Landgericht Saarbrücken Urteil, 06. Sept. 2013 - 10 S 185/12

published on 06/09/2013 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 06. Sept. 2013 - 10 S 185/12
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 4 C 366/12 (04) – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Gebührenrechnung in der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 1.178,10 EUR.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 1178,10 EUR aus einem Vertrag über einen Online – Brancheneintrag.

Am 29.03.2012 unterzeichneten zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten ein als Allgemeine Branchenauskunft Region: S. überschriebenes Schreiben, welches der Kläger der Beklagten unaufgefordert zugesandt hatte. Wegen der Ausgestaltung des Schreibens im Einzelnen wird auf das amtsgerichtliche Urteil sowie die Kopie des von den Mitarbeiterinnen der Beklagten ausgefüllten Schreibens, das als Anlage K1 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist (Bl. 4 d.A.), Bezug genommen. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten fügten handschriftlich in die vom Formular hierfür vorgesehene Zeilen Änderungen bezüglich der Branche und des Firmennamens ein, hakten die bereits voreingegebene Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer als richtig ab und ergänzten in der vorgesehenen Zeile für die E-Mail Adresse und die Webseite die entsprechenden Daten.

Mit Rechnung vom 23.04.2012 forderte der Kläger von der Beklagten einen Betrag von 1178,10 EUR. Mit Faxschreiben vom 27.04.2012 erklärte die Beklagte die Anfechtung ihrer Erklärung vom 29.03.2012 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums.

Der Kläger hat behauptet, er habe an die Beklagte ein Schreiben vom 10.04.2012 geschickt, in welchem er ihr gegenüber das zustande gekommene Vertragsverhältnis über einen Premiumeintrag im Onlineverzeichnis bestätigt und ihr die entsprechenden Zugangsdaten für die Nutzung des Premiumeintrages im Einzelnen übermittelt habe. Die Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Premiumeintrag zustande gekommen, da die Mitarbeiterinnen der Beklagten das entsprechende Angebot des Klägers unterzeichnet hätten. Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB bzw. wegen Irrtums gemäß § 119 BGB lägen nicht vor.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Gestaltung des von dem Kläger unaufgefordert an die Beklagte übersandten Formularschreibens sei überraschend und irreführend. Das kostenpflichtige Angebot bezüglich eines Premiumeintrags sei in dem Formular schreiben versteckt aufgeführt und daher überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, so dass diese Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Oktober 2012, 4 C 366/12 (04), die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Amtsgerichts.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.

Die der Berufungsentscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 1178,10 EUR zu, da die Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, der gemäß §§ 310, 14 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet, unwirksam ist.

1.

Bei der streitgegenständlichen Entgeltregelung in dem streitgegenständlichen Formularschreiben handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Kläger nutzt diese vorformulierte Vertragsbedingung in einer Vielzahl von Verträgen gegenüber verschiedenen Vertragspartnern.

2.

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 26.07.2012, AZ: VII ZR 262/11, abgedruckt in NJW – RR 2012, 1261- zitiert nach juris). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, a.a.O.). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klauseln machen (BGH, a.a.O., mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.05.1982, AZ: VII ZR 316/81). Dies ist vorliegend der Fall. Auch ein gewerblicher Vertragspartner wie die Beklagte braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen.

a)

Es ist gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden (vgl. hierzu auch LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2012 - 13 S 143/12; LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07 in NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 - 1 S 71/10 –zitiert nach juris; LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011 – 11 S 100/11, zitiert nach juris). Diese berechtigte Kundenerwartung wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich korrigiert.

b)

Die Bezeichnung des Formularschreibens als „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.“ macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt (vgl. BGH, a.a.O.). Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht. Die Aufmerksamkeit des Lesers wird zunächst auf seine eigenen Daten gelenkt, die an prominenter Stelle in der Mitte des Schreibens unter der Überschrift „aktuelle Daten“ in Fettdruck und in wesentlich größerer Schrift aufgeführt sind. Die in noch größerer Schriftgröße ausgeführte Überschrift des Schreibens „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.“ vermittelt dem Leser in Verbindung mit seinen bereits voreingetragenen aktuellen Daten den Eindruck, dass er um eine Korrektur fehlerhafter Daten gebeten wird. Dabei steht der Fließtext, der sich sowohl vor als auch unter der Spalte mit den aktuellen Daten befindet, bereits nach der äußeren Gestaltung im Hintergrund: er ist in wesentlich kleinerer Schriftgröße und nicht in Fettdruck ausgeführt.

c)

Die ersten Zeilen dieses kleingedruckten Fließtextes weisen ebenfalls nicht darauf hin, dass das unaufgefordert übersandte Schreiben an späterer Stelle ein (vom Verwender bereits vorangekreuztes) Angebot auf Eintragung eines kostenpflichtigen Premiumeintrages enthält. Vielmehr heißt es dort: „Die unten stehenden Daten sind in unserem Verzeichnis bereits als ein kostenloser Standardeintrag für Sie vorhanden. Änderungen Ihrer Daten im kostenlosen Standardeintrag sind kostenlos. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich in diesem Angebot um keinen Korrekturabzug handelt.“ Durch diese Hinweise in den ersten Zeilen und die oben bereits beschriebene Formulargestaltung wird die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt und der falsche Eindruck erweckt, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervollständigen (vgl. auch LG Saarbrücken, a.a.O.; LG Flensburg, a.a.O.; LG Bochum a.a.O.).

d)

Das in dem Formularschreiben enthaltene Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Premiumeintrages geht dagegen im Fließtext unter. Die wesentlichen Vertragsbedingungen finden sich erst im mittleren Absatz unterhalb der Spalte mit den aktuellen Daten des Empfängers. Erst an dieser Stelle, und nicht, wie der Kläger meint, bereits im ersten Absatz oberhalb der aktuellen Daten, wird darauf hingewiesen, dass ein Premiumantrag jährlich 990 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer beträgt. Im Absatz oberhalb der Tabelle mit den „aktuellen Daten“ wird vielmehr erst in der vierten Zeile darauf hingewiesen, dass nachfolgend noch ein Angebot für einen hervorgehobenen Premiumeintrag, welcher kostenpflichtig ist und beauftragt werden muss, angeboten wird. Das eigentliche Angebot folgt dann erst im weiteren Fließtext unterhalb der Tabelle mit den aktuellen Daten und zwar im mittleren Absatz und wird auch deswegen nicht mehr von der vollen Konzentration des Lesers umfasst. Eine solche Kenntnisnahme ist aber von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei wird die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert, dass für die Bezeichnung der Währung die Buchstaben „EUR“ verwendet wird und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol „EUR“.

e)

Die Verschleierung eines kostenpflichtigen Auftrags durch Unterzeichnung des Formularschreiben setzt sich dadurch fort, dass unter dem vorangekreuzten Hinweis „Eintragungsofferte Premiumeintrag:“ dann nicht wie zu erwarten wäre, die Vertragsbedingungen wie Preisangabe und Laufzeit eines solchen kostenpflichtigen Premiumeintrages aufgeführt sind, sondern vielmehr wieder ein Hinweis darauf erfolgt, dass mit den obigen Daten bereits ein kostenloser Standardeintrag für den Empfänger des Schreibens veröffentlicht worden ist, so dass auch hier die Konzentration und das Interesse des Lesers wieder darauf gelenkt werden, auf die Richtigkeit der bereits veröffentlichten Daten zu achten und dem Absender die korrigierten Daten zu übermitteln, damit der kostenlose Standardeintrag korrekt ist.

f)

Ungewöhnlich ist in den vom Kläger verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Weiteren, dass dieser einer Unterschrift des Empfängers auf dem Schreiben von vornherein einen bestimmten und nicht abzuändernden Erklärungsinhalt zuweist. Im Fließtext heißt es insofern: „Wenn Sie uns mit einem Premiumeintrag beauftragen möchten, dann ist dieses Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden. Ein kostenloser Standardeintrag bedarf keiner Unterzeichnung.“ Nach dieser Bestimmung wäre aber zwischen den Parteien vereinbart, dass eine Unterzeichnung des Formulars durch den Empfänger stets die Willenserklärung beinhaltet, dass er einen Premiumeintrag beauftragen möchte. Eine solche Inhaltsbestimmung einer Unterschriftsleistung ist jedoch höchst ungewöhnlich. Vielmehr wird im allgemeinen Geschäftsverkehr durch die Unterschrift bestätigt, eine an anderer Stelle oder in sonstiger Weise verlautbarte Willenserklärung abgeben zu wollen, nicht aber stellt die Unterschrift als solche eine bestimmte Willenserklärung dar. Hiermit braucht der Empfänger des Schreibens nicht zu rechnen. Überraschend ist die Zuweisung eines solchen Erklärungsinhalts einer Unterschrift auch deswegen, weil der Empfänger des Schreibens durch dieses dazu aufgefordert wird, gegebenenfalls seine aktuellen Daten für dem kostenlosen Standardeintrag zu ändern, was natürlich eine Übermittlung der geänderten Daten an den Absender voraussetzt. Die Gestaltung des Formulars, dass eine Spalte für die Änderungen und eine Unterschriftszeile enthält fordert den Empfänger aber gerade dazu auf, das Formular selbst mit den geänderten Daten auszufüllen, zu unterschreiben und per Post oder per Fax an den Absender zurückzuschicken. Auch der fett gedruckte Hinweis oberhalb der Überschriftzeile „Um Ihren Eintrag zeitnah entsprechend Ihren Wünschen einstellen zu können, bitten wir dieses Formblatt innerhalb von zehn Tagen an uns zurückzusenden“ fordert den Empfänger zur Unterschriftsleistung und Rücksendung des Formularschreiben an den Absender auf.

3.

Ist die Klausel über die Vergütungspflicht nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften (BGH a.a.O.). Der Klauselverwender kann seinen Werklohnanspruch in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht auf § 632 Abs. 1 BGB stützen, da die Herstellung des Werks – wie ausgeführt – den Umständen nach nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH a.a.O.).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 544 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock - 49 C 49/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig volls
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.