Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - XII ZB 501/11

published on 18/01/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - XII ZB 501/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Koblenz, 192 F 414/09, 09/05/2011
Oberlandesgericht Koblenz, 13 UF 581/11, 29/08/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 501/11
vom
18. Januar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auf Anrechte "gleicher Art" im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2
VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (im
Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 und
XII ZB 328/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - OLG Koblenz
AG Koblenz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. August 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 9. Mai 2011 zu Ziffer 2 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0523 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer : ), bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,2233 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versiche- rungsnummer: ), bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben ; die weiteren Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Beschwerdewert: 1.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 18. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 30. September 2005 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
Während der Ehezeit (1. September 2005 bis 31. Oktober 2009, § 3 VersAusglG) haben beide Ehegatten lediglich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich auf 4,1045 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,0523 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.611,22 €. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 0,4465 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 €.
4
Das Amtsgericht hat das ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau im Wege der internen Teilung ausgeglichen und von einem Ausgleich des ehezeitlich erworbenen Anrechts des Ehemannes wegen Geringfügigkeit abgesehen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verlangt die Ehefrau weiterhin auch eine interne Teilung des ehezeitlich erworbenen Anrechts des Ehemannes.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
6
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG solle das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes betrage lediglich 0,2233 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1.372,16 €. Dieser Wert liege deutlich unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, die für das Ende der Ehezeit 3.024 € betrage. Von der Nichtberücksichtigung des geringfügigen Anrechts sei nicht deshalb abzusehen, weil das Anrecht bereits der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlag und die dortige Wert- grenze unterschritten worden sei. Zwar werde in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auf beiderseitige Anrechte gleicher Art anzuwenden sei. Dem folge das Oberlandesgericht aber nicht, weil sich die abweichende Auffassung nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren lasse. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen, sehe man vom erwähnten Vereinfachungszweck ab, nicht dafür, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG auszunehmen, sofern beide Ehepartner über solche Anrechte verfügten. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 18 VersAusglG vielmehr generell für geringfügige Anrechte Ausnahmen vom Halbteilungsgrundsatz zugelassen. Als Korrektiv bleibe der dem Familiengericht eingeräumte Ermessensspielraum , der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeide. Die Gegenansicht verweise zwar darauf, dass der beiderseitige Ausgleich auch geringfügiger Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 2 VersAusglG gebotene Verrechnung keinen besonderen Verwaltungsaufwand erfordere. Eine solche Verrechnung bleibe dem Versorgungsträger aber von vornherein erspart, wenn der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG entfalle.
9
Soweit keine geringfügige Differenz gleichartiger Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliege, sei anschließend eine Geringfügigkeit der einzelnen Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu prüfen. Sähe man dies anders, wäre die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen. Hierfür sei kein sachlicher Grund ersichtlich.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden , dass auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG, die den Ausgleich einzelner Anrechte regelt, keine Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 und XII ZB 328/10 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
12
a) Im Ansatz zutreffend haben die Instanzgerichte festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.
13
aa) In die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, weil es sich dabei - anders als im Verhältnis zu Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) - um Anrechte gleicher Art handelt (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 19 ff.).
14
bb) Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
15
Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 23 ff.).
16
cc) Der Versorgungsträger der Ehegatten hat hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau einen Ausgleichswert von 2,0523 Entgeltpunkten und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapitalwert von 12.611,22 € und hinsichtlich der ehezeitlichen Anrechte des Ehemannes einen Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 € angegeben. Die Auskünfte werden von keiner Seite angegriffen und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte beläuft sich mithin auf 11.239,06 € und liegt deutlich über der bei Ehezeitende im Jahre 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 €. Die Differenz der Anrechte ist somit nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG, so dass nicht aus diesem Grund von einem Ausgleich der Anrechte abgesehen werden kann.
17
b) Unzutreffend hat das Oberlandesgericht jedoch das Anrecht, welches der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG insoweit keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen.
18
aa) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16 € den Betrag der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.024 € nicht überschreitet und somit der Ausgleichswert gering im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ist.
19
bb) Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung , ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung.
20
Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn unter § 18 Abs. 1 VersAusglG fallen "Anrechte gleicher Art", während § 18 Abs. 2 VersAusglG "einzelne Anrechte" erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als "einzelne" Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten "gleicher Art" zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung.
21
Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 32 ff.).
22
Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft wäre. In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, weshalb sich ein Hin-und-her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S. 38). Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60).
23
Gesetzesziel ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c VAHRG aF erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 34).
24
cc) Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringfügige Differenz einen Nichtausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatellgrenze liegt, würden weder der Halbteilungsgrundsatz als gesetztes Ziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges Anrecht als "einzelnes Anrecht" zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz 2 unterworfen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Wick FuR 2011, 436, 438).
25
Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Ehegatten ohnehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Eine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XII ZB 344/10 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 35 f.).
26
c) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VersAusglG ist auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, wobei der Ausgleich ebenfalls im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG durchzuführen ist.
27
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage der Auskünfte des beteiligten Versorgungsträgers ist im Wege des Hin-und-her-Ausgleichs über die interne Tei- lung beider Anrechte zu entscheiden. Eine Verrechnung der Anrechte nach § 10 Abs. 2 VersAusglG erfolgt erst im Rahmen des Vollzugs durch den Versorgungsträger.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 192 F 414/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.08.2011 - 13 UF 581/11 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 344/10 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 18 Abs. 1 bis 3 a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenve
published on 30/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 328/10 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 1 bis 3 a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die jew
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 10/05/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 310/13 vom 10. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 18, 31 a) Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der
published on 22/03/2017 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.
published on 22/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 664/14 vom 22. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 17, 18, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Beden
published on 02/09/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 33/13 vom 2. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Zur Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.