Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 07. Nov. 2017 - 25 U 1125/17
Gericht
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.03.2017 - Az. 73 O 1571/14 - nach Lage der Dinge im Wesentlichen schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil das Landgericht zutreffend weder die Stützmauer und die Aufschüttung noch die Stellplätze vor dem Carport als mitversichert angesehen hat (dazu 1). Im Übrigen hegt der Senat - insoweit abweichend das Urteil des Landgerichts - erhebliche Zweifel daran, ob im vorliegenden Fall von einer Überschwemmung auszugehen ist, sodass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung durchdringen wird (dazu 2).
Gründe
1. Gegenstand der Versicherung
„Hiernach ist eine Überschwemmung eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen als Folge von Starkniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer (…). Nicht umfasst ist der bloße Wassereintritt in Gebäudeflächen hinein (…). Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die hier vorgenommene Auslegung auch als interessengerecht. Denn in die Abwägung mit einzubeziehen ist das Interesse der Beklagten als Versicherer und der Versichertengemeinschaft, dass ein möglichst fest umrissener Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken auf der Grundlage einer angemessenen und zuverlässigen Tarifkalkulation geboten wird (…). Bei der Elementarschadenversicherung geht es dabei um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unkalkulierbar sind. Die Art der Abdichtung des versicherten Gebäudes, insbesondere auch die Leistungsfähigkeit eines Drainagesystems, ist demgegenüber ein Umstand, auf den der Versicherungsnehmer im Allgemeinen effektiv Einfluss nehmen kann.“ (Urteil vom 30.04.2015 - 1 U 87/14, VersR 2016, 1247; Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen durch BGH, 01.06.2016-IV ZR 294/15)
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Annotations
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.