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| Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Zusatzrente (Versorgungsrente). Er bezieht die Rente seit 01.03.2001, und zwar seit der Neufassung der Satzung mit Rückwirkung zum 01.01.2001 (VBLS n.F.) als so genannte Besitzstandsrente. |
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| Der Kläger ist 1936 geboren und war nach der Wiedervereinigung vom ...1990 bis zum ...2001 im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der Beklagten pflichtversichert wurden. Zuvor war der Kläger im öffentlichen Dienst der DDR tätig gewesen. Aus diesen Dienstzeiten hat er Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Sein letzter Arbeitgeber erkannte die DDR-Dienstzeiten als Beschäftigungs- und Dienstzeiten gemäß den §§ 19, 20 BAT an. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt: |
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| 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufes, sowie der im öffentlichen Dienst vom ... 1973 bis zum ... 2001 (Dienstzeiten) als Umlagemonate und der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe, sowie der eingezahlten Beiträge neu zu berechnen. |
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| 2. Für den Fall, dass sich der Antrag zu 1.) als unzulässig oder ganz oder teilweise unbegründet erweist, hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufes, sowie der im öffentlichen Dienst vom ... 1982 bis zum ... 2001 (Beschäftigungszeiten) als Umlagemonate und der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe, sowie der eingezahlten Beiträge neu zu berechnen. |
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| 3. Für den Fall, dass sich die Anträge zu 1.) und 2.) als unzulässig oder ganz oder teilweise unbegründet erweisen, hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufes, sowie der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe, sowie der eingezahlten Beiträge neu zu berechnen. |
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| Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. |
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| Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die ursprünglichen Anträge weiter. |
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| Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. |
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| Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch auf eine seine Versorgungsrentenansprüche erhöhende Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten. |
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| 1. Aus der Satzung der Beklagten ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Umlagemonate im Sinne der Satzung sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die Beklagte entrichtet hat. Beim Kläger war das erst ab Eintritt in die Pflichtversicherung zum ... 1990 der Fall. |
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| 2. Die Satzungsregelungen der Beklagten sind Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Die Notwendigkeit einer Umlagenleistung als Voraussetzung der uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit (§§ 42 Abs. 1, 29 Abs. 10 VBLS a.F.) hält einer Rechtskontrolle stand. Sie verletzt insbesondere Grundrechte der Versicherten nicht. Auch die wie der Kläger alsbald nach der Wiedervereinigung bei der Beklagten Pflichtversicherten können nicht verlangen, dass ihre im Beitrittsgebiet bis zum 02.10.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate behandelt oder im Rahmen von § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. voll angerechnet werden. Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, etwa im Urteil vom 11.02.2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 599), die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt und der auch der Senat folgt (vgl. schon Urteil vom 19.07.2005 - 12 U 36/05 - OLGR 2005, 743). |
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| Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1, 38 ff.) die aufgrund der so genannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31.08.1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.07.1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht. |
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| Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist die Beklagte nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten vor dem 03.10.1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate oder als vollwertige gesamtversorgungsfähige Zeit leistungserhöhend zu berücksichtigen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) besteht insoweit nicht. Die Zusatzrente dieser Versicherten bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, dass nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen (BGH aaO unter 2 d). |
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| Die Versicherten in der Situation des Klägers werden auch nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihre gemäß § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. von der Gesamtversorgung abzuziehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten wertgesteigert ist. Zwar hat dies bei ihnen regelmäßig zur Folge, dass die nach den § § 41 ff VBLS a.F. errechnete Gesamtversorgung hinter der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleibt und ihnen daher nur eine statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente gemäß §§ 40 Abs. 4, 44 VBLS a.F. zusteht (vgl. das Senatsurteil VersR 2000, 624 unter II 1). Auch diese Folge ist jedoch als Grundentscheidung der Tarifpartner hinzunehmen. Denn die Versicherten stehen insoweit in jedem Falle besser als ohne jede Zusatzversorgung. Der Hauptgruppe der im Tarifgebiet Ost Pflichtversicherten hat die Beklagte durch eine begünstigende Sonderregelung bei der 60-monatigen Wartezeit besonders Rechnung getragen (§ 105b VBLS a.F: - vgl. dazu BGH VersR 2003, 893). |
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| Demnach liegt eine unangemessene Behandlung auch der Rentenempfänger, die wie der Kläger erst im Laufe des Jahres 2001 rentenberechtigt geworden sind und denen im Wege des Überleitungsrechts gemäß § 75 Abs. 2 VBLS n.F. die zum 31.12.2001 nach Maßgabe der alten Satzung festgestellte Versorgungsrente als Besitzstandsrente weiter gezahlt wird, nicht vor. |
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| 3. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber des Klägers seine bis zum 02.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Dienst- und Beschäftigungszeit gemäß §§ 19, 20 BAT anerkannt hat, verpflichtet die Beklagte nicht zu ihrer Berücksichtigung wie Umlagemonate. Dem dürfte bereits entgegen stehen, dass gemäß § 46 BAT die Altersversorgung eines Angestellten in der Situation des Klägers sich „nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages“ regelt, § 4 Abs. 1 c des einschlägigen Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966 (VTV) aber grundsätzlich ebenfalls auf die Umlagemonate und nicht zusätzlich auf etwaige darüber hinaus vom Arbeitgeber anerkannte Dienstzeiten abstellt. Im Übrigen müsste der Kläger sich, wenn und soweit durch die Anerkennung der DDR-Beschäftigungszeiten als Dienstzeiten ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gewährung zusätzlicher Altersversorgungsleistungen erzeugt worden wäre, an seinen Arbeitgeber halten, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gemäß Art. 141 des EG-Vertrages Ansprüche unmittelbar gegen die Beklagte ableiten. Zwar muss auch die Beklagte den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um Fragen einer geschlechtsbezogenen Entlohnung geht es hier aber nicht. Die Satzung unterscheidet hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten nicht danach, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin handelt. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht mehr. |
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