Landgericht Saarbrücken Urteil, 26. Okt. 2012 - 13 S 143/12

published on 26/10/2012 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 26. Okt. 2012 - 13 S 143/12
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts St. Ingbert vom 31. Juli 2012 – 3 C 32/12 (12) – die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet, das über die Seite www.....eu abrufbar ist. Sie macht gegen den Beklagten, der eine Praxis für Physiotherapie in ... betreibt, Ansprüche aus einem Brancheneintrag geltend.

Die Klägerin übersandte dem Beklagten unaufgefordert ein Formular, das mit „Brancheneintragungsantrag Ort ...“ überschrieben ist. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Eine Mitarbeiterin des Beklagten füllte das Formular aus und sandte es an die Klägerin zurück. Die Klägerin trug den Beklagten in das Verzeichnis ein und stellte ihm dafür 1.082,90 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Der Beklagte hat darauf hin die Anfechtung erklärt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz dieses Betrages nebst Verzugszinsen und Erstattung von Mahnauslagen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Er sei durch die Gestaltung des Antragsformulars getäuscht worden, weshalb er zur Anfechtung berechtigt gewesen sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die konkrete Gestaltung des verwendeten Formulars sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei deutlich erkennbar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handele.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Er vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu, da die von der Klägerin verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305 c Abs. 1 BGB).

1. Nach § 305 c Abs. 1 BGB, der gemäß § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet, werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 m.w.N.). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH aaO m.w.N.). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH aaO m.w.N.). Das ist hier der Fall. Auch ein gewerblicher Vertragspartner wie der Beklagte braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen.

2. Es ist gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden (vgl. hierzu auch LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07, NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 – 1 S 71/10, juris; LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011 – 11 S 100/11, juris). Wird aber eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147). Um eine solche Entgeltklausel handelt es sich hier.

3. Die Bezeichnung des Formulars als „Brancheneintragungsantrag Ort: ...“ macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt (vgl. BGH aaO). Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht.

a) Die Preisangabe für den Interneteintrag („Preis in Euro: 910 p.a.“) ist in der rechten oberen Ecke des Formulars zwischen dem Datum, dem Aktenzeichen der Klägerin und deren Adressdaten, mithin an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt und drucktechnisch völlig unauffällig (vgl. hierzu LG Flensburg aaO; LG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012 – 1 S 151/11, jeweils zu weitgehend identischen Formularen).

b) Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im fettgedruckten und umrandeten mittigen Textfeld geht im ihn umgebenden Fließtext unter (vgl. LG Flensburg aaO; LG Offenburg aaO). Hinzu kommt, dass die Klägerin die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert, dass sie für die Bezeichnung der Währung das Wort „Euro“ und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol „EUR“ verwendet und die Währungsangabe vor die Zahl gesetzt hat („Euro 910“) (LG Flensburg aaO).

c) Der unterhalb des umrandeten Textfeldes eingefügte Hinweis „In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten“ enthält lediglich eine indirekte, dabei noch verklausulierte Information des Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung (vgl. LG Flensburg aaO; LG Offenburg aaO).

d) Auch durch die übrige Gestaltung des Formulars wird die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Das Formular erweckt so den falschen Eindruck, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervollständigen (vgl. LG Flensburg aaO). Dass das Formular demgegenüber auf den Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis gerichtet ist, kann der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen (vgl. LG Flensburg aaO). Eine solche Kenntnisnahme ist aber von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten (vgl. BGH aaO).

4. Ist die Klausel über die Vergütungspflicht nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften (BGH aaO). Der Klauselverwender kann seinen Werklohnanspruch in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht auf § 632 Abs. 1 BGB stützen, da die Herstellung des Werks – wie gezeigt – den Umständen nach nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH aaO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Tenor I. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen - Inhalt und Versendung der Schreiben an die Zeugen Dr. Q und X durch die Angeklagte -, die aufrechterh
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Annotations

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.