Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Nov. 2013 - 270 F 214/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
4Das Kind O wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika im Wege der Leihmutterschaft gezeugt und von der Leihmutter H entbunden. Biologischer Vater ist der Antragsteller zu 1).
5Mit Erlass des Court of Common Pleas Bucks County, Pennsylvania vom 22.01.2013, No. ###### ist entschieden worden, dass die beiden Antragsteller die Eltern des Kindes O sind. Weitere Einzelheiten können den Ablichtungen dieser Entscheidung nebst Übersetzung (Bl. 55 f. der Akte) entnommen werden.
6Die Antragsteller beantragen nunmehr,diese Entscheidung, wonach sie die Eltern des Kindes sind und für diesen das Sorgerecht ausüben, anzuerkennen.
7II.
81.
9Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist gemäß § 108 Abs. 2 FamFG bereits unzulässig, da kein rechtliches Interesse an der begehrten ausdrücklichen Feststellung, soweit diese ihn betreffend würde, dargelegt wurde.
10Soweit in dem verfahrensgegenständlichen Beschluss des Court of Common Pleas ausgesprochen wird, dass er einer der beiden Eltern von O ist, ist nicht ersichtlich, dass dies in irgendeinem Zusammenhang seitens einer offiziellen Stelle bezweifelt worden wäre. Grundsätzlich werden ausländische Entscheidungen nach § 108 Abs. 1 FamFG in Deutschland anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Vorliegend ist auch nicht dargelegt worden, dass der Antragsteller zu 1) in Deutschland trotz seiner Eigenschaft als biologischer Vater bisher Schwierigkeiten gehabt hat, als Vater von O anerkannt zu werden, insbesondere in einer Personenstandsurkunde eingetragen zu werden. An dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Kind bestehen auch bei Anwendung deutschen Rechts keine Bedenken. Der biologische Vater, der bei Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet ist, hätte danach die Möglichkeit, als rechtlicher Vater anerkannt zu werden; hierfür kommen nach § 1592 Nr. 2 & 3 BGB die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter oder die gerichtliche Feststellung in Betracht.
112.
12Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist gemäß §§ 108 Abs. 2, 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zurückzuweisen.
13Die Entscheidung des Court of Common Pleas in Bucks County, Pennsylvania beinhaltet zwar, dass beide Antragsteller die Eltern des Kindes O sind. Sie ist allerdings im Hinblick auf die Stellung des Antragstellers zu 2) nicht anerkennungsfähig, da ein Ordre-public-Verstoß nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gegeben ist. Das Ergebnis einer Anerkennung würde den Grundgedanken deutscher Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen so sehr widersprechen, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint.
14Folge der Anerkennung wäre, dass alleine aufgrund einer Leihmutterschaft nicht nur zum leiblichen Vater, sondern auch zu dessen Lebenspartner ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet würde; gleichzeitig würde die Frau, die das Kind geboren hat, alleine aufgrund ihrer Zustimmung ihre Stellung als Mutter verlieren.
15Nach deutschem Recht kann ein Eltern-Kind-Verhältnis im rechtlichen Sinne dagegen nur durch Abstammung (§§ 1591 ff. BGB) oder durch Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB) begründet werden. Weder stammt das Kind biologisch von dem Antragsteller zu 2) ab bzw. war dieser bei Geburt mit der Mutter verheiratet noch steht eine Annahme durch ihn als Kind nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Adoptionsverfahrens im Raum. Leihmutterschaft ist dagegen nicht nur nicht geeignet, ein solches Verhältnis herbeizuführen, sondern im deutschen Rechtssystem sogar ausdrücklich untersagt. Hier ist auf §§ 13a ff. AdVermG sowie § 1 Abs. 1 Nr. 7 EmbryonenSchG zu verweisen; hinzu kommt die klare Regelung der Stellung als Mutter nach § 1591 BGB. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Wertentscheidung und Kernbestand unseres Rechts, was nicht einfach durch das Schaffen von Fakten wie im vorliegenden Fall umgangen werden darf (vgl. hierzu ausführlich – auch zu den Gesetzesbegründungen – KG Berlin, Beschl. v. 01.08.2013, Az. 1 W 413/12, Rn. 28 ff. – zit. nach juris).
16Das Gericht sieht vorliegend auch keine Beeinträchtigung des Kindeswohls für den Fall der Nichtanerkennung des Erlasses. Der Antragsteller zu 2) lebt mit dem biologischen Vater in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Dass sich beide Antragsteller gut um das Kind sorgen und zu erwarten ist, dass ein tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird oder schon entstanden ist, wird nicht bezweifelt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass sich an dieser Position des Kindes etwas zu seinem Nachteil ändern wird, wenn die hier gegenständliche amerikanische Entscheidung nicht anerkannt wird.
17Zuletzt ist nicht zu vernachlässigen, dass es sich bei dem Vorgehen der Antragsteller um ein bewusstes Umgehen deutscher Rechtsnormen handelt. So sind keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weshalb die Antragsteller die Zeugung und das Austragen des Kindes in den Vereinigten Staaten haben vornehmen lassen. Bei einer solch schwachen Inlandsbeziehung des Sachverhaltes ist noch eher von einer Untragbarkeit der ausländischen Entscheidung auszugehen (vgl. KG Berlin a.a.O., Rn. 35).
18Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26.04.2013, Az. I-3 Wx 211/12) steht dem nicht entgegen. Diese befasst sich weder mit der Anerkennungsfähigkeit von Entscheidungen, welche nach Verstößen gegen das EmbryonenSchG oder das AdVermG ergangen sind, noch mit der Frage, ob die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses auch für den Lebenspartner des biologischen Vaters anzuerkennen ist. Vielmehr wird im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der dort erfolgten Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG erörtert, ob die als Leihmutter auftretenden Frau das Kind tatsächlich geboren hat, ob sie bei Geburt ledig war und dass sie als Mutter im rechtlichen Sinne anzusehen ist, da § 1591 BGB auf die Frau abstellt, die das Kind tatsächlich geboren hat (OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 23 ff.). Soweit dort die Möglichkeit einer Nachbeurkundung des Beteiligten als Vater nicht in Zweifel gezogen wird (a.a.O., Rn. 35), beruht dies auf dem Umstand, dass das Kind mit dessen Spermien gezeugt worden ist, er also der biologische Vater ist. Insoweit ist die Situation nicht mit der des hiesigen Antragstellers zu 2) vergleichbar.
19III.
20Die Kostenfolge beruht auf Nr. 1714 KV FamGKG.
21Rechtsbehelfsbelehrung:
22Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
23Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
24Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
- 1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; - 2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte; - 3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
- 1.
Familienstreitsachen, - 2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, - 3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner, - 4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.