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| Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da die landgerichtliche Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht noch die in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. |
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| 1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage, die lediglich im Hinblick auf ein Feststellungsinteresse der Klägerin zweifelhaft ist, kann wegen offensichtlicher Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs ausnahmsweise dahinstehen (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 253 Rn. 10). |
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| 2. Ansprüche der Klägerin auf Leistungen aus der mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung bestehen nicht. Da die Klägerin ausdrücklich geltend macht, aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig zu sein, greift der unter Ziff. 6 f. der maßgeblichen Versicherungsbedingungen vereinbarte Leistungsausschluss, in dem es heißt: „ Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist [...] durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung“. |
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| Die streitige Klausel ist wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen (§ 305 c Abs. 1 BGB als negative Einbeziehungsvoraussetzung; vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 305c Rn. 1f.) und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (§ 307 BGB). |
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| a. Überraschend ist eine Klausel grundsätzlich, wenn sie objektiv ungewöhnlich und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten ist (Palandt-Heinrichs a.a.O. Rn. 3, 4). Auch die Umstände im konkreten Fall der Klägerin als Versicherungsmaklerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. |
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| Die Klausel ist schon deshalb nicht objektiv ungewöhnlich, da sie in anderen Versicherungszweigen (§ 2 AUB 88 und AUB 94) seit geraumer Zeit Anwendung findet und für die Unfallversicherung höchstrichterlich (BGH NJW 2004, 2589) für wirksam erachtet worden ist, so dass sie sowohl von einem durchschnittlichen Kunden als auch insbesondere von einer im Bezug auf Versicherungen versierten Versicherungsmaklerin zu erwarten ist. Das Erscheinungsbild des Vertrages und die Tatsache, dass der streitgegenständliche Ausschluss in die Klauseln der Ausschlüsse wegen Risikoerhöhung eingereiht ist, rechtfertigt angesichts der unmissverständlichen Formulierung keine andere Beurteilung. |
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| b. Die Inhaltskontrolle der Klausel, die, weil leistungsbeschränkend , nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen ist (BGH VersR 2002, 1546; BGH Z 141, 137; 142, 103), führt zu keinem anderen Ergebnis. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt die Leistungsbeschränkung keine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich genießt ein Versicherer nämlich Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung seiner Leistungen, solange über den Umfang des Versicherungsschutzes keine falschen Vorstellungen erweckt werden (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 307 Rn. 32; BGH NJW 2004, 2589). Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist deshalb erst anzunehmen, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Dies ist nicht der Fall. |
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| In diesem Zusammenhang ist schon der Rückschluss der Klägerin von der Anzahl der Personen mit psychisch vermittelter Erwerbsunfähigkeit auf den Bereich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung unzulässig, da sich schon die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit von denjenigen der Arbeitsunfähigkeit wesentlich unterscheiden. Darüber hinaus deckt sich der Kreis derjenigen, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente haben, mit dem Kundenkreis der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung (im Rahmen einer Restschuldversicherung) nicht. |
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| Doch selbst wenn man unterstellte, dass 40 % der Versicherungsnehmer einer Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung aufgrund psychischer Erkrankungen zeitweise arbeitsunfähig werden, hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand. Es erscheint bereits fraglich, ob bei einer Quote von 40 % eine Aushöhlung des Vertragszwecks vorliegt. Bei dieser Betrachtung ist nämlich nicht lediglich auf die Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung, sondern auf den Gesamtvertrag abzustellen (BGHZ 106, 263; BGHZ 136, 27), der nicht nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch und gerade für den Todesfall Versicherungsschutz gewährt. |
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| Darüber hinaus schließt die Erfüllung des Sondertatbestandes der Inhaltskontrolle in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als Zweifelsregel eine Gesamtabwägung der Interessen von Versicherer und Versicherungsnehmer zur Beurteilung der Unangemessenheit nicht aus (Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs, AGB-Recht, 10. Auflage, § 307 Rn. 196; a.A.: Stoffels, ABG-Recht 2003, § 307 Rn. 500), sondern erlaubt eine Gesamtwürdigung des Versicherungsvertrages. Diese an objektiv-generalisierenden Maßstäben auszurichtende Betrachtung (Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs a.a.O. Rn. 194) führt für den vorliegenden Fall einer Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung dazu, von dem in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB formulierten Regelfall abzuweichen und eine unangemessene Benachteiligung zu verneinen. |
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| Der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nämlich nicht lediglich den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer. Insoweit lassen sich die für den Leistungsausschluss in der Unfallversicherung herangezogenen Argumente ohne weiteres (und erst recht) auch für die Fälle der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung heranziehen. Das Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen, dient der auch den Versicherungsnehmern zu Gute kommenden zuverlässigen Tarifkalkulation und gewährleistet eine - mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende - Entscheidung über die Versicherungsleistungen. Bei Einbeziehung auch psychischer Erkrankungen, die schwer oder jedenfalls aufwendig zu verifizieren sind, weil es häufig an objektiv feststellbaren Parametern fehlt, ließe sich eine möglichst günstige Tarifkalkulation, die gerade für den Bereich der Restschuldversicherung für die Versicherungsnehmer von besonderer Bedeutung sein dürfte, nicht gewährleisten. |
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| Da es damit - auch wenn man die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt - an einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch den Leistungsausschluss fehlt, bedarf es einer sachverständigen Begutachtung zur Häufigkeit psychisch vermittelter Arbeitsunfähigkeit in der Restschuldversicherung nicht. |
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| c. Schließlich hält die Klausel auch einer Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB stand. Die Klausel ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers klar und verständlich formuliert sowie hinreichend konkret. Einem Versicherungsnehmer wird klar vor Augen geführt, dass er nur für den Fall einer physischen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit Versicherungsschutz erhält. Dass sich im Einzelfall (medizinische) Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können (vor allem, wenn physische und dadurch eventuell vermittelte psychische Erkrankungen zusammentreffen) macht die Klausel nicht intransparent. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gebietet nämlich nicht einen solchen Grad der Konkretisierung, der sämtliche Eventualitäten und Zweifelsfälle erfasst, sondern erlaubt generalisierende Regelungen, sofern dem Adressaten (hier also dem Versicherungsnehmer) die wirtschaftlichen Nachteile der Regelung hinreichend deutlich werden. Dies ist - abweichend von der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters - auch ohne eine detaillierte Definition psychischer Erkrankungen der Fall. Zumal ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kaum mit den ICD-Klassifikationen von Krankheiten vertraut sein dürfte und mit Hilfe dieser Klassifikationen die Klausel im Streitfall ohne weiteres auszufüllen wäre. |
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| Eine unangemessene Benachteiligung ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots zu verneinen. |
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