Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 10. Feb. 2006 - L 3 AL 83/05
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung von Alhi und Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
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Die 1940 geborene, seit 2001 verwitwete Klägerin ist türkische Staatsangehörige und lebt nach eigenen Angaben seit 35 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 15. September 1982 bis 30. September 1994 war sie als Küchenhilfe beim D. (Kreisverband K.) beschäftigt. Bis zum 20. November 1994 bezog sie Krankengeld. Auf ihren Antrag vom 21. November 1994 bewilligte die Beklagte ihr antragsgemäß Arbeitslosengeld (Alg) für eine Anspruchsdauer von 832 Tagen. Diese Leistung bezog die Klägerin mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug vom 17. April 1995 bis 28. November 1995 und 19. Januar 1998 bis 15. März 1998 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 26. April 1998. Vom 27. April 1998 bis 31. März 2000 erhielt die Klägerin von der Beklagten Alhi. Seit dem 1. April 2000 bezog sie eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
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Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndungsbehörden (Gemeinsame Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt K.-Süd) wurde der Beklagten im April 2003 bekannt, dass die Klägerin am 4. Januar 1994 7.500,00 DM, am 16. September 1994 15.000,00 DM, am 23. Januar 1995 17.000,00 DM und am 7. September 1995 61.500,00 DM, insgesamt also 101.000,00 DM, unter ihrem Namen über die D. Bank auf Konten bei der in A. ansässigen türkischen Zentralbank (T. Bankasi, nachfolgend: TCMB) transferiert und dort unter ihrem Namen hochverzinslich angelegt hatte. Diesen Geldbetrag und auch die unter ihrem Namen geführten Konten bei der TCMB hatte die Klägerin seinerzeit in ihren Alhi-Anträgen vom 23. April 1998 und 13. März 1999 nicht angegeben. Vielmehr hatte sie dort mitgeteilt, über kein Vermögen (Bargeld, Bankguthaben und sonstige Wertpapiere) zu verfügen, worauf ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 28. April 1998 ab 27. April 1998 antragsgemäß Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 730,00 DM in Höhe von wöchentlich 296,31 DM (täglich 42,33 DM) bis 31. Dezember 1998 bewilligt worden war. Ab 1. Januar 1999 erhielt die Klägerin Alhi in Höhe von wöchentlich 300,79 DM (täglich 42,79 DM; Bescheid vom 7. Januar 1999), vom 27. April 1999 bis 31. Dezember 1999 in Höhe von wöchentlich 297,78 DM (täglich 42,54 DM; Bescheid vom 26. März 1999) und vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2000 in Höhe von wöchentlich 302,05 DM (täglich 43,15 DM; Bescheid vom 5. Januar 2000). Ab 27. April 1999 bezog die Klägerin Alhi auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 720,00 DM. In sämtlichen Leistungsanträgen bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
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Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2003 an. In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 zu dem Anhörungsschreiben gab die Klägerin an, dass es zwar richtig sei, dass sie im Laufe der Jahre einen Betrag von 101.000,00 DM in die Türkei überwiesen habe. Dieses Geld habe jedoch nicht in ihrem Eigentum gestanden, sondern ihrem "seit langen Jahren" in Deutschland selbstständig legal tätigen Schwiegersohn, Herrn A.B., gehört, der ihr das Geld gegeben habe, damit sie es auf ihr Konto bei der TCMB überweise. Ihr Schwiegersohn habe das Geld am 4. Juli 2003 aufgrund der ihm erteilten Vollmacht vom Konto bei der TCMB persönlich abgehoben; sie habe davon nichts erhalten. Auf Anforderung der Beklagten vom 6. November 2003 reichte die Klägerin am 3. Dezember 2003 eine Kontenübersicht über die unter ihrem Namen geführten Konten bei der TCMB für die Zeit vom 15. Juli 1994 bis 25. Oktober 2001 ein. Danach belief sich das Geldvermögen auf diesen Konten unter der Spalte "Einzahlung" am 7. September 1997 auf 72.447,00 DM und am 25. Oktober 1999 auf 101.215.25 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 146 bis 147 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Ferner bat die Beklagte am 17. Dezember 2003 und 23. Januar 2004 um die Vorlage einer Bescheinigung der TCMB, dass nur der vermeintliche Eigentümer und nicht die Klägerin über das Vermögen habe verfügen können.
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Nachdem die Klägerin auf diese Schreiben nicht reagierte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2004 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi vom 27. April 1998 bis 31. März 2000 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und forderte von der Klägerin überzahlte Alhi in Höhe von 15.361,15 € und Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.173,71 € sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 507,85 €, insgesamt also 20.042,71 € zurück.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20. März 2004 Widerspruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Ergänzend trug sie zur Begründung vor: Ein Arbeitsloser, der sein Vermögen mit dem Vermögen Dritter vermische mit der Folge, dass er keinen Überblick über seine Vermögensverhältnisse habe, könne sich nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 25. März 2003 (L 1 AL 62/01) bei einer Rückforderung von Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit nur dann nicht auf Vertrauensschutz berufe, wenn die Vermengung zur Verschleierung der wahren Vermögensverhältnisse wenigstens grob fahrlässig vorgenommen worden sei. Sei das gemeinsame Wirtschaften mit der Familie dagegen selbstverständlich, könne sich ein Alhi-Bezieher auf Vertrauensschutz berufen, weil er lediglich leicht fahrlässig nicht erkannt habe, dass das Guthaben hätte angegeben werden müssen. Dieser Fall sei auf sie übertragbar. Sie sei türkische Staatsangehörige und das gemeinsame Wirtschaften mit der Familie sei üblich und selbstverständlich. Darüber hinaus sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass ihr in keiner Weise bewusst gewesen sei, dass die Vermischung ihres Geldes mit demjenigen ihres Schwiegersohnes ihr vorgeworfen werden könne. Unter türkischen Mitbürgern sei es alltäglich, dass Familienangehörigen das eigene Konto für Transaktionen zur Verfügung gestellt werde. Auch unter Berücksichtigung der untergeordneten Rolle, die Frauen in der türkischen Gesellschaft einnähmen, habe sie sich dem Wunsch des Schwiegersohnes beugen müssen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Klägerin sei ab 27. April 1998 unter Berücksichtigung ihres Vermögens in Höhe von 101.000,00 DM nicht bedürftig im Sinne des § 193 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewesen und habe keinen Leistungsanspruch gehabt. Nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von jeweils 8.000,00 DM für die Klägerin und ihren Ehegatten verbleibe ein Betrag in Höhe von 85.000,00 DM, der verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar sei. Dieser Betrag führe unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 730,00 DM wöchentlich nach § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) zu einem Zeitraum von 116 vollen Wochen der Nichtbedürftigkeit und somit zu einer Zeitspanne, die über die hier strittige Zeit hinausgehe. Der Hinweis der Klägerin, das Vermögen treuhänderisch für ihren Schwiegersohn verwaltet zu haben, sei rechtlich ohne Bedeutung, da die behauptete Treuhand nicht offengelegt worden und das Konto damit als reines Privatkonto zu behandeln sei. Der durch die verdeckte Treuhand erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft führe zu einer Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch wenn die Klägerin damit ggf. wirtschaftlich außerstande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu befriedigen. Es entspreche der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, dass der Treugeber letztlich das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs trage, da er das verdeckte Treuhandkonto ermöglicht und hieraus auch die Vorteile gezogen habe. Wenn die Klägerin nach Erhalt der Anhörung zu einem unrechtmäßigen Alhi-Bezug ihrem Schwiegersohn die Vollmacht erteilt habe, die Gelder vom Konto abzuheben, so könne dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei die Bewilligung von Alhi vom 27. April 1998 bis 31. März 2000 zurückzunehmen. Zum einen habe die Klägerin gewusst bzw. hätte bei erforderlicher Sorgfalt wissen müssen, dass ihr Alhi-Leistungen in dieser Zeit wegen fehlender Bedürftigkeit nicht zustanden. Auf das Merkblatt für Arbeitslose werde insoweit verwiesen. Zum anderen habe die Klägerin zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, indem sie in den entsprechenden Anträgen die eindeutige Frage zum Vermögen jeweils verneint habe. Die Erstattungspflicht für die überzahlte Alhi folge aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die für den Erstattungszeitraum gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge habe die Klägerin nach § 335 SGB III zu erstatten.
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Gegen diesen am 25. März 2004 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30. März 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat sie über ihre Widerspruchsbegründung hinaus vorgetragen: Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung werde der verdeckt handelnde Treuhänder gezwungen, das Treugut zu veruntreuen. Dies könne nicht gewollt sein. Sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie lebe zwar seit 35 Jahren in Deutschland, beherrsche aber gleichwohl die deutsche Sprache nicht. Darüber hinaus sei sie Analphabetin. Sie könne weder türkisch lesen noch schreiben. Ihr Ehemann, der sich um sämtliche Dinge gekümmert habe, die außerhalb des häuslichen Bereiches angefallen seien, habe 1989 einen schweren Unfall erlitten und sich bis zu seinem Tode im Jahre 2001 in einem Pflegeheim befunden. Entsprechend ihrer Vorbildung habe sie während ihres gesamten Erwerbslebens nur einfachste Tätigkeiten verrichtet. Sie habe in einem Altenheim als Tellerwäscherin gearbeitet und von ihrem Einkommen in Höhe von rund 1.800,00 DM drei Kinder ernähren müssen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, von ihren schmalen Einkünften innerhalb von nur zwei Jahren ein Vermögen in Höhe von 101.000,00 DM anzuhäufen. Darüber hinaus sei sie selbstverständlich auch nicht in der Lage gewesen, ein Formular für Alhi auszufüllen und den Sinn eines Merkblattes zu verstehen. Die Antragsformulare seien vielmehr von den jeweiligen Mitarbeitern der Beklagten ausgefüllt worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 25. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
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Nach mündlicher Verhandlung vom 28. April 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt: Der Einwand der Klägerin, das Geldvermögen von 101.000,00 DM habe nicht ihr, sondern ihrem Schwiegersohn gehört und sie habe diesen Betrag nur treuhänderisch über die D. Bank unter ihrem Namen auf ein Konto bei der TCMB transferiert und dort angelegt, sei bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahren gewesen. Die Beklagte habe zu Recht ausgeführt, dass dieses Vorbringen zu keiner für die Klägerin günstigeren Bewertung der Rechtslage führen könne. Dieses Geldguthaben sei im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung allein ihr zuzurechnen. Denn die behauptete uneigennützige Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens sei weder bei Einzahlung noch bei der Errichtung des Kontos von der Klägerin offengelegt worden. Selbst wenn die Klägerin im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach § 662 BGB Geldbeträge von ihrem Schwiegersohn zur Verwaltung und Anlage erhalten und es sich bei dem Konto der Klägerin um ein verdecktes Treuhandkonto gehandelt habe, sei dieses im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als Privatkonto der Klägerin zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters bestehe von vornherein den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Es müsse sich derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt habe, hieran im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung durch die Beklagte - die sich insoweit in einer einem Gläubiger eines (verdeckten) Treuhänders vergleichbaren Stellung befinde - festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspreche es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus auch die Vorteile gezogen habe. Damit fehle es an der Bedürftigkeit der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 27. April 1998 bis 31. März 2000. Die Bewilligung von Alhi sei somit für diesen Zeitraum rechtswidrig gewesen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da die Alhi-Bewilligung auf Angaben beruht habe, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht habe. Aufgrund der eindeutigen Fragestellung in den von der Klägerin unterschriebenen Alhi-Anträgen habe sie ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass das Vorhandensein von Vermögen Einfluss auf den Anspruch von Alhi habe. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme die Klägerin bei ihren Alhi-Antragstellungen unterschriftlich bestätigt habe, sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhänge; dort sei ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt werde. Ferner werde in diesem Merkblatt ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen sei. Selbst wenn die Klägerin der Meinung gewesen sei, das Geldguthaben sei wegen der von ihr angenommenen (verdeckten) Treuhand nicht verwertbar und ihrem Schwiegersohn zuzurechnen, habe es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung entsprochen, das entsprechende Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte in eine rechtliche Bewertung über die Verwertbarkeit im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung eintreten hätte können. Es sei nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann Mitteilungen in der Meinung zu unterlassen, dass diese sich ohnehin nicht auswirkten. Anders als in dem vom LSG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall vom 25. März 2003 (a.a.O.) sei hier das Vermögen der Klägerin mit dem ihres Schwiegersohnes auch nicht so vermischt, dass die Klägerin keinen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse hätte haben können. Ganz im Gegenteil habe nach ihrem Vortrag das Geld ausschließlich ihrem Schwiegersohn gehört, so dass von einer Vermischung wegen gemeinsamen Wirtschaftens mit der Familie nicht ausgegangen werden könne. Soweit die Klägerin geltend mache, dass sie Analphabetin und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie aber durchaus in der Lage gewesen sei, über ein deutsches Geldinstitut Transaktionen in die Türkei vorzunehmen und von ihrem Schwiegersohn für fähig und in der Lage gehalten worden sei, in Deutschland seine Geldgeschäfte zu händeln. Dass ihr dies möglich gewesen sei, sie dagegen Fragen im Zusammenhang mit der Alhi-Gewährung überhaupt nicht verstanden haben wolle, sei für die Kammer nicht überzeugend. Zudem hätte die Klägerin jederzeit die Beklagte um Erläuterung der ihr ggf. nicht verständlichen Regelungen bitten können. Einen Antrag auszufüllen, ohne von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen oder ihn verstanden zu haben und dennoch mit seiner Unterschrift zu versichern, dass alle gemachten Angaben zutreffend seien, erfülle gleichermaßen die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit. Da die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 27. April 1998 bis 31. März 2000 zu Recht zurückgenommen habe, sei die Klägerin zur Erstattung der überzahlten Alhi einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 20.042,71 € verpflichtet.
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Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Juli 2005 bei dem SG Kiel eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Hätte sie die Gelder, die sie treuhänderisch von ihrem Schwiegersohn erhalten habe, für sich verbraucht, wäre dies als Unterschlagung bzw. Veruntreuung zu werten. Auch sei sie nach wie vor der Auffassung, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Die Tatsache, dass sie Transaktionen in die Türkei vorgenommen habe, beweise keineswegs das Gegenteil. Sie könne nur ihren Namen schreiben; wenn andere Schriftstücke ausgefüllt werden müssten, erledigten das ihre Kinder oder andere Verwandte für sie. Sie sei darauf angewiesen, diesen zu vertrauen, wenn diese ihr den Inhalt eines Schriftstückes erläutern.
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In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2006 hat die Beklagte den angefochtene Bescheid vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 insoweit aufgehoben, als damit die Alhi-Bewilligung für mehr als 94 Wochen zurückgenommen und dementsprechend Alhi sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert worden sind. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.
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Die Klägerin beantragt im Übrigen,
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das Urteil des SG Kiel vom 28. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Sofern die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 2000 (B 11 AL 31/99 R) ausführe, dass ein durch Veruntreuung erlangtes Vermögen nicht im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden dürfe, sei anzumerken, dass vorliegend keine Veruntreuung fremder Mittel vorgelegen habe. Hier habe vielmehr die Klägerin selbst Geldbeträge, deren Herkunft und Zweckbestimmung nicht klar und hier auch nicht von Bedeutung seien, auf ein eigenes Konto bei der TCMB eingezahlt. Dieses Konto sei nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Ein verdecktes Treuhandkonto sei im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als reines Privatkonto der Klägerin zu behandeln.
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Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angefochtene Bescheid vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 dahingehend aufgehoben hat, als damit die Alhi-Bewilligung für mehr als 94 Wochen zurückgenommen und dementsprechend Alhi sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert worden sind, und die Klägerin dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen hat, ist im Berufungsverfahren nur noch streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Alhi-Bewilligung ab 27. April 1998 für die Dauer von 94 Wochen zurückzunehmen und die für diesen Zeitraum überzahlten Leistungen (Alhi, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) von der Klägerin erstattet zu verlangen. Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats der Fall, denn der Klägerin standen für diese Zeit die Leistungen nicht zu. Die für diesen Zeitraum erfolgte Bewilligung von Alhi mit Bescheiden vom 28. April 1998, 7. Januar 1999 und 26. März 1999 und 5. Januar 2000 war von Anfang an wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III in ihren hier jeweils maßgeblichen Fassungen der Jahre 1998 bis 2000 (a.F.) rechtswidrig und durfte von der Beklagten aus diesem Grunde nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III rückwirkend zurückgenommen werden.
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Maßgeblich für den Anspruch auf Alhi sind die während des Rücknahmezeitraums geltenden Vorschriften des SGB III und der AlhiV. Nach § 190 Abs. 1 SGB III a.F. haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer u.a. nur dann, wenn sie bedürftig sind (Nr. 5). Nach § 193 Abs. 2 SGB III a.F. ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III a.F., solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV vom 7. August 1974 in der hier noch maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: AlhiV 1974). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AlhiV 1974) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000,00 DM übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV 1974). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 1974). Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet (§ 9 AlhiV 1974).
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Die Klägerin war danach ab dem 27. April 1998 für die Dauer von 94 Wochen nicht bedürftig, da sie über verwertbares Vermögen verfügte. Das auf den Konten der Klägerin bei der TCMB befindliche Geldguthaben ist im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV 1974 verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV 1974 genannten Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; die Klägerin hat das auch nicht behauptet. Sie meint indessen, die Beklagte hätte dieses Geldguthaben (bzw. die entsprechenden Auszahlungsansprüche gegen die TCMB) bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil es in Wahrheit nicht ihr, sondern ihrem Schwiegersohn zugestanden habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn die umstrittenen Geldbeträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen der Klägerin geführte Konten ihrem Vermögen hinzugefügt worden.
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Der Einwand der Klägerin, das hier streitige Geldvermögen auf den unter ihrem Namen geführten Konten bei der TCMB sei nicht ihr zuzurechnen, sondern sie habe das Geld im Auftrag ihres Schwiegersohnes über die D. Bank unter eigenem Namen auf die Konten der TCMB transferiert und dort für ihn angelegt, kann nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Bewertung der Rechtslage führen. Dieses Geldguthaben ist nämlich - wie die Beklagte und das SG zu Recht ausgeführt haben - im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung ihr zuzurechnen. Denn die behauptete fremdnützige (Verwaltungs-) Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB ist weder bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errichtung der Konten von der Klägerin offengelegt worden. Vorliegend hatte die Klägerin über die streitgegenständlichen Konten bei der TCMB die alleinige Kontoinhaberschaft. Sie hatte die Konten auf ihren eigenen Namen ohne Zusatz eines fremden Namens errichtet. Auf ihren Namen sind die Anlagen erfolgt, und auf sie wurden die Kontoauszüge ausgestellt. Sie hatte die alleinige Verfügungsgewalt über das auf diesen Konten befindliche Geldguthaben. Die Inhaberschaft eines Bankkontos bestimmt sich maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
, z. B. Urteil vom 18. Oktober 1994, XI ZR 237/93, BGHZ 127, 229, 231; Urteil vom 2. Februar 1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Aus wessen Mitteln, die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Kontoinhaber und damit Gläubiger des Bankguthabens wird demnach, wer bei der Kontoeinrichtung der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Wille ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, L 5 AL 834/04, veröffentlicht in juris; LSG Saarland, Urteil vom 4. November 2003, L 6 AL 13/01, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2002, L 12 AL 40/01, veröffentlicht in juris; LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, L 6 AL 432/00, veröffentlicht in juris). Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (BGH, Urteil vom 2. Februar 1994, a.a.O.). Der Kontoinhaber verfügt damit über Kapitalvermögen. Die Behauptung der Klägerin, dass die auf ihre Konten bei der TCMB eingezahlten Gelder angeblich von ihrem Schwiegersohn stammten, ist insoweit unbeachtlich. Zivilrechtlich war sie die Inhaberin der Konten bei der TCMB und damit Gläubigerin der entsprechenden Auszahlungsforderungen.
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Die Klägerin vermag dieser rechtlichen Zuordnung nicht erfolgreich entgegenzuhalten, dass das Geld nicht nur von ihrem Schwiegersohn gestammt habe, sondern auch später an diesen zurückgeflossen sei, und dass es nicht für sie bestimmt gewesen, sondern nur von ihr verwahrt worden sei. Sie beruft sich damit auf das Vorliegen eines - zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen (vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 903 Rz. 33 ff.) Treuhandverhältnisses, das sie allerdings gegenüber der Bank nicht offengelegt hat.
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Bei der arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens der Klägerin kommt es nach Ansicht des Senats nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht (§ 47 Insolvenzordnung) oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung
) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach § 662 BGB Geldbeträge von ihrem Schwiegersohn zur Verwaltung und Anlage erhalten und es sich bei den hier maßgeblichen Konten um verdeckte Treuhandkonten gehandelt haben sollte, sind diese im Rahmen der von der Beklagten durchzuführenden Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als Privatkonten der gegenüber der Bank als Kontoinhaberin auftretenden Klägerin zu behandeln.
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Etwas anders ergibt sich im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BGH, nach der im Einzelfall die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder nicht zwingend erforderlich ist (Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; Urteil vom 8. Februar 1996, IX ZR 151/96, NJW 1996, 1534). Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass die Rechtsordnung - wie etwa die Zulässigkeit einer stillen Forderungsabtretung zeige - generell nicht verlange, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten. Auf die Offenkundigkeit des Treuhandkontos käme es für die Feststellung eines Widerspruchsrechts nach § 771 Abs. 1 ZPO somit nicht zwingend an. Allerdings besteht ein Widerspruchsrecht des Treugebers dann nicht, wenn der Treuhänder auf dem betreffenden Treuhandkonto nicht allein nur Fremdgelder, sondern auch Eigenmittel verwahrt (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996, a.a.O.; LSG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2003, L 10 AL 4/04, veröffentlicht in juris). Sofern die Klägerin mit ihrem Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. März 2003 (a.a.O., veröffentlicht in juris) eine Vermischung ihres Vermögens mit dem Vermögen ihres Schwiegersohnes auf den streitgegenständlichen Konten bei der TCMB angedeutet hat, stünde ihrem Schwiegersohn als angeblichem Treugeber hiernach ohnehin kein Widerspruchsrecht nach § 771 Abs. 1 ZPO zu.
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Unabhängig von dem Vorstehenden ist vorliegend nach Auffassung des Senats jedoch entscheidend, dass eine etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung der Klägerin gegenüber der TCMB in Bezug auf das dortige Bankguthaben nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994, a.a.O., m.w.N.). Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könnte aber in anderer Hinsicht von Bedeutung sein: Zum einen insoweit, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte, d.h. vor Entstehen der Auszahlungsforderung gegen die Bank vereinbarte Abtretung derselben vom Treuhänder an den Treugeber verbunden ist (vgl. § 398 BGB), gegen die lediglich die Bank nach § 407 BGB geschützt ist, indem sie weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten kann; zum anderen jedenfalls deshalb, weil aufgrund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde.
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In beider Hinsicht ist der Klägerin jedoch die Berufung auf ein angebliches verdecktes Treuhandverhältnis gegenüber der Beklagten als Sozialleistungsträger im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung verwehrt. Denn die Situation der Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht, ein auf seinen Namen laufendes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Sozialrechtsverhältnisses und nicht um eine bloße vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb es zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu billigen ist, den Sozialleistungsträger in gleichem Maße wie einen privaten Gläubiger auf die Hinnahme eines im Einzelfall undurchschaubaren Rechtsverhältnisses seines Schuldners zu verweisen (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Die Klägerin muss sich deshalb als Inhaberin und Gläubigerin des Bankguthabens bei der TCMB an den von ihr gesetzten Rechtsschein im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses festhalten lassen. Dabei ist nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Gewährung von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zwingend auf Transparenz und Offenkundigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller angewiesen ist, weshalb diesen vor einer etwaigen Leistungsbewilligung auch die lückenlose Offenlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegt wird. Überdies ist zu beachten, dass die Beklagte als Träger einer Massenverwaltung in ihren eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der vermeintlichen Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen beschränkt ist und insofern notwendigerweise darauf angewiesen ist, die Ernsthaftigkeit derartiger Vereinbarungen durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Zudem hat sich die Klägerin erst dann und auch nur gegenüber der Beklagten auf die vermeintliche Treuhand berufen, als diese ihr die im Zuge der Steuerfahndung festgestellten Überweisungen auf die unter ihrem Namen laufenden hochverzinslichen Devisenkonten bei der TCMB vorgehalten hat, die sie in den Alhi-Anträgen verschwiegen hatte. Der erkennende Senat folgt deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer LSG, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Alhi derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daran gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen muss (z. B. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. Oktober 2005, L 3 B 110/04 AL PKH, 23. März 2005, L 3 B 3/05 AL PKH, 8. Dezember 2004, L 3 B 97/04 AL PKH, 21. Oktober 2004, L 3 B 96/04 AL PKH, 20. Oktober 2004, L 3 B 93/04 AL PKH, 16. Juli 2004, L 3 B 61/04 AL ER, 17. Mai 2004, L 3 AL 120/03 PKH, und 19. Februar 2004, L 3 AL 105/02; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2005, L 1 AL 84/03, Breithaupt 2005, 677; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Saarland, Urteile vom 4. November 2003, a.a.O., und 14. Januar 2001, L 8 AL 45/03, veröffentlicht in juris; LSG Brandenburg, Urteile vom 27. Juni 2003, a.a.O., und 1. Oktober 2004, L 8 AL 16/02, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. August 2002, L 12 AL 247/01, veröffentlicht in juris, 20. März 2002, L 1 AL 85/01, veröffentlicht in juris, und 16. Januar 2002, a.a.O.; LSG Hessen, Beschluss vom 11. August 2005, L 9 AL 234/04 ER, veröffentlicht in juris, sowie Urteile vom 13. Juni 2005, L 7/10 AL 1217/02, veröffentlicht in juris, und 9. Mai 2001, a.a.O.; SG Aachen, Urteil vom 15. September 2005, S 9 AL 9/05, veröffentlicht in juris; SG Detmold, S 10 <16> AL 48/02, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Dezember 2004, 12 S 2429/04, veröffentlicht in juris, und 25. September 1985, 6 S 1078/85, FEVS 36, 384; Verwaltungsgericht
Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2004, 8 K 1935/03, veröffentlicht in juris, VG Berlin, Beschluss vom 22. März 2004, 8 A 628/03, veröffentlicht in juris; und für die Bedürftigkeitsprüfung im Ausbildungsförderungsrecht: VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005, 10 K 1069/04, veröffentlicht in juris; ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005, 11 K 7239/03, veröffentlicht in juris, und VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2005, 5 K 3571/04, veröffentlicht in juris). Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspricht es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm - ansonsten möglicherweise gar nicht zustehenden - Vorteile zieht (vgl. ebenso z.B. LSG Brandenburg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LSG Hessen, a.a.O.). Mithin kann bei dem zu berücksichtigenden verdeckten Treuhandvermögen kein Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB als mit ihm in Verbindung stehende Verbindlichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 8, und 21. November 2002, B 11 AL 10/02 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 9) in Abzug gebracht werden, weil es bei wertender Betrachtung an der wirtschaftlichen Einheitlichkeit zwischen dem zu berücksichtigenden Vermögen und den gegenüber dem Treuhänder bestehenden Verbindlichkeiten mangelt (so LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann ein aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses bestehender Herausgabeanspruch nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung aber auch keine Verfügungsbeschränkung der Klägerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 begründen, da sie wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis über die Konten bei der TCMB in der Lage war, das dortige Geldguthaben zur Behebung ihrer Bedürftigkeit einzusetzen. Im Übrigen liefe die Anerkennung eines derartigen Herausgabeanspruchs als Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung regelmäßig außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand verbundene Herausgabeanspruch insoweit außer Betracht bleiben.
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Nach Maßgabe dessen sind vorliegend die behaupteten Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem Schwiegersohn rechtlich ohne Bedeutung. Ob die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen tatsächlich entsprechend dem Vortrag der Klägerin getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen der Klägerin und ihrem Schwiegersohn haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggf. betrügerische) Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, der Klägerin Alhi trotz Geldguthaben zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere bedurfte es in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Vertiefung der Fragestellung, warum der nach Angaben der Klägerin seit "langen Jahren" selbstständig legal in Deutschland tätige Schwiegersohn nicht selbst ein Konto auf seinen Namen bei der TCMB eröffnet hat, zumal er als in Deutschland lebender Türke ebenfalls von den seinerzeit für diese Personengruppe besonders hohen Kapitalzinserträgen für Devisenkonten bei der TCMB profitieren hätte können, und er stattdessen der nach eigenen Angaben in finanziellen und behördlichen Dingen völlig unbedarften Klägerin in verdeckter Treuhand die Durchführung und Abwicklung vermeintlich nur ihn betreffender Geldgeschäfte in einer dazu noch sehr beträchtlichen Höhe überlassen haben will. Jedenfalls können diese behaupteten Vereinbarungen nicht bewirken, dass das auf den Namen der Klägerin laufende Geldguthaben bei der TCMB in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 193 Abs. 2 SGB III aus ihrem Vermögen ausscheidet.
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Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat nicht darüber zu befinden, ob im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung eine Anerkennung derartiger oder ähnlicher (Treuhand-)Vereinbarungen unter nahen Angehörigen gegebenenfalls dann möglicherweise in Betracht gezogen werden könnte, wenn die Vereinbarung als solche und ihre tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. Bundesfinanzhof
, Beschluss vom 25. Juni 2002, X B 30/01, veröffentlicht in juris, zur steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen). Ein derartiger Fremdvergleich wäre auch hier zwingend erforderlich, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Vereinbarungen unter nahen Angehörigen dürften im Übrigen nur dann regelmäßig dem Fremdüblichen entsprechen, wenn vorab eine schriftlich fixierte Abrede über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses und die Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist (vgl. BFH, a.a.O.). Vorliegend besteht zu näheren Ausführungen hierzu aber schon deshalb kein Anlass, weil es an derartigen konkretisierenden Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem Schwiegersohn fehlt. Die Klägerin kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass es in türkischen Familien alltäglich sei, anderen Familienmitgliedern das eigene Konto für finanzielle Transaktionen zur Verfügung zu stellen, ohne derartige finanzielle Absprachen vorab schriftlich zu fixieren. Innerhalb der Familie mag das bestehende Vertrauen die Beachtung ansonsten üblicher Förmlichkeiten entbehrlich erscheinen lassen. Dies gilt aber in jedem Fall dann nicht mehr, sobald für familieninterne Abreden nach außen im allgemeinen Rechtsverkehr Gültigkeit beansprucht wird.
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Wenn die Klägerin des Weiteren sinngemäß einwendet, die Verwertung des Vermögens auf ihren Konten bei der TCMB zu ihren Gunsten würde den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) erfüllen, so vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Wie oben dargelegt, gebietet die Rechtsordnung im Bereich der Arbeitslosenversicherung und dort im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung bei verdeckten Treuhandkonten die Berücksichtigung der dortigen unter dem Namen des Arbeitslosen angelegten Geldguthaben als verwertbares Vermögen, so dass bereits der (objektive) Tatbestand der Untreue nicht vorliegen und es sich insoweit schon begrifflich nicht um durch Veruntreuung erlangtes Vermögen handeln kann.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Vermögens nach § 9 AlhiV 1974 und damit für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Am hiernach maßgeblichen Stichtag, dem 27. April 1998 (Beginn der Alhi-Zahlung), verfügte die Klägerin nach den aktenkundigen Kontoauszügen auf den unter ihrem Namen bei der TCMB geführten Konten - ausgehend von den in der aktenkundigen Kontenübersicht unter der Spalte "Einzahlung" bezifferten Geldbeträgen - über ein Vermögen in Höhe von (mindestens) 72.447,00 DM (wobei sich der Kontenstand am 25. Oktober 1999 - also während des Alhi-Bezuges der Klägerin - sogar auf 101.252,25 DM belief).
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Ausgehend von der Summe von 72.447,00 DM verbleibt nach Abzug des Ehegattenfreibetrages von 16.000,00 DM ein Betrag von 56.447,00 DM. Dieser Betrag ist nach § 9 AlhiV 1974 durch das der Alhi zu Grunde zu legende wöchentliche Bemessungsentgelt von 730,00 DM zu teilen, so dass sich beginnend mit dem 27. April 1998 ein Zeitraum von vollen 77 Wochen der Nichtbedürftigkeit der Klägerin ergibt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG darf das Vermögen des Arbeitslosen bzw. der Klägerin, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der nach § 9 AlhiV 1974 errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden war, nicht erneut von der Beklagten berücksichtigt werden (z.B. BSG, Urteil vom 9. August 2001, B 11 AL 11/04 R, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2; Urteil vom 19. Dezember 2001, B 11 AL 49/01 R, veröffentlicht in juris). Nach diesen Maßstäben war ausgehend von dem am 25. Oktober 1999 auf den Konten bei der TCMB vorhandenen Geldvermögen von 101.215,25 DM nur noch das nach Ablauf der nach § 9 AlhiV 1974 auf die Summe von 72.447,00 DM errechneten Frist vorhandene (Rest-)Vermögen der Klägerin in Höhe von 28.768,25 DM bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Nach Abzug des Ehegattenfreibetrages von 16.000,00 DM ergibt sich ein Betrag von 12.768,25 DM. Dieser Betrag ist nach § 9 AlhiV 1974 durch das der Alhi zu Grunde zu legende wöchentliche Bemessungsentgelt von 720,00 DM zu teilen, so dass sich ein weiterer Zeitraum von 17 vollen Wochen der Nichtbedürftigkeit der Klägerin ergibt.
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Die Bewilligung von Alhi war somit für die Zeit ab dem 27. April 1998 für die Dauer von 94 Wochen (77 + 17 Wochen) wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X. Die Bewilligung war daher gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für diesen Zeitraum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war, wie bereits das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Auf die dortigen Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die falschen Angaben in den Alhi-Anträgen vom 23. April 1998 und 13. März 1999 beruhen zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist demnach immer dann zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Klägerin grob fahrlässig gehandelt. Wenn diese der deutschen Sprache und Schrift nicht mächtig gewesen sein sollte, hätte sie sich insoweit mit Hilfe eines Dolmetschers oder aber durch entsprechende Nachfragen bei der Beklagten kundig machen können und müssen. Keinesfalls durfte die Klägerin einfache und klargestellte Fragen wahrheitswidrig beantworten. Ein Arbeitsloser, der bedürftigkeitsabhängige Leistungen der Beklagten für sich in Anspruch nimmt, ist gehalten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Das ist Inhalt seiner Mitwirkungsobliegenheit, über die er regelmäßig bei der Beantragung von Leistungen durch Aushändigung des Merkblattes für Arbeitslose informiert wird. So war es auch im Falle der Klägerin. Erheblich für den Anspruch auf Alhi ist bereits die Existenz eines auf den Namen des Leistungsempfängers lautenden Kontos, da es typischerweise auf das Vorhandensein von Vermögen schließen lässt. Hiernach wird im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch ausdrücklich gefragt. Auf die Richtigkeit ihrer eigenen - zumindest behaupteten - rechtlichen Beurteilung, der zufolge die bei der TCMB unter ihrem Namen geführten Vermögensbeträge ihr nicht zuzurechnen seien, durfte die Klägerin sich nicht verlassen. Es wird einem Alhi-Antragsteller zugemutet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse insgesamt zu offenbaren, gerade um die Gewährung von Leistungen an Nichtberechtigte zu vermeiden. Die Klägerin wäre daher verpflichtet gewesen, durch Angabe des entsprechenden Bankguthabens der Beklagten die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermöglichen. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann Mitteilungen in der Meinung zu unterlassen, dass sich diese ohnehin nicht auswirken. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig. Eine aufgrund Rechtsirrtums unrichtige oder unzureichende Offenlegung der Vermögensverhältnisse geht somit zu Lasten des Alhi-Antragstellers.
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Die Erstattungspflicht der Klägerin für die überzahlte Alhi ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Darüber hinaus ist sie gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 335 Abs. 5 SGB III auch zur Erstattung der für sie erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in dem Maße verpflichtet, in dem die Beklagte berechtigt war, ihre Entscheidungen, die zu dem Bezug von Alhi geführt haben, mangels Bedürftigkeit der Klägerin aufzuheben und die überzahlte Alhi zurückzufordern. Die Beklagte wird die Höhe der von der Klägerin hiernach zu leistenden Erstattungsbeträge in einem gesonderten Ausführungsbescheid festzusetzen haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens unter Berücksichtigung des von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten.
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Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Alhi-Bestimmungen des SGB III und der AlhiV 1974 außer Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen können sich aber auch unter Anwendung von § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der dortigen Bedürftigkeitsprüfung stellen.
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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.
(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind
- 1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten, - 2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.
(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.
(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(5) (weggefallen)
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(5) (weggefallen)
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.
(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind
- 1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten, - 2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.
(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.
(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.