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Der Kläger begehrt von der Beklagten, die ihr Zusatzversorgungssystem von der bisherigen Gesamtversorgung auf ein Punktemodell umgestellt und die Anwartschaften der Pflichtversicherten für die Zeit bis 31.12.2001 im Wege der so genannten Startgutschrift gemäß § 78 ihrer neu gefassten Satzung (VBLS n.F.) berechnet hat, eine höhere Startgutschrift.
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Der 1944 geborene Kläger ist seit 01.02.1997 als C4-Professor im öffentlichen Dienst des Tarifgebiets West angestellt und bei der Beklagten pflichtversichert. Von 1982 bis Anfang 1992 war er als Universitätsdozent an der Technischen Hochschule D. sowie ab 1992 in der Privatwirtschaft beschäftigt. Der Kläger verlangt im Wege der Feststellungsklage, dass seine im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Rentenversicherungszeiten (314 Monate) zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt werden. Er hält § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa der Satzung der Beklagten in der für ihn gemäß §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 2 VBLS n.F. maßgeblichen alten Fassung (VBLS a.F.) für unwirksam, soweit darin aufgrund der 28. Satzungsänderung die Halbanrechnung von im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten ausgeschlossen wurde. Die Regelung verletze die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und benachteilige ihn gleichheitswidrig. Im Falle der gebotenen Halbanrechnung sei sein Rentenanspruch aus der Zusatzversorgung im Versicherungsfall um 1.200 EUR monatlich höher.
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
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Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift und der später darauf basierenden monatlichen Versorgungsrente die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 2 a) aa) VBLS in der Fassung vom 31.12.2000 so zu berechnen, dass die Ausnahme, wonach vor dem 03.10.1990 zurückgelegte Zeiten im Beitrittsgebiet nicht berücksichtigt werden, keine Anwendung findet,
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weiter und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Geklärt werden soll der Inhalt der in einem bestimmten Zeitraum erworbenen Rentenanwartschaften des Klägers und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Einer gerichtlichen Klärung zugänglich sind insoweit auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift). Zwar kann nach § 256 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).
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Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Der Wert seiner Rentenanwartschaft, den die Beklagte zum Stichtag der Systemumstellung festschreiben will, ist durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346). Es besteht daher ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts des Versorgungsrechts.
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Das Klagebegehren ist jedoch unbegründet. Die Regelung der §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS n.F. hält, soweit darin gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. in der seit der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung die Halbanrechnung von im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten ausgeschlossen wurde, einer gerichtlichen Kontrolle stand. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten bei der Berechnung der besitzstandswahrenden Startgutschrift des Klägers im Zuge der Umstellung auf das neue Punktemodell ist rechtmäßig.
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a) Die Satzungsregelungen der Beklagten sind Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
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b) Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 des neu gefassten BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegenstehen, weil die Startgutschriftenregelungen auf inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifpartner im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 01.03.2002 beruhen, kommt es nicht entscheidend an. Insoweit wären sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit es sich um maßgebende Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner handelt, grundsätzlich hinzunehmen, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).
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Bedenken gegen die angegriffenen Bestimmungen ergeben sich im Streitfall (allenfalls) unter den Gesichtspunkten der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Bei Anwendbarkeit der §§ 307 ff BGB ist das höherrangige Recht im Rahmen der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, zu beachten. Die Satzungsvorschriften sind jedoch auch dann am Verfassungsrecht zu messen, wenn man die Anwendbarkeit der §§ 307 ff BGB verneint. Als Trägerin der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nimmt die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie muss daher auch die verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere die Grundrechte der Versicherten beachten (BGH VersR 2003, 893 unter II 2; BGHZ 103, 370 unter II 1; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c). Auch Tarifverträge sind darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - ZTR 2002, 93 unter I 2; BAGE 92, 218 unter II 4; BAGE 79, 236 unter II 2 a; BAGE 41, 163 unter II 3). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BAGE a.a.O. III 1 c m.w.N.; zum Problem der unmittelbaren Bindung vgl. BAGE 97, 301 II 4 a m.w.N.). Bezüglich vorhandener Besitzstände haben sie die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAGE - Urteil vom 20.02.2001 unter I 2 a; BAG DB 2004, 551 unter II 2 a).
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c) Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit sie Versicherten in der Situation des Klägers die Anrechnung seiner im Beitrittsgebiet bis zum 02.10.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten versagt. Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt.
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aa) In seinem Urteil vom 27.9.2000 - IV ZR 140/99 - (VersR 2000, 1530) hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob der vollständige Ausschluss von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung vom 20.10.1995 in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, unwirksam sei, offen gelassen. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden.
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Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2004 - IV ZR 52/02 - (VersR 2004, 599) bestätigt
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bb) Nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.02.2004, denen der Senat sich ebenfalls anschließt, können die bereits vor Inkrafttreten der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten Pflichtversicherten jedoch nicht verlangen, dass ihre Vordienstzeiten in der früheren DDR bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt werden.
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Dieses Begehren findet in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte dieser Versicherten nicht. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1ff). Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der so genannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31.08.1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.07.1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höher verdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
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cc) Diese Erwägungen gelten ohne weiteres auch für diejenigen Rentner oder Rentenanwärter, die wie der Kläger erst nach Inkrafttreten der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten pflichtversichert wurden und für die der Vertrauensschutz hinsichtlich der Halbanrechnung der vor der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet zurückgelegten Dienstzeiten nicht eingreift. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist die Beklagte nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 03.10.1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) besteht insoweit nicht. Die Zusatzrente dieser Versicherten bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, dass nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen (BGH aaO unter 2 d).
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dd) Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Urteil vom 11.02.2004 ausdrücklich lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung der DDR-Vordienstzeiten wie Umlagemonate verneint. Nichts anderes gilt jedoch in Bezug auf eine etwaige Vollanrechnung dieser Zeiten im Rahmen der gesamtversorgungsfähigen Zeit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F., die der Sache nach zum selben Ergebnis führen würde. Auch die Pflichtversicherten, die ausschließlich im Tarifgebiet West gearbeitet haben, aber bei einer früheren Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes Vordienstzeiten erlangt haben, haben keinen Anspruch darauf, dass diese nicht gemäß 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. lediglich zur Hälfte, sondern voll angerechnet werden (vgl. BGH, Urteile vom 26.11.2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183, und vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210).
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ee) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Satzung jedoch auch mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie - seit der 28. Satzungsänderung vom 20.10.1995 - die Halbanrechnung der Dienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 nicht mehr vorsieht. Dies ergibt sich aus den beiden Urteilen vom 14.05.2003 mit den Aktenzeichen IV ZR 72/02 (VersR 2003, 893) und IV ZR 76/02 (VersR 2003, 985). Hier hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen, in denen die Klägerinnen jeweils mit der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost am 01.01.1997 bei der Beklagten pflichtversichert worden waren, die satzungsgemäße Nichtberücksichtigung ihrer Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 für rechtmäßig erklärt. Hinsichtlich der Rentenanwartschaft des am 01.02.1997 pflichtversicherten Klägers gilt, auch wenn dieser seither im Tarifgebiet West beschäftigt ist, nichts anderes.
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Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Pflichtversicherten, deren Vordienstzeiten aus einer privatwirtschaftlichen Beschäftigung in den alten Bundesländern nach 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. zur Hälfte angerechnet werden, nicht vor. Wesentlich ist insoweit wiederum, dass der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat. Die Beklagte ist ebenso wenig wie der Gesetzgeber verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Dies gilt auch im Vergleich mit einem Beschäftigten, der vor der Wiedervereinigung Vordienstzeiten in einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit in den alten Bundesländern zurückgelegt hat. Die unterschiedliche Behandlung ist durch gewichtige Gründe, namentlich die Unterschiede der verglichenen Berufsgruppen und die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung, gerechtfertigt (BGH VersR 2003, 893 unter II 2 a).
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Der Umstand, dass § 42 Abs. 2 Satz 1 a VBLS a.F. vor der 28. Satzungsänderung vom 20.10.1995 entnommen werden konnte, dass (auch) Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit zur Hälfte zu berücksichtigen waren, begründet ebenfalls keinen Rechtsverstoß. Eine vertrauens- oder eigentumsgeschützte Rechtsposition haben die Berechtigten in der Situation des Klägers nicht erlangt. Sie sind erst nach der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten pflichtversichert worden und unterlagen daher zu keinem Zeitpunkt dem früheren Satzungsrecht. Sie konnten daher auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der ursprünglichen Regelung bilden (vgl. BGH VersR 2003, 893 unter II 4).
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Die wie der Kläger erst ab 1997 Pflichtversicherten können eine Halbanrechnung der DDR-Vordienstzeiten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Pflichtversicherten aus dem Beitrittsgebiet verlangen, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.09.2000 (VersR 2000, 1530) Vertrauensschutz genießen. Letztere waren Begünstigte einer besonderen Situation. Es handelt sich um Arbeitnehmer, die alsbald nach der Wiedervereinigung bei einem Arbeitgeber im Tarifgebiet West beschäftigt wurden und die auf diesem Wege davon profitierten, dass der Satzungsgeber in der überkommenen alten Fassung des § 42 Abs. 2 Satz 1 a VBLS a.F. für die Halbanrechnung ununterschieden auf die der gesetzlichen Rente zugrunde liegenden Zeiten abstellte, ohne eine Sonderregelung für DDR-Vordienstzeiten vorzusehen, obwohl dies schon deshalb nahe gelegen hätte, weil die Tarifpartner für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost die Einführung der Zusatzversorgung bis zu ihrer späteren Einführung am 01.01.1997 aus Finanzierungsgründen bewusst abgelehnt hatten (vgl. Kiefer ZTR 1996, 97). Wenn der Bundesgerichtshof aufgrund dieser Sondersituation den vor der 28. Satzungsänderung Pflichtversicherten ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Vertrauensschutz gewährt hat, zwingt dies die Tarifpartner und die Beklagte nach Änderung der Satzung nicht zur Gleichstellung der später in die Pflichtversicherung eingetretenen, denen dieser Vertrauensschutz gerade nicht zukommt. Vielmehr ist die (Grund-) Entscheidung der Tarifpartner, die Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost nur mit der Maßgabe einer Nichtberücksichtigung ihrer vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten einzuführen, ebenso wie die einhergehende und - insoweit systemkonforme - weitere Entscheidung, auch den wie der Kläger erst jetzt im Tarifgebiet West in die Pflichtversicherung neu eintretenden Arbeitnehmern eine Zusatzrente nur mit dieser Einschränkung zu gewähren, hinzunehmen.
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Die Versicherten in der Situation des Klägers werden auch nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihre gemäß § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. von der Gesamtversorgung abzuziehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten wertgesteigert ist. Zwar hat dies bei ihnen regelmäßig zur Folge, dass die nach den § § 41 ff VBLS a.F. errechnete Gesamtversorgung hinter der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleibt und ihnen daher nur eine statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente gemäß §§ 40 Abs. 4, 44 VBLS a.F. zusteht (vgl. das Senatsurteil VersR 2000, 624 unter II 1). Auch diese Folge ist jedoch als Grundentscheidung der Tarifpartner hinzunehmen. Denn die Versicherten stehen insoweit in jedem Falle besser als ohne jede Zusatzversorgung. Der Hauptgruppe der im Tarifgebiet Ost Pflichtversicherten hat die Beklagte durch eine begünstigende Sonderregelung bei der 60-monatigen Wartezeit besonders Rechnung getragen (§ 105b VBLS a.F: - vgl. dazu BGH VersR 2003, 893).
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Eine Gleichstellung mit den in § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) genannten Berechtigten kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der §§ 79 Abs. 2 VBLS n.F., 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. von der Beklagten auch die gemäß § 15 FRG den Beitragszeiten bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellten Beitragszeiten im Ausland zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt werden. Die Beklagte bzw. die Tarifpartner waren jedoch nicht verpflichtet, die ehemals im Beitrittsgebiet beschäftigen Pflichtversicherten den Fremdrentenberechtigten insoweit gleichzustellen. Dagegen spricht schon die grundsätzliche Verschiedenheit der Sachverhalte, auf denen die Einbeziehung beider Gruppen in die Rentenversicherungssysteme der BRD beruht (Bewältigung der Folgen der Wiedervereinigung einerseits, Gewährung eines Lastenausgleichs für Vertreibungsschäden andererseits). Abgesehen davon unterscheidet sich die rentenrechtliche Situation der ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigten von den Fremdrentenberechtigten typischerweise auch dadurch, dass sie in der Regel neben Anwartschaften auf Altersrenten in der Sozialpflichtversicherung (als Grund- bzw. Minimalsicherung) auch Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erlangt hatten, die bei der Überführung der Anwartschaften gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung leistungserhöhend berücksichtigt wurden. Außerdem hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wiedervereinigung eine historische Sondersituation darstellte, die schon aufgrund der vergleichsweise hohen Zahl von Betroffenen und den damit verbundenen weitreichenden finanziellen Folgen auch für die Rentenversicherungs- und Zusatzversorgungssysteme der Bundesrepublik Deutschland besonderen Regelungen unterworfen werden konnte. Zwar sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bzw. der Parteien des Einigungsvertrages im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV). Ein konkreter, von den Bürgern im Beitrittsgebiet einklagbarer Rechtsanspruch ergibt sich daraus aber jedenfalls gegen die Beklagte derzeit nicht, da eine Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse bisher noch nicht vollzogen ist. Abgesehen davon gelten gemäß Art. 20 EV i.V.m. Anlage I Kapitel XIX Abschn. III die für den öffentlichen Dienst im Übrigen bestehenden Arbeitsbedingungen erst, „wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren“.
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Ob die dem Kläger erteilte Startgutschrift möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten Bedenken begegnet, ist mit dem Feststellungsantrag nicht geltend gemacht worden und daher nicht Streitgegenstand.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht mehr.
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