Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Elementarschadenversicherung.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens E. in F., Gemeinde M., bezüglich dessen er -ausweislich des Versicherungsscheins vom 07.10.2011 (Anl. A 1) - seit dem 01.08.2011 bei der Beklagten eine sog. X.-Versicherung unterhält. Diese umfasst eine Wohngebäudeversicherung und eine Hausratsversicherung. Die Wohngebäudeversicherung enthält eine Versicherung gegen erweiterte Elementarschäden gemäß den „X. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ (Anl. A 2). Deren Punkt B lautet auszugsweise wie folgt:
"Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert?
1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch:
1.1 Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes);
1.2 Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt);
Für den Abschluss der X.-Versicherung hatte sich der Kläger seinerzeit an einen Versicherungsmakler, die K. AG, gewandt, nachdem er bereits im Januar 2011 einen Wasserschaden erlitten hatte, für den von der Beklagten aus einer vorbestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz gewährt worden war.
Am 27.05.2013 ereignete sich am Wohnort des Klägers ein Unwetter mit sintflutartigen Regenfällen. Gegen 1.00 Uhr stellte der Kläger im Untergeschoss des versicherten Gebäudes Wassereintritt fest. Durch alle Außenwände drang Wasser aus dem Erdreich in das Haus ein; es handelte sich nicht um Oberflächen-, sondern um Schichtenwasser.
Nach mehrmaliger Aufforderung, Versicherungsleistungen zu erbringen, zahlte die Beklagte an den Kläger 18.189,-- €. Darüber hinausgehende Leistungen lehnte sie ab.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Versicherungsfall der Überschwemmung und derjenige des Rückstaus bedingungsgemäß vorlägen. Die Beklagte habe ihre Einstandspflicht vorgerichtlich dem Grunde nach anerkannt; die Beklagte setze sich, indem sie nunmehr einen Versicherungsfall in Abrede stelle, in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten. Der Höhe nach könne er - der Kläger - noch mindestens weitere 28.363,29 € verlangen.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt
1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (= 27.01.2014);
2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Schadensfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall vorliege. Die begehrten Versicherungsleistungen hat sie auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es liege weder der Versicherungsfall der Überschwemmung noch derjenige des Rückstaus vor. Eine Überschwemmung werde in den Versicherungsbedingungen der Beklagten als Überflutung des Versicherungsortes definiert. Versicherungsort sei das gesamte Anwesen, nicht lediglich das Gebäude; allein die Überflutung des Kellers im Gebäude sei daher nicht hinreichend. Der Rückstau setze einen Wasseraustritt aus Rohrleitungssystemen voraus. Soweit die Klägerseite vortrage, es sei Wasser aus den Dränageleitungen ausgetreten, liege bereits keine Rohrleitung, sondern lediglich eine Schlauchleitung vor.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich des genauen Wortlauts der Klageanträge, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ferner auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15.07.2014 zugestellte Urteil mit am 18.08.2014 - bei dem 15.08.2014 (Freitag) handelte es sich um einen gesetzlichen Feiertag (Mariä Himmelfahrt) -eingegangenem Schriftsatz vom 14.08.2014 Berufung eingelegt, die er mit am 15.10.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag innerhalb der mit Verfügung vom 15.09.2014 verlängerten Frist begründet hat.
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bamberg. Hilfsweise verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge in der Berufungsinstanz weiter. Was den Versicherungsfall der Überschwemmung betreffe, so sei aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers das versicherte Gebäude der Versicherungsort. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Elementarschadenversicherung, auch eine Überschwemmung allein des Gebäudekellers, nicht bloß das Worst-case-Szenario einer vollkommenen Gebäudeüberflutung abzudecken. Was den Versicherungsfall des Rückstaus betreffe, so stelle eine Dränageleitung eine Rohrleitung dar. Dies entspreche dem allgemeinen Begriffsverständnis und ergebe sich aus einschlägigen DIN-Vorschriften für bauliche Anlagen; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung spreche wiederholt von „Dränagerohren“. Darüber hinaus könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB unter zwei Gesichtspunkten nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsfall vorliege. Zum einen sei sie selbst davon ausgegangen, dass Versicherungsschutz bestehe. So habe sie auch mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anl. B 1) erklärt, bei der Drainage handele es sich um eine Ableitung gemäß Punkt I.1.4 der Versicherungsbedingungen. Zum anderen habe sich der Kläger nach dem - nicht regulierten -gleichgelagerten Schadensfall im Januar 2011 mit dem Versicherungsvermittler der Beklagten in Verbindung gesetzt, woraufhin ihm gerade der Abschluss der streitgegenständlichen Elementarschadenversicherung empfohlen worden sei, um solche Schadensfälle wie den dann am 27.05.2013 eingetretenen abzudecken.
Der Kläger beantragt,
-
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
Hilfsweise beantragt er:
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Schadensfall vom 27.05.2013 am Grundstück und Anwesen E. von M./ F. zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen zum Nichtvorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls. Zur vorgerichtlichen Zahlung trägt die Beklagte vor, die Parteien seien ursprünglich davon ausgegangen, dass es einen -grundsätzlich versicherten - Rohrbruchschaden gegeben habe. Die Ausführungen des Klägers zum „gleichgelagerten Schadensfall“ bestreitet die Beklagte. Diesen habe der Kläger in erster Instanz lediglich mit einem Satz erwähnt; auch in der Berufungsinstanz sei das Vorbringen mangels Substantiierung nicht einlassungsfähig.
Hinsichtlich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird - ergänzend - auf die Berufungsbegründung und den klägerischen Schriftsatz vom 13.11.2014 einerseits sowie die Berufungserwiderung andererseits Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen. Auf die Gegenerklärung des Klägers mit vorbenanntem Schriftsatz vom 13.11.2014 hin hat er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 eine Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats beantragt, was er damit begründet hat, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung hin Termin anberaumt worden sei.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Aus den Versicherungsbedingungen folgt keine Einstandspflicht der Beklagten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass weder der Versicherungsfall „Überschwemmung“ noch der Versicherungsfall „Rückstau“ gemäß Punkt B.1.1 und B.1.2 der Bedingungen „X. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ vorliegt.
a) Die Überlastung des Drainagesystems infolge Starkregens stellt keinen bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden dar.
Nach Punkt B.1.1 der vorbenannten Versicherungsbedingungen ist versichert „die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust … (der) versicherten Sachen durch … Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes)“. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
aa) Nach der Regelung in Punkt B.1.1 setzt der Versicherungsfall voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände befinden, die auf das Gebäude einwirken. Für die - oftmals synonym verwandten - Begriffe „Überschwemmung“ und „Überflutung“ ist nach der Rechtsprechung ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche kennzeichnend, so dass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001 - 19 U 19/01 - juris Tz. 11; OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2007 - 8 U 2837/06 = r+s 2007, 329, jew. m.w.N.). Eine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlagsund Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genügt demgegenüber nicht (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 24.04.2008 - 10 S 40/07 - juris Tz. 2; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005 - 20 U 103/05 -juris Tz. 4). Unter Versicherungsort ist der Grund und Boden zu verstehen, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet (vgl. Wussow, Versicherung gegen die Folgen von Naturereignissen in der erweiterten Elementarschadenversicherung, VersR 2008, 1292, 1294).
bb) Die vom Kläger favorisierte Auslegung, wonach das Gebäude selbst als Versicherungsort anzusehen sei und daher allein eine 'Überflutung' desselben genüge, überzeugt den Senat indessen nicht. Der Begriff Versicherungsort geht, worauf bereits das angefochtene Urteil zutreffend hinweist (vgl. LGU S. 5), über den des versicherten Gebäudes hinaus.
Für das Verständnis einer Regelung in Versicherungsbedingungen ist auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (BGH, Urt. v. 20.04.2005 - IV ZR 252/03 -juris Tz. 21).
Auf der Grundlage einer solchen verständigen Betrachtung ist das versicherte Gebäude selbst gerade nicht gleichbedeutend mit dem Versicherungsort. Der Versicherungsschein bestimmt den „Vers.-Ort“ mit „M. E.“. Diese Begriffsbestimmung, die schon auf die Liegenschaft als Ganzes hinweist, weicht eindeutig von derjenigen des „versicherten Gebäudes“ im Versicherungsschein ab. Überdies erfasst der Versicherungsschutz nach Punkt C der „X. Extra - Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09)“ nicht nur das Gebäude selbst, sondern gegebenenfalls auch „Garagen/Carports“ oder „Garten- und Gerätehäuser“. Auch hiernach verbietet sich für den verständigen Versicherungsnehmer, versichertes Gebäude und Versicherungsort schlicht gleichzusetzen. Vielmehr unterscheiden der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig zwischen Versicherungsort einerseits und versichertem Gebäude und (weiteren) versicherten Sachen andererseits. Für eine inhaltliche Gleichsetzung besteht keinerlei Anhalt; der Kläger nennt einen solchen auch nicht. Es liegt aus verständiger Sicht fern, dass ein Versicherer für ein und dieselbe Wortbedeutung willkürlich unterschiedliche Termini wählt.
Schließlich spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch gegen die vom Kläger favorisierte Auslegung. Hiernach ist eine Überschwemmung eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen als Folge von Starkniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer (vgl. Wussow a.a.O. S. 1293). Nicht umfasst ist der bloße Wassereintritt in Gebäudeflächen hinein (ebenso Wussow a.a.O. S. 1294).
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die hier vorgenommene Auslegung auch als interessengerecht. Denn in die Abwägung mit einzubeziehen ist das Interesse der Beklagten als Versicherer und der Versichertengemeinschaft, dass ein möglichst fest umrissener Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken auf der Grundlage einer angemessenen und zuverlässigen Tarifkalkulation geboten wird (vgl. - freilich in anderem Zusammenhang - OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2007 - 19 U 57/07 - juris Tz. 13). Bei der Elementarschadenversicherung geht es dabei um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unkalkulierbar sind. Die Art der Abdichtung des versicherten Gebäudes, insbesondere auch die Leistungsfähigkeit eines Drainagesystems, ist demgegenüber ein Umstand, auf den der Versicherungsnehmer im Allgemeinen effektiv Einfluss nehmen kann.
b) Ebenso wenig ist von einem Rückstau im Sinne von Punkt B.1.2 der oben benannten Besonderen Versicherungsbedingungen auszugehen.
Ein bedingungsgemäßer Rückstauschaden liegt nur dann vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 3; Beschluss vom 14.04.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 22; ferner OLG Nürnberg a.a.O.). Ein solcher ist typischerweise gegeben, wenn sich Wasser in der Kanalisation rückstaut (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.03.2004 - 7 U 183/03 - juris Tz. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 15.11.2006 - 8 O 6517/05 = r+s 2007, 327, 329). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls der Anschluss des Drainagesystems an das Gebäude. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat, die Drainagerohre seien in einem technischen Sinne an das Gebäude angeschlossen, weil sie in einer Kiesschicht lägen, die an der Abdichtung der Kelleraußenwand anliege, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Verbindung im Sinne einer gebäudeeigenen Ableitung nach allgemeinem Begriffsverständnis, auf das es auch in diesem Zusammenhang ankommt. Dies setzt vielmehr eine Öffnung zum Gebäudeinneren voraus.
Hinzu kommt, dass eine Überlastung des Drainagesystems nach dem maßgeblichen allgemeinen Verständnis nicht zu einem „bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen“ führt, sondern zu dessen bestimmungswidrigen Nichteintritt. Das Drainagesystem war bei dem Schadensereignis schlicht nicht in der Lage, das eingedrungene Schichtenwasser abzuleiten. Dies hat - aus laienhafter Sicht - mit einem bestimmungswidrigen Austritt nichts zu tun. Hinsichtlich der Interessengerechtigkeit des Auslegungsergebnisses wird auf das oben Gesagte verwiesen (s. Gliederungspunkt II.1.a.cc).
Die Streitfrage, ob das Drainagesystem als ein Rohrleitungssystem im Sinne der Besonderen Versicherungsbedingungen anzusehen ist oder, wie das Landgericht meint, nicht darunter fällt, weil es lediglich aus Schläuchen bestehe (vgl. LGU S. 6), kann demzufolge dahinstehen.
An eine - zuletzt vom Kläger angeführte - Auslegung durch die Beklagte selbst, die diese vorprozessual im Hinblick auf andere Bestimmungen des Bedingungswerks, die hier nicht einschlägig sind (Punkt I.1.4 der „X. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“), vorgenommen hat, ist der Senat sicherlich nicht gebunden.
2. Die Beklagte ist zu den klägerseits geltend gemachten Versicherungsleistungen auch nicht aufgrund von Umständen außerhalb ihres Bedingungswerks, namentlich nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB), verpflichtet.
a) Daraus, dass bezogen auf den Schadensfall die Beklagte in der Vergangenheit Versicherungsleistungen erbracht hat, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Beide Parteien sind zunächst von einem anderen Schadensverlauf, nämlich einem Rohrbruchschaden, ausgegangen. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist unbestritten geblieben; trotz der dem Kläger mit Verfügung vom 04.02.2015 gesetzten Stellungnahmefrist sind keine Ausführungen mehr erfolgt. Dieses Vorbringen der Beklagten steht auch im Einklang mit ihrem Schreiben vom 12.07.2013, das der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt hat; denn das Schreiben bezieht sich nicht auf die Versicherungsbedingungen zur Elementarschadenversicherung, sondern diejenigen zur allgemeinen Wohngebäudeversicherung (Punkt I.1.4 der „X. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“). Schon deswegen kann der Kläger daraus, dass die Beklagte zunächst von ihrer Einstandspflicht ausgegangen ist, keine - auf die Gebote von Treu und Glauben gestützte - Rechte herleiten.
Erst recht liegt in den Zahlungen kein (deklaratorisches Schuld-)Anerkenntnis. Ohne dass es hier noch darauf ankäme, würde eine solches Anerkenntnis, selbst wenn es vorläge, unter den gegebenen Umständen - die Parteien gingen von anderen Voraussetzungen aus - nicht zur Einstandspflicht der Beklagten führen (vgl. nur Sprau in Palandt, BGB 74. Aufl. § 781 Rdn. 3 ff. m.w.N.).
b) Soweit der Kläger sich auf die Vertragsgenese nach dem gleichgelagerten Schadensfall im Jahr 2011 beruft, verfängt dieser aus den Geboten von Treu und Glauben hergeleitete Einwand aus diversen Gründen nicht:
Zum einen handelte es sich bei dem damaligen Versicherungsvermittler nicht um einen Versicherungsvertreter der Beklagten (§ 59 Abs. 2 VVG), sondern - unstreitig (vgl. auch LGU S. 2) - um einen Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG). Dieser steht im Lager des Versicherungsnehmers, nicht des Versicherers.
Zum anderen sind die Ausführungen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zum gleichgelagerten Schadensfall zu unsubstantiiert geblieben. Anhand der Schilderung in der Berufungsinstanz lässt sich eine Gleichartigkeit nicht feststellen. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 hat der Klägervertreter dieses Schadensereignis noch dahin erläutert, dass ein starker Regen auf stark gefrorenem schneebedecktem Boden niederging, was zunächst einmal gegen eine Übersättigung des Erdreichs mit Schichtenwasser spricht. Der Kläger hat außerdem keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten.
Schließlich ist der - von der Beklagten bestrittene - klägerische Vortrag in der Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund ihm der Vortrag in der ersten Instanz nicht möglich gewesen wäre. Dort hatte er das Motiv für den Vertragsschluss im Jahr 2011 nur lapidar mit einem Satz erwähnt.
3. Dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 gestellte Antrag auf Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats war nicht nachzukommen. Er wird zurückgewiesen. Die klägerseits angegebene Begründung, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung zu dem Hinweisbeschluss vom 22.10.2014 hin Termin anberaumt worden sei, vermag die Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht zu rechtfertigen. Ein schützenswertes Vertrauen in eine abweichende rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage lässt sich auf die Terminsbestimmung nicht stützen, zumal die Gegenerklärung neue Angriffsmittel enthalten hat (Schreiben der Beklagten vom 12.07.2013 [Anl. B 1]), zu denen sich die Beklagte noch nicht hatte verhalten können. Auch ansonsten hat der Senat in dem Temin keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte benannt, zu denen weiteres Parteivorbringen zuzulassen gewesen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung und Literatur, von der der Senat nicht abweicht, hinreichend geklärt; abweichende Meinungen sind nicht bekannt.