzstände.
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(1) In den entschiedenen Verfahren rentenferner Jahrgänge, bei denen die Startgutschriften meist spürbar unter dem jeweils erdienten Teilbetrag lagen und über verhältnismäßig lange Zeiträume hinweg erhebliche Steigerungen in Abhängigkeit vom Endgehalt eintreten können, hat die Beklagte die erheblichen Eingriffe nicht zu rechtfertigen vermocht. Sie hat auch nicht nachvollziehbar darlegen können, inwieweit die Zuwächse, die ein Versicherter im neuen Punktemodell erwerben konnte, geeignet erscheinen, die wahrscheinlichen Nachteile durch die Festlegung der Anwartschaftswerte zu kompensieren (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 9 c).
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(2) Die Besitzstandsregelung für die rentennahen Jahrgänge wahrt die erdienten Rechte typischerweise wesentlich besser als § 79 Abs. 1 VBLS bei den rentenfernen Jahrgängen. Wie festgestellt, wird durch die enge Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach der alten Satzung unter Hinzurechnung fiktiver Umlagemonate bis zum Versicherungsfall in der Regel gewährleistet, dass der bis zum Umstellungsstichtag erdiente Teilbetrag gewahrt oder sogar deutlich überschritten wird (oben B IV 3 b). Außerdem können die Versicherten bis zum Versicherungsfall Zuwächse nach der neuen Ordnung erlangen. Zwar erhöhen diese nicht den Wert der Anwartschaft im Sinne einer Anpassung der festgeschriebenen Beträge, weshalb insoweit zunächst ein gegenwärtiger Eingriff in eine (zum Umstellungszeitpunkt wahrscheinliche) Dynamik festzustellen ist. Zuwächsen nach der neuen Ordnung kommt jedoch bei der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 100, 105 unter II 2 a, b) gebotenen ergebnisbezogenen Betrachtung eine dieser Dynamik vergleichbare Wirkung zu. Ob eine erdiente Dynamik letztendlich gewährt oder vorenthalten wird, kann erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden (BAG aaO unter II 2 a; oben B IV 3 c). Im Ergebnis ist der erdiente Besitzstand dann gewahrt, wenn die Summe aus Startgutschrift und den Versorgungspunkten, die ein Versicherter im neuen Punktemodell bis zum Versicherungsfall erwirbt, dem Wert des bis zur Systemumstellung erdienten dynamisierten Zeitanteils entspricht. Dieser Zusammenhang bzw. die kompensierende Wirkung etwaiger Zuwächse nach der neuen Ordnung ist auch bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Besitzstandsregelungen zu berücksichtigen.
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Das Punktemodell geht von einer fiktiven Beitragsleistung in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts eines Versicherten aus (§ 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Bei einer jährlichen Verzinsung von 3,25 % in der Anwartschafts- und 5,25 % in der Rentenbezugsphase (§ 35 Abs. 3 VBLS) ergibt sich eine durchschnittliche Gesamtverzinsung von etwa 4 % (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rn. 61; Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese aaO Vorbem. zum ATV Erl. 3.5.4.). Die Vereinbarung dieses Modells ist nicht zu beanstanden. Es gewährleistet, gemessen an den in Abhängigkeit vom Beschäftigungszeitraum und dem erhaltenen Entgelt (fiktiv) geleisteten Beiträgen einen angemessenen Gegenwert. Zudem besteht die Möglichkeit der Vergabe von Bonuspunkten, wenn in der jährlich zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz ein Zinsüberschuss festgestellt wird (§ 68 VBLS, vgl. oben 3c).
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(3) Insgesamt greift die Besitzstandsregelung nicht unzumutbar in die Rechte der rentennahen Versicherten ein. Angesichts der regelmäßigen Wahrung des erdienten Teilbetrages und der von der Höhe des Entgelts abhängigen Hinzurechnung nicht unerheblicher Zuwächse nach der neuen Ordnung bestand aus der maßgeblichen Sicht bei Systemumstellung die Wahrscheinlichkeit, dass die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften erheblich geringer bewertet werden würden, nicht in gleicher Weise wie bei den rentenfernen Jahrgängen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im öffentlichen Dienst außergewöhnliche Gehaltssteigerungen infolge eines beruflichen Aufstiegs bei Angehörigen rentennaher Jahrgänge vergleichsweise selten sind. Der einem rentennahen Versicherten verbleibende Zeitraum bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ist mit höchstens zehn Jahren wesentlich geringer als bei den rentenfernen Jahrgängen, die Anwartschaft wegen des relativ kurze Zeit bevorstehenden Versicherungsfalles also besser konkretisierbar. Es war daher schon im Ausgangspunkt eher vertretbar, bereits zum Umstellungsstichtag Anwartschaftswerte festzuschreiben, die - jedenfalls zusammen mit den nach dem neuen System zu erwartenden Zuwächsen - dazu dienen sollten, einen angemessenen, der existenzsichernden Bedeutung der Zusatzrente hinreichend Rechnung tragenden Gegenwert für die bereits zurückgelegte Zeit zu bieten.
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Im Übrigen ist das Ziel, die aufrechtzuerhaltende Anwartschaft zeitnah und abschließend zu ermitteln, nicht zu beanstanden. Die Festschreibung bringt einen erheblichen Gewinn an Planungs- und Rechtssicherheit, die nicht nur der beklagten Versorgungsanstalt und den angeschlossenen Arbeitgebern, sondern in gleicher Weise den Versicherten selbst im Hinblick auf ihre Altersvorsorge zugute kommt. Sie dient insoweit einem übergreifenden, allgemeinen Interesse aller Beteiligten. Im Hinblick auf die Systemumstellung erscheint das so genannte Transfermodell auch folgerichtig. Nur so wurde ermöglicht, das Gesamtversorgungssystem zeitnah vollständig zu schließen und den Systemwechsel für die große Zahl der bestehenden Versicherungsverhältnisse zu vollziehen. Der Gefahr, wegen künftiger Entwicklungen außerhalb des bestehenden Systems, also insbesondere in den vormaligen Bezugssystemen der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und des Einkommensteuerrechts, nachsteuern und Versorgungsversprechen anpassen zu müssen, wurde wirksam begegnet. Diese Gefahr wollte auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaft beim Ausscheiden von Arbeitnehmern aus einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den §§ 2, 18 BetrAVG vermeiden (vgl. Höfer, BetrAVG, § 2 Rn. 3454; BAGE 69, 19 unter II 3 b). Da die konsequente Umstellung zum Stichtag 31.12.2001 die künftige Fortführung eines einheitlichen und in seiner konkreten Ausgestaltung für die Versicherten wesentlich leichter überschaubaren Systems ermöglicht, wird auch die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835 a.E.) geforderte Vereinfachung erreicht. Schließlich erlaubt das Transfermodell, künftig ausreichende Mittel vorzusehen, um auch neu zu versichernden Arbeitnehmern eine verlässlich kalkulierbare Zusatzversorgung versprechen zu können. Dies dient in erheblichem Maße der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen im bestehenden System.
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Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass die Festschreibung der Anwartschaftswerte für die rentennahen Versicherten nicht nur, bei künftig starker positiver Entgeltdynamik, die Gefahr einer Geringerbewertung mit sich bringt, sondern ebenso die Chance auf eine Besserstellung bei eher geringer Gehaltsentwicklung beinhaltet. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum waren, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten ist, dürften daher im Regelfall eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31.12.2001 erdient. Dies bestätigen auch die Berechnungen, die der Senat der Beklagten in den bisher zur Entscheidung anstehenden Fällen aufgegeben hat.
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Selbstverständlich war und ist auch für zukünftige Renteneintrittsfälle eine andere Entwicklung mit einer unvorhergesehen hohen Steigerung der Durchschnittsverdienste denkbar. Ob gegebenenfalls eine nachträgliche Korrektur erforderlich werden kann, muss im Streitfall nicht entschieden werden.
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Die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten verstoßen – anders als die Bestimmungen für die Rentenfernen (siehe Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g) - auch nicht gegen den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind die Tarifpartner zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).
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aa. Entgegen der Auffassung vieler Kläger werden die rentennahen Versicherten nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass bei Ermittlung ihrer Anwartschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS auf die Steuertabelle, die Sozialversicherungsbeiträge und den Familienstand am Stichtag 31.12.2001 abgestellt wird. Die genannten Rechengrößen sind gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts notwendig. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt diente nach dem bisherigem Recht (seit dem Jahr 1985) der Vermeidung einer Überversorgung. Deshalb wurden anhand der genannten Rechengrößen, jedoch bezogen auf den Tag des Beginns der Versorgungsrente, pauschal fiktive Abzüge vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt vorgenommen und die Gesamtversorgung auf den Nettoversorgungssatz begrenzt (§ 41 Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F.).
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Die Gefahr, dass das fiktive Nettoarbeitsentgelt eines Versicherten zur Ermittlung der Startgutschrift aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse am 31.12.2001 (z.B. unverheiratet und ohne Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende kindbezogene Leistung) anhand der Lohnsteuerklasse I/0 zu berechnen ist, während der Berechnung der Versorgungsrente gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. z.B. wegen späterer Eheschließung die günstigere Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde gelegt werden müsste, ist hinzunehmen. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS enthält eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind vielfach üblich und nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen. Bei der Wahl des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Der Zeitpunkt muss aber sachlich vertretbar sein (vgl. BAGE 99, 53 unter 2 b m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Tarifpartner durften angesichts des wie festgestellt berechtigten Sanierungsziels und im Interesse einer künftigen verlässlichen Kostenkalkulation den Systemwechsel zum Punktemodell herbeiführen und hierzu eine Festschreibung der Anwartschaften zum Umstellungsstichtag vorsehen, wenn und soweit damit nicht unverhältnismäßig in erdiente Besitzstände eingegriffen wurde. Hierzu war die Festlegung eines bestimmten Stichtages unerlässlich. § 79 Abs. 2 ff VBLS führt, wie ebenfalls festgestellt, im Regelfall nicht zu übermäßigen Eingriffen. Die Wahl des 31.12.2001 war, nachdem das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 15.07.1998 zu § 18 BetrAVG a.F. sowie vom 22.03.2000 zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten bereits bis zum Ende des Jahres 2000 grundlegende Satzungsänderungen angemahnt hatte und im Jahr 2000 die Aufnahme von Tarifverhandlungen zu einer grundlegenden Reform des Zusatzversorgungsrechts öffentlich bekannt gemacht worden waren, nicht zu beanstanden. Das Vertrauen eines Versicherten darauf, auch künftig ungeschmälert Zuwächse nach dem bisherigen System erwerben zu können, war insoweit nicht mehr schutzwürdig (vgl. BAG 100, 76 unter III). Das Abstellen auf den Umstellungsstichtag war auch insofern folgerichtig, als schon die im bisherigen System maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. eine Stichtagsregelung – für den Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente - enthielt und damit die Höhe des Rentenanspruchs in gleicher Weise von mehr oder weniger zufälligen Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen abhängig machte und mit entsprechenden Härten verbunden war. Im Übrigen war davon auszugehen, dass eine „Verbesserung“ bezüglich der gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse infolge Eheschließung oder der Erlangung von Ansprüchen auf eine kindbezogene Leistung erfahrungsgemäß in vergleichsweise wenigen Ausnahmefällen zu erwarten war. Weitaus überwiegend ändern sich in diesem Abschnitt der Erwerbsbiografie die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse entweder nicht oder dahingehend, dass gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. die günstigere Lohnsteuerklasse III zwar zum Umstellungsstichtag, nicht aber mehr zum Zeitpunkt des Renteneintritts anzuwenden ist.
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Damit muss ein Versicherter etwaige Härten, die sich daraus ergeben können, dass aufgrund einer Änderung der genannten persönlichen Verhältnisse in der Zeit nach dem Umstellungsstichtag bis zum Rentenbeginn am 31.12.2001 der nach den Regeln des bisherigen Systems erdiente Zeitanteil einer besonderen Dynamik unterliegt, grundsätzlich - das heißt abgesehen von einer besonderen Härte im Einzelfall (vgl. oben 1 c) - hinnehmen.
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bb. Nicht zu beanstanden ist auch, dass gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV) für die Berechnung des Ausgangswertes der erdienten Anwartschaft im Regelfall der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Berücksichtigung eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme) zugrunde gelegt wurde. Auch insoweit haben die Tarifpartner eine pauschalierende Regelung getroffen, die den ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Ein Abstellen auf das 65. Lebensjahr als den im Sozialversicherungsrecht und dementsprechend im alten Satzungsrecht vorgesehenen Fall der Regelaltersrente (§ 39 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F.) war schon deshalb nicht zwingend, weil die Versicherten tatsächlich in vielen Fällen – z.B. durch Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen als Vollrente, wegen Arbeitslosigkeit, vereinbarter Altersteilzeit oder Erwerbsminderung - zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand eintraten. Außerdem wurde erwogen, dass die Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr für einen großen Teil der Versicherten vergleichsweise ungünstig sei, weil bei ihnen die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher erreicht und sich daher durch das weitere Ansteigen der gesetzlichen Rente Verminderungen ergeben würden. Andererseits hätte die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, z.B. auf das 60. Lebensjahr, viele Versicherte schlechter gestellt, weil sie zu wenig Pflichtversicherungsjahre erreicht hätten und/oder die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung nicht mehr hätten erfüllen können (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3). Insofern ist das Abstellen auf das 63. Lebensjahr als Mittellösung nicht zu beanstanden.
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cc. Dass bei Anwendung der genannten Hochrechnungsbestimmungen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS auch die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) und einer etwaigen qualifizierten Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente (§§ 41 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) in Bezug auf den Hochrechnungszeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt sein müssen, erscheint folgerichtig und muss grundsätzlich auch in denjenigen Fällen hingenommen werden, in denen ausnahmsweise die Voraussetzungen erst zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr erfüllt worden wären und dadurch eine höhere Bewertung des erdienten Zeitanteils zur Folge gehabt hätten.
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dd. Soweit die Tarifpartner und die Beklagte bei am Umstellungsstichtag schwerbehinderten Menschen sowie in den Fällen eines vor dem 14.11.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder Vorruhestandes von der pauschalen Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr abgesehen haben und stattdessen auf einen nach den konkreten Verhältnissen näher liegenden Zeitpunkt für den Renteneintritt (frühestmögliche Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen, vereinbartes Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, Rentenbeginn nach der Vorruhestandsvereinbarung) abgestellt haben, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, da hierfür ein sachlicher Grund besteht. Die Regelungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 f und Abs. 5 VBLS tragen ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass bei den genannten Versichertengruppen jeweils ein konkreter Anhaltspunkt für den voraussichtlichen Rentenbeginn vorliegt. Die Hochrechnung auf diesen Zeitpunkt entspricht somit eher dem, womit im Gesamtversorgungssystem gerechnet werden konnte (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3). Es besteht daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch dann kein Anlass für eine abweichende Berechnung, wenn im Einzelfall eine Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr für den Versicherten günstiger gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Anwendung von Mindestregelungen.
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ee. Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte sich in mehreren Einzelfällen, dass die einem Versicherten nach den Regeln des § 79 Abs. 2 ff VBLS erteilte Startgutschrift für Rentennahe niedriger ausfiel, als wenn dieselbe Person bei gleicher Erwerbsbiografie eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG erhalten hätte (z.B. Urteil des Landgerichts vom 14.01.2005 – 6 O 4/04 – unter III der Entscheidungsgründe, Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem Senat: 12 U 64/05). Das Landgericht hat hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen und die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS zustünde. Dem folgt der Senat nicht.
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Dass die Berechnung nach § 79 Abs.1 VBLS in einzelnen Fällen günstiger ausfiel, konnte insbesondere auf der Anwendung des Näherungsverfahrens beruhen. Die bei den rentenfernen Jahrgängen zwingend vorgeschriebene pauschalierte Hochrechnung nach dem Näherungsverfahren (§ 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1f BetrAVG) führte häufig zu einer geringeren Bewertung der anzurechnenden gesetzlichen Rente mit der Folge, dass der Unterschied zur Gesamtversorgung höher war und damit auch die der Startgutschrift gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 zugrunde zu legende Voll-Leistung. In anderen Fällen war es gerade umgekehrt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g aa). Bei den rentennahen Versicherten ist zwar nach § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS für die Berechnung der anzurechnenden gesetzlichen Rente grundsätzlich die von dem Versicherten vorzulegende Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers maßgebend. Wird diese jedoch aus von dem Versicherten zu vertretenden Gründen nicht beigebracht, wird nach der Bestimmung des § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS berechnet (unter Anwendung des Näherungsverfahrens). Diese Regelung hat das Landgericht als gleichheitswidrig beanstandet. Damit sei es nicht vereinbar, dass ein Versicherter, der seiner Obliegenheit zur Rentenauskunft nachgekommen sei, im Einzelfall schlechter gestellt werde als wenn er diese Obliegenheit nicht erfüllt hätte und ihm bei Anwendung von § 79 Abs. 1 VBLS – insbesondere aufgrund der Anwendung des Näherungsverfahrens – eine höhere Startgutschrift hätte erteilt werden müssen.
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Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Landgerichts gefolgt werden könnte. Das kommt nur in Betracht, wenn eine von der Beklagten nach § 79 Abs. 1 VBLS erteilte Startgutschrift überhaupt verbindlich ist. Letzteres ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht der Fall (vgl. nur Urteil vom 24.11.2005 – 12 U 102/04). Der Senat geht davon aus, dass die Besitzstandsregelung für rentenferne Jahrgänge gegen höherrangiges Recht verstößt und daher unwirksam ist. Eine hierauf gestützte Startgutschrift legt den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest. Dabei hat der Senat nicht nur den mit der Regelung typischerweise verbundenen Gesamteingriff in die erdienten Rechte als unverhältnismäßig und gleichheitswidrig angesehen. Ein Gleichheitsverstoß ergibt sich gerade auch aus der generellen Anwendung des Näherungsverfahrens. Es führt dazu, dass je nach Einzelfall eine erhebliche Höher- oder Geringerbewertung der anzurechnenden gesetzlichen Rente im Vergleich zu einer konkreten Ermittlung wie bei § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS erfolgt (Senatsurteil aaO unter B IV 11 g aa).
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5. Unwirksamkeit des § 79 Abs. 1 VBLS
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Der Wirksamkeit der Satzungsregelungen des § 79 Abs. 2 ff (i.V.m. § 78) VBLS steht nicht entgegen, dass der Senat die für die rentenfernen Versicherten geltende Bestimmung des § 79 Abs. 1 (i.V.m. § 78) VBLS als unwirksam angesehen hat. Die Regelungen beziehen sich jeweils auf eine andere Versichertengruppe und sind sowohl sprachlich als auch inhaltlich zu trennen. Die Gültigkeit der Besitzstandsregelungen für die rentennahen Versicherten trotz Unwirksamkeit der Regelung für die Rentenfernen entspricht auch dem mutmaßlichen Willen der Tarifpartner und der Beklagten. Ihr Interesse geht weniger dahin, eine vollständige Neuregelung auszuhandeln, als vielmehr dahin, unter Beachtung der gültigen Regelungen für die rentennahen Jahrgänge auch für die rentenfernen Versicherten eine Lösung zu finden, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
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Das Festhalten an der Besitzstandsregelung für die rentennahen Versicherten bringt für die Klägerin, bei dem der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, keine besondere Härte mit sich, weshalb die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein könnte, sich hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. oben 1 c). Nach den von der Beklagten auf Hinweis des Senats vorgelegten Berechnungen übersteigt die ihr mitgeteilte Betriebsrente (216,64 Euro) die bis zum 31.12.2001 erdiente Anwartschaft (200,32 Euro).
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7. Keine sonstigen Ansprüche auf Höherbewertung der Anwartschaft
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Der Klägerin stehen auch nicht aus anderen Gründen Ansprüche auf eine Höherbewertung ihrer Anwartschaft zu. Insbesondere können die Versicherten in der Situation der Klägerin nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte – bei Anwendung der Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 Abs. 2 ff VBLS - zur Berücksichtigung der Vordienstzeiten der Versicherten in vollem Umfang verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Eigentums- und Vertrauensschutzes kann die Vollanrechnung schon deshalb nicht verlangt werden, weil die alte Satzung in der einschlägigen Bestimmung des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die hälftige Berücksichtigung vorsah. Auch Gründe der Gleichbehandlung gebieten die Vollanrechnung bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 210), der der Senat folgt, nicht. Danach können auch Versicherte, die erst nach dem vom Bundesfassungsgericht in der so genannten Halbanrechnungsentscheidung vom 22.03.2000 bestimmten Stichtag 31.12.2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind und damit zu einer Rentnergeneration gehören, bei der die beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, keine volle Berücksichtigung ihrer außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Vordienstzeiten verlangen. Sie kommen durch die neue Satzung (§§ 75 bis 77 VBLS) bereits in den Genuss einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung, die ihnen die Vorteile belässt, die sich für sie aus dem am 31.12.2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung ergaben (BGH aaO unter 2 c). Steht jedoch selbst diesen Rentenberechtigten keine volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten zu, können die Rentenanwärter in der Situation der Klägerin, deren Betriebsrente sich grundsätzlich nach dem neuen Satzungsrecht richtet, nicht beanspruchen, bei Ermittlung der im alten System erdienten Anwartschaften hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten besser gestellt zu werden. Eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht festzustellen.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine von § 39 VBLS abweichende Anpassung ihrer Betriebsrente, etwa nach Maßgabe des § 56 VBLS der bisherigen Satzung in der Fassung bis zur 40. Satzungsänderung. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1 % jeweils zum 01.07. eines Jahres vorsieht, verstößt jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat der Senat in Renteneintrittsfällen wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 06.07.2006 - 12 U 193/05 - und vom 26.07.2005 ZTR 2005, 533 = OLGR Karlsruhe 2005, 698). Der Bundesgerichtshof hat die Regelung in einem die Gewährung einer Versicherungsrente betreffenden Fall ebenfalls nicht beanstandet (BGH VersR 2004, 453 unter 2 c cc).
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Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes beruht auf denselben Sachgründen wie die Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten und ist daher durch hinreichend gewichtige Belange gerechtfertigt. Sie verletzt weder einen erdienten Besitzstand noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls derzeit hat die Klägerin keine übermäßigen oder gar die existenzsichernde Funktion ihrer Zusatzversorgung gefährdenden Einbußen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben insoweit den ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 06.07.2006 aaO).
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Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Rechtsstreit wirft mehrere entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich bereits jetzt in einer Vielzahl gleichartiger Fälle stellen und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.
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