Landgericht Karlsruhe Urteil, 06. März 2009 - 6 O 330/03

published on 06/03/2009 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 06. März 2009 - 6 O 330/03
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift.
Der Kläger ist 1956 geboren. Bis zum 31.12.2001 war er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 171,00 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 29).
Die Beklagte hatte zunächst mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 (AH 1 ff) die Rentenanwartschaft des Klägers ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus den Jahren 01.10.1987 bis 30.06.1990 mit EUR 169,36 berechnet (AH 3). Diese Versicherungszeiten betreffen Zeiten bei der Rheinischen ZVK. Bis zur Klageerhebung am 09. April 2003 wurden diese Zeiten von der Beklagten nicht übergeleitet. Bereits am 10. März 2003 hatte die Beklagte dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass die Überleitung der Versicherungszeiten, was die Beklagte nicht beeinflussen könne, vollzogen werden würde und ihm eine berichtigte Startgutschrift zugeleitet werde(AH 11/13).
Vor Zustellung der Klageschrift am 22. April 2003 (AS 15) hat die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung mit Mitteilung vom 10. April 2003 sodann unter Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 209,80 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 52,45 Punkten erteilt (AH 17). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 31).
Der Kläger macht geltend:
Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der angefochtenen Startgutschrift bewirke massive Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften, für die keine zwingenden Gründe gegeben seien. Dem Kläger müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die er sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der bisher erreichte Nettoversorgungssatz dürfe nicht herabgesetzt werden. Nicht gerechtfertigte Eingriffe in die erteilte Versorgungszusage stellten des weiteren die fehlende ordnungsgemäße Verzinsung und Dynamisierung (Hochrechnung auf den Verrentungszeitpunkt) der Startgutschrift sowie der Wegfall der Schutzvorschriften und der Mindestgesamtversorgung der alten Satzungsbestimmungen dar. Im Gegensatz zur früheren Satzung werde die Startgutschrift auf der Grundlage der Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 festgeschrieben und nicht wie früher nach dem Einkommen der letzten drei Jahre dynamisiert.
10 
Der Kläger beantragte zunächst,
11 
1. die dem Versicherten unter dem Datum des 15.10.2002 mitgeteilte Entscheidung betreffend seine Anwartschaften bzgl. der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst aufzuheben;
12 
2. die Anwartschaften des Klägers neu zu berechnen auf der Grundlage des vor dem01.01.2001 geltenden Rechts, insbes. unter Berücksichtigung der von der Rheinischen ZVK übergeleiteten Versicherungszeiten vom 01.10.1987 - 30.06.1990, sowie der Vordienstzeiten, der erdienten Dynamik und der ihm zugesagten Brutto- bzw. Netto-Steigerungsraten bis zum Erreichen des Höchstversorgungssatzes, und ihm in einer neuen Entscheidung mitzuteilen.
13 
Nach der Mitteilung vom 10. April 2004 änderte der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 seine Anträge dahingehend, dass er nunmehr beantragte
14 
1. die dem Versicherten unter dem Datum des 10.04.2003 mitgeteilte Entscheidung betreffend seine Anwartschaften bzgl. der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst aufzuheben;
15 
2. die Anwartschaften des Klägers neu zu berechnen auf der Grundlage des vor dem01.01.2001 geltenden Rechts, und unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten, der erdienten Dynamik und der ihm zugesagten Brutto- bzw. Netto-Steigerungsraten bis zum Erreichen des Höchstversorgungssatzes, und ihm in einer neuen Entscheidung mitzuteilen.
16 
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde das Verfahren am 06. Februar 2004 zum Ruhen gebracht (AS. 87) und am 12. November 2008 nach der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - wieder angerufen.
17 
Der Kläger beantragt nunmehr
18 
festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie trägt vor,
22 
nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sei die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge bis auf einen Punkt nicht beanstanden. Allein der Umstand, dass nach der VBLS für jedes Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden, habe nach Auffassung des BGH zur Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift geführt. Insoweit sei die Beklagte bereit, die der klagenden Partei auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 VBLS mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe des vorgenannten BGH-Urteils als unverbindlich zu behandeln. Damit sei das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO entfallen.
23 
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 08. Januar 2009 (AS. 111) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht bestimmt auf Freitag, den 13. Februar 2009.
24 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
26 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
27 
Der verbliebene Klagantrag ist zulässig. Für Feststellungsanträge gelten die besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO. Diese sind - entgegen den Ausführungen der Beklagten - erfüllt.
28 
Nach § 256 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (vgl. BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Ein Rechtsverhältnis wird zwischen den streitenden Parteien nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3). Auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) sind einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).
29 
Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte möchte, wie sich aus § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS sowie den Hinweisen in den darauf beruhenden Mitteilungen an die Versicherten ergibt, die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften im neuen Punktemodell als Startgutschriften festschreiben und einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entziehen. Die insoweit aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Rechte des Klägers sind daher durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346 und allgemein zum Feststellungsinteresse OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Dezember 2006 - 12 U 91/05, in OLGR Karlsruhe 2007, 156-157).
30 
Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht durch die Erklärung der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. Januar 2009 entfallen, die auf die bereits genannte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174,127) Bezug nimmt.
31 
Hat die Beklagte in früheren Verfahren vor der Kammer lediglich erklärt, „entgegenkommenderweise“ bereit zu sein, zu Gunsten des Klägers die Startgutschrift nach Maßgabe des BGH-Urteils als unverbindlich zu behandeln (vgl. dazu u.a. LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008. 6 S 65/08), lässt sie bei den neueren Schriftsätzen - wohl unter dem Eindruck einer Vielzahl von Entscheidungen der Kammer zum Feststellungsinteresse - lediglich das Wort „entgegenkommenderweise“ entfallen.
32 
Aber auch aus dieser Erklärung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts noch nicht eine materiell-rechtliche Erklärung der Beklagten, die wegen einer daraus resultierenden Sicherheit des Klägers das Feststellungsinteresse entfallen lassen könnte.
33 
Das Feststellungsinteresse entfällt erst, wenn der Kläger mit seinem Begehren endgültig gesichert ist, wozu es regelmäßig eines Anerkenntnisses bedarf (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 07. März 2006, 4 U 117/05 in OLGR Saarbrücken 2006, 716, 717; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, Rn 7c zu § 256; Saenger, Hk-ZPO, 2. Auflage, 2007, Rn 13 zu § 256).
34 
Wegen der oben aufgezeigten erheblichen Gefährdung der Rechte des Klägers hätte es einer eindeutigen Erklärung der Beklagten hinsichtlich der Startgutschrift des Klägers, z.B. in Form eines Anerkenntnisses oder einer unzweideutigen materiell-rechtlichen Erklärung bedurft. Das von der Beklagten formulierte bloße Entgegenkommen mit der Wortwahl „bereit zu sein“ beinhaltet die Fortschreibung der Unsicherheit des Klägers. Es ist nicht sicher, ob von diesem Entgegenkommen durch die Beklagte nicht später unter Hinweis auf irgendwelche - tatsächlichen oder bloß behaupteten - veränderten Umstände wieder abgewichen wird. Es wäre der Beklagte ein Leichtes gewesen, eindeutig entsprechend dem Klagantrag zu formulieren, dass „die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.“ Stattdessen beschränkt sie sich darauf „bereit zu sein…als unverbindlich zu behandeln“. Nicht nur das geringfügige Abweichen von früheren Erklärungen, sondern insbesondere das Beharren auf der Wortwahl „bereit“ zu sein belässt beim Kläger die vor Klageerhebung bestehende Unsicherheit hinsichtlich seiner Rentenanwartschaft (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2008, 12 U 224/08).
35 
„Bereit zu sein“ oder „Bereitschaft“ kündet lediglich ein Inaussichtstellen möglichen künftigen Verhaltens an. Eine endgültige Sicherheit entsteht dadurch noch nicht. Ähnlich ist der Fall bei einer Erklärung im Schadensersatzrecht. Bereit zu sein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten steht der Erklärung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten nicht gleich.
36 
Auch die Tatsache, dass die Beklagte nicht bereit ist zu erklären, generell die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften bei allen Versicherten sog. rentenferner Jahrgänge umzusetzen, kann bei den betroffenen Versicherten den Verdacht begründen, die beklagte Anstalt müsse in jedem Einzelfall durch Gerichtsurteil zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angehalten werden. Der Kläger wird durch die Erklärung der Beklagten nicht ebenso gestellt wie er durch eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten stünde; die Erklärung vom 05. Januar 2009 hat keine titelersetzende Wirkung.
37 
Der Kläger ist auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage zu verweisen. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neubewertung der Rentenanwartschaft vornehmen wird (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 c und OLG Karlsruhe a.a.O.)
II.
38 
Die Klage ist begründet, soweit noch die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
39 
40 
(wird ausgeführt)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Indem der Kläger mit dem im Schriftsatz vom 08. Dezember 2008 angekündigten Antrag den Antrag aus der Klageschrift neu fasste, hat er die Klage hinsichtlich der weiter gehenden Klageanträge zurückgenommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
26 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
27 
Der verbliebene Klagantrag ist zulässig. Für Feststellungsanträge gelten die besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO. Diese sind - entgegen den Ausführungen der Beklagten - erfüllt.
28 
Nach § 256 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (vgl. BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Ein Rechtsverhältnis wird zwischen den streitenden Parteien nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3). Auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) sind einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).
29 
Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte möchte, wie sich aus § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS sowie den Hinweisen in den darauf beruhenden Mitteilungen an die Versicherten ergibt, die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften im neuen Punktemodell als Startgutschriften festschreiben und einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entziehen. Die insoweit aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Rechte des Klägers sind daher durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346 und allgemein zum Feststellungsinteresse OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Dezember 2006 - 12 U 91/05, in OLGR Karlsruhe 2007, 156-157).
30 
Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht durch die Erklärung der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. Januar 2009 entfallen, die auf die bereits genannte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174,127) Bezug nimmt.
31 
Hat die Beklagte in früheren Verfahren vor der Kammer lediglich erklärt, „entgegenkommenderweise“ bereit zu sein, zu Gunsten des Klägers die Startgutschrift nach Maßgabe des BGH-Urteils als unverbindlich zu behandeln (vgl. dazu u.a. LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008. 6 S 65/08), lässt sie bei den neueren Schriftsätzen - wohl unter dem Eindruck einer Vielzahl von Entscheidungen der Kammer zum Feststellungsinteresse - lediglich das Wort „entgegenkommenderweise“ entfallen.
32 
Aber auch aus dieser Erklärung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts noch nicht eine materiell-rechtliche Erklärung der Beklagten, die wegen einer daraus resultierenden Sicherheit des Klägers das Feststellungsinteresse entfallen lassen könnte.
33 
Das Feststellungsinteresse entfällt erst, wenn der Kläger mit seinem Begehren endgültig gesichert ist, wozu es regelmäßig eines Anerkenntnisses bedarf (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 07. März 2006, 4 U 117/05 in OLGR Saarbrücken 2006, 716, 717; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, Rn 7c zu § 256; Saenger, Hk-ZPO, 2. Auflage, 2007, Rn 13 zu § 256).
34 
Wegen der oben aufgezeigten erheblichen Gefährdung der Rechte des Klägers hätte es einer eindeutigen Erklärung der Beklagten hinsichtlich der Startgutschrift des Klägers, z.B. in Form eines Anerkenntnisses oder einer unzweideutigen materiell-rechtlichen Erklärung bedurft. Das von der Beklagten formulierte bloße Entgegenkommen mit der Wortwahl „bereit zu sein“ beinhaltet die Fortschreibung der Unsicherheit des Klägers. Es ist nicht sicher, ob von diesem Entgegenkommen durch die Beklagte nicht später unter Hinweis auf irgendwelche - tatsächlichen oder bloß behaupteten - veränderten Umstände wieder abgewichen wird. Es wäre der Beklagte ein Leichtes gewesen, eindeutig entsprechend dem Klagantrag zu formulieren, dass „die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.“ Stattdessen beschränkt sie sich darauf „bereit zu sein…als unverbindlich zu behandeln“. Nicht nur das geringfügige Abweichen von früheren Erklärungen, sondern insbesondere das Beharren auf der Wortwahl „bereit“ zu sein belässt beim Kläger die vor Klageerhebung bestehende Unsicherheit hinsichtlich seiner Rentenanwartschaft (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2008, 12 U 224/08).
35 
„Bereit zu sein“ oder „Bereitschaft“ kündet lediglich ein Inaussichtstellen möglichen künftigen Verhaltens an. Eine endgültige Sicherheit entsteht dadurch noch nicht. Ähnlich ist der Fall bei einer Erklärung im Schadensersatzrecht. Bereit zu sein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten steht der Erklärung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten nicht gleich.
36 
Auch die Tatsache, dass die Beklagte nicht bereit ist zu erklären, generell die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften bei allen Versicherten sog. rentenferner Jahrgänge umzusetzen, kann bei den betroffenen Versicherten den Verdacht begründen, die beklagte Anstalt müsse in jedem Einzelfall durch Gerichtsurteil zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angehalten werden. Der Kläger wird durch die Erklärung der Beklagten nicht ebenso gestellt wie er durch eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten stünde; die Erklärung vom 05. Januar 2009 hat keine titelersetzende Wirkung.
37 
Der Kläger ist auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage zu verweisen. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neubewertung der Rentenanwartschaft vornehmen wird (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 c und OLG Karlsruhe a.a.O.)
II.
38 
Die Klage ist begründet, soweit noch die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
39 
40 
(wird ausgeführt)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Indem der Kläger mit dem im Schriftsatz vom 08. Dezember 2008 angekündigten Antrag den Antrag aus der Klageschrift neu fasste, hat er die Klage hinsichtlich der weiter gehenden Klageanträge zurückgenommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Annotations

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.