Landgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juni 2008 - 6 S 70/07

published on 27/06/2008 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juni 2008 - 6 S 70/07
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2007 - 2 C 366/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf ungekürzte Betriebsrente für Hinterbliebene geltend.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Regelungen zur Berechnung der Höhe der Betriebsrente als Summe erworbener Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Versorgungspunkte werden für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten, für Altersvorsorgezulagen und als Bonuspunkte vergeben (§§ 35, 36, 64 Abs. 4, 37, 82 a, 68 VBLS).
In § 38 VBLS ist die Betriebsrente für Hinterbliebene geregelt, die nach § 41 Abs. 5 VBLS ruhen kann.
§ 41 Abs. 5 VBLS in der Fassung der 10. SÄ (Stand November 2007) lautete:
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleibt“.
§ 41 Abs. 5 VBLS wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. November 2007, genehmigt mit Schreiben des BMF vom 14. Januar 2008, mit Wirkung vom 01. Januar 2007, wie folgt geändert:
10 
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
11 
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleibt unberücksichtigt.
12 
b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Prozent der ihr/im nach § 38 zustehenden Betriebsrente gezahlt.“
13 
Der Kläger hat im ersten Rechtszug insbesondere geltend gemacht, ihm stehe gegen die Beklagte eine Witwerrente ohne Anwendung von § 41 Abs. 5 VBLS zu.
14 
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
15 
Mit Mitteilung vom 28.2.2007 wurde von der Beklagten für den Kläger die Betriebsrente für Witwer errechnet und ab dem 01.10.2006 auf monatlich EUR 396,88 brutto = EUR 331, 79 netto, ab 01.01.2007 auf EUR 330,64 brutto = EUR 276,42 netto und ab 01.04.2007 auf EUR 274,10 netto festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 28.02.2007 verwiesen (I 25 ff). Dabei wurde zu Lasten des Klägers ab dem 01.01.2007 ein Ruhensbetrag von EUR 66,24 berücksichtigt (I 33/35), sodass ihm von der ursprünglich festgesetzten Bruttorente bei Anwendung der Ruhensvorschrift 83,31 % verbleiben bzw. die Ruhensregelung 16,69 % der Witwerrente erfasst.
16 
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
17 
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 596,16 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 66,24 seit dem 01.02.2007 und weiteren EUR 66,24 seit dem 01.03.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.04.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.05.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.06.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.07.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.08.2007, aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.09.2007, sowie aus weiteren EUR 66,24 seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
18 
2. künftig die Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 396,88 ungekürzt an den Kläger zu zahlen.
19 
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.10.2007 die Klage abgewiesen.
22 
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege bei dieser Fallgestaltung - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04, in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff) - keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB oder eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 GG vor.
23 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
24 
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
25 
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger macht gelten, ihm stehe gegen die Beklagte eine Witwerrente ohne Anwendung von § 41 Abs. 5 VBLS zu, da sowohl die alte Fassung, als auch die nunmehr rückwirkend geänderte Fassung von § 41 Abs. 5 VBLS unwirksam seien.
26 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2008 verwiesen.
B.
27 
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
28 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
29 
Soweit der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag lediglich ein einzelnes Berechnungselement seines Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16.12.2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I und Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 36/05, Seite 12).
II.
30 
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 VBLS in der Fassung der 11. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS n.F.). Diese Satzungsvorschrift ist wirksam und erfasst - rückwirkend - ab dem 01.01.2007 die Betriebsrenten für Hinterbliebene.
31 
1. Zur Ruhensvorschrift in § 41 Abs. 5 VBLS in der Fassung der 10. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS a.F.) hat das Landgericht im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 (veröffentlicht in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff = BGHZ 169, 122 - 130) in mehreren Urteilen entschieden, dass diese Satzungsbestimmung auf Betriebsrenten für Hinterbliebene in keinem Fall, d.h. auch nicht für den vorliegenden Fall einer verbliebenen Witwerrente von 83, 31 %, angewendet werden darf (vgl. u.a. LG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 6 O 250/06, (Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 5/08); Urteil vom 05.10.2007, Az.: 6 S 17/07; Urteil vom 18.01.2008 , Az.: 6 S 40/07, Urteil vom 15.02.2008, Az.: 6 S 41/07 (jeweils ohne Zulassung der Revision))
32 
Zur Begründung der Entscheidungen bis zur 11. Satzungsänderung hat die Kammer ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - entschieden habe, dass die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher unwirksam sei. Seine Entscheidung habe der BGH damit begründet, dass dann, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient seien, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz es gebiete, dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom Verstorbenen erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen. Hieraus habe der BGH aber nicht gefolgert, dass in solchen Fällen die Hinterbliebenenrente in einschränkender Auslegung des § 41 Abs. 5 VBLS auf den geschützten Rest zu reduzieren ist, wie dies der Beklagten offenbar vorschwebe. Ebenso wenig habe der BGH ausgesprochen, dass sich die Beklagte lediglich im Einzelfall nicht auf die Bestimmung soll berufen können. Der BGH habe vielmehr die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS wegen des Grundrechtsverstoßes allgemein für unwirksam erklärt. Diese Rechtsfolge entspreche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, welches von der Rechtsprechung bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen anerkannt sei (vgl. hierzu ausführlich Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 306 BGB Rdn. 14 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Bei der Satzung der Beklagten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. sowie Urteil vom 23.06.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103).
33 
Da die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS somit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sei, habe ihre Anwendung auf sämtliche Hinterbliebenenrenten bei der Beklagten bis zum Inkrafttreten einer grundrechtskonformen Regelung zu unterbleiben.
34 
2. Die Beklagte durfte die - unwirksame - Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS a.F. rückwirkend zum 01. Januar 2007 ersetzen.
35 
a) Die Satzung der Beklagten konnte auch ohne Zustimmung des Klägers in § 41 Abs. 5 VBLS geändert werden.
36 
Zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständige Rechtsprechung). Zum andern enthält die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen gilt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 unter Hinweis auf BGHZ 103, 370, 382; Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3).
37 
b) Diese Satzungsänderung konnte auch rückwirkend auf den 01. Januar 2007 erfolgen. Das rückwirkende Inkrafttreten von § 41 Abs. 5 VBLS verstößt nicht gegen das Verbot der echten Rückwirkung belastender Normen.
38 
aa) Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob überhaupt eine verschlechternde Regelung in § 41 Abs. 5 VBLS n.F. vorliegt, die am Maßstab des Verbots echter Rückwirkung gemessen werden muss. Nach der vorherigen Bestimmung bis zur 10. Satzungsänderung verblieb den Hinterbliebenen im Einzelfall keinerlei Betriebsrente. Diese Regelung hatte der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Mit der nunmehrigen Regelung wird der Hinterbliebene gegenüber der vorherigen Regelung wegen des Mindestbetrages von 35 % grundsätzlich besser gestellt, sodass gegenüber dem Stand 10. Satzungsänderung eine belastendere Norm mit der 11. Satzungsänderung überhaupt nicht geschaffen wurde
39 
bb) Selbst wenn wegen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von § 41 Abs. 5 VBLS a.F. für die Änderung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. ein Fall der echten Rückwirkung angenommen werden müsste, liegt nach der Überzeugung der Kammer hierfür ein Rechtfertigungsgrund vor.
40 
Ein Fall der echten Rückwirkung einer Rechtsvorschrift ist gegeben, wenn die Gesetzesbestimmung oder die Satzungsvorschrift nachträglich in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 f; 13, 261, 270 f; 14, 288, 297; 25, 371, 404). Grundsätzlich soll sich der Bürger darauf verlassen können, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren (vgl. BVerfGE 15, 313, 324; 25, 371, 404).
41 
Als der Verwaltungsrat der Beklagten am 23. November 2007 beschloss, die in § 41 Abs. 5 VBLS enthaltene Neu - Regelung für die Nichtzahlung und das Ruhen für Hinterbliebene rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft zu setzen, war der Kläger bereits seit dem 01.10.2006 Empfänger einer Betriebsrente für Hinterbliebene. Die Satzung greift damit in einen abgeschlossenen Tatbestand ein. Denn sobald die Betriebsrente für einen Monat fällig geworden ist, handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um einen abgeschlossenen Tatbestand, ohne Rücksicht darauf, wann die Zahlung der Beiträge erfolgt.
42 
Grundsätzlich ist eine verschlechternde Rückwirkung unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art 20 Abs 3 GG), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl. BVerfGE 18, 429, 439; 24, 75, 98). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen, dass belastende Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nichtig sind (vgl. BVerfGE 25, 371, 403 mwN.). Von dem Verbot der echten Rückwirkung lässt das BVerfG jedoch mehrere Ausnahmen zu (vgl dazu insbesondere BVerfGE 18, 429, 439; Bauer, JuS 1984, 241, 243). Eine dieser Ausnahmen ergibt sich aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes selbst: Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung ist dann zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439). Ob dieser eine Rückwirkung rechtfertigende Grund vorliegt, lässt sich nur unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung beurteilen. Hierbei kann - wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1971 -1 BvR 757/66- (BVerfGE 32, 111, 123) ausgeführt hat - die Art und Bedeutung der durch den Eingriff betroffenen Rechtsposition eine Rolle spielen, insbesondere, ob der Eingriff in der Auferlegung einer Verpflichtung oder der Entziehung eines Anspruchs gegen den Staat besteht. Jedoch kommt es für die Frage, ob der Bürger mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der einzelnen Betroffenen und ihre individuelle Situation an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen.
43 
Die in der Satzung der Beklagten vorgesehene rückwirkende Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS entspricht diesen Grundsätzen. Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung liegen vor. Die betroffenen Versicherten sind nicht schutzwürdig.
44 
Die strittige Rückwirkung des § 41 Abs. 5 VBLS betrifft nur die Ruhensregelung bei dem Zusammentreffen von Rente und Einkommen. Zuvor bestand eine Regelung die im Einzelfall eine vollständige Anrechnung vorsah. Die bisherige Regelung bzw. die Unwirksamkeit der bisherigen Ruhensregelung war im Hinblick auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen. Gerade bei der Beseitigung belastender Regelungen durch die Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber eine neue, verfassungskonforme Regelung sucht und auch beschließt. Diese Regelung steht zwar wieder auf dem Prüfstand der Gerichte. Ein Vertrauen darauf, dass eine durch die Rechtsprechung geschaffene Lücke in der Satzung unverändert fortbesteht, gibt es nicht.
45 
3. Durch die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS werden die betroffenen Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
46 
a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (vgl. BGHZ 142, 103, 109 f.; BGH Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a).
47 
b) Ob eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswegen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II und ständige Rechtsprechung), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 2) in Betracht kommen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darf die Beklagte keinen Betroffenen aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber anderen Versorgungsberechtigten benachteiligen. Die Zusatzversorgung hat ihre eigene tatsächliche und rechtliche Problematik. Satzungsbestimmungen, die darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1985, IVa ZR 252/83 in VersR 1986, 360 - 362).
48 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97, 109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungsrente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehegatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG aaO). Das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) und der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2, 3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundesverfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner Rechnung tragen müssen (vgl. BAG VersR 1979, 968).
49 
In der betrieblichen Altersversorgung geht es dabei nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versorgungsbedarfs. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflichten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zugesagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04, in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff m.w.N. und Bundesarbeitsgericht in BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2).
50 
Hat die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (vgl. BVerfGE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese - anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170 und BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04, in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff m.w.N.).
51 
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.
52 
d) § 41 Abs. 5 VBLS n.F. hält einer solchen Inhaltskontrolle stand.
53 
Die Bestimmung kann sich für die betroffenen Hinterbliebenen dahin auswirken, dass eigene Einkünfte, die sie neben ihrer Hinterbliebenenversorgung beziehen, ihre Gesamtbezüge deshalb nicht vermehren, weil die von der Beklagten zu zahlende Zusatzhinterbliebenenversorgung zum Ruhen kommt. Im ungünstigsten Fall fällt jedoch nicht die gesamte Zusatzversorgung weg, sondern es verbleiben mindestens 35 % der dem Hinterbliebenen nach § 38 VBLS zustehenden Betriebsrente.
54 
Damit wird sichergestellt, dass die Zusatzversorgungsbezüge nicht durch Anrechnung eines eigenen Arbeitseinkommens des Hinterbliebenen völlig aufgezehrt werden. Die ineinandergreifenden Bestimmungen des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. stellen eine der Sache angemessene Regelung des Problems der Kumulation abgeleiteter Versorgungsbezüge mit eigenem Einkommen dar, zumal die Versorgungsrente nicht endgültig wegfällt, sondern nur solange ganz oder teilweise ruht, als der Versorgungsberechtigte oder der versorgungsberechtigte Hinterbliebene aus anderen öffentlichen Mittel entsprechendes Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge enthält. Wie andere Kürzungs- und Ruhensbestimmungen der Satzung will § 41 Abs. 5 VBLS n.F. verhindern, dass der Versorgungsberechtigte aus der letztlich auch die Zusatzversorgung finanzierenden "Kasse" Bezüge erhält, die insgesamt das angemessene und sozialpolitisch erwünschte Maß übersteigen. Die Satzung folgt damit dem Herkunftsprinzip (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 11.12.1985, IVa ZR 252/83 in VersR 1986, 360, 362). Bei § 41 Abs. 5 VBLS n.F. rechtfertigt sich ebenso wie im Beamtenrecht die vorgesehene Leistungsminderung aus der Eigenart des Alimentationsanspruchs. Der Alimentationsverpflichtung wird genügt, wenn die Alimentierung aus irgendeiner Kasse der öffentlichen Hand kommt und sei es als Vergütung für eine Leistung des Berechtigten. Die gegenüber den Beziehern einer ungekürzten Zusatzversorgung unterschiedliche Behandlung der von § 41 Abs. 5 VBLS n.F. betroffenen Berechtigten beruht im Grundsatz nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern dient gerade der Verwirklichung eines übergreifenden Satzungsprinzips.
55 
Im vorliegenden Fall verbleiben dem Kläger von der ursprünglich festgesetzten Bruttorente bei Anwendung der Ruhensvorschrift 83,31 % der Betriebsrente bzw. die Ruhensregelung erfasst lediglich 16,69 % der Witwerrente, d.h. er erhält damit sogar mehr als die nach der neuen Satzungsbestimmung zugesagte Mindestrente von 35 %.
56 
4. Die Beklagte hat auch die Betriebsrente für Witwer nach den Satzungsbestimmungen richtig berechnet.
57 
Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.
58 
Vorliegend wurde bei der Höhe des anzurechnenden Einkommens von dem in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Einkommen von EUR 965, 81 der Freibetrag für Witwerrenten in Höhe des 26,4 fachen des aktuellen Rentenwerts (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), d.h. EUR 689,83, sowie das Einkommen von EUR 110,39, das bereits auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, abgezogen (vgl. Anlage 2 Blatt 1 der Mitteilung vom 28.02.2007 - I 33), so dass ein Einkommen von EUR 165,59 verblieb. Von diesem betrag waren 40 % (= EUR 66,24) auf die Leistung für Hinterbliebene von EUR 396,88 anzurechnen, so dass sich zum 01.01.2007 eine Betriebsrente für Witwer in Höhe von EUR 330,64 ergab.
59 
Aus oben dargelegten Gründen war die Berufung des Klägers daher zurückzuweisen.
III.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
61 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
62 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage, ob die Neuregelung zu den Ruhensbestimmungen des § 41 Abs. 5 VBLS, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der durch die Systemumstellung aufgeworfenen Frage ab.
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9 Referenzen - Urteile

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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 01/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 100/02 Verkündet am: 1. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ Richtlin
published on 11/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52/02 Verkündet am: 11. Februar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ______________
published on 14/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/03 Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.