Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Apr. 2011 - 13 S 227/10

published on 20/04/2011 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Apr. 2011 - 13 S 227/10
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Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.09.2010 - 11 C 1219/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 500,00 Euro

Gründe

 
I.
Auf die im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.09.2010 getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die - nach deren Zulassung durch das Amtsgericht - zulässige Berufung der Kläger ist begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der geltend gemachten Höhe entsprechend Artikel 5 Abs. 1 c) i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO EG Nr. 261/2004).
Zunächst findet die VO EG Nr. 261/2004 gemäß deren Artikel 3 auf den vorliegenden Fall Anwendung. Die Kläger hatten bei der Beklagten als Luftfahrtunternehmen für den 11.10.2007 zwei Plätze für den Flug mit der Nummer , der planmäßig von Hamburg um 21.00 Uhr abgehen und in Stuttgart um 22.15 Uhr ankommen sollte, gebucht. Tatsächlich sind die Kläger erst am 12.10.2007 mit dem Flug Nr. abfliegend von Hamburg um 8.10 Uhr nach Stuttgart gelangt.
Wie auch das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, ist der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung ferner nicht ausgeschlossen entsprechend Artikel 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004. Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall eine - große - Verspätung oder Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vorgelegen hat, hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass außergewöhnliche Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, vorgelegen haben. Zwar erachtet die Kammer angesichts der Ausführungen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 08.09.2010 (Bl. 173 ff. d.A.) entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die Ursache für den plötzlichen Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks des Airbus A 319 vor dem geplanten Flug als hinreichend dargelegt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten begründet die behauptete ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt allein jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004, denn der Eintritt eines solchen Defekts ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 ff.; EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07 - zitiert nach juris).
Der von den Klägern jeweils geltend gemachte Anspruch ist weiterhin nicht gemäß Artikel 35 Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen. Auf den streitgegenständlichen Fall findet das Montrealer Übereinkommen bereits keine Anwendung. Denn die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens, Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 Montrealer Übereinkommen.
Die danach geltende Verjährungsfrist nach deutschem Recht ist gem. § 195 BGB vorliegend noch nicht abgelaufen.
Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist der von den Klägern jeweils geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage der VO EG Nr. 261/2004 in Höhe von zweimal 250,00 Euro auch materiell gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob hier - wie die Beklagte behauptet - eine große Verspätung oder - nach der Behauptung der Kläger - eine Annullierung des ursprünglich für den 11.10.2007 vorgesehenen Fluges vorgelegen hat. Denn der EuGH hat mit Urteil vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 ff. - zitiert nach juris) im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der VO EG Nr. 261/2004 Fluggäste eines verspäteten Fluges mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr - bezogen auf die ursprüngliche Ankunftszeit - denjenigen eines annullierten Fluges gleichgestellt. Da dieser Entscheidung des EuGH zwei mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle zugrunde lagen, hat dieses Urteil, dem u.a. ein Vorabentscheidungsverfahren des BGH gemäß Artikel 267 AEUV zugrunde lag (X ZR 95/06, NJW 2007, 3437 ff. - zitiert nach juris), nicht nur die Wirkung inter partes, sondern auch die Wirkung erga omnes. Die einheitliche Anwendung des Unionsrechts („effet utile“) erfordert es, dass - in vergleichbaren Fällen - nationale Gerichte das Unionsrecht in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung anwenden (vgl. Wienhues in: Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl. 2010, Seite 2390 f.). Die oberste Auslegungskompetenz des EuGH (siehe Thorn in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Vorbemerkung Rom I 1 (IPR) Rdnr. 4) führt danach in Bezug auf die Auslegung von Verordnungen als sekundärem Gemeinschaftsrecht zu einer Bindungswirkung für die nationalen Gerichte im Hinblick auf die grundsätzlich verbindliche Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH (siehe Staudinger/Schürmann, NJW 2010, 2771 ff. - zitiert nach beck-online; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvR 2661/06, NJW 2010, 3422 ff. - zitiert nach juris).
Abgesehen von dieser Bindungswirkung hinsichtlich der Auslegung der VO EG Nr. 261/2004, der sich auch der BGH für die Frage von Ausgleichsansprüchen bei großer Flugverspätung angeschlossen hat (so BGH, Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 95/06 nach erfolgter Vorlage an den EuGH; siehe auch die weitere Vorlage des BGH an den EuGH betreffend Flugverspätungen unterhalb der Grenzen gem. Art. 6 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004: Beschluss vom 09.12.2010, Xa ZR 80/10 - zitiert nach juris), hält die Kammer die durch den EuGH in der Entscheidung vom 19.11.2009 vorgenommene Auslegung der VO EG Nr. 261/2004 im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch auch für Fälle großer Flugverspätungen für überzeugend. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist gerade bei stark von der Entstehungsgeschichte her geprägten europäischen Verordnungen nicht nur auf die Auslegung nach Wortlaut und Systematik abzustellen. Vielmehr sind europäische Verordnungen und somit auch die VO EG Nr. 261/2004 zudem historisch und teleologisch auszulegen. Aus den Vorerwägungen zu dieser Verordnung, die die vorherige Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ablösen sollte, wird deutlich, dass Sinn und Zweck der Verordnung ist, alle Fluggäste zu schützen, unabhängig davon, ob diese nicht befördert werden oder deren Flug annulliert oder von einer großen Verspätung betroffen ist (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe Nrn. 2, 3). Denn aus der Sicht des schützenswerten Fluggastes macht es keinen Unterschied, ob er mit derselben oder einer anderen Maschine zu einem späteren Zeitpunkt befördert wird. Für ihn ist bei einer erheblichen Verzögerung des geplanten Fluges Art und Grund der Verzögerung irrelevant. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der für das Gemeinschaftsrecht prägend ist, erscheint es damit auch aus der Sicht der Kammer zutreffend, von großen Flugverspätungen betroffene Fluggäste mit denjenigen eines annullierten Fluges gleichzustellen. Andernfalls würden sich auch in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen zwischen großer Verspätung und Annullierung eines Fluges, die ggf. von der Bezeichnung durch das Luftfahrtunternehmen abhingen, ergeben.
10 
Danach folgt die Kammer der durch den EuGH im Urteil vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07 - s.o.) vorgenommenen Auslegung der VO EG Nr. 261/04 im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Artikel 5 und 7 dieser Verordnung auch auf Fälle großer Flugverspätungen und schließt sich weiterhin der insoweit ergangenen jüngeren Rechtsprechung des BGH (Xa ZR 95/06, Xa ZR 80/10 - s.o.) an (so auch LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, 7 S 200/08, RRa 2010, 275 f. - zitiert nach juris). Die Kläger können mithin von der Beklagten auf der Grundlage der - an keine weiteren Voraussetzungen geknüpften - Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 jeweils die Zahlung von 250,00 Euro verlangen.
11 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
12 
Der Klage war mithin insgesamt stattzugeben.
III.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
14 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
15 
Da die Kammer bei der Auslegung der VO EG Nr. 261/2004 betreffend den Ausgleichsanspruch für Gäste von Flügen mit großer Verspätung dem EuGH in der insoweit jüngsten ergangenen Entscheidung vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07 - s.o.) folgt, bestand keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV durchzuführen.
16 
Es bestand ferner keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, 142 C 535/08 - zitiert nach juris) oder das - erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011 von der Beklagtenseite genannte - Vorlageverfahren des High Court of Justice vom 24.12.2010 (C-629/10 - zitiert nach juris), da nicht ersichtlich ist, dass die jeweils dort zugrunde liegenden Fälle mit dem vorliegenden vergleichbar sind.
17 
Schließlich liegen auch keine Gründe, die Revision gem. § 543 ZPO zuzulassen, vor. Nachdem die Kammer der jüngsten Rechtsprechung des BGH betreffend die Anwendbarkeit des Ausgleichsanspruchs nach der VO EG Nr. 261/2004 auch für Fluggäste, die von großer Verspätung des von ihnen gebuchten Fluges betroffen sind, folgt, erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts. Angesichts dessen, dass die Kammer der Rechtsprechung von EuGH und BGH insoweit folgt und vorliegend ein - weiterer - Einzelfall mit einer Flugverspätung von über drei Stunden bezogen auf die ursprünglich geplante Ankunftszeit vorliegt, hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 17/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 95/06 Verkündet am: 17. Juli 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EG) Nr
published on 27/09/2010 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheit
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.