Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2006 - L 2 U 1202/06 W-A

published on 22/05/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2006 - L 2 U 1202/06 W-A
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Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt hinsichtlich der Risikoabsicherung der Arbeitnehmer die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.01.2005, soweit der Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheiten betroffen ist.
Die Klägerin ist in der jetzigen Rechtsform seit 01.01.1989 in das Unternehmerverzeichnis bei der Beklagten eingetragen und war für das Jahr 2003 mit einem Beitrag von 43.172,62 EUR belastet worden, wovon 28.595,27 EUR auf den Umlagebeitrag entfielen (Beitragsbescheid vom 22.04.2004, Bl. 98 SG-Akte). Mit Schreiben vom 19.07.2004 kündigte sie ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zum 31.12.2004, was die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2004 unter Hinweis auf die Zwangszugehörigkeit kraft Gesetzes ablehnte. Den Widerspruch, der mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz und den EG-Vertrag durch die Zwangsmitgliedschaft begründet wurde, lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 unter Hinweis auf die dem Antrag entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ab.
Mit der dagegen am 08.11.2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage vertrat die Klägerin – mit Hinweis auf das wissenschaftliche Schrifttum insbesondere von Seewald und ausführlicher Begründung (Bl. 1 bis 90 SG-Akte) – die Auffassung, das Monopol der Berufsgenossenschaften sei im Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung mit Gemeinschafts- und Verfassungsrecht unvereinbar. Den Unternehmen werde dadurch die Möglichkeit der wirtschaftlich sinnvollen privaten Risikoabsicherung genommen. Unvereinbarkeit mit Art. 49, 50 (Verstoß gegen Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit) sowie Art. 81 ff (System der gesetzlichen Unfallversicherung unternehmensgleich oder soziales Sicherungssystem) EGVtr und dem Grundgesetz wurden geltend gemacht. Zumindest sei die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Beklagte sah durch das Vorbringen die einhellige Rechtsprechung deutscher Gerichte sowie des EuGH nicht entkräftet. Mit Schreiben vom 19.12.2004 beantragte die Klägerin, der Beklagten die Vorlage von Zahlenmaterial für die letzten 10 Jahre über gewährte Beitragsermäßigungen, Beitragsveränderungen durch Annäherungen von Gefahrgemeinschaften an die nächst niedrige bzw. nächst höhere Gefahrklasse und zur Überweisung an andere Berufsgenossenschaften aufzuerlegen, um die Einflussmöglichkeiten auf die Leistungs- und Beitragshöhe und damit die Unternehmereigenschaft der Beklagten zu belegen. Dem ist das SG und die Beklagte nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 16.03.2005 bezweifelte die Beklagte ein Interesse privater Anbieter, Versicherungsschutz im gleichen Umfang anzubieten und dessen wirtschaftliche Durchführbarkeit in privatrechtlicher Organisationsform. In Wahrheit gehe es um die Abschaffung des Unfallversicherungsschutzes der Arbeitnehmer, was eine Aufgabe des Gesetzgebers sei. Eine substantiierte Rechtsverletzung werde nicht vorgebracht. Der nach deutschem Recht unzulässige Austritt aus der gesetzlichen Unfallversicherung könne als Rechtsfolge durch das Gericht nicht ausgesprochen werden, weshalb die darauf gerichtete Klage bereits unzulässig sei. Die Standpunkte zur EuGH- und BSG-Rechtsprechung wurden in weiteren Schriftsätzen ausgetauscht.
Mit Schreiben vom 14.06.2005 hat das SG darauf hingewiesen, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht zu ziehen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 19.07.2005 und 23.11.2005 entgegen und bat um Aufklärung, worin das SG die Voraussetzungen des § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als erfüllt ansähe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2006 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin und die daraus resultierende Beitragspflicht auf §§ 121, 150 SGB VII und die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf § 121 SGB VII beruhe. Gesetzliche Ausnahmen oder rechtliche Grundlagen für die angestrebte Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft gebe es dagegen nicht, private Versicherung sei nur in Form einer Zusatzversicherung möglich. Ein Verstoß gegen europäisches Recht oder gegen das Grundgesetz liege nicht vor, weshalb eine Vorabentscheidung des EuGH nicht in Betracht komme. Diese Fragen seien durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt, wie das BSG zuletzt in seiner Entscheidung vom 11.11.2003 (Az. B 2 U 16/03 R = BSG 91, 263) festgestellt habe. Das umfangreiche Vorbringen der Klägerin rechtfertige keine andere Beurteilung (unter Hinweis auf mehrere SG-Entscheidungen). Die gesetzliche Unfallversicherung sei entgegen der betonten Ansicht der Klägerin wesentlich vom Solidaritätsprinzip geprägt.
Dagegen hat die Klägerin am 16.02.2006 Berufung eingelegt. Sie hält durch die Entscheidung per Gerichtsbescheid den Grundsatz rechtlichen Gehörs für verletzt. Diesen Grundsatz sieht sie ebenfalls dadurch verletzt, dass zu den im Schriftsatz vom 09.12.2004 gestellten Beweisanträgen nicht Stellung genommen werde. Inhaltlich hält sie an ihrer in der Klagebegründung vertretenen Auffassung fest und verweist auf Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung in Italien – wie sie der Beurteilung des EuGH in der INAIL-Entscheidung zugrunde lag und auf die sich die Rechtsprechung des BSG stützt – und dem deutschen System.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zum 31. Dezember 2004 aus der Pflichtmitgliedschaft zu entlassen, soweit der Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheiten betroffen ist.
Hilfsweise beantragt sie,
10 
festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr Pflichtmitglied der Beklagten ist, soweit der Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheiten betroffen ist.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des §§ 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen; sie ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und somit zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, aus der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten entlassen zu werden.
17 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2004. Ihr Begehren auf Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft macht die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend.
18 
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zur Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung, zur Monopolstellung der Berufsgenossenschaften, Europarechts- und Grundgesetzkonformität, Vorabentscheidung durch den EuGH sind hinreichend in der Rechtsprechung behandelt worden und geklärt (BSG vom 11.11.2003, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg vom 27.03.2006 Az. L 1 U 1430/05, vom 29.09.2005 Az. L 6 U 4639/03; LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2005 Az. L 17 U 138/05). Diese Rechtsprechung, wonach die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und die Rechtsfragen geklärt sind, der sich der Senat aufgrund eigener Prüfung anschließt, ist unlängst durch die Entscheidung des BSG vom 09.05.2006 (Az. B 2 U 34/05 R) bestätigt worden. Neue Argumente sind hierzu nicht vorgetragen worden. Das BSG hat erneut an der in der Entscheidung vom 11.11.2003 ausführlich dargelegten Auffassung festgehalten, dass das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit den gemeinschaftlichen Grundsätzen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Der Senat sicht deshalb keine Veranlassung diese im Einzelnen erneut darzulegen und nimmt auf die Entscheidungen des BSG Bezug. Weiter wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
19 
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht ins Leere, zumal eine Zurückverweisung an das SG nicht beantragt ist und eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die zweite Tatsacheninstanz im Berufungsverfahren geheilt wäre. Im übrigen kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht erkannt werden. Zum einen ist der Klägerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingeräumt worden und sie hat auch davon Gebrauch gemacht. Zum anderen besteht keine Pflicht des Gerichts zur Begründung der Absicht durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 105 Rn. 10 a m.w.Nw.), wie dies die Klägerin verlangt hat. Im übrigen beruht darauf nicht die ablehnende Entscheidung, so dass eine Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits als Rechtsfolge nicht in Betracht kommt.
20 
Hinsichtlich der "Beweisanträge" im Schriftsatz vom 9.12.2004 hat das SG durch seinen zeitlich späteren Hinweis auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid bereits zu erkennen gegeben, dass es dem nicht nachgehen wolle. Im übrigen erfüllen diese Anträge nicht die Anforderungen, die an einen Beweisantrag zu stellen sind, nämlich Benennung des Beweisthemas und des Beweismittels. Unsubstantiierten Beweisanträgen, die das Beweisthema nicht ausreichend konkretisieren, braucht das Gericht nicht zu folgen (Meyer-Ladewig aaO, § 160 Rn. 18 a). Auch beruht hierauf nicht die Entscheidung des SG, da die Ablehnung der Unternehmenseigenschaft der gesetzlichen Unfallversicherungsträger durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist.
21 
Deshalb ist sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag unbegründet.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des SG vom 09.03.2006 Az. S 9 U 769/06 W-A auf 136.470,93 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 SGG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Danach ergibt sich der Wert aus dem Jahres-Umlagebeitrag in Höhe von 28.595,27 EUR abzüglich 4,55 v.H. für nicht streitige Präventionsaufwendungen, der in entsprechender Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer II. 2.1., zum Abgabenrecht, Abgabe: Betrag der streitigen Abgabe; bei wiederkehrenden Leistungen: 5-facher Jahresbetrag) auf fünf Jahre hochgerechnet wurde. Entgegen der Ansicht des SG wird § 42 Abs. 3 GKG nicht für anwendbar gehalten, da sich die Vorschrift nur auf wiederkehrende Leistungen wie Sozialleistungen aller Art bezieht. Der Argumentation der Beklagten, wonach die hypothetischen Aufwendungen der Klägerin für eine private Vorsorge in Abzug zu bringen seien, wird nicht gefolgt, da sich der Streitwert nur auf das zwischen den Beteiligten konkret in Streit befindliche Rechtsverhältnis beziehen kann. Dies ist allein die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des §§ 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen; sie ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und somit zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, aus der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten entlassen zu werden.
17 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2004. Ihr Begehren auf Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft macht die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend.
18 
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zur Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung, zur Monopolstellung der Berufsgenossenschaften, Europarechts- und Grundgesetzkonformität, Vorabentscheidung durch den EuGH sind hinreichend in der Rechtsprechung behandelt worden und geklärt (BSG vom 11.11.2003, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg vom 27.03.2006 Az. L 1 U 1430/05, vom 29.09.2005 Az. L 6 U 4639/03; LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2005 Az. L 17 U 138/05). Diese Rechtsprechung, wonach die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und die Rechtsfragen geklärt sind, der sich der Senat aufgrund eigener Prüfung anschließt, ist unlängst durch die Entscheidung des BSG vom 09.05.2006 (Az. B 2 U 34/05 R) bestätigt worden. Neue Argumente sind hierzu nicht vorgetragen worden. Das BSG hat erneut an der in der Entscheidung vom 11.11.2003 ausführlich dargelegten Auffassung festgehalten, dass das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit den gemeinschaftlichen Grundsätzen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Der Senat sicht deshalb keine Veranlassung diese im Einzelnen erneut darzulegen und nimmt auf die Entscheidungen des BSG Bezug. Weiter wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
19 
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht ins Leere, zumal eine Zurückverweisung an das SG nicht beantragt ist und eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die zweite Tatsacheninstanz im Berufungsverfahren geheilt wäre. Im übrigen kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht erkannt werden. Zum einen ist der Klägerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingeräumt worden und sie hat auch davon Gebrauch gemacht. Zum anderen besteht keine Pflicht des Gerichts zur Begründung der Absicht durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 105 Rn. 10 a m.w.Nw.), wie dies die Klägerin verlangt hat. Im übrigen beruht darauf nicht die ablehnende Entscheidung, so dass eine Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits als Rechtsfolge nicht in Betracht kommt.
20 
Hinsichtlich der "Beweisanträge" im Schriftsatz vom 9.12.2004 hat das SG durch seinen zeitlich späteren Hinweis auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid bereits zu erkennen gegeben, dass es dem nicht nachgehen wolle. Im übrigen erfüllen diese Anträge nicht die Anforderungen, die an einen Beweisantrag zu stellen sind, nämlich Benennung des Beweisthemas und des Beweismittels. Unsubstantiierten Beweisanträgen, die das Beweisthema nicht ausreichend konkretisieren, braucht das Gericht nicht zu folgen (Meyer-Ladewig aaO, § 160 Rn. 18 a). Auch beruht hierauf nicht die Entscheidung des SG, da die Ablehnung der Unternehmenseigenschaft der gesetzlichen Unfallversicherungsträger durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist.
21 
Deshalb ist sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag unbegründet.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des SG vom 09.03.2006 Az. S 9 U 769/06 W-A auf 136.470,93 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 SGG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Danach ergibt sich der Wert aus dem Jahres-Umlagebeitrag in Höhe von 28.595,27 EUR abzüglich 4,55 v.H. für nicht streitige Präventionsaufwendungen, der in entsprechender Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer II. 2.1., zum Abgabenrecht, Abgabe: Betrag der streitigen Abgabe; bei wiederkehrenden Leistungen: 5-facher Jahresbetrag) auf fünf Jahre hochgerechnet wurde. Entgegen der Ansicht des SG wird § 42 Abs. 3 GKG nicht für anwendbar gehalten, da sich die Vorschrift nur auf wiederkehrende Leistungen wie Sozialleistungen aller Art bezieht. Der Argumentation der Beklagten, wonach die hypothetischen Aufwendungen der Klägerin für eine private Vorsorge in Abzug zu bringen seien, wird nicht gefolgt, da sich der Streitwert nur auf das zwischen den Beteiligten konkret in Streit befindliche Rechtsverhältnis beziehen kann. Dies ist allein die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1
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published on 24/04/2007 00:00

Tatbestand   1  Im Streit ist die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 2  Die Klägerin, eine Bau- und Sanierungsgesellschaf
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Annotations

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.