Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. März 2016 - 2 UF 226/15
Gericht
Tenor
1.
Auf die Beschwerden der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L vom 24.11.2015 und der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe vom 16.12.2015 wird der am 06.11.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und die Ziffer 2 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L findet nicht statt.
2.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 2.640,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind seit Februar 2011 voneinander getrennt lebende Ehegatten. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 03.07.2015 zugestellt worden.
4Während der Ehezeit vom 01.06.19xx bis zum 30.06.2015 hat der Antragsteller bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 51,28 Versorgungspunkten im Tarif VBL klassik erworben. Den Ausgleichswert hat der genannte Versorgungsträger mit 29,21 Versorgungspunkten ermittelt. Der korrespondierender Kapitalwert beläuft sich auf 10.548,50 € vor dem Abzug der Teilungskosten bzw. 10.423,50 € nach dem Abzug der anteiligen Teilungskosten. Während der genannten Ehezeit hat die Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse in L ein Anrecht in Höhe von 40,19 Versorgungspunkten erworben. Den Ausgleichswert hat der genannte Versorgungsträger mit 17,05 Versorgungspunkten ermittelt. Der korrespondierende Kapitalwert beläuft sich auf 7.627,03 € vor dem Abzug der Teilungskosten bzw. 7.507,96 € nach dem Abzug der anteiligen Teilungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Versorgungsanrechte und wegen der weiteren, von den Beteiligten erworbenen Rentenanrechte wird auf die in diesem Verfahren erteilten Rentenauskünfte der jeweiligen Versorgungsträger Bezug genommen.
5Mit am 06.11.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop die am 07.06.19xx geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es auch das Anrecht des Antragstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse in L im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erteilten Rentenauskünfte und wegen der Berechnung des Familiengerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
6Dagegen wenden sich die Kirchliche Zusatzversorgungskasse in L mit ihrer Beschwerde vom 24.11.2015 sowie die VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe mit ihrer Beschwerde vom 16.12.2015.
7Beide Versorgungsträger rügen, dass das Familiengericht hinsichtlich der bei ihnen bestehenden Anrechte nicht von einem Versorgungsausgleich abgesehen hat. Beide Anrechte sein gleichartig; die Differenz der Ausgleichswerte sei gering. Denn der für das Jahr 2015 maßgebliche Grenzwert von 3.402,00 € sei nicht überschritten.
8Mit Verfügung vom 29.12.2015 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu dem Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Zugleich wurde angekündigt, nach Ablauf der gesetzten Frist nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen.
9II.
10Die Beschwerden sind nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 64 Abs. 1, 2 FamFG).
11Die Beschwerdeführer sind zudem nach den §§ 219 Nr. 2, 3, 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur die Frage, inwieweit der Versorgungsträger mit einem Rechtsmittel eine in der Handhabung des § 18 VersAusglG durch das Familiengericht liegende Beschwer bekämpfen kann, im Einzelfall nicht einheitlich beantwortet (vgl. BGH, FamRZ 2013, 612, 613 Rn. 13ff). Allgemein anerkannt ist jedoch, dass der Versorgungsträger durch die Entscheidung des Familiengerichts, den Wertausgleich durchzuführen, obwohl die Anwendungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG vorgelegen hätten, in seinen eigenen Rechten betroffen ist (vgl. BGH, FamRZ 2013, 612, 613 Rn. 14 m.w.N.; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1232). Diese Betroffenheit erschließt sich bereits aus dem Regelungszweck dieser Vorschrift, der mit der in § 18 VersAusglG eröffneten Möglichkeit zum Ausschluss eines Bagatellausgleiches vornehmlich Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger in den Blick genommen hat (vgl. BGH, FamRZ 2013, 612, 613 Rn. 14 m.w.N.).
12In Versorgungsausgleichssachen kennt das Gesetz zudem keine Mindestbeschwer (vgl. §§ 61 Abs. 1, 228 FamFG; dazu auch: BGH, FamRZ 2013, 612ff, bei juris Langtext Rn 11).
13Die Beschwerdeführer greifen die Entscheidung des Familiengerichts nur an, soweit das jeweils bei ihnen bestehende Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betroffen ist. Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist eine Teilanfechtung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschränkt auf die bei einem Versorgungsträger bestehenden Rentenanrechte zulässig (vgl. BGH, FamRZ 2012, 509, 510 Rn 9; BGH, FamRZ 2011, 547; Feskorn, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 65 FamFG Rn 6, § 69 FamFG Rn 2).
14Danach ist hier eine die Überprüfung der weiteren Rentenanrechte der Beteiligten durch den Senat entbehrlich. Einwände gegen die diese Anrechte betreffende erstinstanzliche Entscheidung haben die Beteiligten auch nicht erhoben.
15III.
16Die Beschwerden sind begründet. Denn ein Ausgleich der Anrechte der Beteiligten aus der jeweiligen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat hier wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte zu unterbleiben (vgl. § 18 Abs. 1 VersAusglG).
171.
18Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z.B. beim Leistungsspektrum, bei der Finanzierungsart, bei der Anpassung von Anrechten und bei den laufenden Versorgungen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1636, 1637 Rn. 13; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; Breuers, in: juirsPK-BGB, Band 4, 7. Auflage 2014, Stand: 04.01.2016, § 18 VersAusglG Rn 44). Auf dieser Grundlage werden die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes regelmäßig als gleichartig angesehen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1502f, bei juris Langtext Rn 11ff; KG, FamRZ 2015, 929f, bei juris Langtext Rn 8ff; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 789, 790, bei juris Langtext Rn 26; OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013, AZ: 8 UF 126/13, bei juris Langtext Rn 3; OLG Köln, FamRZ 2012, 1806; Breuers, in: juirsPK-BGB, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn 52 m.w.N.; Ruland, NJW 2009, 2781, 2783). Denn die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst stellt eine besondere Form eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung dar, wobei der Gesetzgeber für die Ermittlung des Ehezeitanteils in § 45 Abs. 3 VersAusglG eine Sondervorschrift geschaffen hat (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 45 VersAusglG Rn. 69ff). Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641, 642; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 45 VersAusglG Rn. 92). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden Versorgungspunkte erworben, zu deren Ermittlung das individuelle Entgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten mittels eines festgesetzten statischen Referenzentgelts ins Verhältnis gesetzt und sodann mit einem Altersfaktor multipliziert wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641, 642). Zwischen den Satzungen der einzelnen Versorgungsträger besteht weitgehend Übereinstimmung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11).
19Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zwischen gleichartigen Anrechten ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (vgl. § 18 Abs. 3 VersAusglG).
202.
21Die vorstehenden Voraussetzungen liegen hier vor:
22Die bei den Beschwerdeführern von den Beteiligten erworbenen Anrechte sind gleichartig.
23Bei beiden Anrechten handelt es sich um solche aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen bzw. des kirchlichen Dienstes. Sie basieren auf einer Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. Die Aufgabe des Vereins besteht gerade darin, auf eine gleichmäßige Durchführung der Altersversorgung hinzuwirken. Beide Anrechte stimmen im Leistungsspektrum überein. Sie beinhalten sowohl eine Altersrente als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. § 30 der Satzung der KZVK Köln einerseits, § 33 Abs. 1 der VBL-Satzung andererseits). Bei der maßgeblichen Bezugsgröße handelt es sich jeweils um Versorgungspunkte. In Ansehung der Bemessung der Rentenhöhe und der Anpassung von Anrechten und laufenden Versorgungen bestehen keine wesentlichen Unterschiede. So errechnet sich die monatliche Altersrente jeweils im Wege der Multiplikation der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 € (§ 33 Abs. 1 der der Satzung der KZVK Köln einerseits, § 35 Abs. 1 der VBL-Satzung andererseits). Auch die Regelungen zur Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind deckungsgleich (§ 33 Abs. 2 der Satzung der KZVK Köln einerseits, § 35 Abs. 2 VBL-Satzung andererseits). Weiter wird sowohl die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der VBL als auch die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der ZVK jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % ihres Betrages erhöht (vgl. § 37 der Satzung der KZVK Köln einerseits, § 39 der VBL-Satzung andererseits). Übereinstimmung besteht außerdem hinsichtlich der Finanzierungsart. Denn sowohl die Pflichtversicherung der ZVK als auch die Pflichtversicherung der VBL sind umlagefinanziert, d.h. die Renten der heutigen Rentenbezieher werden gemäß den §§ 61ff der Satzung der KZVK Köln bzw. gemäß den §§ 60, 61 der VBL-Satzung nach dem Umlageprinzip mit den Beiträgen der derzeitigen Beitragszahler (Arbeitnehmer) finanziert.
24Die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte bei den Beschwerdeführern ist gering. Denn die Differenz der Ausgleichswerte überschreitet den eingangs genannten Grenzwert, der sich zum Ehezeitende auf 3.402,00 € belief nicht. Es errechnet sich eine Differenz der Ausgleichswerte von 2.915,54 € unter Berücksichtigung der Teilungskosten (10.423,50 € ./. 7.507,96 €) bzw. von 2.921,47 € ohne Berücksichtigung der Teilungskosten (10.548,50 € ./. 7.627,03 €). Danach kann hier dahinstehen, ob für die Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte auf den Ausgleichswert vor Abzug der hälftigen Teilungskosten abzustellen ist (vgl. zum Meinungsstreit: OLG Bremen, FamRB 2016, 50 m.w.N.).
25Umstände, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG gebieten könnten, sind weder ersichtlich noch von einem der Beteiligten vorgetragen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin auf den Ausgleich eines Bagatellbetrages dringend angewiesen ist (vgl. dazu: BGH, FamRZ 2015, 2125ff, bei juris Langtext Rn 25 m.w.N.).
26III.
27Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 754, 755f.
28Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist abzusehen.
29Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG werden (ebenso wie nach den wortgleichen Vorschriften § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn ausweislich der Rentenauskünfte der Beschwerdeführer drängte sich eine Prüfung von § 18 Abs. 1 VersAusglG hier auf. In dem angefochtenen Beschluss ist die Prüfung der Geringfügigkeit der Ausgleichsdifferenz unterblieben.
30IV.
31Die Festsetzung des Beschwerdewerts und des Gegenstandswerts für die Vereinbarung beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamGKG.
32Das monatliche Nettoeinkommen der Beteiligten belief sich nach den Feststellungen des Familiengerichts auf insgesamt 4.400,00 €. Das dreifache Nettoeinkommen beträgt danach 13.200,00 €. Für jedes von der Senatsentscheidung betroffene Anrecht – insgesamt 2 Anrechte – ist damit ein Wert von 1.320,00 € maßgebend.
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Zu beteiligen sind
- 1.
die Ehegatten, - 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, - 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und - 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.