Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Apr. 2015 - II-1 UF 258/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0407.II1UF258.13.00
published on 07/04/2015 00:00
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Apr. 2015 - II-1 UF 258/13
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Tenor

  • I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 29.11.2013 abgeändert; die Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, vom 22.01.2013, nach der die Antragsteller die Eltern des am 17.12.2012 in Sellersville, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, geborenen Kindes N B R sind, wird anerkannt.

Die Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz tragen die Antragsteller. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

  • II. Beschwerdewert: 5.000 €.

G r ü n d e :

I.

Die Antragsteller sind eingetragene Lebenspartner. Sie vereinbarten mit Frau K G (im Folgenden: Leihmutter), dass diese ein Kind für sie austragen solle. Nach einer künstlichen Befruchtung hat die Leihmutter das betroffene Kind am 17.12.2012 im Grandview Hospital in Sellersville (Pennsylvania / Vereinigte Staaten von Amerika) geboren. Am 09.01.2013 gab die Leihmutter die notariell beurkundete Erklärung ab, dass sie die Antragsteller als Eltern des am 17.12.2012 geborenen Kindes anerkenne und auf das Sorgerecht für das Kind verzichte. Auf Antrag der Antragsteller, dem die Erklärung vom 09.01.2013 beigefügt war, sprach das angerufene Gericht, der Court of Common Pleas of Bucks County in Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, mit Erlass („Decree“) vom 22.01.2013 aus, dass die Antragsteller die Eltern des betroffenen Kindes sind. Das Kind befindet sich seither in der Obhut der Antragsteller. Ein von ihnen vorgelegtes Abstammungsgutachten des Instituts für Blutgruppenforschung LGC GmbH vom 23.04.2013 gelangt zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Antragstellers zu 1. hinsichtlich des betroffenen Kindes praktisch erwiesen sei. Am 07.04.2014 hat das Standesamt Düsseldorf eine Geburtsurkunde für das betroffene Kind erstellt und den Antragsteller zu 1. als Vater sowie Frau K G als Mutter eingetragen; nach dem Vortrag der Antragsteller verweigert das Standesamt die Eintragung des Antragstellers zu 2. als Elternteil.

Den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County vom 22.01.2013 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. fehle ein rechtliches Interesse an der begehrten Anerkennung, weil nicht ersichtlich sei, dass es dem Antragsteller zu 1. trotz seiner Eigenschaft als biologischer Vater nicht möglich sei, nach deutschem Recht als Vater anerkannt zu werden oder seine Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Bezüglich des Antragstellers zu 2. sei der Antrag unbegründet, weil die Entscheidung des ausländischen Gerichts wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkennungsfähig sei. Das Ergebnis einer Anerkennung, dass aufgrund einer Leihmutterschaft nicht nur zum leiblichen Vater, sondern auch zu dessen Lebenspartner ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet würde, widerspreche den Grundgedanken deutscher Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen so sehr, dass dies nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheine.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag auf Anerkennung der Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County vom 22.01.2013 weiter.

II.

Die Beschwerde hat dahingehend Erfolg, dass die Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County vom 22.01.2013, nach der die Antragsteller die Eltern des betroffenen Kindes sind, anerkannt wird.

1.

Der Antrag ist zulässig, und zwar auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1. Insbesondere hat auch der Antragsteller zu 1. ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Entscheidung gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Hierfür ist ein unmittelbares eigenes rechtliches Interesse erforderlich, das insbesondere für Beteiligte zu bejahen ist, deren Status von der Entscheidung betroffen ist (vgl. Münchener Kommentar zum FamFG/Rauscher, 2. Auflage, § 108 Rn. 26). Dies ist auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1. der Fall, weil es um seine Vaterschaft geht. Allein die Möglichkeit, anderweitig nach innerstaatlichem Recht, etwa im Wege einer Anerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter gemäß §§ 1594 ff. BGB oder im Wege der gerichtlichen Feststellung gemäß § 1600 d BGB, die Stellung des Vaters zu erlangen, lässt das Interesse an der Anerkennung einer bereits ergangenen ausländischen Entscheidung nicht entfallen. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die inzwischen vom Standesamt vorgenommene Eintragung des Antragstellers zu 1. als Vater in die Geburtsurkunde, weil diese keine konstitutive Wirkung hat, wie sich insbesondere aus der in § 1600 d Abs. 4 BGB normierten Rechtsausübungssperre ergibt, nach der die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können.

2.

Die Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County vom 22.01.2013 ist gemäß §§ 108 f. FamFG anzuerkennen. Es besteht kein Anerkennungshindernis nach § 109 FamFG.

a)

Die Anerkennung scheitert nicht an einer fehlenden Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Gerichts gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Nach dieser Norm ist eine ausländische Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn das ausländische Gericht aus deutscher Sicht aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit nicht zur Entscheidung berufen war (vgl. Prütting/Helms/Hau, FamFG, 3. Auflage, Vor §§ 98-106 FamFG Rn. 2). Auf der Grundlage des insoweit heranzuziehenden deutschen Rechts war der Court of Common Pleas of Bucks County jedenfalls wegen des ersichtlich gewöhnlichen Aufenthalts der Leihmutter in den Vereinigten Staaten von Amerika international zuständig (vgl. § 100 Nr. 2 FamFG).

b)

Die Entscheidung vom 22.01.2013 verstößt auch nicht im Sinne des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gegen den ordre public.

aa)

Gemäß dem insoweit maßgeblichen anerkennungsrechtlichen ordre public ist eine ausländische Entscheidung ausnahmsweise nur dann nicht anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, NJW 1998, 2358 ff., juris Tz. 16; Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 109 Rn. 46). Weist eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zu, ist ein Verstoß gegen den ordre public gemäß der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014 jedenfalls dann nicht festzustellen, wenn ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, Beschl. v. 10.12.2014, XII ZB 463/13, juris Tz. 34 ff.).

Den Ausschlag geben das Kindeswohl und die Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, die ein Recht des Kindes auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern gewährleisten. Zum Kindeswohl gehört die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Kind auch ohne die Anerkennung in der Obhut der Wunscheltern verbleiben kann (BGH, a.a.O. Tz. 54 ff.).

Für eine Differenzierung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Wunscheltern besteht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption (BVerfG, FamRZ 2013, 521 ff., juris Tz. 80) keine Grundlage (BGH, a.a.O. Tz. 43).

Die Rechte der Leihmutter rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, wenn die Vereinbarung und die Durchführung einer Leihmutterschaft nach dem vom ausländischen Gericht angewendeten Recht unter Anforderungen stehen, die die Freiwilligkeit der von der Leihmutter getroffenen Entscheidung, das Kind auszutragen und nach der Geburt den Wunscheltern zu überlassen, sicherstellen, wobei eine ausländische Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine solchermaßen freie Entscheidung der Leihmutter bietet, wenn die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren festgestellt werden (BGH, a.a.O. Tz. 48 f.).

bb)

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den ordre public nicht festzustellen. Ausweislich des Abstammungsgutachtens des Instituts für Blutgruppenforschung LGC GmbH vom 23.04.2013 ist der Antragsteller zu 1. genetischer Vater des Kindes. Das Verfahren vor dem Court of Common Pleas of Bucks County bietet auch die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter hinsichtlich des Verzichts auf ihre Elternstellung und der Überlassung des Kindes an die Antragsteller. Die Leihmutter hat nach dem Vortrag der Antragsteller vor der Geburt des Kindes gegenüber dem ausländischen Gericht erklärt, auf das Sorgerecht für das Kind zu verzichten. Nachdem sie das Kind ausgetragen hatte, hat sie am 09.01.2013 die notariell beurkundete und dem ausländischen Gericht vorgelegte Erklärung abgegeben, dass sie die Antragsteller als Eltern des Kindes anerkenne und auf das Sorgerecht für das Kind verzichte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County die Freiwilligkeit der Entscheidung der Leihmutter, auf ihre Rechte an dem Kind zu verzichten und das Kind den Antragstellern zu überlassen, nicht in rechtsstaatlichen Anforderungen genügender Weise festgestellt hätte.

3.

Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, die Anerkennung darauf zu erstrecken, dass die Antragsteller für das betroffene Kind das Sorgerecht ausüben, wie die Antragsteller dies beantragen. Denn die Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County vom 22.01.2013 enthält keine Regelung des Sorgerechts, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.


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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 10/12/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB463/13 vom 10. Dezember 2014 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1591; FamFG §§ 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 Nr. 4 a) Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die di
published on 29/11/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 4Das Kind O wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika im Wege der Leihmut
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Annotations

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.