Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2011 - L 13 AS 2819/10 B

bei uns veröffentlicht am08.02.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. März 2010 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 3. März 2010 hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
I.
1. Der Beschwerde ist statthaft; ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit im SGG nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, keine Anwendung. Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden zunächst vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Der Senat folgt darüber hinaus auch der wohl einhelligen Meinung in der Rechtsprechung, dass eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieses Ausschlusstatbestands auf Fallgestaltungen, in denen die Bewilligung von PKH aufgehoben worden ist, nicht in Betracht kommt (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2010 - L 1 AL 137/09 B m.w.N.; ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B - beide veröffentlicht in Juris). Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke vor, noch sind gleichartige Sachverhalte gegeben. Die Ablehnung eines Antrags auf PKH ist mit der Aufhebung einer bereits bewilligten PKH, durch die dem Antragsteller eine Rechtsposition wieder entzogen wird, nicht vergleichbar. Der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 820/07, S. 29, zu Nr. 29 Buchst. b) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von PKH erstrecken wollte (LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
2. Die Beschwerde ist darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. dazu §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die sich aus § 173 Satz 1 SGG ergebende Monatsfrist wäre - unter Zugrundelegung des sich aus der Zustellungsurkunde ergebenden Tags der Zustellung des Beschlusses vom 3. März 2010 (8. März 2010) bei der Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift beim SG am 10. Juni 2010 zwar bereits abgelaufen gewesen. Die Frist begann hier jedoch schon nicht zu laufen, da der Beschluss vom 3. März 2010 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Klägerin zu 2. betreffend ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass diese zum Zeitpunkt der Zustellung - Ermittlungen zum aktuellen Wohnort wurden seitens des SG offenbar nur hinsichtlich der Klägerin zu 1. durchgeführt - nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört hat. Im Übrigen hätte der Beschluss vom 3. März 2010 gemäß § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt werden müssen. Ausweislich der im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vorgelegten Vollmachtsurkunde erstreckte sich die Vollmacht neben der Befugnis zur „Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO)“ die Vertretung vor Sozialbehörden und -gerichten sowie alle Neben- und Folgeverfahren (Nr. 13 der Vollmachtsurkunde). Gerade letztere Bestimmung macht deutlich, dass die Bevollmächtigung nicht mit der Erledigung des Hauptsacheverfahrens (hier durch Vergleich vom 17. April 2008) enden sollte. Darüber hinaus hatte der Bevollmächtigte auch den Antrag auf PKH für die Kläger gestellt und das Bewilligungsverfahren für diese betrieben. Jedenfalls in einer solchen Konstellation erstreckt sich die nach § 73 SGG erteilte Prozessvollmacht auch auf das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO (so für den Fall der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zuletzt Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - m.w..N.; ebenso Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06; Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 1 Ta 121/10; a. A. die vom SG zitierte Entscheidung des Thüringer LSG, Beschluss vom 8. Mai 2006 - L 6 B 10/06 SF m.w.N., alle veröffentlicht in Juris).
3. Auch hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. ist die Beschwerde zulässig. Zwar ist diesen - anders als vom SG in den Gründen des Beschlusses vom 3. März 2010 angegeben - PKH überhaupt nicht bewilligt worden (der Beschluss vom 26. Juli 2007 richtete sich allein an die Klägerin zu 1.); ein Rechtsschutzinteresse kann aber auch insoweit nicht verneint werden. Die Kläger zu 2. und 3. sind, ohne zuvor in irgendeiner Weise angehört oder auch nur von dem Überprüfungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden zu sein, vom SG als Adressaten der Aufhebungsentscheidung in das Rubrum des Beschlusses vom 3. März 2010 aufgenommen worden. Dies verwundert um so mehr, als das SG - nach Durchführung von Ermittlungen zum Wohnsitz (nur) der Klägerin zu 1. - im Rubrum des angegriffenen Beschlusses selbst davon ausgegangen ist, nur die Klägerin zu 1. wohne in der L. Str. ... in B. S.. Nachdem die Aufhebung der PKH für den Betroffenen regelmäßig zur Folge hat, von der Staatskasse auf Erstattung der erbrachten Leistungen in Anspruch genommen zu werden, besteht - nicht zuletzt angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs - (auch) auf Seiten der Kläger zu 2. und 3. ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses.
II.
Die Beschwerde der Kläger ist auch begründet; der Beschluss des SG vom 3. März 2010 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Soweit sich der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des SG an die Kläger zu 2. und 3. richtet, ist er bereits deshalb aufzuheben, weil diesen, wie oben schon ausgeführt, PKH überhaupt nicht bewilligt worden war. Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 hatte das SG lediglich der Klägerin zu 1. PKH bewilligt und dieser Rechtsanwalt W. beigeordnet. Dementsprechend kommt auch nur die Klägerin zu 1. als Adressatin eines die Bewilligung von PKH aufhebenden Beschlusses in Betracht.
2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des der Klägerin zu 1. PKH für das Klageverfahren S 4 AS 836/07 bewilligenden Beschlusses vom 26. Juli 2007 liegen aber auch im Übrigen nicht vor; zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, die Bewilligung von PKH sei nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO aufzuheben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligungsentscheidung dann aufheben, wenn die Partei (hier: die Beteiligte) eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die für das (erledigte) Hauptsache- und das PKH-Bewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht auch im PKH-Überprüfungsverfahren zu beachten war, fehlt es vorliegend bereits an einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gericht. Da das SG seine Schreiben vom 12. Oktober 2009, vom 15. Dezember 2009 und vom 18. Januar 2010 ausschließlich an die Klägerin zu 1. und nicht an deren Prozessbevollmächtigten gerichtet hat, ist eine rechtswirksame Verpflichtung der Klägerin zu 1., eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, nicht begründet worden. Für die Aufhebung der PKH fehlt dementsprechend die tatbestandlich vorausgesetzte Grundlage. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das SG überhaupt berechtigt war, eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung an die Klägerin zu 1. zu richten (verneinend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2005 - 10 TP 1538/05 - veröffentlicht in Juris unter Hinweis auf Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 120 Rdnr. 34 und die Amtliche Begründung BT-Drucks. 10/3054 S. 18). Ebenso kann offen bleiben, ob die hier tätig gewordene Kostenbeamtin für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO (trotz Fehlens einer dem § 20 Nr. 4 Buchst. c) Rechtspflegergesetz [RPflG] entsprechenden Kompetenznorm) funktionell überhaupt zuständig gewesen ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Vorlage einer (hier der Klägerin zu 1. im Rahmen des Überprüfungsverfahrens übersandten) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2010 - 1 Ta 16510, LAG Hamm, Beschluss vom 12. April 2010 - 14 Ta 657/09, Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 W 60/05 - alle veröffentlicht in Juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rdnr.842) nicht verlangt werden kann; denn der Beteiligte ist nur zur Mitteilung wesentlicher Änderungen, nicht aber zur (erneuten) umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
III.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, denn das PKH-Prüfungsverfahren ist - ebenso wie das Bewilligungsverfahren - kein Verfahren für das PKH bewilligt werden kann. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf das Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rdnr. 158 f. und 906 m.w.N.).
10 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2011 - L 13 AS 2819/10 B

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; z

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.04.2010 - 6 Ca 1286/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz - und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf die entsprechende Erklärung nicht abgab, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 07.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.04.2010, aufgehoben.

4

Mit am 12.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er die Beschwerde nicht weiter begründet hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

6

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

7

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

8

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

9

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts auch zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Eine Niederlegung des Mandats ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt, er muss entpflichtet werden, was aber vorliegend nicht geschehen ist.

10

Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

11

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 25. April 2005 - 7 O 59/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Beklagten ist durch Beschluss der Einzelrichterin vom 24.07.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Die Entscheidung erging auf Antrag der Beklagten auf der Grundlage ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.05.2003.
Im November 2004 überprüfte die Rechtspflegerin, ob eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten eingetreten sei, und forderte sie zur Vorlage einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Daraufhin meldete sich zunächst eine Nachbarin der Beklagten, teilte mit, dass diese sich in Südafrika befinde, und bat in deren Namen um eine Fristverlängerung.
Am 8. Februar 2005 wandte sich die Rechtspflegerin mit folgendem Schreiben an die Beklagte:
„Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ich gestern erhalten. Leider ist sie unvollständig. Unter Punkt D haben Sie vergessen, Ihren Ehegatten als Angehörigen anzugeben. Da ich davon ausgehe, dass ihr Ehegatte über eigene Einnahmen verfügt, sind Belege über die Höhe der Einnahmen beizufügen (z. B. Gehaltsabrechnung). Des Weiteren benötige ich einen aktuellen Beleg über das Ihnen gezahlte Wohngeld. Der zuletzt eingereichte Beleg gilt nur bis 30.09.2003. Als letztes benötige ich noch einen Beleg über das gezahlte Erziehungsgeld. Da ich Ihrem Schreiben entnehme, dass Sie sich noch immer in Südafrika befinden, gewähre ich Ihnen eine Frist bis 15.03.2005. Bitte reichen Sie die fehlenden Belege bis dahin ein.“
Mit Verfügung vom 21.03.2005 erinnerte die Rechtspflegerin die Beklagte an die Erledigung der Anfrage und wies darauf hin, dass im Falle der Nichterledigung das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung aufheben könne.
Mit Beschluss vom 25.04.2005 - auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - hat das Landgericht den Beschluss vom 24.07.2003, mit dem der Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt worden war, aufgehoben.
Gegen den am 26.04.2005 zugestellten Beschluss hat ihr Prozessbevollmächtigter sofortige Beschwerde eingelegt und darum gebeten, der Beklagten zu Überreichung der notwendigen Unterlagen eine Frist bis 20. August 2005 zu setzen. Das Landgericht hat daraufhin mit Verfügungen vom 13.05., 04.07., 01.08. und 10.08.2005 jeweils Fristen zur Vorlage der geforderten Unterlagen gewährt bzw. verlängert. Mit Beschluss vom 04.10. 2005 hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
10 
Nach § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufheben, wenn die Partei der Aufforderung, eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abzugeben, nicht nachkommt. Diese Voraussetzung ist gegeben.
11 
Zwar ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 310 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 120 Rdnr. 28 m.w.N.), die der Senat teilt, eine Partei nicht verpflichtet, den ausschließlich für die Beantragung von Prozesskostenhilfe eingeführten Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO in jedem Falle nochmals auszufüllen und alle Belege, auch soweit keine Änderung erfolgt ist, erneut beizufügen. Die Erklärungspflicht bezieht sich nur darauf, ob eine Veränderung eingetreten ist und wenn ja, welche. Es ist zweckmäßig, die Partei aufzufordern, ihre frühere Erklärung über die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchzusehen und mitzuteilen, in welchen Positionen inzwischen eine Änderung eingetreten ist oder - nur - dann eine neue Erklärung vorzulegen, wenn sie ihre frühere nicht mehr besitzt (vgl. Zöller a.a.O.). Die Anfrage der Rechtspflegerin vom 19.11.2004, die die unbedingte Anforderung einer vollständigen erneuten Erklärung auf dem Vordruck nebst Nachweisen beinhaltete, wurde diesen Grundsätzen nicht gerecht und sollte daher in dieser Form zukünftig nicht mehr gestellt werden.
12 
Die Entscheidung der Rechtspflegerin erweist sich indessen deshalb als zutreffend, weil die Beklagte in der von ihr im Überprüfungsverfahren vorgelegten neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Aufforderung nicht nachgekommen ist, bestimmte Angaben - hinsichtlich ihres Ehegatten und dessen Einnahmen, hinsichtlich des Wohngeldes und des Erziehungsgeldes - zu machen. Die Beklagte hat durch ihren Rechtsanwalt auch in Aussicht gestellt, die geforderten fehlenden Erklärungen abzugeben. Indessen ist trotz mehrfacher großzügiger Fristverlängerung eine Abgabe der erforderlichen Erklärungen und die Vorlage entsprechender Nachweise nicht erfolgt. Da das Gericht berechtigt ist, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der Auskunftspflicht gemachten Angaben zu vervollständigen, zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen, um eine genügende und sichere Grundlage für die erneute Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe zu erhalten, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wesentliche Änderung (vgl. zu dieser zwingenden Voraussetzung Senat, Beschluss v. 29.01.2003 - 1 W 4/03 - (7 O 50/99 LG Heidelberg) -, m.w.N.) nicht nur nicht ausgeschlossen sondern angenommen werden, wenn die angeforderten Erklärungen und Belege ausbleiben. Dies rechtfertigt es dann, nach § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO zu verfahren (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken a.a.O.; Zöller a.a.O.), wenn - wie vorliegend geschehen - die Partei auf diese mögliche Folge zuvor hingewiesen worden war.
13 
Gerichtskosten für die erfolglose sofortige Beschwerde setzt die Kostenbeamtin an. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 3 ZPO.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.