Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2010 - 6 O 240/09

published on 26/03/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2010 - 6 O 240/09
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person und die darauf beruhende Rentenmitteilung.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
Die Übergangsregelung der VBLS für die rentennahen Versicherten lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt:
" § 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung
(1) 1 Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…).
(2) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. (…)
§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
(1) (…)
10 
(2) 1 Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2 Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden. 3 Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 d.S.a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 d.S.a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. (…)
11 
(4) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). 5 Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.
12 
(5) 1 Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. (…)
13 
(7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
14 
Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
15 
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift, seiner darauf beruhenden Rente sowie eine Auskunftspflicht der Beklagten bezüglich durch die Satzungsumstellung erlittene Nachteile.
16 
Der als schwerbehindert anerkannte Kläger ist am … 1947 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Vom 1. September 1981 bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 war er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte insgesamt 244 Umlagemonate erreicht. Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 219 Monate (AH 39).
17 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 11. Januar 2006 die Rentenanwartschaft des Klägers - als einer rentennahen Person - zum 31. Dezember 2001 gemäß § 79 Abs. 2 VBLS auf 337,52 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 84,38 Versorgungspunkten erteilt (AH 27 ff). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 45).
18 
Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 beanstandete der Kläger die Startgutschriftenmitteilung (AH 59 ff).
19 
Seit dem 1. Januar 2008 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 1.544,21 EUR brutto / 1.399,83 EUR netto (AH 71 ff.). Daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst mit Mitteilung vom 31. Januar 2008 (AH 105 ff.) auf 408,80 EUR brutto / 342,98 EUR netto (AH 105, 127) und später - aufgrund einer Neuberechnung vom 10. Oktober 2008 (AH 135 ff.) - auf 442,82 EUR brutto / 414,22 EUR netto (AH 135, 157), jeweils zuzüglich einer jährlichen Erhöhung um 1 % jeweils zum 1. Juli eines Jahres, errechnete.
20 
Der Kläger macht geltend:
21 
Die Neufassung der Satzung der Beklagten könne keine Geltung beanspruchen. Sie verstoße gegen den grundgesetzlich garantierten Eigentums-, Vertrauensschutz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Änderungsvorbehalt erfasse nicht die Umgestaltung in ein anderes System. Ein sachliches Erfordernis für die Umgestaltung fehle. Der Kläger erleide hierdurch massive Nachteile. Er habe Anspruch auf die zugesagte Gesamtversorgung (Anträge Ziff. 1 und 3). Die Erhöhungsklausel um 1 % sei unzureichend und daher unwirksam (Antrag Ziff. 2). Durch die Startgutschrift würden die Verhältnisse des Jahres 2001 festgeschrieben; richtigerweise müsse zum Zeitpunkt der Verrentung eine Neuberechnung nach den dann gegebenen tatsächlichen Verhältnissen (Familienstand, Steuerbelastung, etc.) erfolgen. Im vorliegenden Fall müsse deshalb die Lohnsteuertabelle 2008 zugrunde gelegt werden (Antrag Ziff. 4). Eine Dynamisierung der Anwartschaft sei aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots gerechtfertigt (Antrag Ziff. 5). Das gesamte Rechenverfahren für fiktiv rentennahe Versicherte sei willkürlich und treuwidrig, denn es werde immer gerade so gerechnet wie es für die Beklagte am günstigsten sei. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Ermittlung der Nachteile, die er durch die Umstellung des Versorgungssystems erleide. Bonuspunkte aus einer Überschussverteilung für die Jahre 2004 bis 2006 (Antrag Ziff. 6).
22 
Der Kläger beantragt deshalb,
23 
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2008 eine Rente zu gewähren gemäß der Satzung der Beklagten i.d.F. der 41. SÄ. ohne Anwendung von § 105 VBLS a.F.,
24 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach Ziff. 1. ermittelte Rente, hilfsweise die bisher ermittelte Rente, ab Beginn anzupassen gemäß § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ, hilfsweise in Höhe der Geldentwertung des Vorjahres im Laufe des Folgejahres anzupassen,
25 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zu zahlen, bei der die Rente im Rahmen der Gesamtversorgung ermittelt wird gem. §§ 41 bis 43 a VBLS a.F.,
26 
4. festzustellen, dass die Verrentungsmitteilung der Beklagten die Brutto- und Nettorente des Klägers nicht verbindlich festlegt und die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der Entlastung der Aktiven nach der Steuertabelle 2008 und der Belastung der Rentner im Jahr 2008 durch Sozialabgaben das fiktive Nettoarbeitsentgelt der Startgutschrift neu zu bestimmen,
27 
5. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, die ermittelte Startgutschrift mit 3,25 % Zinsen bis zur Verrentung zu verzinsen, hilfsweise in Höhe der Geldentwertung zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2007 anzupassen, ganz hilfsweise gemäß der Nettolohnentwicklung anzuheben,
28 
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der eingetretenen Nachteile bis zur Verrentung, die durch die Satzungsumstellung zum 31.12.2001 mit der Abschaffung der Gesamtversorgung und der Einführung des Punktemodells entstanden sind, durch Vorlage einer Vergleichsberechnung der VBL-Rente nach altem Satzungsrecht i.d.F. der 41. SÄ ohne Anwendung von nur vorübergehend geltendem Recht (z.B. § 105 VBLS a.F.) und unter Anwendung der Steuertabelle 2008 und Berechnung der Mindestversorgungsrente nach § 44 aVBLS a.F., und eine Auskunft zu erteilen über die zukünftig eintretenden weiteren Nachteile während der Rente.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Sie trägt vor:
32 
Der Systemwechsel als solcher und die Überführung der bisher erdienten Anwartschaften in das neue System seien nicht zu beanstanden; sie gingen auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurück. Diese halte der - mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie - ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers. Die Klaganträge Ziff. 1 und 3 seien deshalb - auch wegen den von der Rechtsprechung anerkannten Stichtagsregelungen - erfolglos. Auch die Anpassungsregelung (Antrag Ziff. 2) sei nach der landgerichtlichen und der OLG-Rechtsprechung unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Verzinsung der Startgutschrift mit 3,25 % (Antrag Ziff. 5) bestehe nicht. Der Antrag auf Auskunftserteilung über Nachteile des Klägers sei deshalb unbegründet, weil keine Rechtsgrundlage vorhanden sei.
33 
Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 26. Februar 2010 bestimmt.
34 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
36 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
37 
Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
38 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die Rente des Klägers beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der ermittelten Rente, sei es durch eine Anwendung des alten Gesamtversorgungssystems, durch eine höhere Verzinsung der Startgutschrift bis zum Verrentungszeitpunkt, durch Berücksichtigung der Steuerdaten des Jahres 2008 oder in anderer Weise, bestehen ebenso wenig wie ein Anspruch auf Unverbindlicherklärung der dem Kläger erteilten Betriebsrentenmitteilung (vgl. die Anträge Ziff. 1, 3, 4, und 5 des Klägers).
39 
1. Das Landgericht Karlsruhe hatte in ständiger Rechtsprechung seit dem 14. Januar 2004 die Auffassung vertreten, dass durch die Startgutschrift auf der Grundlage des neuen Satzungsrechts der Beklagten unzulässigerweise in die erdienten Rentenanwartschaften der Versicherten eingegriffen werde und, soweit der Eingriff unzulässig sei, dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben müsse. Dies geschehe dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen müsse, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Auch sah das Gericht das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG verletzt, und hat die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden (vgl. zusammenfassend zur ständigen Rechtsprechung des Landgerichts: u.a. zu rentenfernen Jahrgängen LG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2007, 6 S 55/06 und zu rentennahen Jahrgängen, LG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2007, 6 S 58/06 und Urteil vom 2. Juli 2004, 6 O 1000/03).
40 
2. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Startgutschriften sowohl der rentenfernen als auch der rentennahen Jahrgänge davon ausgegangen, dass diese - verglichen mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes - stärker gegenüber Eingriffen (auch) der Tarifpartner geschützt seien (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 12 U 91/05 - veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, und ZTR 2007, 317). Es hat insbesondere zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten das durch das Bundesarbeitsgericht im privatwirtschaftlichen Bereich entwickelte Dreistufenmodell entsprechend herangezogen, allerdings den Tarifpartnern mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie einen größeren Spielraum für Eingriffe zugestanden.
41 
Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO und ständig) in mehreren Fällen betreffend Startgutschriften rentennaher Jahrgänge entschieden, dass die diesen zugrunde liegenden Bestimmungen der neuen Satzung (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) für das jeweilige Versicherungsverhältnis wirksam seien. Zwar griffen auch diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften ein. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag werde die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht in Abhängigkeit von möglichen Endgehaltssteigerungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch ergeben hätten. Jedoch seien die Eingriffe gerechtfertigt. Die Tarifpartner und die Beklagte hätten anhand der ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten davon ausgehen müssen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Es habe sich bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems durch Substanzauszehrung ergeben. Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5 % im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung, bei der mittelfristig nicht mit einer Situationsverbesserung habe gerechnet werden können, habe es nicht nur gerechtfertigt, einen Systemwechsel herbeizuführen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen.
42 
Insgesamt verstießen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die bei Bestimmung der Anwartschaften der Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren werde vermieden. Die Anwartschaften würden unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führe anders als die Berechnung für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag (im Sinne der bis zum Umstellungsstichtag erdienten nicht dynamisierten Anwartschaft) übersteige. Bislang seien auch noch keine erheblichen Nachteile für die Versicherten eingetreten. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum seien erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (mit der Folge einer positiven Anwartschaftsdynamik nach den Regeln des alten Systems) nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten sei, dürften daher im Regelfall aus der Startgutschrift und den Zuwächsen nach dem Punktemodell eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31. Dezember 2001 erdient.
43 
Ansprüche der Versicherten auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestünden nicht. Auch einen von mehreren Klägern geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht vorgesehen hat der Senat verneint. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1 % jeweils zum 1. Juli eines Jahres vorsehe, verstoße jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht.
44 
Zur näheren Begründung des Vorstehenden wird zwecks Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe des Urteils vom 7. Dezember 2006 (aaO) Bezug genommen.
45 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat allerdings auch angenommen, dass die Beklagte - ungeachtet der generellen Wirksamkeit der §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS - in besonderen Einzelfällen wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein könne, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf diese nicht (vollumfänglich) zu berufen. In entsprechenden Einzelfällen hat das OLG Karlsruhe die Beklagte für verpflichtet gehalten, den betroffenen Versicherten (mindestens) den Wert der bis zum Umstellungsstichtag zeitanteilig erdienten Dynamik als Betriebsrente zu zahlen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 20. September 2007 - 12 U 317/04 und 12 U 39/06 sowie Urteil - 20. Dezember 2007 - 12 U 100/06 -).
46 
3. Mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - (veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36) hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zu den Startgutschriftenregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2,4 ff ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff VBLS) Stellung genommen.
47 
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung sei wirksam.
48 
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden könne. Die Beklagte schließe seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese würden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer seien (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthalte die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen gelte und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetze. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränke, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtige (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestünden keine Bedenken. Satzungsänderungen seien daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
49 
Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei komme ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten seien aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gelte insoweit der im BGH-Urteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen sei danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustünden (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trage der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere seien die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen halte die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
50 
Für den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt habe - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt gehabt (BGHZ aaO). Dies habe zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit) beruht. Zum anderen hätten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken vergrößert (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem habe schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234), gegeben. Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen sei ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie hätten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen können (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie seien davon ausgegangen, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung sei von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitige durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
51 
Es komme nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befunden habe. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeute dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht hätten reagieren dürfen und von einer Systemänderung hätten absehen müssen. Die Tarifvertragsparteien könnten einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert habe, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliege. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, stehe den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entschieden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügten sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasse den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
52 
Für die Berechnung der Startgutschriften gelte Folgendes:
53 
Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen werde, bleibe den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungsrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liege insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechne (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränke sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern ziele auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das sei Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukomme (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte könnten sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder hätten jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayr/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis hätten die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln hätten, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen sei - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
54 
Im Einzelnen sehe die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend seien: Zunächst sei eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts sei auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richte sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet würden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könne (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
55 
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das seien höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), sei - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung, das seien höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt werde mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen würden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag sei für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
56 
Von diesem Gesamtversorgungsbetrag sei zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente werde grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei werde der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen, bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
57 
Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente sei ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollten (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung fänden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO). Von der so ermittelten Versorgungsrente sei die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag werde zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
58 
Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten sei rechtlich nicht zu beanstanden.
59 
Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Um die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, habe es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns bedurft. Diesen Zeitpunkt hätten die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit geltend gemacht werde, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, sei dem nicht zu folgen.
60 
Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasse - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Seien Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), sei es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
61 
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren sei die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden: Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften. Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt (vgl. dazu auch Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung sei jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hätten, sei von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, sei dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
62 
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergäben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen sei. Das maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt sei allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfalle zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, stehe allein damit noch nicht fest. Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung sei nicht vollständig entfallen, sondern werde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften seien nicht statisch, sondern würden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnähmen, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellten. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden könnten, sehe die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung könne dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheide (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhänge, stehe erst bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen habe werden können (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
63 
Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten sei, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten worden sei, bedürfe indes keiner Entscheidung. Ein etwaiger Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt. Bereits im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass, soweit durch die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen worden sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheide. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS sei zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, hätten die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien sei auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen würden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibe.
64 
Dieselben Erwägungen würden gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben würden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem könne sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
65 
Verfassungsrechtlich sei insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden sei. Die frühere Satzung habe bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet gewesen sei oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind gehabt hätte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten sei nicht erfolgt. Der Bundesgerichtshof habe diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typisierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gelte nichts anderes.
66 
Darüber hinaus sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet würden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376). Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze zwängen nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen gewesen. Über diesen Zeitpunkt hinaus habe die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden dürfen (BVerfG aaO 837 f.). Dabei habe das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c). Daraus folge, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden seien, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen sei (vgl. BGH, Urteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten seien Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) habe der Bundesgerichthof dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte, die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden seien, insoweit nicht unwirksam sei, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt werde. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten sei mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankomme, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (BGH, Urteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten seien lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergäben (BGH, Urteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
67 
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gelte jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen werde nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten würden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften fänden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
68 
Vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften auch nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung sei zu keiner Zeit begründet worden. Es könne sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, hätten die Versicherten nicht erwarten können. Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten sei (aaO 837).
69 
Auch sei den rentennahen Versicherten nicht zumindest eine Startgutschrift in der Höhe zu erteilen, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe; insoweit sei kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennbar. Selbst wenn man davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre, eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, könne dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhten auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolge, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten seien hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten beträfen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sei (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung sei daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr sei auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf eine Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien hätten sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen hätten. Hinzu komme, dass die Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
70 
Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet habe, wirke sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Diese sei nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und könne sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung sei mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
71 
4. Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 (aaO), der sich die Kammer anschließt, ist das Klagebegehren des Klägers bereits größtenteils - nämlich jedenfalls hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3, 4 und 5 - unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
III.
72 
Darüber hinaus ist auch der Antrag Ziff. 2 des Klägers - gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der ermittelten Rente ab deren Beginn gem. § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ - unbegründet.
73 
Es entsprach bereits in der Vergangenheit der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass den Versicherten - gleich ob rentenfern, rentennah oder Bestandsrentner i.S. des § 75 VBLS n.F. - ein Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungs-/Betriebsrente gemäß § 56 VBLS a.F. für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 nicht zu stand; vielmehr hielten sowohl die erkennende Kammer als auch das Oberlandsgericht Karlsruhe die Regelung in § 39 VBLS n.F. (ggf. i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F.) für wirksam und für vereinbar sowohl mit Artt. 3 Abs. 1, 14 GG als auch mit § 307 BGB (vgl. LG Karlsruhe vom 27. Juni 2003 - 6 O 43/03 -; vom 16. April 2004 - 6 S 22/03 -; vom 2. Juli 2004 - 6 S 24/03 -; vom 14. Januar 2005 - 6 O 149/04 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 U 83/03 -, OLGR Karlsruhe 2004, 493 ff. = VersR 2005, 253 ff.).
74 
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich mit Urteil vom 17. September 2008 (Az. IV ZR 191/05, veröffentlicht in: VersR 2008, 1524 f. = DB 2008, 2547 f. = MDR 2009, 30 f. = NVwZ-RR 2009, 70 ff.) bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelungen gem. §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. - gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt.
75 
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2007 zu den mit §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. inhaltsgleichen §§ 37, 69 des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS) (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) Bezug genommen und hat folgendes ausgeführt:
76 
Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, werde durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung komme dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages werde nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes anknüpfe. Da die Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter diene, bedürfe es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so könne verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintrete und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe). Diesen Anforderungen genügten die Regelungen in §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. jedoch. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung sei derzeit in ausreichendem Umfang sichergestellt. Die Teuerungsrate würde nahezu ausgeglichen. Die Neuregelung sei auch nicht etwa deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe) . Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen sei es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger sei. Auch der Gesetzgeber habe die Anpassung in Höhe von 1 % im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Jedenfalls derzeit überschritten die Regelungen bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, könnten die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren.
77 
Die §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. verstießen auch nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR wiesen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus werde verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 , zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553 , zu III 2 a cc der Gründe).Ein derartiger Eingriff liege aber nicht vor. Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips habe die klagende Partei mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes rechnen müssen. Die Änderung der Dynamisierung sei jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien hätten für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen dürfen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspreche der Funktion eines Flächentarifvertrages.
78 
Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an (vgl. etwa auch die Urteile der Kammer vom 12. Dezember 2008 - 6 O 301/07 - und vom 19. Juni 2009 - 6 O 191/08 - (jeweils nicht veröffentlicht)).
IV.
79 
Schließlich hat auch der noch verbleibende Antrag Ziff. 6 - gerichtet auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Nachteile, die der Kläger durch die Satzungsumstellung erlitten haben soll - keinen Erfolg.
80 
1. Ein solcher Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung aus der Satzung der Beklagten; eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten zugunsten der Versicherten ist dort nicht geregelt.
81 
2. § 4a Betriebsrentengesetz und § 70a VBLS a. F. regeln lediglich Auskunftsansprüche über die jeweilige Anwartschaft, wobei nach der neuen Satzung insbesondere bei einem laufenden Versicherungsverhältnis diese Auskunftsansprüche wegen der jährlichen Versicherungsnachweise (§ 51 VBLS n. F.) von der Beklagten offensichtlich als entbehrlich angesehen wurden. Diese Anspruchsgrundlagen zeitigen also nicht die begehrte Rechtsfolge.
82 
3. Solche Auskunftsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zur Information des Bundes - IFG - BGBl I 2005, 2722). Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden des Bundes oder sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 IFG). Die Beklagte ist jedoch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wege der privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gewährt (§§ 1, 2 VBLS), und ist somit nicht Adressat der Informationsverpflichtung des IFG.
83 
4. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 10 a VAG berufen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrags nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Anlage Teil D des Versicherungsaufsichtsgesetzes verschafft indes dem Kläger die begehrten Informationen nicht.
84 
5. Dem Kläger stehen die geltend gemachte Ansprüche auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu.
85 
a) Den Ansprüchen steht nicht schon entgegen, dass hier gesetzliche oder in den Satzungsbestimmungen im Einzelnen geregelte Auskunftsansprüche gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, dass gesetzgeberische oder tarifvertragliche Entscheidungen in nicht erfassten Sondersituationen einen auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Anspruch ausschließen.
86 
b) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht in dem von dem Kläger begehrten Umfang nicht. Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Im Regelfall ist darüber hinaus auch erforderlich, dass ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch existiert (vgl. RGZ 108, 1, 7; BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; NJW 1995, 386, 387; OLG Celle in NJW - RR 1995, 1021; BAG, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 357/06, recherchiert in juris, BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 67. Auflage 2008, § 261 Rn 8 ff.; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage 2007, § 254 Rn 9). Grundsätzlich reicht es innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH NJW 2002, 3771, BAG DB 1996, 2182; Palandt/Heinrichs, aaO und Rn 10 m.w.N.).
87 
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ausgleich von Nachteilen bis zur Verrentung, die durch die Satzungsumstellung zum 31.12.2001 mit der Abschaffung der Gesamtversorgung und der Einführung des Punktemodells entstanden sind, besteht indes nicht. Wie oben unter II. und III. ausgeführt, ist die Satzungsumstellung mit den daraus sich für den Kläger ergebenden Konsequenzen bei der Berechnung der Betriebsrente rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mangels Leistung- bzw. Schadensersatzanspruch des Klägers hat er demnach auch keinen Auskunftsanspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben.
88 
6. Der Kläger kann auch nicht einen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Auskunftsanspruch gegen die beklagte Anstalt geltend machen. Zwar mögen dem Arbeitgeber des Klägers als Beteiligtem (§§ 19 ff VBLS) besondere Rechte zustehen. Voraussetzung für einen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Auskunftsanspruch bezüglich der dem Kläger durch die Satzungsumstellung erlittenen Nachteile wäre jedoch, dass ein Anspruch auf Ersetzung dieser Nachteile überhaupt besteht. Dies ist aber aus oben dargelegten Gründen gerade nicht der Fall (vgl. oben 6.).
89 
7. Soweit der Kläger auf die Richtlinie des Rates der EG vom 14. Oktober 1991 abstellt, erfasst diese Richtlinie - wie der Kläger zutreffend ausführt - lediglich das Arbeitsverhältnis zwischen seinem Arbeitgeber und ihm. Eine auf die Beklagte „abgewälzte“ Verpflichtung, unterstellt sie bestünde entsprechend der Auffassung des Klägers, kann aber nur soweit gehen, wie tatsächlich dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte. Ein solcher ist aber aus oben dargelegten Gründen gegen die Beklagte nicht gegeben.
90 
Die Klage war nach alldem insgesamt abzuweisen.
V.
91 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
35 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
36 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
37 
Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
38 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die Rente des Klägers beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der ermittelten Rente, sei es durch eine Anwendung des alten Gesamtversorgungssystems, durch eine höhere Verzinsung der Startgutschrift bis zum Verrentungszeitpunkt, durch Berücksichtigung der Steuerdaten des Jahres 2008 oder in anderer Weise, bestehen ebenso wenig wie ein Anspruch auf Unverbindlicherklärung der dem Kläger erteilten Betriebsrentenmitteilung (vgl. die Anträge Ziff. 1, 3, 4, und 5 des Klägers).
39 
1. Das Landgericht Karlsruhe hatte in ständiger Rechtsprechung seit dem 14. Januar 2004 die Auffassung vertreten, dass durch die Startgutschrift auf der Grundlage des neuen Satzungsrechts der Beklagten unzulässigerweise in die erdienten Rentenanwartschaften der Versicherten eingegriffen werde und, soweit der Eingriff unzulässig sei, dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben müsse. Dies geschehe dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen müsse, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Auch sah das Gericht das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG verletzt, und hat die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden (vgl. zusammenfassend zur ständigen Rechtsprechung des Landgerichts: u.a. zu rentenfernen Jahrgängen LG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2007, 6 S 55/06 und zu rentennahen Jahrgängen, LG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2007, 6 S 58/06 und Urteil vom 2. Juli 2004, 6 O 1000/03).
40 
2. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Startgutschriften sowohl der rentenfernen als auch der rentennahen Jahrgänge davon ausgegangen, dass diese - verglichen mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes - stärker gegenüber Eingriffen (auch) der Tarifpartner geschützt seien (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 12 U 91/05 - veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, und ZTR 2007, 317). Es hat insbesondere zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten das durch das Bundesarbeitsgericht im privatwirtschaftlichen Bereich entwickelte Dreistufenmodell entsprechend herangezogen, allerdings den Tarifpartnern mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie einen größeren Spielraum für Eingriffe zugestanden.
41 
Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO und ständig) in mehreren Fällen betreffend Startgutschriften rentennaher Jahrgänge entschieden, dass die diesen zugrunde liegenden Bestimmungen der neuen Satzung (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) für das jeweilige Versicherungsverhältnis wirksam seien. Zwar griffen auch diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften ein. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag werde die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht in Abhängigkeit von möglichen Endgehaltssteigerungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch ergeben hätten. Jedoch seien die Eingriffe gerechtfertigt. Die Tarifpartner und die Beklagte hätten anhand der ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten davon ausgehen müssen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Es habe sich bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems durch Substanzauszehrung ergeben. Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5 % im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung, bei der mittelfristig nicht mit einer Situationsverbesserung habe gerechnet werden können, habe es nicht nur gerechtfertigt, einen Systemwechsel herbeizuführen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen.
42 
Insgesamt verstießen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die bei Bestimmung der Anwartschaften der Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren werde vermieden. Die Anwartschaften würden unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führe anders als die Berechnung für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag (im Sinne der bis zum Umstellungsstichtag erdienten nicht dynamisierten Anwartschaft) übersteige. Bislang seien auch noch keine erheblichen Nachteile für die Versicherten eingetreten. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum seien erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (mit der Folge einer positiven Anwartschaftsdynamik nach den Regeln des alten Systems) nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten sei, dürften daher im Regelfall aus der Startgutschrift und den Zuwächsen nach dem Punktemodell eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31. Dezember 2001 erdient.
43 
Ansprüche der Versicherten auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestünden nicht. Auch einen von mehreren Klägern geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht vorgesehen hat der Senat verneint. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1 % jeweils zum 1. Juli eines Jahres vorsehe, verstoße jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht.
44 
Zur näheren Begründung des Vorstehenden wird zwecks Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe des Urteils vom 7. Dezember 2006 (aaO) Bezug genommen.
45 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat allerdings auch angenommen, dass die Beklagte - ungeachtet der generellen Wirksamkeit der §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS - in besonderen Einzelfällen wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein könne, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf diese nicht (vollumfänglich) zu berufen. In entsprechenden Einzelfällen hat das OLG Karlsruhe die Beklagte für verpflichtet gehalten, den betroffenen Versicherten (mindestens) den Wert der bis zum Umstellungsstichtag zeitanteilig erdienten Dynamik als Betriebsrente zu zahlen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 20. September 2007 - 12 U 317/04 und 12 U 39/06 sowie Urteil - 20. Dezember 2007 - 12 U 100/06 -).
46 
3. Mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - (veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36) hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zu den Startgutschriftenregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2,4 ff ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff VBLS) Stellung genommen.
47 
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung sei wirksam.
48 
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden könne. Die Beklagte schließe seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese würden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer seien (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthalte die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen gelte und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetze. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränke, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtige (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestünden keine Bedenken. Satzungsänderungen seien daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
49 
Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei komme ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten seien aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gelte insoweit der im BGH-Urteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen sei danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustünden (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trage der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere seien die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen halte die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
50 
Für den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt habe - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt gehabt (BGHZ aaO). Dies habe zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit) beruht. Zum anderen hätten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken vergrößert (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem habe schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234), gegeben. Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen sei ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie hätten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen können (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie seien davon ausgegangen, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung sei von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitige durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
51 
Es komme nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befunden habe. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeute dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht hätten reagieren dürfen und von einer Systemänderung hätten absehen müssen. Die Tarifvertragsparteien könnten einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert habe, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliege. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, stehe den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entschieden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügten sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasse den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
52 
Für die Berechnung der Startgutschriften gelte Folgendes:
53 
Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen werde, bleibe den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungsrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liege insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechne (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränke sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern ziele auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das sei Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukomme (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte könnten sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder hätten jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayr/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis hätten die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln hätten, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen sei - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
54 
Im Einzelnen sehe die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend seien: Zunächst sei eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts sei auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richte sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet würden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könne (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
55 
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das seien höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), sei - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung, das seien höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt werde mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen würden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag sei für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
56 
Von diesem Gesamtversorgungsbetrag sei zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente werde grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei werde der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen, bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
57 
Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente sei ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollten (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung fänden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO). Von der so ermittelten Versorgungsrente sei die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag werde zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
58 
Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten sei rechtlich nicht zu beanstanden.
59 
Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Um die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, habe es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns bedurft. Diesen Zeitpunkt hätten die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit geltend gemacht werde, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, sei dem nicht zu folgen.
60 
Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasse - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Seien Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), sei es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
61 
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren sei die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden: Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften. Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt (vgl. dazu auch Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung sei jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hätten, sei von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, sei dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
62 
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergäben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen sei. Das maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt sei allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfalle zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, stehe allein damit noch nicht fest. Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung sei nicht vollständig entfallen, sondern werde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften seien nicht statisch, sondern würden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnähmen, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellten. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden könnten, sehe die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung könne dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheide (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhänge, stehe erst bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen habe werden können (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
63 
Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten sei, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten worden sei, bedürfe indes keiner Entscheidung. Ein etwaiger Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt. Bereits im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass, soweit durch die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen worden sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheide. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS sei zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, hätten die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien sei auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen würden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibe.
64 
Dieselben Erwägungen würden gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben würden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem könne sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
65 
Verfassungsrechtlich sei insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden sei. Die frühere Satzung habe bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet gewesen sei oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind gehabt hätte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten sei nicht erfolgt. Der Bundesgerichtshof habe diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typisierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gelte nichts anderes.
66 
Darüber hinaus sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet würden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376). Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze zwängen nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen gewesen. Über diesen Zeitpunkt hinaus habe die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden dürfen (BVerfG aaO 837 f.). Dabei habe das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c). Daraus folge, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden seien, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen sei (vgl. BGH, Urteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten seien Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) habe der Bundesgerichthof dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte, die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden seien, insoweit nicht unwirksam sei, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt werde. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten sei mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankomme, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (BGH, Urteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten seien lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergäben (BGH, Urteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
67 
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gelte jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen werde nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten würden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften fänden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
68 
Vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften auch nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung sei zu keiner Zeit begründet worden. Es könne sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, hätten die Versicherten nicht erwarten können. Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten sei (aaO 837).
69 
Auch sei den rentennahen Versicherten nicht zumindest eine Startgutschrift in der Höhe zu erteilen, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe; insoweit sei kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennbar. Selbst wenn man davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre, eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, könne dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhten auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolge, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten seien hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten beträfen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sei (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung sei daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr sei auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf eine Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien hätten sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen hätten. Hinzu komme, dass die Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
70 
Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet habe, wirke sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Diese sei nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und könne sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung sei mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
71 
4. Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 (aaO), der sich die Kammer anschließt, ist das Klagebegehren des Klägers bereits größtenteils - nämlich jedenfalls hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3, 4 und 5 - unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
III.
72 
Darüber hinaus ist auch der Antrag Ziff. 2 des Klägers - gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der ermittelten Rente ab deren Beginn gem. § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ - unbegründet.
73 
Es entsprach bereits in der Vergangenheit der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass den Versicherten - gleich ob rentenfern, rentennah oder Bestandsrentner i.S. des § 75 VBLS n.F. - ein Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungs-/Betriebsrente gemäß § 56 VBLS a.F. für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 nicht zu stand; vielmehr hielten sowohl die erkennende Kammer als auch das Oberlandsgericht Karlsruhe die Regelung in § 39 VBLS n.F. (ggf. i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F.) für wirksam und für vereinbar sowohl mit Artt. 3 Abs. 1, 14 GG als auch mit § 307 BGB (vgl. LG Karlsruhe vom 27. Juni 2003 - 6 O 43/03 -; vom 16. April 2004 - 6 S 22/03 -; vom 2. Juli 2004 - 6 S 24/03 -; vom 14. Januar 2005 - 6 O 149/04 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 U 83/03 -, OLGR Karlsruhe 2004, 493 ff. = VersR 2005, 253 ff.).
74 
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich mit Urteil vom 17. September 2008 (Az. IV ZR 191/05, veröffentlicht in: VersR 2008, 1524 f. = DB 2008, 2547 f. = MDR 2009, 30 f. = NVwZ-RR 2009, 70 ff.) bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelungen gem. §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. - gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt.
75 
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2007 zu den mit §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. inhaltsgleichen §§ 37, 69 des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS) (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) Bezug genommen und hat folgendes ausgeführt:
76 
Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, werde durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung komme dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages werde nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes anknüpfe. Da die Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter diene, bedürfe es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so könne verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintrete und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe). Diesen Anforderungen genügten die Regelungen in §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. jedoch. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung sei derzeit in ausreichendem Umfang sichergestellt. Die Teuerungsrate würde nahezu ausgeglichen. Die Neuregelung sei auch nicht etwa deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe) . Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen sei es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger sei. Auch der Gesetzgeber habe die Anpassung in Höhe von 1 % im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Jedenfalls derzeit überschritten die Regelungen bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, könnten die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren.
77 
Die §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. verstießen auch nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR wiesen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus werde verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 , zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553 , zu III 2 a cc der Gründe).Ein derartiger Eingriff liege aber nicht vor. Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips habe die klagende Partei mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes rechnen müssen. Die Änderung der Dynamisierung sei jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien hätten für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen dürfen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspreche der Funktion eines Flächentarifvertrages.
78 
Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an (vgl. etwa auch die Urteile der Kammer vom 12. Dezember 2008 - 6 O 301/07 - und vom 19. Juni 2009 - 6 O 191/08 - (jeweils nicht veröffentlicht)).
IV.
79 
Schließlich hat auch der noch verbleibende Antrag Ziff. 6 - gerichtet auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Nachteile, die der Kläger durch die Satzungsumstellung erlitten haben soll - keinen Erfolg.
80 
1. Ein solcher Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung aus der Satzung der Beklagten; eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten zugunsten der Versicherten ist dort nicht geregelt.
81 
2. § 4a Betriebsrentengesetz und § 70a VBLS a. F. regeln lediglich Auskunftsansprüche über die jeweilige Anwartschaft, wobei nach der neuen Satzung insbesondere bei einem laufenden Versicherungsverhältnis diese Auskunftsansprüche wegen der jährlichen Versicherungsnachweise (§ 51 VBLS n. F.) von der Beklagten offensichtlich als entbehrlich angesehen wurden. Diese Anspruchsgrundlagen zeitigen also nicht die begehrte Rechtsfolge.
82 
3. Solche Auskunftsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zur Information des Bundes - IFG - BGBl I 2005, 2722). Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden des Bundes oder sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 IFG). Die Beklagte ist jedoch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wege der privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gewährt (§§ 1, 2 VBLS), und ist somit nicht Adressat der Informationsverpflichtung des IFG.
83 
4. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 10 a VAG berufen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrags nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Anlage Teil D des Versicherungsaufsichtsgesetzes verschafft indes dem Kläger die begehrten Informationen nicht.
84 
5. Dem Kläger stehen die geltend gemachte Ansprüche auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu.
85 
a) Den Ansprüchen steht nicht schon entgegen, dass hier gesetzliche oder in den Satzungsbestimmungen im Einzelnen geregelte Auskunftsansprüche gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, dass gesetzgeberische oder tarifvertragliche Entscheidungen in nicht erfassten Sondersituationen einen auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Anspruch ausschließen.
86 
b) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht in dem von dem Kläger begehrten Umfang nicht. Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Im Regelfall ist darüber hinaus auch erforderlich, dass ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch existiert (vgl. RGZ 108, 1, 7; BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; NJW 1995, 386, 387; OLG Celle in NJW - RR 1995, 1021; BAG, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 357/06, recherchiert in juris, BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 67. Auflage 2008, § 261 Rn 8 ff.; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage 2007, § 254 Rn 9). Grundsätzlich reicht es innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH NJW 2002, 3771, BAG DB 1996, 2182; Palandt/Heinrichs, aaO und Rn 10 m.w.N.).
87 
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ausgleich von Nachteilen bis zur Verrentung, die durch die Satzungsumstellung zum 31.12.2001 mit der Abschaffung der Gesamtversorgung und der Einführung des Punktemodells entstanden sind, besteht indes nicht. Wie oben unter II. und III. ausgeführt, ist die Satzungsumstellung mit den daraus sich für den Kläger ergebenden Konsequenzen bei der Berechnung der Betriebsrente rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mangels Leistung- bzw. Schadensersatzanspruch des Klägers hat er demnach auch keinen Auskunftsanspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben.
88 
6. Der Kläger kann auch nicht einen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Auskunftsanspruch gegen die beklagte Anstalt geltend machen. Zwar mögen dem Arbeitgeber des Klägers als Beteiligtem (§§ 19 ff VBLS) besondere Rechte zustehen. Voraussetzung für einen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Auskunftsanspruch bezüglich der dem Kläger durch die Satzungsumstellung erlittenen Nachteile wäre jedoch, dass ein Anspruch auf Ersetzung dieser Nachteile überhaupt besteht. Dies ist aber aus oben dargelegten Gründen gerade nicht der Fall (vgl. oben 6.).
89 
7. Soweit der Kläger auf die Richtlinie des Rates der EG vom 14. Oktober 1991 abstellt, erfasst diese Richtlinie - wie der Kläger zutreffend ausführt - lediglich das Arbeitsverhältnis zwischen seinem Arbeitgeber und ihm. Eine auf die Beklagte „abgewälzte“ Verpflichtung, unterstellt sie bestünde entsprechend der Auffassung des Klägers, kann aber nur soweit gehen, wie tatsächlich dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte. Ein solcher ist aber aus oben dargelegten Gründen gegen die Beklagte nicht gegeben.
90 
Die Klage war nach alldem insgesamt abzuweisen.
V.
91 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 26/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 186/02 Verkündet am: 26. November 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _________
published on 11/05/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 25/04 Verkündet am: 11. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 307
published on 10/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 391/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS §§ 75 f
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Annotations

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,

1.
ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
2.
wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
3.
wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
4.
wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.

(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,

1.
ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
2.
wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
3.
wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
4.
wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.

(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.