Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2005 - 10 K 1069/04

published on 23/02/2005 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2005 - 10 K 1069/04
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der Kläger stellte am 24.08.2001 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002. Unter „Angaben zu meinem Vermögen“ im Formblatt 1 gab er ein Barvermögen in Höhe von 3.000,-- DM an und machte im Übrigen keine Angaben. Mit Bescheid vom 27.09.2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6.660,36 EUR für den Zeitraum von August 2001 bis September 2002.
Nachdem das Bundesamt für Finanzen in einer Auskunft vom 22.04.2003 mitgeteilt hatte, dass der Kläger für das Kalenderjahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von insgesamt 479,-- DM in Anspruch genommen hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 02.12.2003 auf, unter Verwendung eines beigefügten Erklärungsvordrucks sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.08.2001 darzulegen.
Mit Erklärung vom 19.07.2003, in der in der Überschrift „Angaben zu meinem Kapitalvermögen“ das Wort „meinem“ gestrichen ist, gab der Kläger ein Wertpapierdepot im Wert von 7.500,50 EUR bei der C. Bank und ein Sparguthaben bei der Postbank in Höhe von 5.273,83 EUR im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 an. Unter „Schulden und Lasten“ erfolgten keine Angaben. Mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung die Gewährung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige, und forderte vom Kläger 6.660,36 EUR zurück. Der Bescheid enthält den vorgedruckten Zusatz: „Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden“.
Am 16.02.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Kapital auf dem Depot bei der C. Bank befinde sich zu 60 % im Eigentum seines Bruders, der restliche Betrag im Eigentum seines Freundes K.. Er sei lediglich Verwalter des Geldes an der Börse gewesen; die Anlage habe noch keinerlei Gewinn erbracht. Das Konto bei der Postbank sei zwar von ihm selbst eröffnet worden; der Betrag sei jedoch von seinem Bruder einbezahlt worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei positiven Börsengeschäften zügig über weiteres Geld verfügen zu können. Das Geld bei der Postbank stehe daher ausschließlich im Eigentum seines Bruders.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004, zugestellt am 31.03.2004, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die gesamte Summe aller Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung habe 14.006,39 EUR betragen (Volksbank Baden-Baden 965,02 EUR, Stadtsparkasse Baden-Baden 267,04 EUR, Postsparbuch 5.273,83 EUR, Wertpapiere bei der C. Bank 7.500,50 EUR). Alle vorgelegten Nachweise hätten den Kläger als Forderungsinhaber ausgewiesen. Abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 5.200,-- EUR verbleibe ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 8.806,39 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von 629,03 EUR. Dieses übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 531,24 EUR. Dem Kläger stehe daher kein Förderungsanspruch zu; der Förderungsbescheid vom 27.09.2002 sei somit rechtswidrig. Da der ursprüngliche Verwaltungsakt zumindest auf einer grob fahrlässigen Unterlassung von Angaben zum Vermögen des Klägers im Formblatt 1 beruhe, könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch die Fristen nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB X seien eingehalten. Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte stehe zwar im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensabwägung sei aber das öffentliche Interesse an der Rücknahme höher einzustufen als das Interesse des Klägers an der Belassung der Ausbildungsförderung; denn diese würde den Kläger gegenüber den Auszubildenden privilegieren, die stets Angaben hinsichtlich ihres Vermögens gemacht hätten.
Der Kläger hat am 07.04.2004 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks ... vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 aufzuheben.
Er macht geltend, er sei zu keinem Zeitpunkt Rechtsinhaber der auf den Konten befindlichen Gelder gewesen, sondern lediglich deren Verwalter. Die Gelder seien ausschließlich von seinem Bruder und Herrn K. eingezahlt worden. Er habe sich in einem Vertrag vom Februar 2000 bereit erklärt, für diese Personen ein Depot bei der C. Bank zu eröffnen. Herr K. habe ihm dafür eine Bank- bzw. Depotvollmacht erteilt. Die Einzahlungen könnten durch Kontoauszüge nachgewiesen werden. Die Verwaltung fremder Gelder stelle kein eigenes Vermögen dar; er habe deshalb hierüber auch keine Auskunft erteilen müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte seiner Amtsermittlungspflicht genügt habe. Weiter sei nicht ersichtlich, gegen wen sich der Widerspruchsbescheid richte. Er könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten seien unzureichend. Im Übrigen sei die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X verstrichen. Das Konto sei aufgelöst und die Beträge zurückbezahlt worden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, der Kläger sei Inhaber der umstrittenen Konten gewesen; nur deshalb habe er die Freistellungsaufträge erteilen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus der vorgelegten Vollmacht, dass der Kläger als Kontoinhaber dem Herrn K. eine Vollmacht erteilt habe und nicht umgekehrt. Der Kläger sei auch nicht aus rechtlichen Gründen an der Verwertung des Bankguthabens gehindert gewesen, weil weder ein gesetzliches Verbot noch ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot vorgelegen habe. Rechtsgeschäftliche Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen stellten kein rechtliches Verwertungshindernis dar. Die Guthaben seien danach allein dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Der Widerspruchsbescheid sei hinreichend bestimmt, wie sich aus dem Betreff ergebe. Im Übrigen seien die Fristen des § 45 Abs. 3 u. 4 SGB X gewahrt, weil seit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides noch keine 10 Jahre verstrichen seien und dem Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden müsse. Die Behörde habe auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt.
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Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2005 informatorisch angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor (2 Hefte); wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
18 
1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war.
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Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
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Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich.
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Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben:
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Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde.
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Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.).
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Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
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Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann.
29 
Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben.
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Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich.
31 
b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen.
32 
c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt.
33 
Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X).
34 
d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris).
35 
2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
36 
3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO.

Gründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
18 
1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden.
19 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20 
a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war.
21 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
22 
Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich.
23 
Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden.
24 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben:
25 
Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde.
26 
Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.).
27 
Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
28 
Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann.
29 
Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben.
30 
Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich.
31 
b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen.
32 
c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt.
33 
Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X).
34 
d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris).
35 
2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
36 
3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO.

Sonstige Literatur

 
38 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
39 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
40 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
41 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
42 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
44 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
45 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/12/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden
published on 04/11/2003 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abge
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published on 17/09/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 11 K 452/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
published on 24/02/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1..
published on 24/02/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen..
published on 10/02/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen..
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Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.