Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2006 - L 1 U 1430/05

published on 27/03/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2006 - L 1 U 1430/05
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2002 streitig.
Die Klägerin ist seit 1969 in das Unternehmensverzeichnis der T.-BG, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, eingetragen. Sie entrichtete in der Vergangenheit jeweils Beiträge in unterschiedlicher Höhe.
Es wurden vor dem streitigen Beitragsjahr für
das Beitragsjahr 1996 ein Beitrag von 168.283 DM - mit Nachlass-(= 86.113 EUR)
das Beitragsjahr 1997 ein Beitrag von 161.713 DM - ohne Nachlass - (= 82.682 EUR)
das Beitragsjahr 1998 ein Beitrag von 159.521 DM - mit Nachlass - (= 81.561 EUR)
das Beitrag für 1999 ein Beitrag von 147.456 DM - mit Nachlass - (= 75.393 EUR)
das Beitragsjahr 2000 ein Beitrag von 153.882 DM - mit Nachlass - (= 78.678 EUR)
das Beitragsjahr 2001 ein Beitrag von 80.149 EUR - mit Nachlass - erhoben.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.05.2003 erhob die T.-BG für das Beitragsjahr 2002 einen Beitrag in Höhe von 108.236,89 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie u. a. damit begründete, dass die Gefahrklassen verändert worden seien, ein reines Beitragszuschlagsverfahren anstatt des Nachlassverfahrens eingeführt worden sei, durch den vom Gesetzgeber eingeräumten zu weiten Ermessensspielraum der Vorbehalt des Gesetzes verletzt werde und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt werde. Die drastische Erhöhung des Insolvenzgeldes habe erdrosselnde Wirkung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat am 29.10.2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sie macht geltend, die durchschnittlich an die Beklagte zu zahlenden Beiträge seien in den Jahren 1989 bis 2002 von 3,92 DM je 100 DM Lohnsumme auf 4,92 EUR je 100 EUR Lohnsumme gestiegen, dies entspreche einer Erhöhung um 25,5 Prozent. Auch die aufzuwendenden Summen für Renten und die gestiegenen Insolvenzen belasteten die beitragspflichtigen Unternehmen. § 157 Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII, der die Festsetzung des Gefahrtarif normiere und dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liege, sei verfassungswidrig. Das Gesetz gebe dem Unfallversicherungsträger nach der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG keine genügenden Anweisungen für die Bildung des Gefahrtarif. Zudem verletzten die sich ständig erhöhenden Beitragsforderungen der Beklagten ihre Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG), da die Belastungen zu einer Erdrosselung führten. Über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung seien auch versicherungsfremde Leistungen zu finanzieren, wie die Leistungen bei Unfällen auf den Arbeitswegen, Schwarzarbeitsunfälle und die Finanzierung der Unfallrenten über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sowie des Insolvenzausfallgeldes. Die Beklagte hat auf das in § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII geregelte Umlageverfahren verwiesen, wonach das Gesamtaufkommen der Beiträge zur Deckung der Ausgaben diene. Eine Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG liege durch den Beitragsbescheid nicht vor. Art. 14 Abs. 1 GG schützte nicht das Vermögen als solches. Eine erdrosselnde Wirkung habe die Klägerin auch nicht dargelegt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, denn eine zielgerichtete Beeinträchtigung oder jedenfalls faktische Einwirkung mit berufsregelnder Tendenzen, was die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit voraussetze, liege nicht vor. Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz werde durch § 157 SGB VII nicht verletzt. Das Insolvenzgeld werde im Übrigen von der Beklagten lediglich im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eingezogen und an diese weitergeleitet. Außerdem löse das geleistete Insolvenzgeld Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern ab, so dass es auch sachgerecht sei, wenn der Arbeitgeber mit der Umlage das Insolvenzgeld mitfinanziere.
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Mit Urteil vom 18.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, es sei schon fraglich, ob die Wesentlichkeitstheorie auf die Prüfung von Satzungen Anwendung finde. Das Regelungsgefüge des § 157 Abs. 1 SGB VII sei aber in ausreichendem Maße bestimmt, da der Unfallversicherungsträger über den als autonomes Recht zu beschließenden Gefahrtarif und die Beitragshöhe nach gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen habe. Außerdem bedürfe die Gefahrtarifsatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Klägerin bestreite nicht, dass die Beklagte die Vorschriften des SGB VII und die Satzung über die Beitragspflicht korrekt umgesetzt habe. Soweit sie einwende, der Bescheid verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, greife dieser Einwand nicht durch, dies habe das Bundessozialgericht und bereits auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in vergleichbaren Fällen entschieden. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheide aus, da dieses Grundrecht nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Geldleistungspflichten schütze. Eingriffe in die Berufsausübung seien nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, was vorliegend durch die kompetenzrechtlich zulässig getroffenen Regelungen in §§ 150 ff SGB VII der Fall sei. Die mit den Beitragsregelungen verfolgte Zielsetzung sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Beitragserhebung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin habe ihre eigene wirtschaftliche Situation als Unternehmen nicht dargelegt, sodass schon deshalb nicht festgestellt werden könne, ob die Beitragsbelastung gemessen am Umsatz und Ertrag des Unternehmens unverhältnismäßig sei. Allein durch die überproportionale Erhöhung der Beiträge, die durch das Absinken der Entgelte im Baugewerbe und den im Wesentlichen unveränderten Aufwand für die Entschädigung bestehender Versicherungsfälle bedingt sei, mache die Regelung nicht unverhältnismäßig. Auch eine Verletzung der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) liege nicht vor, denn die Anwendung des Schutzbereichs dieses Grundrechts sei durch den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt.
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Gegen das der Klägerin am 14.03.2005 zugestellte Urteil hat sie am 11.04.2005 Berufung eingelegt und unter Aufrechterhaltung ihres Vorbringens in erster Instanz ergänzend einen Verstoß gegen Europarecht vorgetragen. Die Ausgestaltung der Beklagten verstoße gegen Art. 86 des Vertrags der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Die Unternehmenseigenschaft der gesetzlichen Unfallversicherung könne nicht verneint werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur italienischen Unfallversicherung fehle der solidarische Ausgleich. Der soziale Zweck der Unternehmenseigenschaft reiche nicht aus. Voraussetzung sei, dass die ausbezahlten Leistungen nicht in jedem Fall proportional abhängig von eingezahlten Beiträgen seien. Diese Disproportionalität liege nicht vor, in Deutschland werde Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gewährt, ein solidarischer Ausgleich unter den Versicherten finde nicht statt. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 49 EGV vor, der den freien Verkehr von Dienstleistungen garantiere. Die gesetzliche Unfallversicherung Deutschlands habe zwei Zielrichtungen, nämlich die Prävention und Rehabilitation und Entschädigung. Durch diese zweifache Aufgabenlast seien für die Arbeitgeber weitere Kosten verbunden. Dadurch wachse das Bedürfnis, durch verschiedene Anbieter am Markt einen möglichst geringen finanziellen Aufwand zu haben. Der Versicherungszwang verletze das Gemeinschaftsgrundrecht nach Art. 49 EGV, Dienstleistungen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates anbieten zu können oder in passiver Hinsicht entgegennehmen zu können. Zu berücksichtigen sei auch der Verstoß gegen Art. 12 GG. Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger wirtschaftlicher Betätigung öffentlicher Unternehmen sei eine spürbare Behinderung der freien Entfaltung privater Initiativen. Dies treffe auf sie zu, denn sie habe die Anzahl der Mitarbeiter reduziert und Lohnsumme herunter gefahren, dennoch sei der Beitrag um 35 Prozent angestiegen und habe dadurch den Anreiz zu wirtschaftlicher Betätigung genommen. Staatliches Handeln habe bei aller Erforderlichkeit sich an den Grenzen der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, nur soweit die Zwecksetzung legitim sei und rechtliche Bestimmungen an den speziellen Schranken der Auswahl der erforderlichen angemessenen Mittel sich ausrichteten, sei die Optimierung verschiedener Rechtsgüter verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erhalte sie keine adäquate Gegenleistung. Eine Ablösung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber erfolge durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht, die Beklagte komme auch dann für Unfälle auf, wenn diese auf Eigenverschulden der Arbeitnehmer beruhten. Es fehlten auch sachorientierte Anknüpfungspunkte. Sie - die Klägerin - werde selbst nicht als Versicherte zur Finanzierung der Beiträge herangezogen. In den Beiträgen seien nicht nur der Anteil, welcher der Befreiung von der gesetzlichen Haftung diene, enthalten, sondern ebenso das Insolvenzausfallgeld sowie der Beitragsanteil für den arbeitsmedizinischen Dienst. Da es bei der gesetzlichen Unfallversicherung sich nicht um eine Pflichtversicherung mit Wahlrecht der Versicherten, wie in der Kfz-Versicherung, handele, sei der Grundrechtseingriff in Art. 2 GG grundsätzlich intensiver zu bewerten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.02.2005 und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2003 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen, höchsthilfsweise das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 a) EGV vorzulegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus trägt sie zum Vorbringen im Berufungsverfahren vor, es sei einhellige Rechtsprechung sämtlicher deutschen Sozialgerichte, dass die Ausgestaltung des Systems der deutschen Unfallversicherung europarechtliche Kompatibilität aufweise. Sie sei weder Dienstleistungserbringer noch Unternehmer i. S. des europäischen Rechts. Zu prüfen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherungsbereich der Unfallversicherungsträger in ihrer konkreten in Rede stehenden Form, allgemeine ordnungspolitische Überlegungen seien dem Gesetzgeber vorbehalten. Nach ihrer Auffassung gebe es eine mittlerweile gefestigte 10-jährige Rechtsprechung des EuGH zu der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Unfallversicherungsträger als Unternehmen zu qualifizieren seien. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gebe es im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wesentliche Elemente der Solidarität sowohl auf der Beitragsseite durch Umverteilung zwischen den beitragszahlenden Unternehmen sowie im Verhältnis zu den Versicherten durch sozialen Ausgleich. So würden die umzulegenden Kosten regelmäßig in Anknüpfung an Gefahrklassen verteilt, wobei im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Jahre durch das Neulastverfahren auch Alt- und Soziallasten, wie z. B. Ausgaben für nicht mehr existierende Unternehmen, eingebracht würden. Dies habe zur Folge, dass über finanzielle Transfers zwischen den Tarifstellen immer ein Teil der Tarifstellen und damit die ihnen zugehörigen Unternehmen finanzielle Unterstützung erhielten. Als Beispiel für den sozialen Ausgleich könne angeführt werden, dass die gesetzlich vorgegebenen Leistungen unabhängig vom beitragspflichtigen Entgelt erbracht würden. Ebenso löse die Leistung der Unfallversicherungsträger die persönliche zivilrechtliche Haftung unter den Arbeitskollegen nach § 105 Abs. 1 SGB VII ab. Der EuGH habe den allein streitigen Bereich der Angebots/Versicherungsfunktion (die zwangsweise Einbeziehung in das Monopol, dessen Finanzierung, Abwicklung der Leistungen) regelmäßig hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals Unternehmen geprüft. Das Bundessozialgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Argumente, die zur Ablehnung des Unternehmensstatus der Unfallversicherungsträger führten, auch die Ablehnung ihres Status als Dienstleistungserbringer begründeten, der sogenannte Gleichklang. Dies entspreche der EuGH-Rechtsprechung. Die Gründe, die den Monopolstatus einer Einrichtung rechtfertigten und damit verhältnismäßig seien, rechtfertigten auch die Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Laut EuGH impliziere die Dienstleistung, dass Leistungen normalerweise gegen Entgelt erbracht würden. Dieses Entgelt müsse in Anknüpfung an die Leistungshöhe variieren können, was unbestritten in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht der Fall sei, da voller Versicherungsschutz auch bei nicht gezahlten Beiträgen bestehe. Die Festsetzung von Leistungen durch den Gesetzgeber bedinge, dass die Beiträge auch nicht wirtschaftliche Gegenleistung in dem Sinne seien, dass sie verhandelbar seien. Es fehle somit am Entgeltcharakter der Beiträge und an einer Dienstleistung des Versicherungsträgers.
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Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Beitragsjahr 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
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Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt. Es ist vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff). Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
23 
Die Berufsgenossenschaften haben ferner unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 162 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. SGB VII) Die sog. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben außer Betracht (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten können durch die Satzung ausgenommen werden (§ 162 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. SGB VII).
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Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beitragsbescheid formell und materiell rechtmäßig.
25 
Die, im Übrigen auch nur pauschal erhobene, Rüge der Klägerin einer unzutreffenden Tarifstellenbildung und Gefahrklassenberechnung, die im gerichtlichen Verfahren auch nicht weiter konkretisiert wurde, kann dem Beitragsbescheid nicht entgegengehalten werden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen der Gefahrtarifsatzung sind gegen den Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers vorzubringen. Nach Bestandskraft des Veranlagungsbescheids kann der Beitragsbescheid nur wegen der im Zusammenhang mit dem Beitragserhebungsverfahren entstandenen Rechtsfehler angefochten werden.
26 
Der Beitragsbescheid beruht auf der ordnungsgemäß vorgenommenen Veranlagung nach der Satzung vom 01.01.1997 zu der im Zeitpunkt der Beitragserhebung geltenden Fassung der Nachtragssatzung vom 19.05.1999, in Kraft seit dem Tag der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 05.07.1999. In der Nachtragssatzung ist bestimmt, dass das Beitragszuschlagsverfahren an Stelle des bisherigen Beitragsnachlassverfahrens erstmals für das Umlagejahr 2002 Anwendung findet. Der Übergang vom Beitragsnachlassverfahren in das Beitragszuschlagsverfahren steht in der Rechtssetzungsautonomie des Unfallversicherungsträgers und ist nicht zu beanstanden. Mit der erstmaligen Anwendung im Beitragsjahr 2002 hat die Beklagte auch eine angemessene Übergangsfrist bestimmt. Der unter bestimmten Voraussetzungen (§ 30a Abs. 4 Nachtragssatzung) mögliche Höchstsatz des Beitragszuschlags von 20 % des Beitrages verstößt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Übermaßverbot (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 162 RdNr. 6 unter Hinweis auf BSG NZS 1986, 623 m.w.N.).
27 
Die rechnerische Richtigkeit des Beitrags für 2002 hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, insoweit sind keine Einwände erhoben. Der Senat sieht daher keine Veranlassung zu diesbezüglichen Ausführungen. Die Beitragserhebung für das Jahr 2002 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
28 
Soweit die Klägerin Eingriffe in die ihr zustehenden Grundrechte im Hinblick auf den für die Gefahrtarifsatzung maßgeblichen § 157 SGB VII geltend macht, ist dies für die allein gegen den Beitragsbescheid erhobene Anfechtungsklage unbeachtlich. Selbst wenn § 157 SGB VII keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Gefahrtarifsatzung darstellte und die Unwirksamkeit der Gefahrtarifsatzung hierauf beruhte, müsste von dem mangels gesonderter Anfechtung bestandskräftig gewordenen Veranlagungsbescheid ausgegangen werden. Die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen ist bestandskräftig festgesetzt. Ein Rechtsfehler des Beitragsbescheids kann insoweit nicht geltend gemacht werden.
29 
Die Beitragserhebung ist kein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 GG. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG auch dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191-225). Dient eine erhobene Abgabe mehreren Zwecken ist sie insgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung (vgl BVerfG, 05.12.2002, BvL 5/98, BVerfGE 107, 59 (92)) darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 a.a.O.). Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art 12 Abs. 1 S 2 GG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl BVerfG, 09.05.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125 (159)). Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl BVerfG, 14.07.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218 (251)).
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Die Regelungen der §§ 150, 157 SGB VII sind unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundessozialgericht bereits entschieden (Urteil vom 11.11.2003, SozR 4-2700 § 150 Nr. 1). Zum Vorbringen der Beteiligten hat das Sozialgericht vorliegend zutreffend ausgeführt, dass Sozialversicherungsbeiträge keine Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG sind. Zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von Beteiligten, die nicht selbst Versicherte sind, bedarf es sachorientierter Anknüpfungspunkte in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen, wie das Sozialgericht richtig (unter Bezugnahme auf BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1) dargelegt hat, weshalb der Senat hierauf verweist (§ 153 Abs. 2 SGG; S. 8 und 9 des Urteils).
31 
§ 157 SGB VII enthält als Rechtsgrundlage zur Veranlagung der Unternehmen, die als Beitragsschuldner in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden, zur Überzeugung des Senats auch die wesentlichen Grundsätze, nach denen sich die Unfallversicherungsträger bei der in ihr weites Gestaltungsermessen übertragenen Aufgabe zur Heranziehung der Beiträge zu richten haben. Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, ist die neue Regelung des § 157 SGB VII eine Kodifizierung einer jahrzehntelangen Rechtstradition, in der die Grenzen des weiten Gestaltungsermessens durch eine langjährige Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.) und einen gefestigten juristischen Diskussionsstand in der Literatur zu den anzuwendenden versicherungsmathematischen und versicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 157 RdNr. 2, 3 u. a. unter Hinweis auf Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999) Gestalt angenommen haben. Mit der Neuregelung des § 157 SGB VII ist keine materiell andere Rechtslage entstanden, weshalb nach allgemeiner Überzeugung die Rechtsprechung und herrschende Lehre zur Rechtmäßigkeit der Bildung einer Gefahrtarifsatzung weiter Geltung haben und zur Auslegung der Rechtsvorschrift heranzuziehen sind. Ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie unter dem Blickwinkel des Vorbehalts des Gesetzes vermag der Senat ebenso wie das SG nicht zu erkennen.
32 
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt ebenso wenig vor. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren ihre eigene wirtschaftliche Situation nicht konkretisiert hat, worauf bereits das SG im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, weshalb die behauptete erdrosselnde Wirkung der Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann, ist mit dem Vorbringen, dass anderweitige, angeblich billigere Gestaltungsmöglichkeiten eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes möglich seien, ein grundgesetzwidriger Eingriff in die Berufsfreiheit nicht dargetan. Solange ein parlamentarisches Gesetz nicht für unwirksam oder nichtig erklärt wurde, ist es vom Rechtsanwender grundsätzlich zu beachten. Die konkludente Behauptung, das gegenwärtige System der gesetzlichen Unfallversicherung wende nach dem verfassungsrechtlichen Begriff der Verhältnismäßigkeit nicht das erforderliche, geeignete und geringstmöglich belastende Mittel an, veranlasste den Senat nicht zur Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es steht dem Gesetzgeber frei, wie er die ihm übertragene Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) wahrnimmt (vgl. BSG Urt. vom 11.11.2003 a.a.O.). Außerdem ist auch im Schrifttum umstritten, ob die Übertragung der gesetzlichen Unfallversicherung auf private Versicherer zu günstigeren Prämien für die Versicherten bei vergleichbarem Leistungsumfang (fraglich bleibt, ob die Prävention als hoheitliche Aufgabe staatlichen Behörden vorbehalten bleiben sollte, was im Vergleich mit Beitrag und Prämie zu berücksichtigen sein müsste) führt (vgl. die Hinweise bei Ricke in Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)2005, Seite 9, 13). Eine zwingende Handlungspflicht des Gesetzgebers ist daher nicht erkennbar.
33 
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu Verstößen gegen Art. 14 und 2 Abs. 1 GG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG (S. 7 und 10 des Urteils) sowie die Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 11.11.2003, a.a.O) Bezug genommen.
34 
Zur Erhebung des Insolvenzausfallgeldes hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.08.2005, Aktenzeichen L 1 U 4519/04 (veröffentlicht in Juris und sozialgerichtsbarkeit.de), entschieden, dass dies rechtmäßig und insbesondere auch verfassungsgemäß ist. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
35 
„Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 und SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung.
36 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber alleine zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Denn die Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei der Finanzierung erscheint gerade deshalb sachgerecht, weil das Insolvenzgeld dem Ausgleich objektiver Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch Arbeitgeber dient. Den Überlegungen des Gesetzgebers liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG aaO).
37 
Auch ist die Klägerin in dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG aaO; BSG aaO).
38 
Schließlich ist die Insolvenzgeldumlage auch keine unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeine Teil - (SGB I)) finanziert. Demgemäß beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr. 1).
2.
4.
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 360 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Berufsgenossenschaften nicht, auf eine Erhebung der Umlage für das Insolvenzgeld ganz zu verzichten. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Berufsgenossenschaften, an die Stelle der Berechnungsmethode nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die für die Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags anzuwendende Methode vorzusehen (Estelmann in Hennig, SGB III, § 360 Rdnrn. 7 und 9).
40 
5. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Das Sozialgericht hat insbesondere zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung - die im Übrigen nach der von der Klägerin dem Sozialgericht vorgelegten Verständigungsvereinbarung vom 17. Juli 2001 abgeschafft wird - mit EU-Recht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987/EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung, ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen. Art 5 der Richtlinie 80/987/EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchst b klar: Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
41 
6. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EG-Vertrag vorzulegen, nicht vor."
42 
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
43 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.
44 
Der Senat hat in dem bereits vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 28.2.2003, Aktenzeichen L 1 U 3237/01, die Unternehmenseigenschaft des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers verneint und damit eine Verletzung der europäischen Wettbewerbsfreiheit bzw. Grundfreiheiten verneint ( so jetzt auch der 6. Senat, Urteil vom 29.09.2005 - L 6 U 4639/03 -, nicht rechtskräftig). Dies ist in der Entscheidung des BSG vom 11.11.2003 bestätigt worden. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren veranlasst den Senat nicht zu einer hiervon abweichenden Entscheidung. Eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nach der Rechtsauffassung des Senats nach wie vor nicht geboten.
45 
Das Gemeinschaftsrecht lässt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Besonders der Schutz gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit gehört seit langer Zeit zum sozialen Schutz, den die Mitgliedsstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einen Teil hiervon gewähren (Urteil des EuGH vom 22.01.2002 - C-218/00 ( Cisal-Urteil), Rdnr. 31).
46 
Die Wettbewerbsfreiheit nach Art. 81, 82 EGV (in der konsolidierten Fassung von 24.12.2002, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft C 325/33) ist nicht verletzt.
47 
Nach Art. 81 EGV sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach Art. 82 EGV ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
48 
Die vom EuGH für die Beurteilung eines gesetzlichen Versicherungssystems, das soziale Zwecke verfolgt, (vgl. EuGH-Urteil vom 22.10.2002 a. a. O. und Urteil vom 16.03.2004 –C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01) aufgestellten Kriterien zum Ausschluss einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen sind (1.) die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität über die soziale Zwecksetzung hinaus und (2.) die Unterworfenheit unter staatliche Aufsicht und die staatlich festgesetzte Höhe der Leistungen und Beiträge.
49 
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung verfolgt einen sozialen Zweck, weil nach der Definition des EuGH (Urteil vom 22.01.2002 a.a.O.) alle unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und ohne der Voraussetzung einer jeweiligen zivilrechtliche Haftung gegen die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert sind und weil die Leistungen auch ohne Entrichtung der fälligen Beiträge gewährt werden.
50 
1. Für die Umsetzung der Solidaritätsgrundsatzes bezieht sich der EuGH im entschiedenen Fall der italienischen INAIL auf die (A) Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko bzw. (B) Leistungshöhe zu Einkünften der Versicherten (Rdnrn. 39, 40 des Urteils), wobei, was die Klägerin verkennt, dies keine abschließende oder unveränderbare Aufzählung der Faktoren ist, die die Feststellung der Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes erlauben. Dies bedingt bereits die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterschiedliche Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme.
51 
A Eine Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko ergibt sich bei der Bildung der Gefahrtarifstellen für Unternehmen eines Gewerbezweigs oder nach gleichartigen Tätigkeiten, da zu einer Gefahrklasse sämtliche Unternehmen einer solchermaßen definierten Gefahrgemeinschaft unabhängig von der konkreten Betriebsgefahr des einzelnen veranlagten Unternehmens zusammengefasst werden. Zudem werden die Entgelte der Beschäftigten berücksichtigt, wodurch hier weder betriebseigentümliche Risiken eine Rolle spielen noch die Anzahl der Beschäftigten, was grundsätzlich das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls erhöht. Allein ausschlaggebend ist die Entgelthöhe, was bei einer hohen Anzahl von Beschäftigten in unteren Lohngruppen oder bei wenigen Beschäftigten, aber in hohen Lohngruppen, einen geringeren Beitrag bei erhöhtem Risiko bzw. höheren Beitrag bei geringem Risiko bedingen kann.
52 
B Eine Disproportionalität der Leistungen zur Höhe der Einkünfte der Versicherten findet sich in der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung ebenso. Sachleistungen wie Heilbehandlung, Rehabilitation, Versorgung mit Heilmittel werden unabhängig von der Höhe der Einkünfte der Versicherten gewährt, da alle Versicherten im gleichen gesetzlichen Umfang hierauf Anspruch haben, unabhängig von der Dauer der Notwendigkeit der Entschädigungsleistung. Dies ist auch kein unwesentlicher Anteil an den aufzubringenden Entschädigungsleistungen. Nach Berechnungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften für das Jahr 2003 umfasste der Anteil der Kosten für Behandlung und Rehabilitation 23 Prozent an den gesamten Entschädigungsleistungen und etwa 30 Prozent an den gesamten Geldleistungen (vgl. Ricke a.a.O.).
53 
Für die Bewertung der Disproportionalität von Beiträgen und gewährten Leistungen (vgl. EuGH Urteil vom 22.01.2002 a. a. O. Rdnrn. 42), unter dessen Aspekt die unter A und B beschriebenen Faktoren für die italienischen Verhältnisse diskutiert wurden, sind jedoch die Besonderheiten des deutschen Systems zu berücksichtigen. Eine eklatante Disproportionalität ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Arbeitgeber Beiträge aufzubringen haben und Versicherte, d. h. diejenigen die die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen können, die Arbeitnehmer sind. Der nach Rechtsprechung des EuGH zu fordernde solidarische Ausgleich zwischen wirtschaftlich stärkeren und wirtschaftlichen schwächeren findet daher schon hierdurch statt. Der Einwand der Klägerin, einen solidarischen Ausgleich unter den Versicherten gebe es nicht, weil unabhängig von den Einkünften für jeden Versicherten die Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes betrage, ist daher nicht erheblich, denn ein Transfer von besserverdienenden zu geringverdienenden Versicherten hat nach dem deutschen Beitragssystem nicht die gleiche Bedeutung wie in der italienischen INAIL, wo neben der Unternehmensumlage auch für langfristige Geldleistungen das Kapitaldeckungsverfahren praktiziert wird. Unter diesem Blickwinkel wiederum unterscheidet sich die INAIL nicht sehr von den privatwirtschaftlichen Versicherern (vgl. Fuchs in SGb 2005, 65, 70 unter Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts im Cisal-Urteil des EuGH). Abgesehen davon finden sich auch insoweit Solidaritätsmomente, da die Haftung unter den versicherten Arbeitskollegen, sogar mit Wirkung für die Hinterbliebenen, nach §§ 105, 71 SGB VII ausgeschlossen ist (vgl. Ricke in SGb a.a.O).
54 
Doch selbst wenn nicht auf die personale Beziehung, sondern auf die Höhe von Beiträgen und Leistungen abgestellt wird, findet sich die Disproportionalität zwischen Beiträgen und Leistungen in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unter mehreren Aspekten (vgl. BSG a.a.O. mit Hinweis auf den Mindestjahresarbeitsverdienst - § 85 Abs 1 SGB VII - auf der Leistungsseite und den Höchstjahresarbeitsverdienst - § 153 Abs. 1 und 2 SGB VII - auf der Beitragsseite). Leistungen erhalten auch Versicherte, die keine beitragspflichtige Tätigkeit verrichten, wie zum Beispiel Schüler, Unfallhelfer, Ehrenamtliche, Rehabilitanden oder die "Wie"-Beschäftigten. Zumindest die letzte Gruppe ist auch vom Versicherungsumfang der Beklagten erfasst. Selbst die von der Entgelthöhe beitragspflichtiger Tätigkeiten abhängigen Geldleistungen, wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, sind teilweise nicht beitragsproportional. So ist der Rentengewährung zu Grunde liegende Jahresarbeitsverdienst zum Beispiel bei Mehrfachtätigkeiten, durch Entgeltauffüllung bei entgeltlosen Zeiten (§ 82 Abs. 2 SGB VII), bei Unbilligkeit (§ 87 SGB VII) oder durch Neufeststellung nach Ausbildungsende fiktiv (§ 90 SGB VII) zu erhöhen bzw. von einer Mindesthöhe (§ 85 SGB VII) auszugehen. Auch beim Verletztengeld sind ausgefüllte Fehlzeiten einzustellen (§ 47 SGB VII i. V. m. § 47 SGB V).
55 
Ebenfalls Ausdruck des umgesetzten Solidaritätsgrundsatzes ist das Eintreten der Unternehmen für Schäden, für die sie keine zivilrechtliche Haftung wegen Eigenverschulden der Versicherten, fehlendem Unternehmensverschulden, höherer Gewalt oder bei Wegeunfällen treffen. Auch das praktizierte Umlageverfahren selbst, in dem die unter einem Versicherungsträger zusammengefasste Gefahrgemeinschaft, die im Gefahrtarif in Gefahrtarifstellen aufgegliedert ist, herangezogen wird, stellt einen gegenwartsbezogenen solidarischen Ausgleich dar, weil die mit den am Bedarf orientierten Beiträgen aufgebrachten Mittel unmittelbar der Leistungsgewährung zufließen (vgl. zum Vorstehenden Ricke, a. a. O.; Fuchs, a.a.O.). Ein weiterer Solidaritätsaspekt ist das Lastenausgleichsverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176f SGB VII, das einen Ausgleich in einer besonderen Belastungssituation einer Berufsgenossenschaft durch die anderen gewerblichen Unfallversicherungsträger schafft (vgl. Fuchs, a.a.O.).
56 
Auszugehen ist auch von einer systemübergreifenden Solidarität. Einerseits entlastet die Unfallversicherung den Krankenversicherungsträger von Sachleistungen (Heilbehandlung, Rehabilitation), andererseits gehören hierzu auch die übernommenen Leistungen aus der früheren DDR, denen keine Beiträge oder vergleichbare versicherte Risiken zu Grunde lagen.
57 
2. Auch das Merkmal der staatlichen Aufsicht und der staatlich festgesetzten Höhe der Leistungen und Beiträge liegt vor.
58 
Nach §§ 87 SGB IV unterliegen die Sozialversicherungsträger staatlicher Aufsicht. Art und Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich aus dem Gesetz. Die Beitragshöhe ergibt sich abstrakt aus der Gefahrtarifsatzung, die der staatlichen Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt unterliegt (§ 158 SGB VII). Die Bildung des Gefahrtarifs und die hierauf gestützte Berechnung des Beitrags folgt aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen des SGB VII. Der dem Unfallversicherungsträger zukommende Beurteilungsspielraum bewegt sich in diesen gesetzlich bestimmten Grenzen. Mit dem Genehmigungserfordernis der Gefahrtarifsatzung kommt der staatlichen Aufsicht, die häufig schon bei der Vorbereitung und Aufstellung des Gefahrtarifs beratend Einfluss nimmt (vgl. Ricke, a. a. O.), eine Prüfungskompetenz zu. Dem vom EuGH formulierten Kriterium der staatlichen Festsetzung der Beiträge steht nicht entgegen, dass die Höhe der Beiträge nur abstrakt aus den genannten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften zu entnehmen ist und die konkrete Beitragsfestsetzung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt. Im vergleichbaren Fall der Festsetzung der Festbeträge durch die Kassenverbände der Krankenkassen hat dies der EuGH ausreichen lassen (vgl. Urteil vom 16.03.2004, a.a.O., Rdnr. 62).
59 
Mit der Feststellung der fehlenden Unternehmenseigenschaft bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Garantie des freien Verkehrs von Dienstleistungen auf dem europäischen Binnenmarkt nach Art. 49 EGV sei verletzt, weil sie keine Wahl habe, wo und mit wem sie die Unfallversicherung abschließe, ohne Erfolg.
60 
Nach Art. 49 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (Art. 50 Abs. 1 EGV).
61 
Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte keine wirtschaftliche Tätigkeit betreibt, sondern als gesetzlicher Unfallversicherungsträger soziale Zwecke verfolgt, und damit keine Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des freien Verkehrs auf dem Gemeinsamen Markt angeboten werden (so auch BSG, Urt. vom 11.11.2003). Zudem erhält sie selbst keine „Dienstleistung", sondern allenfalls die Versicherten. Ihr ist durch hoheitlichen Akt eine Verpflichtung auferlegt. Ihre Inanspruchnahme als Beitragspflichtige in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, der die Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des ihm verfassungsgemäß zukommenden weiten Entscheidungsspielraums vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang konnte der Gesetzgeber auch die vorkonstitutionell vorhandene Aufteilung der Unternehmen in die Gefahrgemeinschaften zu den vorhandenen Unfallversicherungsträgern bestätigen - eine Neuordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist durch eine Rechtsverordnung nach §§ 114 Abs. 1, 122 Abs. 1 SGB VII wie auch nach der Vorgängernorm § 646 Abs. 2 RVO nicht erfolgt -, weshalb es bei der Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu den Unfallversicherungsträgern geblieben ist. Die den Unfallversicherungsträger unter Zweckmäßigkeitserwägungen übertragenen Aufgaben der Prävention neben der Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Versicherten bewegt sich unstreitig noch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz. Damit verfolgt der Gesetzgeber aber auch ordnungspolitische Ziele des Arbeitsschutzes, zu deren Durchsetzung die Unternehmen zu Duldungs- und Handlungspflichten gegenüber dem Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen werden (§§ 15 Abs. 2, 17, 19, 21ff SGB VII) , die auch bei Trennung von Prävention und Versicherungsschutz den Unternehmen einschließlich der Kostenbeteiligung auferlegt werden könnten.
62 
Dass der Klägerin ein Wettbewerbsnachteil gegenüber europäischen Mitbewerbern entsteht, weil die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung eine in Bezug auf den europäischen Wettbewerb unverhältnismäßig hohe Belastung ist und damit eine nicht konkurrenzfähige Preisgestaltung verursacht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der EuGH einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der klagenden P.-U. im Festbetragsurteil (Urteil vom 16.03.2004 a.a.O.) nach Verneinung der vorrangig behandelten Frage der Unternehmenseigenschaft der die Festbeträge festsetzenden Krankenkassenverbände auch nicht mehr geprüft oder festgestellt.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
64 
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.03.2004, in dem erneut die Frage einer Einschränkung europarechtlicher Grundfreiheiten durch gesetzliche Versicherungsträger behandelt wird, zugelassen.

Gründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Beitragsjahr 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
22 
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII ist keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt. Es ist vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen worden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff). Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, zu der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2204, S 111) ausgeführt wird, dass diese die Kriterien benennt, nach denen der Gefahrtarif aufzustellen ist, und dies im Übrigen der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften entspreche, womit diese Praxis ebenso wie bei der Gefahrklassenberechnung in § 157 Abs. 3 SGB VII übernommen und kodifiziert werde (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
23 
Die Berufsgenossenschaften haben ferner unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 162 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. SGB VII) Die sog. Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben außer Betracht (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten können durch die Satzung ausgenommen werden (§ 162 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. SGB VII).
24 
Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beitragsbescheid formell und materiell rechtmäßig.
25 
Die, im Übrigen auch nur pauschal erhobene, Rüge der Klägerin einer unzutreffenden Tarifstellenbildung und Gefahrklassenberechnung, die im gerichtlichen Verfahren auch nicht weiter konkretisiert wurde, kann dem Beitragsbescheid nicht entgegengehalten werden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen der Gefahrtarifsatzung sind gegen den Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers vorzubringen. Nach Bestandskraft des Veranlagungsbescheids kann der Beitragsbescheid nur wegen der im Zusammenhang mit dem Beitragserhebungsverfahren entstandenen Rechtsfehler angefochten werden.
26 
Der Beitragsbescheid beruht auf der ordnungsgemäß vorgenommenen Veranlagung nach der Satzung vom 01.01.1997 zu der im Zeitpunkt der Beitragserhebung geltenden Fassung der Nachtragssatzung vom 19.05.1999, in Kraft seit dem Tag der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt am 05.07.1999. In der Nachtragssatzung ist bestimmt, dass das Beitragszuschlagsverfahren an Stelle des bisherigen Beitragsnachlassverfahrens erstmals für das Umlagejahr 2002 Anwendung findet. Der Übergang vom Beitragsnachlassverfahren in das Beitragszuschlagsverfahren steht in der Rechtssetzungsautonomie des Unfallversicherungsträgers und ist nicht zu beanstanden. Mit der erstmaligen Anwendung im Beitragsjahr 2002 hat die Beklagte auch eine angemessene Übergangsfrist bestimmt. Der unter bestimmten Voraussetzungen (§ 30a Abs. 4 Nachtragssatzung) mögliche Höchstsatz des Beitragszuschlags von 20 % des Beitrages verstößt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Übermaßverbot (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 162 RdNr. 6 unter Hinweis auf BSG NZS 1986, 623 m.w.N.).
27 
Die rechnerische Richtigkeit des Beitrags für 2002 hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, insoweit sind keine Einwände erhoben. Der Senat sieht daher keine Veranlassung zu diesbezüglichen Ausführungen. Die Beitragserhebung für das Jahr 2002 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
28 
Soweit die Klägerin Eingriffe in die ihr zustehenden Grundrechte im Hinblick auf den für die Gefahrtarifsatzung maßgeblichen § 157 SGB VII geltend macht, ist dies für die allein gegen den Beitragsbescheid erhobene Anfechtungsklage unbeachtlich. Selbst wenn § 157 SGB VII keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Gefahrtarifsatzung darstellte und die Unwirksamkeit der Gefahrtarifsatzung hierauf beruhte, müsste von dem mangels gesonderter Anfechtung bestandskräftig gewordenen Veranlagungsbescheid ausgegangen werden. Die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen ist bestandskräftig festgesetzt. Ein Rechtsfehler des Beitragsbescheids kann insoweit nicht geltend gemacht werden.
29 
Die Beitragserhebung ist kein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 GG. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG auch dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191-225). Dient eine erhobene Abgabe mehreren Zwecken ist sie insgesamt an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn ihre Verwendung in erheblicher Weise auf die Berufsausübung zurückwirkt. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung (vgl BVerfG, 05.12.2002, BvL 5/98, BVerfGE 107, 59 (92)) darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 a.a.O.). Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art 12 Abs. 1 S 2 GG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl BVerfG, 09.05.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125 (159)). Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl BVerfG, 14.07.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218 (251)).
30 
Die Regelungen der §§ 150, 157 SGB VII sind unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundessozialgericht bereits entschieden (Urteil vom 11.11.2003, SozR 4-2700 § 150 Nr. 1). Zum Vorbringen der Beteiligten hat das Sozialgericht vorliegend zutreffend ausgeführt, dass Sozialversicherungsbeiträge keine Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG sind. Zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von Beteiligten, die nicht selbst Versicherte sind, bedarf es sachorientierter Anknüpfungspunkte in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen, wie das Sozialgericht richtig (unter Bezugnahme auf BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1) dargelegt hat, weshalb der Senat hierauf verweist (§ 153 Abs. 2 SGG; S. 8 und 9 des Urteils).
31 
§ 157 SGB VII enthält als Rechtsgrundlage zur Veranlagung der Unternehmen, die als Beitragsschuldner in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden, zur Überzeugung des Senats auch die wesentlichen Grundsätze, nach denen sich die Unfallversicherungsträger bei der in ihr weites Gestaltungsermessen übertragenen Aufgabe zur Heranziehung der Beiträge zu richten haben. Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, ist die neue Regelung des § 157 SGB VII eine Kodifizierung einer jahrzehntelangen Rechtstradition, in der die Grenzen des weiten Gestaltungsermessens durch eine langjährige Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.) und einen gefestigten juristischen Diskussionsstand in der Literatur zu den anzuwendenden versicherungsmathematischen und versicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 157 RdNr. 2, 3 u. a. unter Hinweis auf Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999) Gestalt angenommen haben. Mit der Neuregelung des § 157 SGB VII ist keine materiell andere Rechtslage entstanden, weshalb nach allgemeiner Überzeugung die Rechtsprechung und herrschende Lehre zur Rechtmäßigkeit der Bildung einer Gefahrtarifsatzung weiter Geltung haben und zur Auslegung der Rechtsvorschrift heranzuziehen sind. Ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie unter dem Blickwinkel des Vorbehalts des Gesetzes vermag der Senat ebenso wie das SG nicht zu erkennen.
32 
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt ebenso wenig vor. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren ihre eigene wirtschaftliche Situation nicht konkretisiert hat, worauf bereits das SG im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, weshalb die behauptete erdrosselnde Wirkung der Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann, ist mit dem Vorbringen, dass anderweitige, angeblich billigere Gestaltungsmöglichkeiten eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes möglich seien, ein grundgesetzwidriger Eingriff in die Berufsfreiheit nicht dargetan. Solange ein parlamentarisches Gesetz nicht für unwirksam oder nichtig erklärt wurde, ist es vom Rechtsanwender grundsätzlich zu beachten. Die konkludente Behauptung, das gegenwärtige System der gesetzlichen Unfallversicherung wende nach dem verfassungsrechtlichen Begriff der Verhältnismäßigkeit nicht das erforderliche, geeignete und geringstmöglich belastende Mittel an, veranlasste den Senat nicht zur Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es steht dem Gesetzgeber frei, wie er die ihm übertragene Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) wahrnimmt (vgl. BSG Urt. vom 11.11.2003 a.a.O.). Außerdem ist auch im Schrifttum umstritten, ob die Übertragung der gesetzlichen Unfallversicherung auf private Versicherer zu günstigeren Prämien für die Versicherten bei vergleichbarem Leistungsumfang (fraglich bleibt, ob die Prävention als hoheitliche Aufgabe staatlichen Behörden vorbehalten bleiben sollte, was im Vergleich mit Beitrag und Prämie zu berücksichtigen sein müsste) führt (vgl. die Hinweise bei Ricke in Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)2005, Seite 9, 13). Eine zwingende Handlungspflicht des Gesetzgebers ist daher nicht erkennbar.
33 
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu Verstößen gegen Art. 14 und 2 Abs. 1 GG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG (S. 7 und 10 des Urteils) sowie die Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 11.11.2003, a.a.O) Bezug genommen.
34 
Zur Erhebung des Insolvenzausfallgeldes hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.08.2005, Aktenzeichen L 1 U 4519/04 (veröffentlicht in Juris und sozialgerichtsbarkeit.de), entschieden, dass dies rechtmäßig und insbesondere auch verfassungsgemäß ist. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
35 
„Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1 und SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung.
36 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber alleine zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Denn die Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei der Finanzierung erscheint gerade deshalb sachgerecht, weil das Insolvenzgeld dem Ausgleich objektiver Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch Arbeitgeber dient. Den Überlegungen des Gesetzgebers liegt im Wesentlichen zugrunde, dass Arbeitnehmer vorleistungspflichtig sind und damit ein hohes Risiko eingehen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG aaO).
37 
Auch ist die Klägerin in dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG aaO; BSG aaO).
38 
Schließlich ist die Insolvenzgeldumlage auch keine unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeine Teil - (SGB I)) finanziert. Demgemäß beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr. 1).
2.
4.
39 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 360 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Berufsgenossenschaften nicht, auf eine Erhebung der Umlage für das Insolvenzgeld ganz zu verzichten. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Berufsgenossenschaften, an die Stelle der Berechnungsmethode nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die für die Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags anzuwendende Methode vorzusehen (Estelmann in Hennig, SGB III, § 360 Rdnrn. 7 und 9).
40 
5. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Das Sozialgericht hat insbesondere zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung - die im Übrigen nach der von der Klägerin dem Sozialgericht vorgelegten Verständigungsvereinbarung vom 17. Juli 2001 abgeschafft wird - mit EU-Recht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987/EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung, ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen. Art 5 der Richtlinie 80/987/EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchst b klar: Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
41 
6. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EG-Vertrag vorzulegen, nicht vor."
42 
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
43 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.
44 
Der Senat hat in dem bereits vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 28.2.2003, Aktenzeichen L 1 U 3237/01, die Unternehmenseigenschaft des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers verneint und damit eine Verletzung der europäischen Wettbewerbsfreiheit bzw. Grundfreiheiten verneint ( so jetzt auch der 6. Senat, Urteil vom 29.09.2005 - L 6 U 4639/03 -, nicht rechtskräftig). Dies ist in der Entscheidung des BSG vom 11.11.2003 bestätigt worden. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren veranlasst den Senat nicht zu einer hiervon abweichenden Entscheidung. Eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nach der Rechtsauffassung des Senats nach wie vor nicht geboten.
45 
Das Gemeinschaftsrecht lässt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Besonders der Schutz gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit gehört seit langer Zeit zum sozialen Schutz, den die Mitgliedsstaaten ihrer gesamten Bevölkerung oder einen Teil hiervon gewähren (Urteil des EuGH vom 22.01.2002 - C-218/00 ( Cisal-Urteil), Rdnr. 31).
46 
Die Wettbewerbsfreiheit nach Art. 81, 82 EGV (in der konsolidierten Fassung von 24.12.2002, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft C 325/33) ist nicht verletzt.
47 
Nach Art. 81 EGV sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach Art. 82 EGV ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
48 
Die vom EuGH für die Beurteilung eines gesetzlichen Versicherungssystems, das soziale Zwecke verfolgt, (vgl. EuGH-Urteil vom 22.10.2002 a. a. O. und Urteil vom 16.03.2004 –C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01) aufgestellten Kriterien zum Ausschluss einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen sind (1.) die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität über die soziale Zwecksetzung hinaus und (2.) die Unterworfenheit unter staatliche Aufsicht und die staatlich festgesetzte Höhe der Leistungen und Beiträge.
49 
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung verfolgt einen sozialen Zweck, weil nach der Definition des EuGH (Urteil vom 22.01.2002 a.a.O.) alle unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschädigten oder des Arbeitgebers und ohne der Voraussetzung einer jeweiligen zivilrechtliche Haftung gegen die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert sind und weil die Leistungen auch ohne Entrichtung der fälligen Beiträge gewährt werden.
50 
1. Für die Umsetzung der Solidaritätsgrundsatzes bezieht sich der EuGH im entschiedenen Fall der italienischen INAIL auf die (A) Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko bzw. (B) Leistungshöhe zu Einkünften der Versicherten (Rdnrn. 39, 40 des Urteils), wobei, was die Klägerin verkennt, dies keine abschließende oder unveränderbare Aufzählung der Faktoren ist, die die Feststellung der Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes erlauben. Dies bedingt bereits die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterschiedliche Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme.
51 
A Eine Disproportionalität von Beitragshöhe zu versichertem Risiko ergibt sich bei der Bildung der Gefahrtarifstellen für Unternehmen eines Gewerbezweigs oder nach gleichartigen Tätigkeiten, da zu einer Gefahrklasse sämtliche Unternehmen einer solchermaßen definierten Gefahrgemeinschaft unabhängig von der konkreten Betriebsgefahr des einzelnen veranlagten Unternehmens zusammengefasst werden. Zudem werden die Entgelte der Beschäftigten berücksichtigt, wodurch hier weder betriebseigentümliche Risiken eine Rolle spielen noch die Anzahl der Beschäftigten, was grundsätzlich das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls erhöht. Allein ausschlaggebend ist die Entgelthöhe, was bei einer hohen Anzahl von Beschäftigten in unteren Lohngruppen oder bei wenigen Beschäftigten, aber in hohen Lohngruppen, einen geringeren Beitrag bei erhöhtem Risiko bzw. höheren Beitrag bei geringem Risiko bedingen kann.
52 
B Eine Disproportionalität der Leistungen zur Höhe der Einkünfte der Versicherten findet sich in der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung ebenso. Sachleistungen wie Heilbehandlung, Rehabilitation, Versorgung mit Heilmittel werden unabhängig von der Höhe der Einkünfte der Versicherten gewährt, da alle Versicherten im gleichen gesetzlichen Umfang hierauf Anspruch haben, unabhängig von der Dauer der Notwendigkeit der Entschädigungsleistung. Dies ist auch kein unwesentlicher Anteil an den aufzubringenden Entschädigungsleistungen. Nach Berechnungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften für das Jahr 2003 umfasste der Anteil der Kosten für Behandlung und Rehabilitation 23 Prozent an den gesamten Entschädigungsleistungen und etwa 30 Prozent an den gesamten Geldleistungen (vgl. Ricke a.a.O.).
53 
Für die Bewertung der Disproportionalität von Beiträgen und gewährten Leistungen (vgl. EuGH Urteil vom 22.01.2002 a. a. O. Rdnrn. 42), unter dessen Aspekt die unter A und B beschriebenen Faktoren für die italienischen Verhältnisse diskutiert wurden, sind jedoch die Besonderheiten des deutschen Systems zu berücksichtigen. Eine eklatante Disproportionalität ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Arbeitgeber Beiträge aufzubringen haben und Versicherte, d. h. diejenigen die die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen können, die Arbeitnehmer sind. Der nach Rechtsprechung des EuGH zu fordernde solidarische Ausgleich zwischen wirtschaftlich stärkeren und wirtschaftlichen schwächeren findet daher schon hierdurch statt. Der Einwand der Klägerin, einen solidarischen Ausgleich unter den Versicherten gebe es nicht, weil unabhängig von den Einkünften für jeden Versicherten die Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes betrage, ist daher nicht erheblich, denn ein Transfer von besserverdienenden zu geringverdienenden Versicherten hat nach dem deutschen Beitragssystem nicht die gleiche Bedeutung wie in der italienischen INAIL, wo neben der Unternehmensumlage auch für langfristige Geldleistungen das Kapitaldeckungsverfahren praktiziert wird. Unter diesem Blickwinkel wiederum unterscheidet sich die INAIL nicht sehr von den privatwirtschaftlichen Versicherern (vgl. Fuchs in SGb 2005, 65, 70 unter Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts im Cisal-Urteil des EuGH). Abgesehen davon finden sich auch insoweit Solidaritätsmomente, da die Haftung unter den versicherten Arbeitskollegen, sogar mit Wirkung für die Hinterbliebenen, nach §§ 105, 71 SGB VII ausgeschlossen ist (vgl. Ricke in SGb a.a.O).
54 
Doch selbst wenn nicht auf die personale Beziehung, sondern auf die Höhe von Beiträgen und Leistungen abgestellt wird, findet sich die Disproportionalität zwischen Beiträgen und Leistungen in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unter mehreren Aspekten (vgl. BSG a.a.O. mit Hinweis auf den Mindestjahresarbeitsverdienst - § 85 Abs 1 SGB VII - auf der Leistungsseite und den Höchstjahresarbeitsverdienst - § 153 Abs. 1 und 2 SGB VII - auf der Beitragsseite). Leistungen erhalten auch Versicherte, die keine beitragspflichtige Tätigkeit verrichten, wie zum Beispiel Schüler, Unfallhelfer, Ehrenamtliche, Rehabilitanden oder die "Wie"-Beschäftigten. Zumindest die letzte Gruppe ist auch vom Versicherungsumfang der Beklagten erfasst. Selbst die von der Entgelthöhe beitragspflichtiger Tätigkeiten abhängigen Geldleistungen, wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, sind teilweise nicht beitragsproportional. So ist der Rentengewährung zu Grunde liegende Jahresarbeitsverdienst zum Beispiel bei Mehrfachtätigkeiten, durch Entgeltauffüllung bei entgeltlosen Zeiten (§ 82 Abs. 2 SGB VII), bei Unbilligkeit (§ 87 SGB VII) oder durch Neufeststellung nach Ausbildungsende fiktiv (§ 90 SGB VII) zu erhöhen bzw. von einer Mindesthöhe (§ 85 SGB VII) auszugehen. Auch beim Verletztengeld sind ausgefüllte Fehlzeiten einzustellen (§ 47 SGB VII i. V. m. § 47 SGB V).
55 
Ebenfalls Ausdruck des umgesetzten Solidaritätsgrundsatzes ist das Eintreten der Unternehmen für Schäden, für die sie keine zivilrechtliche Haftung wegen Eigenverschulden der Versicherten, fehlendem Unternehmensverschulden, höherer Gewalt oder bei Wegeunfällen treffen. Auch das praktizierte Umlageverfahren selbst, in dem die unter einem Versicherungsträger zusammengefasste Gefahrgemeinschaft, die im Gefahrtarif in Gefahrtarifstellen aufgegliedert ist, herangezogen wird, stellt einen gegenwartsbezogenen solidarischen Ausgleich dar, weil die mit den am Bedarf orientierten Beiträgen aufgebrachten Mittel unmittelbar der Leistungsgewährung zufließen (vgl. zum Vorstehenden Ricke, a. a. O.; Fuchs, a.a.O.). Ein weiterer Solidaritätsaspekt ist das Lastenausgleichsverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176f SGB VII, das einen Ausgleich in einer besonderen Belastungssituation einer Berufsgenossenschaft durch die anderen gewerblichen Unfallversicherungsträger schafft (vgl. Fuchs, a.a.O.).
56 
Auszugehen ist auch von einer systemübergreifenden Solidarität. Einerseits entlastet die Unfallversicherung den Krankenversicherungsträger von Sachleistungen (Heilbehandlung, Rehabilitation), andererseits gehören hierzu auch die übernommenen Leistungen aus der früheren DDR, denen keine Beiträge oder vergleichbare versicherte Risiken zu Grunde lagen.
57 
2. Auch das Merkmal der staatlichen Aufsicht und der staatlich festgesetzten Höhe der Leistungen und Beiträge liegt vor.
58 
Nach §§ 87 SGB IV unterliegen die Sozialversicherungsträger staatlicher Aufsicht. Art und Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich aus dem Gesetz. Die Beitragshöhe ergibt sich abstrakt aus der Gefahrtarifsatzung, die der staatlichen Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt unterliegt (§ 158 SGB VII). Die Bildung des Gefahrtarifs und die hierauf gestützte Berechnung des Beitrags folgt aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen des SGB VII. Der dem Unfallversicherungsträger zukommende Beurteilungsspielraum bewegt sich in diesen gesetzlich bestimmten Grenzen. Mit dem Genehmigungserfordernis der Gefahrtarifsatzung kommt der staatlichen Aufsicht, die häufig schon bei der Vorbereitung und Aufstellung des Gefahrtarifs beratend Einfluss nimmt (vgl. Ricke, a. a. O.), eine Prüfungskompetenz zu. Dem vom EuGH formulierten Kriterium der staatlichen Festsetzung der Beiträge steht nicht entgegen, dass die Höhe der Beiträge nur abstrakt aus den genannten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften zu entnehmen ist und die konkrete Beitragsfestsetzung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt. Im vergleichbaren Fall der Festsetzung der Festbeträge durch die Kassenverbände der Krankenkassen hat dies der EuGH ausreichen lassen (vgl. Urteil vom 16.03.2004, a.a.O., Rdnr. 62).
59 
Mit der Feststellung der fehlenden Unternehmenseigenschaft bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Garantie des freien Verkehrs von Dienstleistungen auf dem europäischen Binnenmarkt nach Art. 49 EGV sei verletzt, weil sie keine Wahl habe, wo und mit wem sie die Unfallversicherung abschließe, ohne Erfolg.
60 
Nach Art. 49 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (Art. 50 Abs. 1 EGV).
61 
Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte keine wirtschaftliche Tätigkeit betreibt, sondern als gesetzlicher Unfallversicherungsträger soziale Zwecke verfolgt, und damit keine Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des freien Verkehrs auf dem Gemeinsamen Markt angeboten werden (so auch BSG, Urt. vom 11.11.2003). Zudem erhält sie selbst keine „Dienstleistung", sondern allenfalls die Versicherten. Ihr ist durch hoheitlichen Akt eine Verpflichtung auferlegt. Ihre Inanspruchnahme als Beitragspflichtige in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, der die Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des ihm verfassungsgemäß zukommenden weiten Entscheidungsspielraums vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang konnte der Gesetzgeber auch die vorkonstitutionell vorhandene Aufteilung der Unternehmen in die Gefahrgemeinschaften zu den vorhandenen Unfallversicherungsträgern bestätigen - eine Neuordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist durch eine Rechtsverordnung nach §§ 114 Abs. 1, 122 Abs. 1 SGB VII wie auch nach der Vorgängernorm § 646 Abs. 2 RVO nicht erfolgt -, weshalb es bei der Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu den Unfallversicherungsträgern geblieben ist. Die den Unfallversicherungsträger unter Zweckmäßigkeitserwägungen übertragenen Aufgaben der Prävention neben der Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Versicherten bewegt sich unstreitig noch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz. Damit verfolgt der Gesetzgeber aber auch ordnungspolitische Ziele des Arbeitsschutzes, zu deren Durchsetzung die Unternehmen zu Duldungs- und Handlungspflichten gegenüber dem Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen werden (§§ 15 Abs. 2, 17, 19, 21ff SGB VII) , die auch bei Trennung von Prävention und Versicherungsschutz den Unternehmen einschließlich der Kostenbeteiligung auferlegt werden könnten.
62 
Dass der Klägerin ein Wettbewerbsnachteil gegenüber europäischen Mitbewerbern entsteht, weil die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung eine in Bezug auf den europäischen Wettbewerb unverhältnismäßig hohe Belastung ist und damit eine nicht konkurrenzfähige Preisgestaltung verursacht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der EuGH einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der klagenden P.-U. im Festbetragsurteil (Urteil vom 16.03.2004 a.a.O.) nach Verneinung der vorrangig behandelten Frage der Unternehmenseigenschaft der die Festbeträge festsetzenden Krankenkassenverbände auch nicht mehr geprüft oder festgestellt.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
64 
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.03.2004, in dem erneut die Frage einer Einschränkung europarechtlicher Grundfreiheiten durch gesetzliche Versicherungsträger behandelt wird, zugelassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 22/08/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen
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published on 30/06/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.06.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklag
published on 24/04/2007 00:00

Tatbestand   1  Im Streit ist die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 2  Die Klägerin, eine Bau- und Sanierungsgesellschaf
published on 22/05/2006 00:00

Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt hinsichtlich der Risikoabsicherung der Arbeitnehmer die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.01.2005, soweit der Bereich der Versicherung der Arbeitne
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Annotations

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.

(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.

(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.
Leistungen
a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c)
zur beruflichen Weiterbildung,
d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e)
zum Verbleib in Beschäftigung,
f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn

1.
ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod der Versicherten nicht Folge eines Versicherungsfalls war, und
2.
die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten hatten, deren Vomhundertsätze zusammen mindestens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefundenen Rente ausgegangen.
§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfindungen zugrunde lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversicherungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist.

(3) Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhanden, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.

(4) Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,
2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3Prozent,
3.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
4.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.

(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.

(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,
2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3Prozent,
3.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
4.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.

(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

1.
die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
2.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
3.
die Unfallversicherung Bund und Bahn,
4.
die Unfallkassen der Länder,
5.
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
6.
die Feuerwehr-Unfallkassen,
7.
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.

(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

1.
Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
2.
Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
3.
Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
4.
Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).

(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2.
Wohnanschrift,
3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.
Ordnungsnummer,
5.
zuständige Krankenkasse,
6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.

(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.

(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.
Leistungen
a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c)
zur beruflichen Weiterbildung,
d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e)
zum Verbleib in Beschäftigung,
f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn

1.
ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod der Versicherten nicht Folge eines Versicherungsfalls war, und
2.
die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten hatten, deren Vomhundertsätze zusammen mindestens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefundenen Rente ausgegangen.
§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfindungen zugrunde lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversicherungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist.

(3) Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhanden, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.

(4) Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,
2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3Prozent,
3.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
4.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.

(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.

(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,
2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 331/3Prozent,
3.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
4.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.

(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

1.
die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
2.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
3.
die Unfallversicherung Bund und Bahn,
4.
die Unfallkassen der Länder,
5.
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
6.
die Feuerwehr-Unfallkassen,
7.
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.

(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.

(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:

1.
Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
2.
Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
3.
Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
4.
Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).

(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,
2.
Wohnanschrift,
3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.
Ordnungsnummer,
5.
zuständige Krankenkasse,
6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,
7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,
9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,
10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,
2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und
3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.