Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2007 - L 9 U 5363/05

published on 24/04/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2007 - L 9 U 5363/05
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Tatbestand

 
Im Streit ist die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin, eine Bau- und Sanierungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit bindendem Bescheid vom 01.12.1976 der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft – deren Aufgaben nunmehr von der Beklagten wahrgenommen werden – mit Wirkung zum 01.07.1976 in deren Unternehmerverzeichnis eingetragen unter Festsetzung der Gefahrklasse.
Mit Schreiben vom 12.10.2004 kündigte die Klägerin die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zum Jahresende 2004. Sie beabsichtige, sich privat gegen die bestehenden Risiken abzusichern.
Die Beklagte teilte hierauf der Klägerin mit Bescheid vom 20.10.2004 mit, die von ihr ausgesprochene Kündigung sei rechtlich unzulässig und könne nicht angenommen werden, da die Beklagte als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes zuständig sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 04. November 2004. Zur Begründung trug sie vor, die Ablehnung der Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft im Hinblick auf den abtrennbaren Teil der Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gegen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle sei mit europäischem Recht und Verfassungsrecht unvereinbar. Es werde ihr unmöglich gemacht, günstigere Angebote ausländischer Versicherer wahrzunehmen, wodurch sie in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. des Vertrages zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EGVtr) beeinträchtigt werde. Überdies verstoße die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft gegen die Individualschutz entfaltenden Vorschriften der Art. 81 ff. EGVtr. Hinzu träten Verstöße gegen die Art. 2, 3, 9, 12 und 14 Grundgesetz (GG), da es ihr verwehrt sei, sich anderweitig abzusichern und sie insoweit in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit betroffen sei und gegenüber in- und ausländischen Konkurrenten, die bei günstigeren Versicherern abgesichert seien, benachteiligt werde. Ihr werde die Möglichkeit genommen, ihre Mitgliedschaft frei zu wählen und letztlich werde in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Grundsätzlich stelle sie die Rechtmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft nicht in Frage. Sie wolle auch künftig ihre Arbeitnehmer gegen die entsprechenden Risiken absichern, möchte aber wählen können, bei welchem Anbieter sie dies tue.
Sie wende sich auch nicht gegen ihre Beitragspflicht für die Vergangenheit. Das Urteil des BSG vom 11.11.2003 (B 2 U 16/03R, SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) sei daher nicht einschlägig. Auch die sogenannte Cisal – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei vorliegend nicht einschlägig. Sie habe nicht die Frage der passiven Dienstleistungsfreiheit zum Gegenstand gehabt und im Übrigen lediglich die Unternehmenseigenschaft des italienischen Unfallversicherungsträgers INAIL betroffen. Die italienische Unfallversicherung und ihre reale Durchführung unterscheide sich so erheblich von der deutschen, dass aus dieser Entscheidung für das vorliegende Verfahren nichts folge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. EGVtr sei nicht gegeben, da Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern nicht erbracht würden. Vielmehr erbrächten die Berufsgenossenschaften die in § 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bezeichneten Aufgaben durch Erbringung von Sozialleistungen im Sinne von § 11, 22 SGB I. Beiträge würden allein zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung erhoben und nicht zu Erwerbszwecken. Unabhängig von dieser Frage sei die Befugnis des deutschen Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Unfallversicherung als solidarisch finanzierter staatlicher Pflichtversicherung zu beachten. Auch ein Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht (Art. 81 ff. EGVtr) liege nicht vor, da die Berufsgenossenschaften keine Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften seien. Diesbezüglich sei es unerheblich, dass die Klägerin lediglich eine teilweise Aufhebung des Versicherungsteils ihrer Mitgliedschaft anstrebe. Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit verschiedenen Aspekten des Unfallversicherungsrechts beschäftigt und dabei die Verfassungsmäßigkeit des Versicherungsmonopols der Berufsgenossenschaften und des gegliederten Systems der gesetzlichen Unfallversicherung mit Pflichtmitgliedschaft vorausgesetzt und diese nicht beanstandet. Letztendlich sei auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003, a. a. O., auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, auch wenn in dem dortigen Verfahren die Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt angegriffen wurde und nicht nur – wie hier – ein Versicherungsteil.
Dagegen erhob die Klägerin am 12.01.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim. Sie wiederholte ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und vertiefte ihren Standpunkt in einer umfangreichen Klagebegründung. Das Monopol der Berufsgenossenschaften für die gesetzliche Unfallversicherung sei mit dem Recht der Europäischen Union und mit Verfassungsrecht unvereinbar. Insbesondere könnten die Aufgaben der Berufsgenossenschaften, die nicht mit der Versicherungstätigkeit im Zusammenhang stünden, unbedenklich getrennt werden, ohne dass es zu einem Verlust bei den Leistungen der sozialen Vorsorge oder bei der Qualität der Unfallverhütung komme. Mit Schreiben vom 15.06.2005 beantragte sie, der Beklagten aufzuerlegen, Zahlenmaterial für die letzten 10 Jahre über gewährte Beitragsermäßigungen, Beitragsveränderungen durch Annäherung von Gefahrgemeinschaften an die nächst niedrige bzw. nächst höhere Gefahrklasse vorzulegen und von der Beklagten eine Stellungnahme einzuholen zur Erforderlichkeit des Monopols der Berufsgenossenschaften im Hinblick auf den Schutzzweck des SGB VII und weshalb eine Trennung der Aufgaben der Prävention und der Versicherung nicht möglich sein solle. Ihres Erachtens seien die Berufsgenossenschaften als Unternehmen aufzufassen. Die Klägerin wies auf mehrere europäische Länder hin (Belgien, Dänemark, Finnland, Schweiz, Portugal), in denen die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ganz oder teilweise in privater Hand liege und auch im Wettbewerb betrieben werde. Es sei angezeigt, die Frage, ob das Monopol der Berufsgenossenschaften einen Verstoß gegen das im EG-Vertrag niedergelegte Wettbewerbs- oder Dienstleistungsfreiheitsrecht darstelle, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die bereits vorliegenden Entscheidungen des EuGH überwiegend andere Systeme betroffen hätten.
Das SG kam den Beweisanträgen der Klägerin nicht nach. Mit Beschluss vom 09.02.2005 verband das SG das Verfahren der Klägerin S 10 U 114/05 und ein weiteres dort anhängiges Verfahren S 10 U 115/05 unter dem Aktenzeichen S 10 U 114/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, da in beiden Rechtsstreitigkeiten die Pflichtmitgliedschaft in derselben Berufsgenossenschaft vom selben Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit derselben Begründung angegriffen werde.
10 
Nach Auffassung der Beklagten verfolgte die Klägerin demgegenüber letztlich das sozial- und ordnungspolitische Ziel, das derzeit in Deutschland geltende System der gesetzlichen solidarischen Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch ein (teil-)"privatisiertes" System zu ersetzen ("Versicherungspflicht statt Pflichtversicherung"). Nur im parlamentarischen Verfahren könnten nach der verfassungsmäßigen Ordnung die zahlreichen Folgefragen, die mit einem Systemwechsel durch die erstrebte Zulassung gewinnorientierter Versicherungsgesellschaften und damit dem Wechsel von Umlage- zum Kapitalisierungsverfahren verbunden seien, angemessen gelöst werden. Das Bundessozialgericht habe sich bereits in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen Sozialversicherungsträger als Unternehmen zu qualifizieren seien, auseinandergesetzt. Selbst wenn es andere Gestaltungsmöglichkeiten gebe, die vielleicht mit den Vorstellungen eines freien Marktes leichter zu vereinbaren wären, überlasse auch der EuGH eine Entscheidung über vorzunehmende Reformen den Mitgliedstaaten und erzwinge sie nicht etwa über das Wettbewerbsrecht.
11 
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 08.11.2005 wies das SG die verbundenen Klagen ab. Zur Begründung führte es aus, die Pflichtmitgliedschaft der Klägerinnen in der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verstoße weder gegen das GG noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft, wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 11.11.2003, a. a. O., zu Recht ausgeführt habe. Die Beklagte sei weder ein Unternehmen noch erbringe sie eine Dienstleistung. Streitig sei im Kern eine politische Frage. Die Klägerinnen könnten wie auch alle ihre Mitstreiter einen politischen Meinungsbildungsprozess und eine öffentliche Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland in Gang setzen, um den hierzu berufenen demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu einer Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu veranlassen.
12 
Gegen das am 28.11.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.12.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Das SG habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein wirksames Einverständnis hiermit von der Klägerseite nicht vorgelegen habe. Es habe zudem den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, da den Beweisanträgen im Schreiben vom 15.06.2005 nicht nachgekommen worden sei. Im Übrigen hat die Klägerin auf den erstinstanzlichen Vortrag im Verfahren vor dem SG verwiesen und erneut angeregt, das Verfahren zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen.
13 
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
14 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08. November 2005, Az.: S 10 U 114/05, soweit es ihr gegenüber ergangen ist, und den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie zum 31. Dezember 2004 aus der Pflichtmitgliedschaft zu entlassen, soweit der Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit betroffen ist,
15 
hilfsweise festzustellen, dass sie ab dem 01. Januar 2005 nicht mehr Pflichtmitglied bei der Beklagten ist, soweit der Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit betroffen ist.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Mannheim S 10 U 114/05 und S 10 115/05 und auf diejenigen des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – entschieden hat, ist zulässig.
21 
Eine unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 GG mögliche Aufhebung des von der Klägerin angefochtenen Urteils vom 08.11.2005 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG wegen einer möglichen Verletzung rechtlichen Gehörs wegen eines möglicherweise fehlenden Einverständnisses der Klägerin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Entscheidung über eine Zurückverweisung trifft der Senat von Amts wegen nach Ermessen. Bei der Ermessensausübung hat der Senat zu berücksichtigen, dass die Zurückverweisung Ausnahme sein soll und es im Sinne der Prozessökonomie im Zweifel vorzuziehen ist, den Rechtsstreit "durch zu entscheiden" (vgl. Meyer-Ladewig, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., § 159 Rn. 5 und 5 a m. w. N. der Rechtsprechung). Im Hinblick darauf, dass die Sache vorliegend entscheidungsreif ist und der mögliche Verfahrensmangel jedenfalls nach dem im Berufungsverfahren erfolgten erneuten Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nicht durchschlägt, hat der Senat dementsprechend in der Sache entschieden.
22 
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.11.2005 – soweit es die Klägerin und Berufungsklägerin betrifft – und der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2004 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin aus der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zu entlassen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin seit dem Widerspruchsverfahren den geltend gemachten Anspruch auf Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft ausdrücklich auf den Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit beschränkt hat.
23 
Die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Unfallversicherung und ihre Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten, auch soweit sie den isolierten Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Unfalls und der Berufskrankheit betrifft, verstößt weder gegen Europarecht noch ist eine Verletzung des Grundgesetzes zu erkennen.
24 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Rechtsfragen, die bereits in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen geklärt wurden (vgl. u. a. Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003, B 2 U 16/03, SozR 4-2700 § 150 Nr. 1, und vom 09.05.2006, B 2 U 34/05 R, UV-Recht Aktuell 2006, S. 456-464, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2003 – L 1 U 3237/01 = HVBG-INFO 2003, 2096, bestätigt durch die Entscheidungen vom 29.09.2005 – L 6 U 4639/03 = HVBG-INFO 2006, 93 und vom 27.03.2006, L 1 U 1430/05, JURIS und vom 22.05.2006, L 2 U 1202/06 W-A, HVBG-INFO 2006, Nr 7, 905-910). Die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit dem EGVtr und insbesondere dessen Art. 81, 82 und 49 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22.01.2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung (INAIL) hat das BSG ausführlich in seinem Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 16/03 R (BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) dargelegt. Danach verstößt die Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht. Die deutsche und die italienische Pflichtversicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten weisen in den vom EuGH hervorgehobenen Punkten (keine Geltung des funktionalen Unternehmensbegriffs bei staatlich organisierten und beaufsichtigten Sozialversicherungssystemen, die keinen Marktgesetzen folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind) ähnliche und teilweise identische Merkmale auf. Die zwischen beiden Systemen bestehenden Unterschiede rechtfertigen keine abweichende Bewertung, sondern sprechen z. T. zusätzlich gegen eine Einordnung der Berufsgenossenschaften als Unternehmen, weil die Finanzierung über eine jährlich im Nachhinein erhobene Umlage (§ 152 SGB VII) das deutsche System noch deutlicher als das der staatlichen italienischen Unfallversicherung von marktüblichen Versicherungsangeboten abhebt. Private Versicherer finanzieren sich hingegen – ebenso wie die staatliche italienische Unfallversicherung für den gewerblichen Sektor – nach dem Kapitaldeckungsprinzip, welches wiederum ein Merkmal für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 81, 82 EG Vrt ist (vgl. die Zusammenfassung im Urteil des BSG vom 09.05.2006, B 2 U 34/05 R, UV-Recht Aktuell 2006, S. 456-464 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 11.11.2003, a. a. O.). Dieser Rechtsprechung, wonach die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, schließt sich der Senat aufgrund eigener Prüfung an. Die vom BSG insbesondere in den Urteilen vom 11.11.2003 und vom 09.05.2006, a. a. O., dargelegte Rechtsauffassung, wonach das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit den gemeinschaftlichen Grundsätzen der Wettbewerbs – und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, hält der Senat für zutreffend. Er sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt zur Begründung auf die zitierten Entscheidungen des BSG Bezug.
25 
In einer weiteren Entscheidung vom 20.03.2007, B 2 U 9/06 R, Pressemitteilung des BSG vom 21.03.2007, hat das BSG an der in den Entscheidungen vom 11.11.2003 und 09.05.2006 dargelegten Rechtsauffassung festgehalten, dass die Pflichtmitgliedschaft der in Deutschland ansässigen Unternehmen bei der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft kein höherrangiges Recht verletzt. Wesentlich neue Argumente seien nicht vorgetragen worden, sodass es bei der bisherigen Bewertung verbleibe. Dies gilt auch für das vorliegende Berufungsverfahren, in dem erneut die Rechtsfragen aufgeworfen werden, die bereits Gegenstand der genannten Entscheidungen des BSG waren. Anhaltspunkte für eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erdrosselnde Wirkung der Beitragslast (Art. 14 Abs. 1 GG) liegen im Übrigen nicht vor.
26 
Der Senat schließt sich ferner der Rechtsauffassung des BSG (vgl. z. B. Urteil vom 09.05.2006, a. a. O.) an, wonach kein Anlass besteht, eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGVtr einzuholen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen ausreichend geklärt sind und die Entscheidung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH steht.
27 
Den Beweisanträgen der Klägerin im Schriftsatz vom 15.06.2005 war weder seitens des SG noch des Senats nachzukommen. Es ist bereits fraglich, ob diese Anträge die an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen erfüllen (vgl. Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 22.05.2006 a. a. O.). Letztlich musste diesen Anträgen deshalb nicht nachgekommen werden, da sie – wie in vielen vorangegangenen Verfahren – erneut dazu dienen sollten, die Unternehmereigenschaft der Beklagten zu belegen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist diese Rechtsfrage jedoch durch die Rechtsprechung des BSG und des EuGH geklärt (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 09.05.2006, a. a. O. unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 22.01.2002 – EuGHE 2002, I – 691 zur italienischen Unfallversicherung INAIL).
28 
Nach alledem ist sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
30 
In Abänderung des Beschlusses vom 26.01.2006 (L 9 U 5449/05 W-A) über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts wird der Streitwert für das Berufungsverfahren endgültig auf 104.874,88 EUR festgesetzt (§ 197 a Abs. 1 SGG, § 63 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz – GKG).
31 
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert orientiert sich bei einem Streit um die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung an der zu erwartenden Beitragsbelastung des Unternehmers (BSG, Beschluss vom 03.05.2006, B 2 U 415/05 B, SozR 4-1920 § 52 Nr. 4). Das BSG leitet aus der Regelung des § 42 Abs. 3 GKG, wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis und um andere wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung für den Streitwert maßgebend ist, eine Begrenzung des Streitwerts bei längerfristigen (mehr als drei Jahre) streitigen Verhältnissen auf das Dreifache des maßgebenden Jahresbetrags ab (Beschluss vom 01.09.2005, B 6 KA 41/04 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 zum Vertragsarztrecht, Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 3).
32 
Können – wie im vorliegenden Fall – die wirtschaftlichen Auswirkungen der Klage (Ersparnis durch Versicherung bei einem günstigeren privaten Anbieter) und damit die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht konkret ermittelt werden, sind sie im Rahmen des von § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens zu bestimmen. Der Senat hält die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.09.1987, 3 C 3/81, Juris-Dok.) im Fall der Anfechtung eines die Beitragspflicht feststellenden Bescheides angenommenen 80 % der voraussichtlichen Beitragslast (Abschlag von 20 %) auch für Fälle angemessen, bei denen die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft im Streit ist. Hierbei findet Berücksichtigung, dass sich die Klägerin nur insoweit gegen die Versicherung bei der Beklagten wendet, als der Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit betroffen ist.
33 
Hiernach berechnet sich der Streitwert aus dem Dreifachen des Jahres-Umlagebeitrags von 43.697,87 EUR (laut Beitragsbescheid der Beklagten für 2003) abzüglich eines Abschlags von 20 %, was einen Streitwert von 104.874,88 EUR ergibt.
34 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – entschieden hat, ist zulässig.
21 
Eine unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 GG mögliche Aufhebung des von der Klägerin angefochtenen Urteils vom 08.11.2005 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG wegen einer möglichen Verletzung rechtlichen Gehörs wegen eines möglicherweise fehlenden Einverständnisses der Klägerin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Entscheidung über eine Zurückverweisung trifft der Senat von Amts wegen nach Ermessen. Bei der Ermessensausübung hat der Senat zu berücksichtigen, dass die Zurückverweisung Ausnahme sein soll und es im Sinne der Prozessökonomie im Zweifel vorzuziehen ist, den Rechtsstreit "durch zu entscheiden" (vgl. Meyer-Ladewig, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., § 159 Rn. 5 und 5 a m. w. N. der Rechtsprechung). Im Hinblick darauf, dass die Sache vorliegend entscheidungsreif ist und der mögliche Verfahrensmangel jedenfalls nach dem im Berufungsverfahren erfolgten erneuten Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nicht durchschlägt, hat der Senat dementsprechend in der Sache entschieden.
22 
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.11.2005 – soweit es die Klägerin und Berufungsklägerin betrifft – und der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2004 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin aus der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zu entlassen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin seit dem Widerspruchsverfahren den geltend gemachten Anspruch auf Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft ausdrücklich auf den Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit beschränkt hat.
23 
Die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Unfallversicherung und ihre Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten, auch soweit sie den isolierten Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Unfalls und der Berufskrankheit betrifft, verstößt weder gegen Europarecht noch ist eine Verletzung des Grundgesetzes zu erkennen.
24 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Rechtsfragen, die bereits in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen geklärt wurden (vgl. u. a. Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003, B 2 U 16/03, SozR 4-2700 § 150 Nr. 1, und vom 09.05.2006, B 2 U 34/05 R, UV-Recht Aktuell 2006, S. 456-464, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2003 – L 1 U 3237/01 = HVBG-INFO 2003, 2096, bestätigt durch die Entscheidungen vom 29.09.2005 – L 6 U 4639/03 = HVBG-INFO 2006, 93 und vom 27.03.2006, L 1 U 1430/05, JURIS und vom 22.05.2006, L 2 U 1202/06 W-A, HVBG-INFO 2006, Nr 7, 905-910). Die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit dem EGVtr und insbesondere dessen Art. 81, 82 und 49 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22.01.2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung (INAIL) hat das BSG ausführlich in seinem Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 16/03 R (BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) dargelegt. Danach verstößt die Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht. Die deutsche und die italienische Pflichtversicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten weisen in den vom EuGH hervorgehobenen Punkten (keine Geltung des funktionalen Unternehmensbegriffs bei staatlich organisierten und beaufsichtigten Sozialversicherungssystemen, die keinen Marktgesetzen folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind) ähnliche und teilweise identische Merkmale auf. Die zwischen beiden Systemen bestehenden Unterschiede rechtfertigen keine abweichende Bewertung, sondern sprechen z. T. zusätzlich gegen eine Einordnung der Berufsgenossenschaften als Unternehmen, weil die Finanzierung über eine jährlich im Nachhinein erhobene Umlage (§ 152 SGB VII) das deutsche System noch deutlicher als das der staatlichen italienischen Unfallversicherung von marktüblichen Versicherungsangeboten abhebt. Private Versicherer finanzieren sich hingegen – ebenso wie die staatliche italienische Unfallversicherung für den gewerblichen Sektor – nach dem Kapitaldeckungsprinzip, welches wiederum ein Merkmal für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 81, 82 EG Vrt ist (vgl. die Zusammenfassung im Urteil des BSG vom 09.05.2006, B 2 U 34/05 R, UV-Recht Aktuell 2006, S. 456-464 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 11.11.2003, a. a. O.). Dieser Rechtsprechung, wonach die deutsche gesetzliche Unfallversicherung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, schließt sich der Senat aufgrund eigener Prüfung an. Die vom BSG insbesondere in den Urteilen vom 11.11.2003 und vom 09.05.2006, a. a. O., dargelegte Rechtsauffassung, wonach das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit den gemeinschaftlichen Grundsätzen der Wettbewerbs – und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, hält der Senat für zutreffend. Er sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt zur Begründung auf die zitierten Entscheidungen des BSG Bezug.
25 
In einer weiteren Entscheidung vom 20.03.2007, B 2 U 9/06 R, Pressemitteilung des BSG vom 21.03.2007, hat das BSG an der in den Entscheidungen vom 11.11.2003 und 09.05.2006 dargelegten Rechtsauffassung festgehalten, dass die Pflichtmitgliedschaft der in Deutschland ansässigen Unternehmen bei der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft kein höherrangiges Recht verletzt. Wesentlich neue Argumente seien nicht vorgetragen worden, sodass es bei der bisherigen Bewertung verbleibe. Dies gilt auch für das vorliegende Berufungsverfahren, in dem erneut die Rechtsfragen aufgeworfen werden, die bereits Gegenstand der genannten Entscheidungen des BSG waren. Anhaltspunkte für eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erdrosselnde Wirkung der Beitragslast (Art. 14 Abs. 1 GG) liegen im Übrigen nicht vor.
26 
Der Senat schließt sich ferner der Rechtsauffassung des BSG (vgl. z. B. Urteil vom 09.05.2006, a. a. O.) an, wonach kein Anlass besteht, eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGVtr einzuholen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen ausreichend geklärt sind und die Entscheidung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH steht.
27 
Den Beweisanträgen der Klägerin im Schriftsatz vom 15.06.2005 war weder seitens des SG noch des Senats nachzukommen. Es ist bereits fraglich, ob diese Anträge die an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen erfüllen (vgl. Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 22.05.2006 a. a. O.). Letztlich musste diesen Anträgen deshalb nicht nachgekommen werden, da sie – wie in vielen vorangegangenen Verfahren – erneut dazu dienen sollten, die Unternehmereigenschaft der Beklagten zu belegen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist diese Rechtsfrage jedoch durch die Rechtsprechung des BSG und des EuGH geklärt (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 09.05.2006, a. a. O. unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 22.01.2002 – EuGHE 2002, I – 691 zur italienischen Unfallversicherung INAIL).
28 
Nach alledem ist sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
30 
In Abänderung des Beschlusses vom 26.01.2006 (L 9 U 5449/05 W-A) über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts wird der Streitwert für das Berufungsverfahren endgültig auf 104.874,88 EUR festgesetzt (§ 197 a Abs. 1 SGG, § 63 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz – GKG).
31 
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert orientiert sich bei einem Streit um die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung an der zu erwartenden Beitragsbelastung des Unternehmers (BSG, Beschluss vom 03.05.2006, B 2 U 415/05 B, SozR 4-1920 § 52 Nr. 4). Das BSG leitet aus der Regelung des § 42 Abs. 3 GKG, wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis und um andere wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung für den Streitwert maßgebend ist, eine Begrenzung des Streitwerts bei längerfristigen (mehr als drei Jahre) streitigen Verhältnissen auf das Dreifache des maßgebenden Jahresbetrags ab (Beschluss vom 01.09.2005, B 6 KA 41/04 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 zum Vertragsarztrecht, Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 3).
32 
Können – wie im vorliegenden Fall – die wirtschaftlichen Auswirkungen der Klage (Ersparnis durch Versicherung bei einem günstigeren privaten Anbieter) und damit die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht konkret ermittelt werden, sind sie im Rahmen des von § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens zu bestimmen. Der Senat hält die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.09.1987, 3 C 3/81, Juris-Dok.) im Fall der Anfechtung eines die Beitragspflicht feststellenden Bescheides angenommenen 80 % der voraussichtlichen Beitragslast (Abschlag von 20 %) auch für Fälle angemessen, bei denen die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft im Streit ist. Hierbei findet Berücksichtigung, dass sich die Klägerin nur insoweit gegen die Versicherung bei der Beklagten wendet, als der Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit betroffen ist.
33 
Hiernach berechnet sich der Streitwert aus dem Dreifachen des Jahres-Umlagebeitrags von 43.697,87 EUR (laut Beitragsbescheid der Beklagten für 2003) abzüglich eines Abschlags von 20 %, was einen Streitwert von 104.874,88 EUR ergibt.
34 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/05/2006 00:00

Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt hinsichtlich der Risikoabsicherung der Arbeitnehmer die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.01.2005, soweit der Bereich der Versicherung der Arbeitne
published on 27/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
5.
Rentenabfindungen,
6.
Haushaltshilfe,
7.
Betriebshilfe für Landwirte.

(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.