Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Aug. 2013 - 8 UF 126/13


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld vom 02. Mai 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk des Bundes und der Länder (VBL), Vers.-Nr.: #####/####, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 17,52 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk (VBL), Vers.-Nr.: #####/####, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,88 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (KVW), Az.: ###, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,26 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenregelung der angefochtenen Entscheidung.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert in Höhe von 1.000,00 € nicht erstattet.
1
Gründe:
2Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Ausgleich betreffend die jeweiligen Zusatzversorgungen der geschiedenen Ehegatten nur in Bezug auf das Anrecht des Antragsgegners beim Versorgungswerk des Bundes und der Länder durchgeführt, ihn jedoch hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der KVW und der VBL wegen Geringfügigkeit nicht durchgeführt.
3Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Versorgungswerks des Bundes und der Länder mit der Begründung, es handele sich bei den Anrechten der Antragstellerin bei der KVW und dem VBL einerseits sowie dem Anrecht des Antragsgegners beim VBL andererseits um Anrechte gleicher Art i. S. d. § 18 Abs. 1 VersAusglG, so dass Abs. 2 keine Anwendung finde. Ein Ausschluss nach Abs. 1 scheitere jedoch daran, dass der Differenzwert der Kapitalwerte höher sei als der maßgebliche Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG.
4Die nach den §§ 58 ff. zulässige Beschwerde ist begründet. Die Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe sind jeweils Zusatzversorgungen für den öffentlichen Dienst und entsprechen sich in ihrer Struktur, ihrem Leistungsspektrum, der Finanzierungsart und hinsichtlich ihrer Dynamik. Sie sind daher als gleichartig i. S. d. §§ 10 Abs. 2 u. 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen. Dies hat zur Folge, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, dass für eine Prüfung des Nichtausgleichs wegen Geringfügigkeit nur § 18 Abs. 1 VersAusglG heranzuziehen ist, eine Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 18.01.2012, Az.: XII ZB 501/11) nicht in Betracht kommt.
5Die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte der Antragstellerin bei der VBL (595,35 €) und der KVW (387,88 €) beträgt 983,23 €.
6Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der VBL beträgt 5.256,80 €, die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte mithin 4.273,57 €.
7Die gem. § 18 Abs. 3 FamFG maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug im Jahre 2008 monatlich 2.485,00 €. 120 % hiervon sind 2.982,00 €. Dieser Grenzwert wird durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte deutlich überschritten.
8Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 105 FamFG, 20 FamGKG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

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Annotations
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.