Landessozialgericht NRW Beschluss, 29. Sept. 2014 - L 6 AS 1124/14 B
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2014 aufgehoben. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I. Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) mit Ratenbestimmung.
3Am 29.02.2012 beantragte der Kläger PKH für die Klage im Hauptsacheverfahren S 15 AS 287/12. Im Termin vom 26.11.2013 nahm er die Klage zurück. Durch Beschluss vom 28.11.2013 bewilligte ihm das Sozialgericht (SG) Köln PKH unter Beiordnung des Bevollmächtigten und erlegte als Selbstbeteiligung die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 95 Euro auf, erstmals zu zahlen für den Monat November 2013 und jeweils fällig am 15. des Folgemonats. Dabei berücksichtigte das Gericht ein zu berücksichtigendes Einkommen von 287 Euro monatlich. Dies errechnete es aus dem vom Kläger angegebenen und im Termin bestätigten Nettoeinkommen von 1380 Euro, abzüglich zweier Freibeträge von 442 Euro bzw. 201 Euro sowie Wohnkosten von 450 Euro monatlich.
4Nachdem der Kläger keine der auferlegten Zahlungen erbracht hatte, hat das SG ihn über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15.01.2014, 14.02.2014 und 26.03.2014, letzteres mit Anhörung zur nun beabsichtigten Aufhebung der PKH, an die Zahlung erinnert. Der Kläger hat sich nicht geäußert. Durch Beschluss vom 19.05.2014, zugestellt am 26.05.2014, hat das Sozialgericht die PKH-Bewilligung aufgehoben. Dazu habe es sich veranlasst gesehen, da der Kläger sich mit mehr als drei Monatsraten in Verzug befinde und Hinderungsgründe weder angegeben noch ersichtlich seien.
5Mit seiner am 03.06.2014 erhobenen Beschwerde trägt der Kläger vor, er habe schon keine Kenntnis von der Raten-Zahlungsaufforderung mit Bankverbindung und auch nicht von den folgenden gerichtlichen Mahnungen gehabt, da er umgezogen sei, die Post ihn nicht erreicht habe, obwohl der Bevollmächtigte doch die notwendigen Unterlagen besäße. Zudem sei er nun arbeitslos. Aus Krankheitsgründen (Herzerkrankung, Epilepsie) habe er nach Dezember 2013 seinen Arbeitsplatz verloren.
6Er beziehe nun von der Bundesagentur für Arbeit monatlich 963 Euro Arbeitslosengeld I (Alg I) und müsse nach Verlust seiner vormaligen Werkswohnung in M jetzt für eine neue Wohnung eine höhere Miete aufwenden. Der Bevollmächtigte habe ihm dann auch keine Post mehr nachgesandt. Von dem PKH-Aufhebungsbeschluss habe er nur durch Zufall im Mai 2014 bei einem Telefonat mit dem SG in Köln in anderer Sache erfahren. Das Gericht habe ihm dann den Beschluss per email zugesandt. Nach dem in Kopie vorgelegten Bescheid der Arbeitsagentur S vom 28.03.2014 erhält der Kläger seit dem 12.03.2014 für die Dauer von 330 Kalendertagen Arbeitslosengeld in Höhe von 32,12 Euro täglich, nach einer ebenfalls in Kopie vorgelegten Quittung der Wohnungsbaugesellschaft T GmbH vom 04.07.2014 zahlt er eine Miete (Juli 2014) von 930 Euro monatlich.
7Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des PKH-Beiheftes Bezug genommen.
8II.
9Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
10Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht gem § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für diese verneint. Die Aufhebung der Bewilligung wird schon nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vom Beschwerdeausschluss erfasst. Eine Auslegung, dass sich der Ausschluss der Beschwerde auch auf die Aufhebung der PKH-Bewilligung erstrecken soll, ist nicht gerechtfertigt. Denn die Ablehnung der PKH wegen fehlender persönlicher bzw. wirtschaftlicher Voraussetzungen, insbesondere mangelnder Bedürftigkeit, ist nicht vergleichbar mit der hier erfolgten Aufhebung bereits bewilligter PKH, durch die dem Betroffenen eine Rechtsposition wieder entzogen wird. Ein entsprechender Regelungswille ist den Gesetzesmaterialien zum SGGArbGGÄndG (BR-Drs. 820/07, S. 29 zu Nr. 29 lit. b, Nr. 2) auch nicht zu entnehmen. Mangels planwidriger Regelungslücke bezogen auf gleichartige Sachverhalte scheidet auch eine analoge Anwendung aus ( Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.06.2008 - L 5 B 163/08 AS -, juris Rn. 2; LSG NRW Beschlüsse vom 27.08.2008 - L 19 B 23/08 AL -, juris Rn. 9 , vom 04.05.2009 - L 19 B 3/09 AL - , vom 12.07.2012 - L 19 AS 1949/11 B -, juris Rn 7 sowie vom 12.05.2014 - L 9 AL 123/14 B -, juris Rn. 2; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B -, juris Rn 7; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 24.04.2013 - L 3 AL 226/12 B PKH -, juris Rn 5).
11Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt und damit auch im Übrigen zulässig.
12Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG durch den angefochtenen Beschluss vom 19.05.2014 den Beschluss vom 28.11.2013, durch den dem Kläger PKH bewilligt worden war, aufgehoben.
13Zutreffend hat das SG auf § 124 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Gesetzesfassung (aF) abgestellt. Die zum 01.01.2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHÄndG) vom 31.08.2013 (BGBl I 2013, 3533) neugefasste Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (n.F.), in der das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt wurde, ist hier nicht anzuwenden. Nach der Übergangsregelung in § 40 EGZPO (s Art. 5 PKH/BerHÄndG) sind für einen Rechtszug die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden, wenn eine Partei vor dem 01.01.2014 für den Rechtszug PKH beantragt hat (anders LSG Thüringen Beschluss vom 06.05.2014 - L 4 AS 1421/12 B, L 4 AS L 4 AS 1422/12 B -, juris Rn. 16 - 18: Übergangsregelung anscheinend übersehen). Entscheidend für die anzuwendende Fassung der §§ 114 bis 127 ZPO ist der Zeitpunkt des Eingangs des PKH-Antrags bei Gericht (s BT-Drs 17/11472, 46; Straßfeld, SGb 2014, 176).
14Nach § 124 Nr. 4 ZPO aF kann das Gericht die Bewilligung der PKH aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
15Der Kläger war bei Erlass der angefochtenen Entscheidung in dem geforderten Umfang im Zahlungsrückstand, da er die bis dahin fälligen monatlichen Raten (November 2013 bis Mai 2014) nicht gezahlt hat. Wenn für die PKH-Aufhebung ein schuldhafter Verstoß gegen die Ratenzahlungspflicht, d.h. Verschulden bei der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung, gefordert wird (s Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 13h, mwN,; LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 - L 19 AS 1949/11 B -, juris Rn 10; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 24.04.2013 - L 3 AL 226/12 B PKH -, juris Rn 6 ; LSG Bayern - Beschluss vom 18.07.2011- L 9 AL 60/10 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.09.2011 - L 13 SB 136/11 B), wäre auch diese Voraussetzung erfüllt. Auf die geltend gemachte Unkenntnis von Zahlungsaufforderung, Zahlweg und Erinnerung kann sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil ihm das Verhalten/die Kenntnis des Bevollmächtigten zuzurechnen ist. Er hatte ihm gemäß § 73 Abs. 2 S. 1 SGG seit dem 27.02.2012 umfassende Vollmacht auch für Neben- und Folgesachen erteilt. Im PKH-Verfahren war daher aufgrund § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG die Aufforderung zur Aufnahme der Ratenzahlung vom SG - wie geschehen - an den Bevollmächtigen zu richten, ebenso die nachfolgenden Mahnungen und die Anhörung, da die Vollmacht auch nach der Klagerücknahme am 26.11.2013 als für das (erledigte) Hauptsache- und ebenso für das PKH-Bewilligungsverfahren erteilt weiter beachtlich war, weder widerrufen noch erloschen war (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 B -, juris Rn. 7 sowie vom 11.07. 2011 - L 2 AS 1462/11 B -, juris Rn. 19 mwN , vgl.auch Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 -, juris Rn. 29 = MDR 2011, 183 f.).
16Die Entscheidung ist verfahrensfehlerfrei ohne Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ergangen, § 62 SGG. Zu der Aufhebungsentscheidung ist der Kläger durch das Schreiben der Urkundsbeamtin vom 26.03.2014 an den Bevollmächtigten angehört worden. Dieses enthält den Hinweis auf die nach § 124 Nr. 4 ZPO aF bestehende Möglichkeit, die PKH-Bewilligung bei Zahlungsrückständen von mehr als drei Monatsraten aufzuheben. Es kann offen bleiben, ob die Anhörung gem. § 124 ZPO funktionell allein dem Richter übertragen ist und grundsätzlich nicht von dem zuständigen Urkundsbeamten wirksam vorgenommen werden kann (so zuletzt LSG Sachsen Beschluss vom 05.08.2014 - L 3 AS 619/12 B PKH = www.sozialgerichtsbarkeit.de, OLG Brandenburg Beschluss vom 29.01.2001 - 10 WF 3/01 = FamRZ 2002, 1419; aA LSG Thüringen Beschluss vom 15. 11.2004 - L 6 B 59/04 SF -, juris). Dem in § 62 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren einfachgesetzlich normierten Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit Genüge getan. Auch eine im Aufhebungsverfahren grundsätzlich vom Richter vorzunehmende Anhörung wäre hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen.
17Angesichts des Umstandes, dass der Kläger überhaupt nicht reagiert hat, wäre die Anhörung dann funktionell und inhaltlich beanstandungsfrei erfolgt, wenn der Richter die im Schreiben der Urkundsbeamtin erfolgten Hinweise schlicht wiederholt hätte. Vor diesem Hintergrund verkäme die Anhörung seitens der zuständigen Stelle zur "leeren Hülse". Auch die für diese (ausschließliche) funktionelle Zuständigkeit angeführten Gründe erfordern deshalb keine (erneute) Anhörung, weil der Richter mit der Vorlage der Akte zur Entscheidung eine ergänzende/erneute Anhörung hätte durchführen können, wenn er diese für erforderlich gehalten hätte. Im Ergebnis wäre zudem ein Anhörungsmangel im und durch das anschließende Beschwerdeverfahren, in dem das Gericht die angefochtene Entscheidung nicht nur auf etwaige Ermessensfehler hin, sondern inhaltlich vollständig überprüft (s.u.), geheilt.
18Der angefochtene Beschluss ist aber deshalb aufzuheben, weil bei zutreffender Betätigung des durch § 124 Nr. 4 ZPO zugewiesenen (Entschließungs-) Ermessens sich die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses als rechtswidrig erweist.
19Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nach Maßgabe des § 124 Nr. 4 ZPO aF steht im Ermessen des Gerichts ("kann", vgl. bereits Senatsbeschluss vom 03.12.2012 - L 6 AS 1448/12 B -, juris Rn. 11; LSG Sachsen Beschlüsse vom 05.08.2014 - L 3 AS 619/12 B PKH = www.sozialgerichtsbarkeit.de und vom 20.02.2014 - L 3 AL 159/13 B PKH -, juris ). Das Ermessen ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht von vorneherein eingeschränkt (vgl etwa Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, Rn 830 mwN; aA Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 124 Rn 16, 17, 52).
20Im Beschwerdeverfahren ist die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang, nicht nur beschränkt auf Fehler in der Ermessensbetätigung, zu überprüfen.
21Soweit die Auffassung vertreten wird, das Beschwerdegericht sei wie bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung einer Behörde regelmäßig auf die Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt (s etwa LSG Sachsen Beschluss vom 20.02.2014 - L 3 AL 159/13 B PKH -, juris Rn. 23), das Beschwerdegericht sei in der Regel nicht befugt, sein Ermessen an Stelle des Ermessens des Erst-Gerichts zu setzen (s Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 176 Rn. 4; Rower-Kahlmann, SGG, § 176 Rn. 6; LSG Sachsen Beschlüsse vom 05.08.2014 - L 3 AS 619/12 B PKH = www.sozialgerichtsbarkeit.de und vom 20.02.2014 - L 3 AL 159/13 B PKH -, juris Rn. 25), folgt dem der Senat nicht. Die eingeschränkte Kontrolle behördlicher Ermessensentscheidungen durch die Gerichte, so wie sie in § 54 Abs. 2 S. 2 SGG, § 114 VwGO, § 102 FGO geregelt ist, ist Ausdruck des Verfassungsgrundsatzes der Gewaltenteilung. Für das sozialgerichtliche Verfahren ist § 54 Abs. 2 S. 2 SGG das prozessuale Gegenstück zu § 39 SGB I (Schäfer, jurion online Kommentar SGB I, Stand 10.10.2013, § 39 Rn. 4 mwN). Die Vorschrift bestimmt den Prüfungsumfang im Falle des Anspruchs auf eine Leistung, deren Gewährung im Ermessen des Leistungsträgers steht. Das einer Behörde eingeräumte Ermessen ist danach kein freies Ermessen. Die Behörde hat vielmehr ihre Entscheidung gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der Belange der betroffenen Beteiligten sowie bei Beachtung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu treffen (vgl Klose in Jahn, SGB I, § 39 Rn. 5 ff.) Bei dieser Ausgestaltung des Anspruchs gerichtet auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I) sind unterschiedliche Entscheidungen des Leistungsträgers ermessensfehlerfrei denkbar. Dem Kläger steht bei Ermessensleistungen - von den Fällen der sog Ermessensreduzierung auf Null abgesehen - gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 SGB I regelmäßig nicht der Anspruch auf die Leistung selbst zu, sondern nur auf die pflichtgemäße Ausübung des oben umschriebenen Ermessens (vgl Louven, ZAP Nr. 4 vom 17.02.2010 - Fach 18, 1107 -1112, mwN).
22Nur dieser Anspruch unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Denn es widerspräche dem Gewaltenteilungsgrundsatz, wenn Gerichte das der Behörde zugewiesene Ermessen durch eigenes Ermessen ersetzen könnten. Ohne die Beschränkung der Überprüfung auf eine fehlerfreie Ermessensausübung übernähme das Gericht selbst originäre Verwaltungstätigkeit, nämlich die Ermessensausübung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54, Rn. 28; BSG Urteil v. 17.09.1991 - 4 RJ 105/80 = SozR 1200 § 48 Nr.3; ebenso dürfen die Gerichte auch im Verhältnis zur Legislative nicht selbst normsetzend tätig zu werden, vgl.dazu BSG Vorlagebeschluss vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R -, juris; s auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.03.2011 - L 15 AY 4/11 B ER).
23Mit dieser Konstellation ist die Kontrolle einer Ermessensentscheidung, die dem SG originär nach § 124 ZPO als Nebenentscheidung zugewiesen ist, nicht vergleichbar. Für eine eingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung im Beschwerderechtszug aus Gründen der Gewaltenteilung ist hier kein Raum (diesen Umstand unberücksichtigt lässt LSG Sachsen aaO). In zweiter Instanz als weiterer Tatsacheninstanz findet vielmehr eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht statt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Rechte des Rechtsmittelführers zu verkürzen. Das Beschwerdegericht als weitere Tatsacheninstanz hat in dem Rahmen, in dem die angefochtene Entscheidung zulässigerweise zur Überprüfung gestellt worden ist, die uneingeschränkte Befugnis, diese abzuändern. Es kann seine eigene Ermessensentscheidung treffen und diese an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzen, da es die gleichen Rechte wie die Vorinstanz hat (so bereits LSG Thüringen Beschluss vom 15.11.2004 - L 6 B 59/04 SF -, juris; ebenso LSG Bayern Beschluss vom 22.11.2010 - L 7 AS 486/10 B PKH -, juris Rn.20 sowie vom 19.12.2012 - L 15 SB 123/12 B -, juris Rn. 14 - 21, 24; zur Ermessensausübung im Rahmen von Kostenübernahmeentscheidungen gem. §109 SGG, siehe auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Teil X Rn. 54, 55; vgl. Frehse in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, § 176 Rn. 7; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 176 Rn. 17; Bley, SGG, § 176 SGG Anm 2b; im Ergebnis wohl auch Geimer in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 124 Rn. 3; Fischer in Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 124 Rn. 2).
24Bei der ihm zugewiesenen Ermessensentscheidung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Aufhebung der PKH-Bewilligung nicht geboten ist. Zu dieser Überzeugung gelangt er allerdings erst auf der Grundlage der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bekannt gewordenen Umstände, die das SG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte. Diese Tatsachen sind in die Entscheidung der Beschwerdeinstanz als weiterer Tatsacheninstanz einzubeziehen (BFH Beschluss vom 31.08.1993 - XI B 31/93 = NJW 1994, 751, 752; ebenso LSG Thüringen Beschluss vom 15. 11.2004 - L 6 B 59/04 SF -, juris Rn. 20, mwN).
25Hier hat der Kläger geltend gemacht und belegt, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbeschlusses wesentlich verändert haben. Aufgrund der Arbeitslosigkeit im Dezember 2013 mit Verlust seiner Wohnung, dadurch bedingtem Einkommensverlust und Erhöhung der Mietkosten hat sich seine wirtschaftliche Situation so nachhaltig verschlechtert, dass er (mit Erfolg) eine Abänderung des Beschlusses mit dem Ziel der Bewilligung von PKH ohne Selbstbeteiligung (§ 120 Abs. 4 ZPO) hätte beantragen können. Bei diesem Sachverhalt steht der Zahlungsrückstand insofern nicht in Einklang mit der materiellen Rechtslage, als der Kläger überhaupt keine Raten mehr hätte aufbringen müssen, wenn er seine geänderte finanzielle Situation gegenüber dem Gericht geltend gemacht hätte. Zuständig für die mögliche Abänderung der zu leistenden Zahlungen gem. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO aF ist das SG (vgl LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 - L 19 AS 1949/11 B = www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ungeachtet der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abänderungsantrag muss diese Entwicklung bei der Ermessensentscheidung über die Aufhebung der PKH Berücksichtigung finden, da die Aufhebung gegenüber einer Abänderung von vorgreiflicher Bedeutung ist, gleichzeitig die Abänderung aber die weniger einschneidende Maßnahme sein könnte. Der Überprüfung der PKH-Ratenhöhe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO steht nicht entgegen, dass diese erst nachträglich geltend gemacht würde. Zweck auch dieser Norm ist es, die inhaltliche Richtigkeit der PKH zusprechenden gerichtlichen Beschlüsse zu gewährleisten (LSG Sachsen Beschluss vom 03.05.2012 - L 7 AS 2014/12 B PKH -, juris Rn.11).
26Dem widerspräche es, nach der Abänderung oder Aufhebung der PKH-Bewilligung nicht zu prüfen, in welchem Umfang nun die tatsächlichen Voraussetzungen für die PKH- Gewährung einschließlich der angemessenen Raten-Höhe weiterhin vorliegen. Bisher fehlende Angaben und Nachweise der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können auch im Rahmen von Beschwerdeverfahren noch nachgereicht werden; § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO sieht insoweit keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vor (Senatsbeschluss vom 11.04.2011 - L 6 AS 458/11 B -, juris Rn. 5).
27Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
28Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.