Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 834/04

published on 09/12/2004 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 834/04
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. November 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994.
Der 1953 geborene Kläger, Diplombetriebswirt (FH), war nach Abschluss seines Studiums vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1992 und vom 1. Januar bis 31. März 1993 (vornehmlich) als Sachbearbeiter in der Steuerberatung und vom 1. April bis 30. Juni 1993 als kaufmännischer Leiter (Bruttogehalt bis 31. Dezember 1992: 5000 DM, bis 31. März 1993: 6250 DM, bis 30. Juni 1993: 7000 DM) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. Juli 1993 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. Juni 1994 gezahlt wurde (Anspruchsdauer 312 Tage, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1, wöchentlicher Leistungssatz 711,60 DM, Bemessungsentgelt 1620 DM wöchentlich, Leistungstabelle 1993, Leistungssatz 68 v.H.; Änderung ab 1. Januar 1994: wöchentlicher Leistungssatz 686,40 DM, Leistungstabelle 1994, Leistungssatz 67 v.H.).
Am 10. Juni 1994 beantragte der Kläger Arbeitslosenhilfe. Dabei gab er an, über Vermögen (u.a. Bankguthaben) verfügten er und seine Ehegattin nicht (S. 2 Nr. 8 des Arbeitslosenhilfeantrags Verwaltungsakte S. 15). Die gleichen Angaben machte er im Fortzahlungsantrag vom 12. Juni 1995. Am 04. März 1996 teilte der Kläger mit, er sei ab 1. Juli 1996 selbstständig erwerbstätig. Am 27. Dezember 1996 meldete er sich zum 1. Januar 1997 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe.
Arbeitslosenhilfe wurde dem Kläger durch Bescheid vom 24. Juni 1994 ab 30. Juni 1994 wie folgt bewilligt: Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1, wöchentlicher Leistungssatz 584,40 DM, täglicher Leistungssatz 97,40 DM, Bemessungsentgelt 1620 DM, Leistungstabelle 1994, Leistungssatz 57 v.H. (Änderung ab 1. Juli 1994: wöchentlicher Leistungssatz 600,60 DM, täglicher Leistungssatz 100,10 DM, Bemessungsentgelt 1670 DM; Bescheid vom 13. Juli 1994). Arbeitslosenhilfe in dieser Höhe bezog der Kläger bis 31. Dezember 1994.
Unter dem 9. Juni 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach ihren Unterlagen seien für ihn und seine Ehefrau insgesamt drei Freistellungsaufträge erteilt worden. Daraufhin gab der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 1998 an, bei der D.Bank und bei der Kreissparkasse gebe es Guthaben von 14,61 DM bzw. 10,19 DM; das sei vergessen worden. Die ursprünglich erteilten Freistellungsaufträge hätten sich automatisch verlängert. Das Sparguthaben bei der D.Bank habe sich von 1994 bis zur Auflösung nur um Pfennigbeträge verändert. Sparguthaben bei der D.Bank (Sparbuch Nrn. und) mit Habensaldo am 14. Oktober 1994 von 45.385,40 DM bzw. 12.000 DM hätten er und seine Ehefrau im Jahr 1993 zur Tilgung gemeinsamer Schulden an J. S. übertragen. Da er deshalb materiell-rechtlich nicht Inhaber dieser Guthaben gewesen sei, hätten sie bei der Bedürftigkeitsprüfung auch nicht berücksichtigt werden müssen.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 1998 ergänzend mit, J. S. sei sein Bruder. Er habe den Lebensunterhalt seiner Familie während der Hochschulausbildung von 1983 bis 1988 teilweise durch die Aufnahme eines Darlehens bei seinem Bruder finanziert. Dabei seien Schulden in Höhe von insgesamt 72.800 DM aufgelaufen (1983: 9400 DM, 1984: 14.200 DM, 1985: 12.100 DM, 1986: 12.300 DM, 1987: 10.600 DM, 1988: 14.200 DM). Das Schreiben endet wie folgt: „Bestätigung des Darlehens und der ausgezahlten Beträge (Unterschrift) J. S.".
Ohne vorherige Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 den Bescheid vom 20. Juni 1994 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf und verlangte die Erstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe in Höhe von 15.012,30 DM (§ 50 Abs. 1 SGB X). Außerdem gab sie dem Kläger auf, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 4.295,70 DM zurückzuzahlen, insgesamt seien daher 19.308,-- DM zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe über Vermögen von 57.410,20 DM verfügt, das nach Abzug eines Freibetrages von 16.000 DM in Höhe von 41.410,20 DM zu berücksichtigen gewesen sei. Deshalb sei er für 25 Wochen nicht bedürftig gewesen (Vermögen von 41.410,20 DM / für die Höhe der Arbeitslosenhilfe maßgebliches Arbeitsentgelt von 1620 DM = 25 Wochen).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, als er im Jahr 1994 Arbeitslosenhilfe beantragt habe, hätten weder er noch seine Ehefrau über Vermögen verfügt. Während seines Studiums von 1983 bis 1988 habe er von seinem Bruder insgesamt 72.800 DM als Darlehen erhalten. Am 1. Juli 1988 sei hierfür ein Zinssatz von 4% vereinbart worden. Da er in der Folgezeit keine Tilgungsleistungen erbracht habe, hätten er und seine Ehefrau ihre Sparguthaben bei der D.Bank B. in Höhe von 60.000 DM bzw. 25.380 DM (insgesamt 85.380 DM) am 5. Juli 1993 auf seinen Bruder übertragen. Das entspreche der Darlehenssumme zuzüglich der vereinbarten Verzinsung von 4%. Mit der Abtretung der Sparguthaben sei das Vermögen auf seinen Bruder übergegangen und deshalb bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr zu berücksichtigen.
Auf Nachfrage der Beklagten führte der Kläger unter dem 5. März 1999 ergänzend aus, die Sparguthaben seien am 5. Juli 1993 an seinen Bruder abgetreten worden, ohne die Abtretung gegenüber der D.Bank offen zu legen. Die Sparguthaben seien auf seinen Namen bzw. den Namen seiner Ehefrau weitergeführt worden.
10 
Der Kläger legte hierzu ein von ihm und seinem Bruder unterzeichnetes Schreiben vom 23. Dezember 1988 sowie eine mit Datum vom 5. Juli 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen J. und D. S. bzw. J. S. vor (vgl. Bl. 131/132 Verwaltungsakte). Im Schreiben vom 23. Dezember 1988 heißt es:
11 
„Vereinbarung zwischen D. S., B., und J. S., F.,: Hiermit bestätige ich, von meinem Bruder J. S. in der Zeit von 1983 bis 1988 zur Finanzierung meines Studiums einen Geldbetrag in Höhe von 72.800 DM darlehensweise erhalten zu haben. Dieser Betrag ist ab sofort mit 4% per anno zu verzinsen. Das Darlehen inklusive Zinsen wird zum 30.6.1993 zur Rückzahlung fällig."
12 
Die Vereinbarung vom 5. Juli 1993 hat folgenden Wortlaut:
13 
„Zur Tilgung des von Herrn J. S. an Herrn D. S. gewährten Darlehens ausweislich der Vereinbarung vom 23.12.1988 schließen die Parteien folgende Vereinbarung: Hiermit treten wir, J. und D. S., unsere beiden Sparbuchguthaben bei der D.Bank B. (Sparbuch Nr. und) mit einem Habensaldo von 60.000 bzw. 25.380 DM an Herrn J. S. ab. Die beiden genannten Sparbücher werden an Herrn J. S. übergeben."
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, die Angaben des Klägers seien unglaubhaft. Eine Abtretung der Sparbücher an seinen Bruder wäre für diesen nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Abtretung auch im Verhältnis zur Bank vollzogen worden wäre. Andernfalls wären der Kläger und seine Ehefrau weiterhin berechtigt gewesen, Geldbeträge abzuheben. Die Forderungen des Bruders hätten so nicht gesichert werden können.
15 
Am 13. April 1999 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Er trug ergänzend vor, die Rechtsinhaberschaft eines Sparguthabens könne auch durch stille Abtretung geändert werden. Eine Anzeige gegenüber der Bank sei rechtlich nicht notwendig. Diese betreffe nur die Frage, ob die Bank mit befreiender Wirkung leisten könne. Aus welchen Mitteln das Guthaben angespart worden sei, spiele keine Rolle; er sei auch nicht verpflichtet offen zu legen, wie sich das Sparguthaben entwickelt habe. Richtig sei zwar, dass zwischen der Abtretung und dem 10. April 1994 Gelder abgehoben worden seien. Das sei aber jeweils im Einverständnis mit seinem Bruder, dem Zessionar, geschehen. Die Rechtsprechung zur verdeckten Treuhänderschaft finde vorliegend keine Anwendung. Es habe zwischen ihm und dem Zeugen J. S. zu keiner Zeit ein verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen. Die Sparbücher seien von ihm an den Zeugen S. abgetreten und gleichzeitig seien diesem die Sparbücher ausgehändigt worden.
16 
Die Beklagte trug vor, der Kläger hätte das Guthaben mit Sicherheit nicht von seinem Verdienst nach Beendigung des Studiums ansparen können. Außerdem habe seine Ehefrau seit 1. August 1986 als Krankenschwester gearbeitet, was die finanzielle Lage der Familie mit zwei Kindern soweit hätte verbessern müssen, dass es nicht notwendig gewesen wäre, beim Bruder ein Darlehen in der behaupteten Höhe aufzunehmen.
17 
Das Sozialgericht vernahm den Bruder des Klägers als Zeugen; wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 18. Januar 2001 (Sozialgerichtsakte S. 35 ff.) Bezug genommen.
18 
Nachdem die Beteiligten zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hatten, wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 28. November 2003 ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führte aus, es könne offen bleiben, ob man vorliegend die Rechtsgrundsätze zur so genannten verdeckten Treuhand anwenden könne. Dafür spreche, dass die sich aus dem objektiven Schein der Urkunde (des Sparbuchs) ergebende Rechtsinhaberschaft nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprochen habe. Zudem sei die stille Zession nicht konsequent durchgeführt worden, weil der Kläger und seine Ehefrau für die Sparbücher Freistellungsaufträge erteilt und aufrechterhalten hätten, obwohl sie nunmehr behaupteten, weder Inhaber des Vermögens noch des Zinsertrags gewesen zu sein. Jedenfalls widersprächen die Behauptungen des Klägers und seines Bruders jeder Lebenserfahrung und seien insgesamt nicht glaubhaft. Die vorgelegten Vereinbarungen über die Darlehensverbindlichkeit und ihre Verzinsung seien nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger habe nach abgeschlossenem Studium und Eintritt in das Arbeitsleben für zwei, später vier, Kinder sorgen müssen und die angebliche Darlehensschuld dennoch nicht seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen getilgt, um so auch die Zinsbelastung zu vermindern. Vielmehr wolle man auf einem Sparbuch angespart haben, um das behauptete Darlehen sodann in einem Betrag zurückzuzahlen. Der Zeuge, der Bruder des Klägers, habe außerdem - abweichend von der vorgelegten Vereinbarung - einen Zinssatz von 3,5% behauptet. Unerfindlich sei auch, weshalb der Kläger das angesparte Geld auf mehrere eigene Sparbücher und nicht auf ein Konto seines Bruders oder (von vornherein) auf ein Treuhandkonto eingezahlt habe. Es falle zudem auf, dass die Rückzahlungsverpflichtung gerade dann eingetreten sein solle, als sich der Kläger habe arbeitslos melden müssen. Schließlich wolle der Zeuge, als er Ende 1996 Geld für den Ausbau seines Dachgeschosses benötigt habe, den Kläger gebeten haben, das Geld von den Sparbüchern abzuheben, obwohl er dazu nach Maßgabe der behaupteten Abtretungserklärung vom 5. Juli 1993 eigentlich selbst berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe deshalb zu Recht angenommen, dass die Sparguthaben in Wahrheit dem Kläger gehört hätten und ihm deshalb Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht zugestanden habe. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. Januar 2004 zugestellt.
19 
Am 26. Februar 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Vorliegen einer stillen Zession sei unstreitig. Das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, diese sei mit der so genannten verdeckten Treuhand gleichzusetzen. Ein Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder habe es nicht gegeben, weil sein Bruder im Besitz der Sparbücher gewesen sei. Soweit er nach der Abtretung des Sparguthabens noch Geld abgehoben habe, sei das jeweils mit seinem Bruder abgesprochen gewesen. Im Übrigen sei sein Vorbringen entgegen der Auffassung des Sozialgerichts glaubhaft.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. November 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 1999 aufzuheben.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesichts eines Rückforderungsbetrags von 19.308,-- DM auch ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
26 
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1998 beruht auf § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III sowie § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III. Danach sind rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, wie zu Unrecht ergangene Bewilligungsbescheide über Arbeitslosenhilfe, (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, ohne dass der Beklagten Ermessen zustünde, soweit sie auf Angaben beruhen, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten, soweit der ihnen zu Grunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (§ 50 Abs. 1 SGB X). Außerdem sind die von der Beklagten für den Leistungsbezieher gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (seit 1. Januar 1998: § 335 Abs. 1 SGB III bzw. zuvor § 157 Abs. 3a AFG). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.
27 
Der zurückgenommene Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1994 war insoweit von Anfang an rechtswidrig, als dem Kläger darin Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 bewilligt worden war. Denn für diese Zeit standen dem Kläger Leistungen nicht zu.
28 
Maßgeblich für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sind die während des Aufhebungszeitraums geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV). Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AFG (i. d. F. des Art. 1 Nr. 33 des 7. Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, BGBl I S. 2484) können Arbeitslose Arbeitslosenhilfe nur dann beanspruchen, wenn sie bedürftig sind. Gem. § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose nicht bedürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV (i. d. F. der Verordnung vom 7. August 1974, BGBl I S. 1929). Danach ist Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AlhiV) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, (hier) jeweils 8.000 Deutsche Mark übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (§ 9 AlhiV).
29 
Die Sparguthaben, die - wie hier - allein der gesetzlichen Kündigungsfrist unterliegen (vgl. Bl. 17 SG-Akte), sind im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV genannten Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; der Kläger hat das auch nicht behauptet. Er wendet sich auch nicht gegen die Berechnungen der Beklagten, die insoweit Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Sie hat ausgehend von den Angaben des Klägers von dem unwidersprochen für den 30. Juni 1994 angenommenen Guthabenbetrag (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung BSG SozR 3-4220 Nr. 6) von insgesamt 57.410,20 DM (14,61 DM + 10,19 DM +45.385,40 DM + 12.000 DM) zu Recht einen Freibetrag von 16.000 DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV: 2 x 8000 DM) abgezogen und das danach verwertbare Vermögen von 41.410,20 DM durch das maßgebliche Arbeitsentgelt von 1620 DM geteilt. Daraus ergibt sich die Zeit fehlender Bedürftigkeit von 25 Wochen. Dies entspricht der Zeit vom Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung am 30. Juni 1994 bis zum 21. Dezember 1994.
30 
Der Kläger meint indessen, die Beklagte hätte die Sparguthaben (also die entsprechenden Ansprüche gegenüber der Bank) von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil sie in Wahrheit nicht ihm, sondern seinem Bruder zugestanden hätten. Das trifft jedoch nicht zu.
31 
Die Sparkonten waren (unstreitig) auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau eröffnet worden. Diese waren Partner der Darlehensverträge mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderungen; ihnen stand das Geld auf den Sparkonten rechtlich zu. Die Sparkonten wurden in der Folgezeit auch weiterhin ausschließlich auf die Namen des Klägers und seiner Ehefrau geführt. Weder bei der Kontoeröffnung noch später, etwa bei der Abhebung von Geldbeträgen, ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Kontoinhaberschaft bzw. die Person des Darlehensgläubigers geändert hätte. Die Sparkonten sind auch in den Unterlagen der Bank nicht als Treuhandkonten, auf denen Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet würden, gekennzeichnet. Auch das ist unter den Beteiligten nicht streitig. Danach ist es aber schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, die Sparguthaben bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG bzw. der Berücksichtigung von Vermögen nach § 137 Abs. 2 AFG anderen Personen als dem Kläger und seiner Ehefrau, hier namentlich dem Bruder des Klägers, zuzuordnen.
32 
Ob die vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen tatsächlich entsprechend dem Vortrag des Klägers getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen dem Kläger und seinem Bruder haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggfs betrügerische) Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, dem Kläger Arbeitslosenhilfe trotz Sparguthaben zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen.
33 
Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Vereinbarung einer verdeckten (uneigennützigen) Vollrechtstreuhand (Verwaltungstreuhand) zwischen dem Arbeitslosen und einem Dritten nicht bewirken kann, dass auf den Namen des Arbeitslosen eröffnete Sparkonten bzw. die darauf verbuchten Guthaben bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe als Vermögen des Dritten und nicht als Vermögen des Arbeitslosen behandelt werden und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 AFG - jetzt nach § 193 Abs. 2 SGB III - in Verbindung mit den Regelungen der Arbeitslosenhilfeverordnung unberücksichtigt bleiben. Inhaberschaft bzw. Rechtscharakter eines Bankkontos bestimmen sich, unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, nämlich maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Willen ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln.
34 
Dabei kommt es nach Ansicht des Senats ausschlaggebend nicht auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Konkurs- und Insolvenzrecht oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen (darauf maßgeblich abstellend aber Hessisches LSG, Urt. v. vom 9. Mai 2001, - L 6 AL 432/00 -; vgl. demgegenüber jedoch BGH, Urt. v. 1. Juli 1993, - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622, wonach für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität des Treuhandkontos nicht zwingend erforderlich sei). Denn die Situation der Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht, ein auf seinen Namen lautendes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung staatlicher Sozialleistungen und nicht um eine vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb es nicht angehen kann, den Leistungsträger in gleichem Maße wie einen Gläubiger auf die Hinnahme im Einzelfall undurchschaubarer Rechtsverhältnisses seines Schuldners zu verweisen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. Juli 1993, aaO). Der Senat folgt deshalb der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daher auch bei der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger daran festhalten lassen muss (so Hessisches LSG, aaO; LSG Saarland, Urt. v. 4. November 2003, - L 6 AL 13/01 -; LSG Brandenburg, Urt. v. 27. Juni 2003, L 10 AL 4/02-) und das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden ist, der das verdeckte Treuhandverhältnis dadurch ermöglicht, dass er absichtlich nicht nach außen hin in Erscheinung tritt und daraus auch die Vorteile zieht (Hess LSG, aaO sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Januar 2002, - L 12 AL 40/01 - und Urt. v. 20. März 2002, - L 1 AL 85/01).
35 
Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur für solche Fallgestaltungen, in denen der Arbeitslose geltend macht, er sei zwar Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderung gegenüber der Bank, bei dem auf seinem Konto verbuchten Guthaben handele es sich aber um Gelder dritter Personen, mit denen er im (Innen-)Verhältnis eine Treuhandabrede getroffen habe, etwa über die Verwaltung dieser Gelder, und denen er das Guthaben deshalb herausgeben müsse. Vielmehr kann der Arbeitslose die Berücksichtigung von Guthaben auf einem Bankkonto, das auf seinen Namen errichtet wurde und geführt wird, auch dadurch nicht verhindern, dass er den Darlehensanspruch gegen die Bank an einen Dritten abtritt (§ 398 BGB), nach außen aber weder die Abtretung offen legt noch kenntlich macht, dass auf dem weiterhin auf seinen Namen geführten Bankkonto fremdes Geld verbucht ist und ggf. treuhänderisch verwaltet wird. Auch dann muss er sich für die Bedürftigkeitsprüfung an dem von ihm geschaffenen Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft festhalten lassen.
36 
Nach Maßgabe dessen sind die behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Bruder vorliegend rechtlich ohne Bedeutung. Sie können nicht bewirken, dass die Sparguthaben in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 Abs. 2 AFG aus dem Vermögen des Klägers ausscheiden. Anderes gälte nur dann, wenn über die Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen dem Kläger, seinem Bruder und seiner Ehefrau hinaus für den Rechtsverkehr offenkundig gemacht worden wäre, dass das auf den Sparkonten verbuchte Guthaben künftig nicht mehr den ursprünglichen Kontoinhabern, sondern einem Dritten (als Treugeber), hier dem Bruder des Klägers zustehen und dieser Partner des Darlehensvertrags mit der Bank sein solle. Dazu hätte es etwa genügt, der Bank als Schuldnerin der Darlehensforderung die Forderungsabtretung anzuzeigen und damit den (künftigen) Charakter des Sparkontos (letztendlich) als Treuhandkonto des Klägers zur Verwahrung fremder Gelder offen zu legen. Der Kläger hat das nicht getan, sondern im Gegenteil den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft nicht nur aufrecht erhalten, sondern nach außen hin sogar noch bekräftigt, indem er bzw. seine Ehefrau Freistellungsaufträge für die auf ihre Namen geführten Sparkonten erteilt und im eigenen Namen Geldbeträge abgehoben haben.
37 
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X sind erfüllt. Denn die rechtswidrige Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 beruhte darauf, dass der Kläger jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat, als er die Sparkonten bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe nicht mitteilte. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und deshalb dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss; dabei sind die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Kläger wurde im Antrag auf Arbeitslosenhilfe ausdrücklich und unmissverständlich (auch) nach eigenen Bankguthaben bzw. Bankguthaben seiner Ehegattin gefragt. Diese Fragen (unter Nr. 8 auf Seite 3 des Antragsformulars -Verwaltungsakte S. 15) hat er verneint und die auf seinen und den Namen seiner Ehegattin geführten Sparkonten nicht angegeben. Selbst wenn er mit Blick auf die Vereinbarungen mit seinem Bruder unter fehlerhafter Einschätzung der Rechtslage angenommen haben sollte, die Sparkonten gehörten nicht mehr zu seinem Vermögen, hätte er sie bei einfacher und naheliegender Überlegung dennoch angeben müssen, damit die Beklagte die maßgeblichen Rechtsfragen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hätte klären können. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig.
38 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat es die Beklagte zwar versäumt, den Kläger vor Erlass des Bescheids vom 10. Dezember 1998 gem. § 24 SGB X anzuhören. Dieser Mangel ist jedoch im Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Im Bescheid vom 10. Dezember 1998 wurden dem Kläger die entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere zur Berücksichtigung der Sparguthaben bei der Bedürftigkeitsprüfung, so unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen auch sachgerecht äußern konnte (vgl. näher von Wulffen, SGB X, § 41 Rdnr. 7). Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch Bescheid vom 10. Dezember 1998 und damit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigenden Tatsachen (teilweise) zurückgenommen, nachdem sie von den Sparkonten erst im Lauf des Jahres 1998 (zunächst durch das Schreiben des Klägers vom 25. Juni 1998) erfahren hatte.
39 
Nach der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 20. Juni 1994 ist der Kläger gem. § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die ihm für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 gezahlte Arbeitslosenhilfe zu erstatten. Außerdem muss er gem. § 335 Abs. 1 SGB III die von der Beklagten getragenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückzahlen. Die Höhe der Erstattungsbeträge wurde von der Beklagten zutreffend errechnet. Der Senat nimmt hierfür auf Bl. 105 der Verwaltungsakten Bezug.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes und der mittlerweile geänderten Arbeitslosenhilfeverordnung außer Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen stellen sich aber auch unter Anwendung des derzeit geltenden Rechts bei der in § 193 SGB III vorgesehenen Bedürftigkeitsprüfung und werden sich zukünftig bei der Anwendung von § 12 SGB II stellen. Durch die zum Urteil des Hessischen LSG vom 9. Mai 2001 (aaO) ergangene Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 2001 (- B 11 AL 50/01 R -) sind die Rechtsfragen nicht geklärt worden, weil die Revision mangels ausreichender Revisionsbegründung als unzulässig verworfen wurde.

Gründe

 
25 
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesichts eines Rückforderungsbetrags von 19.308,-- DM auch ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
26 
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1998 beruht auf § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III sowie § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III. Danach sind rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, wie zu Unrecht ergangene Bewilligungsbescheide über Arbeitslosenhilfe, (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, ohne dass der Beklagten Ermessen zustünde, soweit sie auf Angaben beruhen, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten, soweit der ihnen zu Grunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (§ 50 Abs. 1 SGB X). Außerdem sind die von der Beklagten für den Leistungsbezieher gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (seit 1. Januar 1998: § 335 Abs. 1 SGB III bzw. zuvor § 157 Abs. 3a AFG). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.
27 
Der zurückgenommene Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1994 war insoweit von Anfang an rechtswidrig, als dem Kläger darin Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 bewilligt worden war. Denn für diese Zeit standen dem Kläger Leistungen nicht zu.
28 
Maßgeblich für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sind die während des Aufhebungszeitraums geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV). Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AFG (i. d. F. des Art. 1 Nr. 33 des 7. Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, BGBl I S. 2484) können Arbeitslose Arbeitslosenhilfe nur dann beanspruchen, wenn sie bedürftig sind. Gem. § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose nicht bedürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV (i. d. F. der Verordnung vom 7. August 1974, BGBl I S. 1929). Danach ist Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AlhiV) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, (hier) jeweils 8.000 Deutsche Mark übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (§ 9 AlhiV).
29 
Die Sparguthaben, die - wie hier - allein der gesetzlichen Kündigungsfrist unterliegen (vgl. Bl. 17 SG-Akte), sind im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV genannten Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; der Kläger hat das auch nicht behauptet. Er wendet sich auch nicht gegen die Berechnungen der Beklagten, die insoweit Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Sie hat ausgehend von den Angaben des Klägers von dem unwidersprochen für den 30. Juni 1994 angenommenen Guthabenbetrag (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung BSG SozR 3-4220 Nr. 6) von insgesamt 57.410,20 DM (14,61 DM + 10,19 DM +45.385,40 DM + 12.000 DM) zu Recht einen Freibetrag von 16.000 DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV: 2 x 8000 DM) abgezogen und das danach verwertbare Vermögen von 41.410,20 DM durch das maßgebliche Arbeitsentgelt von 1620 DM geteilt. Daraus ergibt sich die Zeit fehlender Bedürftigkeit von 25 Wochen. Dies entspricht der Zeit vom Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung am 30. Juni 1994 bis zum 21. Dezember 1994.
30 
Der Kläger meint indessen, die Beklagte hätte die Sparguthaben (also die entsprechenden Ansprüche gegenüber der Bank) von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil sie in Wahrheit nicht ihm, sondern seinem Bruder zugestanden hätten. Das trifft jedoch nicht zu.
31 
Die Sparkonten waren (unstreitig) auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau eröffnet worden. Diese waren Partner der Darlehensverträge mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderungen; ihnen stand das Geld auf den Sparkonten rechtlich zu. Die Sparkonten wurden in der Folgezeit auch weiterhin ausschließlich auf die Namen des Klägers und seiner Ehefrau geführt. Weder bei der Kontoeröffnung noch später, etwa bei der Abhebung von Geldbeträgen, ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Kontoinhaberschaft bzw. die Person des Darlehensgläubigers geändert hätte. Die Sparkonten sind auch in den Unterlagen der Bank nicht als Treuhandkonten, auf denen Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet würden, gekennzeichnet. Auch das ist unter den Beteiligten nicht streitig. Danach ist es aber schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, die Sparguthaben bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG bzw. der Berücksichtigung von Vermögen nach § 137 Abs. 2 AFG anderen Personen als dem Kläger und seiner Ehefrau, hier namentlich dem Bruder des Klägers, zuzuordnen.
32 
Ob die vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen tatsächlich entsprechend dem Vortrag des Klägers getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen dem Kläger und seinem Bruder haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggfs betrügerische) Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, dem Kläger Arbeitslosenhilfe trotz Sparguthaben zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen.
33 
Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Vereinbarung einer verdeckten (uneigennützigen) Vollrechtstreuhand (Verwaltungstreuhand) zwischen dem Arbeitslosen und einem Dritten nicht bewirken kann, dass auf den Namen des Arbeitslosen eröffnete Sparkonten bzw. die darauf verbuchten Guthaben bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe als Vermögen des Dritten und nicht als Vermögen des Arbeitslosen behandelt werden und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 AFG - jetzt nach § 193 Abs. 2 SGB III - in Verbindung mit den Regelungen der Arbeitslosenhilfeverordnung unberücksichtigt bleiben. Inhaberschaft bzw. Rechtscharakter eines Bankkontos bestimmen sich, unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, nämlich maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Willen ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln.
34 
Dabei kommt es nach Ansicht des Senats ausschlaggebend nicht auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Konkurs- und Insolvenzrecht oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen (darauf maßgeblich abstellend aber Hessisches LSG, Urt. v. vom 9. Mai 2001, - L 6 AL 432/00 -; vgl. demgegenüber jedoch BGH, Urt. v. 1. Juli 1993, - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622, wonach für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität des Treuhandkontos nicht zwingend erforderlich sei). Denn die Situation der Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht, ein auf seinen Namen lautendes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung staatlicher Sozialleistungen und nicht um eine vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb es nicht angehen kann, den Leistungsträger in gleichem Maße wie einen Gläubiger auf die Hinnahme im Einzelfall undurchschaubarer Rechtsverhältnisses seines Schuldners zu verweisen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. Juli 1993, aaO). Der Senat folgt deshalb der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daher auch bei der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger daran festhalten lassen muss (so Hessisches LSG, aaO; LSG Saarland, Urt. v. 4. November 2003, - L 6 AL 13/01 -; LSG Brandenburg, Urt. v. 27. Juni 2003, L 10 AL 4/02-) und das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden ist, der das verdeckte Treuhandverhältnis dadurch ermöglicht, dass er absichtlich nicht nach außen hin in Erscheinung tritt und daraus auch die Vorteile zieht (Hess LSG, aaO sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Januar 2002, - L 12 AL 40/01 - und Urt. v. 20. März 2002, - L 1 AL 85/01).
35 
Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur für solche Fallgestaltungen, in denen der Arbeitslose geltend macht, er sei zwar Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderung gegenüber der Bank, bei dem auf seinem Konto verbuchten Guthaben handele es sich aber um Gelder dritter Personen, mit denen er im (Innen-)Verhältnis eine Treuhandabrede getroffen habe, etwa über die Verwaltung dieser Gelder, und denen er das Guthaben deshalb herausgeben müsse. Vielmehr kann der Arbeitslose die Berücksichtigung von Guthaben auf einem Bankkonto, das auf seinen Namen errichtet wurde und geführt wird, auch dadurch nicht verhindern, dass er den Darlehensanspruch gegen die Bank an einen Dritten abtritt (§ 398 BGB), nach außen aber weder die Abtretung offen legt noch kenntlich macht, dass auf dem weiterhin auf seinen Namen geführten Bankkonto fremdes Geld verbucht ist und ggf. treuhänderisch verwaltet wird. Auch dann muss er sich für die Bedürftigkeitsprüfung an dem von ihm geschaffenen Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft festhalten lassen.
36 
Nach Maßgabe dessen sind die behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Bruder vorliegend rechtlich ohne Bedeutung. Sie können nicht bewirken, dass die Sparguthaben in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 Abs. 2 AFG aus dem Vermögen des Klägers ausscheiden. Anderes gälte nur dann, wenn über die Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen dem Kläger, seinem Bruder und seiner Ehefrau hinaus für den Rechtsverkehr offenkundig gemacht worden wäre, dass das auf den Sparkonten verbuchte Guthaben künftig nicht mehr den ursprünglichen Kontoinhabern, sondern einem Dritten (als Treugeber), hier dem Bruder des Klägers zustehen und dieser Partner des Darlehensvertrags mit der Bank sein solle. Dazu hätte es etwa genügt, der Bank als Schuldnerin der Darlehensforderung die Forderungsabtretung anzuzeigen und damit den (künftigen) Charakter des Sparkontos (letztendlich) als Treuhandkonto des Klägers zur Verwahrung fremder Gelder offen zu legen. Der Kläger hat das nicht getan, sondern im Gegenteil den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft nicht nur aufrecht erhalten, sondern nach außen hin sogar noch bekräftigt, indem er bzw. seine Ehefrau Freistellungsaufträge für die auf ihre Namen geführten Sparkonten erteilt und im eigenen Namen Geldbeträge abgehoben haben.
37 
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X sind erfüllt. Denn die rechtswidrige Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 beruhte darauf, dass der Kläger jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat, als er die Sparkonten bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe nicht mitteilte. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und deshalb dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss; dabei sind die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Kläger wurde im Antrag auf Arbeitslosenhilfe ausdrücklich und unmissverständlich (auch) nach eigenen Bankguthaben bzw. Bankguthaben seiner Ehegattin gefragt. Diese Fragen (unter Nr. 8 auf Seite 3 des Antragsformulars -Verwaltungsakte S. 15) hat er verneint und die auf seinen und den Namen seiner Ehegattin geführten Sparkonten nicht angegeben. Selbst wenn er mit Blick auf die Vereinbarungen mit seinem Bruder unter fehlerhafter Einschätzung der Rechtslage angenommen haben sollte, die Sparkonten gehörten nicht mehr zu seinem Vermögen, hätte er sie bei einfacher und naheliegender Überlegung dennoch angeben müssen, damit die Beklagte die maßgeblichen Rechtsfragen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hätte klären können. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig.
38 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat es die Beklagte zwar versäumt, den Kläger vor Erlass des Bescheids vom 10. Dezember 1998 gem. § 24 SGB X anzuhören. Dieser Mangel ist jedoch im Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Im Bescheid vom 10. Dezember 1998 wurden dem Kläger die entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere zur Berücksichtigung der Sparguthaben bei der Bedürftigkeitsprüfung, so unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen auch sachgerecht äußern konnte (vgl. näher von Wulffen, SGB X, § 41 Rdnr. 7). Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch Bescheid vom 10. Dezember 1998 und damit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigenden Tatsachen (teilweise) zurückgenommen, nachdem sie von den Sparkonten erst im Lauf des Jahres 1998 (zunächst durch das Schreiben des Klägers vom 25. Juni 1998) erfahren hatte.
39 
Nach der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 20. Juni 1994 ist der Kläger gem. § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die ihm für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 gezahlte Arbeitslosenhilfe zu erstatten. Außerdem muss er gem. § 335 Abs. 1 SGB III die von der Beklagten getragenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückzahlen. Die Höhe der Erstattungsbeträge wurde von der Beklagten zutreffend errechnet. Der Senat nimmt hierfür auf Bl. 105 der Verwaltungsakten Bezug.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes und der mittlerweile geänderten Arbeitslosenhilfeverordnung außer Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen stellen sich aber auch unter Anwendung des derzeit geltenden Rechts bei der in § 193 SGB III vorgesehenen Bedürftigkeitsprüfung und werden sich zukünftig bei der Anwendung von § 12 SGB II stellen. Durch die zum Urteil des Hessischen LSG vom 9. Mai 2001 (aaO) ergangene Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 2001 (- B 11 AL 50/01 R -) sind die Rechtsfragen nicht geklärt worden, weil die Revision mangels ausreichender Revisionsbegründung als unzulässig verworfen wurde.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 04/11/2003 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abge
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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen..
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Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.