Landgericht Saarbrücken Urteil, 10. Feb. 2012 - 13 S 109/10
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - in I. und IV. des Tenors abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro ... vom 18. Januar 2010 freizustellen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine restliche Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2010 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 freizustellen nebst anteiligen Rechtsanwaltsgebühren, hilfsweise,
das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht St. Wendel zurückzuverweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
a) Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie tatsächlich angefallen sind. Zwar bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Denn der Schädiger hat nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten, sondern den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu leisten (vgl. BGHZ 61, 56, 58, 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es deshalb für die Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes auch nicht auf die Wirksamkeit einer Preisvereinbarung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die von dem Sachverständigen berechneten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.).
b) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365; Urteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, zitiert nach juris, und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09, vom 29. August 2008 – 13 S 108/08, vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 aaO). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO).
c) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl NZV 2003, 305, 309 f., jew. mwN.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 22. September 2009 aaO; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; zum Ganzen auch OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; zur obergerichtlichen Rechtsprechung auch BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 f.; Meinel VersR 2005, 201, 203; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. mwN.)
d) Die Kammer hält hieran trotz der im Ausgangspunkt gewichtigen Bedenken der Beklagten fest. Die Beklagte befürchtet, dass die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabsenken könnte, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei, weil deutlich höhere Honorare abgerechnet werden könnten, als sie nach dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand angemessen seien. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen ... in den mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) kann die Kammer jedoch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich nach den plausiblen Untersuchungen des Sachverständigen an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. In einem Verfahren (13 S 109/10) gaben die befragten Sachverständigen im Mittel ein „Grundhonorar“ von 354,98 EUR an, bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand wäre jedoch ein „Grundhonorar“ von 373,70 EUR zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet.
Nach Auffassung der Kammer sprechen jedoch unabhängig davon gewichtige Argumente gegen die Annahme einer generellen Markterkundungspflicht des Geschädigten. Der Laie wäre mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Anders als etwa bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen müsste er eine Vielzahl von Entgeltpositionen zusammentragen und vergleichen. Denn dem Sachverständigen ist es im Rahmen seiner privatautonomen werkvertraglichen Preisgestaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gestattet, neben einem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.). Im Bereich des „Grundhonorars“ ist dem Laien ein verbindlicher Preisvergleich zumindest dann nicht möglich, wenn der Sachverständige in grundsätzlich zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09) nach der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe abrechnet, was offenbar sehr häufig geschieht (vgl. etwa BVSK, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars - BVKS-Honorarbefragung 2008/2009, S. 1; hierzu auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.). Entscheidend spricht gegen eine Markterkundungspflicht weiter, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Schon die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger ist nicht gesetzlich geschützt (vgl. Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung 2009, Kap. G, Rdn. 87; Bleutge GewArch 2007, 184; Trost VersR 1997, 537 ff.). Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen. So sind nur rund 10 % der Sachverständigen im Bereich Kraftfahrzeug- und Straßenverkehrswesen öffentlich bestellt und vereidigt (vgl. Bleutge aaO). Auch hinsichtlich der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate bestehen Unterschiede. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der nach seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt.
e) Hierdurch wird der Schädiger auch nicht rechtlos gestellt. Entgegen der Auffassung der Berufung kann sich der Schadensersatz leistende Schädiger nach herrschender Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines werkvertraglich nicht geschuldeten Honorars entsprechend § 255 BGB abtreten lassen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg aaO; Hörl NZV 2003, 305, 310; Grunsky NZV 2000, 5; Gruber NVersR 2002, 153, 154; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 mwN; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 2. Oktober 2008 - 13 S 95/08; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 13 S 119/09; Bittner in: Staudinger, BGB, 2009, § 255 Rdn. 66; ähnlich auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Geigel/Knerr aaO Kap. 3, Rdn. 121). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, schützt den Schädiger die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes. Denn nach den dargestellten Grundsätzen schuldet er nicht die Erstattung bezahlter Rechnungsbeträge, sondern den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand. Dabei verbleibt dem Geschädigten das Risiko, dass sich das eingeholte Gutachten als zu teuer erweist.
a) Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ vornimmt, überschreitet er noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08; Göbel, NZV 2007, 457 f.). Denn eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGHZ 167, 319; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08).
b) Das „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten auch nicht erkennbar überhöht. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer darf der Geschädigte jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der BVSK-Honorarbefragung 2008/9 - Vergleichbares gilt für die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 - je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; 29.August 2008 - 13 S 108/08 - und 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08). Anlass hiervon abzuweichen sieht die Kammer nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der BVSK-Honorarkorridor III (2008/9) bzw. V (2010/11) geeignet ist, realistische Aussagen über das „Grundhonorar“ auf dem regionalen Markt zu treffen. So ergab die Erhebung des Sachverständigen ... auf dem regionalen Markt Mittelwerte der berechneten „Grundhonorare“, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschritten:
Verfahren
13 S
„Grundhonorar“
(Mittel)
zum Vergleich:
BVSK- Honorarkorridor
näherungsweise
bei dem Vergleich
zugrunde gelegte
Schadenshöhe
dabei angewandter
HB-Wert
98/10
447,29 EUR
434,00 EUR - 480,00 EUR
3.745,17 EUR netto
HB V 2010/11
109/10
354,98 EUR
370,00 EUR - 409,00 EUR
2.765,93 EUR netto
HB V 2010/11
114/10
513,16 EUR
473,00 EUR - 546,00 EUR
4.900,00 EUR brutto
HB III 2008/9
144/10
363,18 EUR
353,00 EUR - 409,00 EUR
2.625,20 EUR netto
HB V 2010/11
169/10
542,62 EUR
531,00 EUR - 585,00 EUR
5.520,50 EUR netto
HB V 2010/11
26/11
523,93 EUR
494,00 EUR - 574,00 EUR
5.546,81 EUR netto
HB III 2008/9
Diese Daten bestätigen die Werte des BVSK-Honorarkorridors. Der eine Fall, in dem das Grundhonorar in geringem Ausmaß unter dem Honorarkorridor lag, beeinträchtigt die Aussagekraft der Vergleichsbetrachtung im Ergebnis nicht. Er weist insofern eine Besonderheit aus, als hier eine gemessen an den Reparaturkosten besonders hohe merkantile Wertminderung festgestellt wurde. Für die hohe Aussagekraft des BVSK-Honorarkorridors hinsichtlich des „Grundhonorars“ spricht insbesondere auch, dass die von den einzelnen Sachverständigen mitgeteilten „Grundhonorare“ überwiegend innerhalb des BVSK-Honorarkorridors liegen. Anhaltspunkte für eine Manipulation der dem Sachverständigen mitgeteilten Werte - wie dies teilweise eingewandt wurde - bestehen nicht.
c) Die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ergaben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalierung nach der Schadenshöhe ohne Bezug zu dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand erfolgt wäre. Zwar ergab die Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen in mehreren Verfahren, dass bei pauschaler Abrechnung nach der Schadenshöhe höhere „Grundhonorare“ erzielt worden wären, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten gewesen wären. In einem Verfahren (13 S 109/10) ergab sich jedoch ein gegenteiliges Ergebnis, in einem weiteren Verfahren (13 S 144/10) lag das mittlere von den Befragten angegebene „Grundhonorar“ nur geringfügig über dem bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwartenden „Grundhonorar“.
d) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 394,00 EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB V 2010/2011 und ist damit nicht zu beanstanden.
a) Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 aaO) und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 mwN).
b) Umgekehrt darf der Sachverständige die Erhebung von „Nebenkosten“ über ein pauschales „Grundhonorar“ hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das erforderliche, aber auch ausreichende Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Rechnet ein Sachverständiger - wie hier - für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Unter diesen Umständen wäre es missbräuchlich, durch verdeckte Zuschläge in den Nebenkosten die (Grund-)Vergütung des Sachverständigen zu erhöhen. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf einen Ersatz seiner Aufwendungen beschränkt.
c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung - anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars - nicht für geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die hiernach anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden.
aa) Bedenken gegen eine Heranziehung dieser Befragung ergeben sich bereits daraus, dass die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 selbst einräumt, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Auch weisen die Erläuterungen darauf hin, dass etwa die Schreibkosten zum Teil pauschaliert, zum Teil je Seite ausgewiesen oder bereits im „Grundhonorar“ enthalten sind. Das konkrete Ausmaß dieser Wechselwirkungen zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ lässt sich der Studie indes nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener „Nebenkostenpositionen“ zueinander. So ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Photokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne „Nebenkostenpositionen“ nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere „Nebenkosten“ (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden.
bb) Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung nicht erkennen, inwiefern die Sachverständigen ihre „Nebenkosten“ überwiegend pauschal oder nach ihrem konkreten Anfall abrechnen. Die BVSK-Tabelle weist alternativ zu den Ansätzen nach dem konkreten Anfall Pauschalen für Photokosten, Fahrtkosten, Porto, Telefon und Schreibkosten aus. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine „Nebenkosten“ nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, unterscheiden sich die „Gesamtnebenkosten“ jedoch stark. So hat die Erhebung des Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10, 13 S 26/11) zwar den Ansatz des Honorarkorridors HB III bzw. V für Fahrtkosten je km ungefähr bestätigt. Unter Zugrundelegung des ermittelten Ansatzes je km ergeben sich jedoch schon bei mittleren Entfernungen deutlich höhere Kosten als unter Anlegung der Pauschale:
Verfahren
13 S
mittlere Entfernung
(2 Wege)
Fahrtkostenansatz
gemäß Dr. P.
Gesamtfahrtkosten
(Mittel) bei gleicher
Entfernung
BVSK-Pauschale
zum Vergleich
98/10
35 km
0,96 EUR/km
33,60 EUR
22,16 EUR - 28,99 EUR
109/10
66 km
0,88 EUR/km
58,08 EUR
22,16 EUR - 28,99 EUR
114/10
55 km
0,96 EUR/km
52,80 EUR
19,54 EUR - 30,56 EUR
144/10
35 km
0,96 EUR/km
33,60 EUR
22,16 EUR - 28,99 EUR
169/10
38 km
0,96 EUR/km
36,40 EUR
22,16 EUR - 28,99 EUR
26/11
32 km
0,96 EUR/km
30,72 EUR
19,54 EUR - 30,56 EUR
Ähnliche Unterschiede ergeben sich bei den Schreib-, Porto- und Telefonkosten. Auf der Grundlage der von dem Gerichtssachverständigen erhobenen Daten ergeben sich für diese Positionen deutlich höhere Werte als sie bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwarten wären:
Verfahren
13 S
Schreibkosten
Kopierkosten
Portokosten
ggf. Telefonkosten
Summe
BVSK-Pauschale
zum Vergleich
98/10
26,53 EUR
11,80 EUR
12,59 EUR
2,63 EUR
53,55 EUR
23,57 EUR - 32,15 EUR
109/10
24,84 EUR
8,05 EUR
11,97 EUR
1,20 EUR
46,06 EUR
23,57 EUR - 32,15 EUR
114/10
28,51 EUR
13,48 EUR
12,59 EUR
2,63 EUR
57,21 EUR
23,89 EUR - 38,25 EUR
144/10
26,53 EUR
11,80 EUR
12,59 EUR
2,63 EUR
53,55 EUR
23,57 EUR - 32,15 EUR
169/10
26,59 EUR
12,74 EUR
11,67 EUR
3,23 EUR
54,23 EUR
23,57 EUR - 32,15 EUR
26/11
26,26 EUR
10,95 EUR
12,59 EUR
2,63 EUR
52,43 EUR
23,89 EUR - 38,25 EUR
cc) Entscheidend kommt hinzu, dass die von dem Sachverständigen ... befragten Sachverständigen auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. So bewegen sich die abgerechneten Fahrtkosten zwar bei den meisten Befragten um 1,- EUR. Es finden sich jedoch sowohl deutlich höhere (1,50 EUR bzw. 1,80 EUR) als auch deutlich niedrigerer Werte von bis zu 0,60 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis zu 0,00 EUR. Bei den Lichtbildern rechnen viele Sachverständige zwar etwa 2,50 EUR je Lichtbild ab. Es finden sich jedoch erhebliche Abweichungen nach oben bis 4,90 EUR und nach unten bis 1,00 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis 0,00 EUR. Solche deutlichen Abweichungen müssten als vereinzelte „Ausreißer“ die Bildung aussagekräftiger Durchschnittswerte nicht hindern, würde die Abrechnungspraxis nicht durch die sehr unterschiedliche Handhabung bei den Kosten für einen zweiten Photosatz insgesamt erheblich an Aussagekraft einbüßen. So erheben viele Sachverständige für einen zweiten Photosatz gar keine Kosten, andere berechnen hierfür jedoch zwischen 0,50 EUR und 2,50 EUR pro Photo. Auch Schreib- und Kopierkosten werden ganz unterschiedlich abgerechnet. So berechnen nach der Abfrage des Sachverständigen ... in dem Verfahren 13 S 144/10 mehrere Sachverständige Schreibkosten pauschal mit etwa 15,00 EUR. Die höchste Pauschale lag bei 40,00 EUR. Eine unterschiedliche Zahl der befragten Sachverständigen rechnet Schreibkosten demgegenüber nach der Seitenzahl ab, wobei die Ansätze zwischen 0,50 EUR und 3,55 EUR schwanken. Die Unterschiede setzen sich bei den Kopier-, Porto- und Telefonkosten fort. Darauf, ob die ebenfalls befragte Dekra-Niederlassung gegenüber dem Sachverständigen ... Angaben entgegen ihrer tatsächlichen Abrechnungspraxis getätigt hat, wie in einem Verfahren eingewandt wurde, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Denn auch unter Ausblendung dieser Angaben blieben erhebliche Unterschiede.
dd) Auch in der Summe sind die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich, als dass hieraus ein aussagekräftiger regionaler Durchschnitt gebildet werden könnte, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Im Einzelnen ergab die Befragung des Sachverständigen ... folgende Werte:
Verfahren
13 S
Gesamthonorar
(Mittel)
„Grundhonorar“
(Mittel)
„Nebenkosten“
(Mittel)
„Nebenkosten“
Minimum
„Nebenkosten“
Maximum
98/10
584,25 EUR
447,29 EUR
136,96 EUR
19,20 EUR
278,30 EUR
109/10
493,24 EUR
354,98 EUR
138,26 EUR
0,00 EUR
249,04 EUR
114/10
676,96 EUR
513,16 EUR
163,80 EUR
34,40 EUR
327,70 EUR
144/10
497,54 EUR
363,18 EUR
134,36 EUR
19,20 EUR
278,30 EUR
169/10
680,77 EUR
542,62 EUR
138,15 EUR
19,20 EUR
278,30 EUR
26/11
640,64 EUR
523,93 EUR
116,71 EUR
21,60 EUR
230,10 EUR
Schon die Bandbreite zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Summenwert ist auffällig. Gewichtiger jedoch ist, dass auch innerhalb der durch die Extremwerte gebildeten Bandbreite die Summe der „Nebenkosten“ ganz erheblich schwankt. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht.
d) Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen.
aa) Einer Übertragung des JVEG auf Privatgutachter steht entgegen, dass dessen Anwendungsbereich auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist (vgl. BGHZ 167,139-150; Urteile vom 23. Januar 2007 aaO, und vom 4. April 2006 aaO). Zwar regelt das JVEG das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar nicht mehr nach dem Entschädigungs- sondern nach dem Vergütungsprinzip (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 JVEG). Auch ist zweifelhaft, ob sich die Unterschiede in der Haftung zwischen dem Privatgutachter und dem gerichtlichen Gutachter auch bei den „Nebenkosten“ auswirken. Gegen eine Übertragung der Grundsätze des JVEG spricht jedoch, dass das JVEG ungeachtet seiner Absicht, eine „leistungsgerechte“ Vergütung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 2, 142), weder eine marktgerechte Vergütung abbilden, noch gar eine solche für den Privatsachverständigen verbindlich festlegen soll. Das wird etwa deutlich, soweit die Gesetzesbegründung zur Regelung der Fahrtkosten auf Nr. 7003 VV RVG Bezug nimmt, die sich an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge und nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten orientiert (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232).
bb) Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden. So setzt etwa Nr. 7003 VV RVG die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise eines Rechtsanwalts auf 0,30 EUR je km fest. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV bestimmt für Steuerberater einen Betrag von 0,30 EUR je km zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren als erstattungsfähig. Zahnärzte erhalten bei Benutzung eines eigenen Pkw nach § 8 GOZ eine Wegstreckenentschädigung von 50 Pfennig je km, wozu sich noch eine kilometerabhängige Aufwandsentschädigung von 2,00 bzw. 3,00 DM je km addiert. Ein ähnliches, wenngleich teilweise pauschal gestaffeltes Wegegeld kennt die GOÄ. Nach der HOAI sind Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 km um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze erstattungsfähig, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, wobei streitig ist, ob hierfür der Hinweis auf die einschlägigen Tabellen genügt (vgl. hierzu Vygen in: Korbion, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2009), 7. Auf. 2009, § 7 HOAI Rdn. 36, mwN.).
cc) Das so genannte Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg kann schon deshalb nicht zur Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ herangezogen werden, weil es eine für die Sachverständigen und die Regulierer rechtliche Bindungswirkung nicht erzeugen kann. Überdies spiegelt es die Verhältnisse des regionalen Marktes nicht verlässlich wider, wie sich aus den oben aufgezeigten Gutachten des Sachverständigen ... ohne weiteres erkennen lässt. Einer von Beklagtenseite hierzu beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es deshalb nicht.
dd) Da die befragten Sachverständigen dem Gerichtssachverständigen ganz erheblich voneinander abweichende Angaben zu den von ihnen berechneten „Nebenkosten“ getätigt haben, kann die Höhe der üblichen „Nebenkosten“ auch nicht aus dem rechnerischen Mittel der angegebenen „Gesamtnebenkosten“ ermittelt werden. Zu Recht nehmen die Untersuchungen des Sachverständigen ... deshalb auch nicht für sich in Anspruch, die Höhe der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Nebenkosten repräsentativ abbilden zu können.
e) Da eine andere geeignete Bewertungsgrundlage nicht zur Verfügung steht, schätzt die Kammer die Grenze der Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
aa) Bei der Bestimmung der Höhe der zu erwartenden Nebenkosten sind Fahrtkosten zu berücksichtigen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme regelmäßig nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten sind, sondern zusätzlich geltend gemacht werden. Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen (vgl. Schwacke, www.carcostexpert.com/de, auszugsweise abgedruckt in BILD vom 4. Januar 2012, Seite 4; http://www.adac.de/_mmm/pdf/ autokostenuebersicht_a-d_47086.pdf). Wegen der berufsbedingt intensiven Fahrzeugnutzung durch die meisten Sachverständigen dürften bei den meisten Sachverständigen jedenfalls keine höheren Kosten anfallen, als diese Tabellen unter Zugrundelegung einer Nutzungszeit von 4 Jahren und einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch ungefähr an der Obergrenze der bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwartenden Werte.
bb) Die Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls idR. nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten. Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des Gerichtssachverständigen und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Dabei ist die Kammer aufgrund ihrer Erfahrungen aus einer Vielzahl von Verfahren davon überzeugt, dass es den Anforderungen der Praxis genügt und auch regelmäßig so praktiziert wird, dass je zwei Lichtbilder pro Seite aufgenommen und als Farbausdruck ausgefertigt werden. Legt man unter Berücksichtigung des sachverständigen Ermessensspielraums maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen ... ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 146/09), sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen für eine Schadensregulierung und –behebung grundsätzlich nicht erforderlich.
Wie der Laie durch eine Orientierung in den örtlichen Kopiergeschäften des regionalen Marktes oder anhand der im Internet verfügbaren Angebote ermitteln kann, kosten selbst bei gewerblichen Drittanbietern Schwarz-Weiß-Ausdrucke nicht mehr als 0,25 EUR und Farbausdrucke nicht mehr als 1,00 EUR je Seite. Soweit der Gesetzentwurf zum JVEG aus dem Jahr 2003 die höheren Sätze des JVEG als marktüblich ansah (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 181; kritisch hierzu nun der Referentenentwurf des BMJ vom 11. November 2011 für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, S. 390), ist diese Annahme jedenfalls für den regionalen Markt überholt.
Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR.
cc) Hierauf ist auch kein Zuschlag für die Anfertigung von Lichtbildern vorzunehmen. Der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand ist bereits mit dem „Grundhonorar“ abgegolten, da das Erkennen des Schadensbildes und die sachgerechte Schadensdokumentation die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Bei der heute üblichen und den Bedürfnissen der Praxis genügenden Verfahrensweise, Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken, entfällt auch die Anfertigung von Papierabzügen auf Photopapier. Soweit solche Lichtbilder noch entwickelt werden, entstehen selbst bei Fremdvergabe der Entwicklungsarbeiten jedenfalls keine höheren Kosten als beim unmittelbaren Farbausdruck des Gutachtens (vgl. etwa zu den Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern durch gewerbliche Anbieter www.billige-photos.de und zu den Kosten von Druckwerken bei Nutzung von Bürodruckern Ott/Neumann, chip-online.de vom 8. März 2007, http://www.chip.de/artikel/Druckkosten-im-Vergleich-Tintenstrahler-und-Laserdrucker _24356192.html).
dd) Auch Schreibkosten sind nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da sie bei Anwendung einer gebotenen wirtschaftlichen Arbeitsweise für den Laien erkennbar nicht anfallen. Die Schadensberechnung erfolgt jedenfalls in routinemäßigen Schadensfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme von EDV-Programmen - etwa der Firmen DAT oder Audatex-Schwacke. Dabei berechnet das Programm nicht nur den Schaden, sondern druckt auch die Datengrundlagen sowie den Berechnungsweg im Einzelnen in aufbereiteter, verbalisierter Form aus. Die Dateneingabe ist Teil der mit dem „Grundhonorar“ abgegoltenen Sachverständigenleistung, da sie die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Soweit ein Gutachten darüber hinaus individualisierte Erläuterungen enthält - etwa zu bestehenden Vorschäden, zu dem Reparaturweg oder zur Restwertermittlung -, nehmen diese Ausführungen in einem automationsgestützt erstellten Routinegutachten einen so geringen Umfang ein, dass eine Kosten auslösende Vergabe von Schreibarbeiten offenkundig unverhältnismäßig wäre. Dies ist dem Laien, der mit der verbreiteten Automatisierung in allen Berufsfeldern vertraut ist, auch ohne weiteres nachvollziehbar.
ee) Porto-, Versand- und Telefonkosten bringt die Kammer unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife mit 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert idR. nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.
ff) Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09), ist eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist. Nach dem Ergebnis der Befragungen durch den Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) ist die Kammer nunmehr davon überzeugt, dass dies auch für den Laien ohne weiteres erkennbar ist. Denn die Umfrage hat die Angabe der BVSK-Honorarbefragung 2008/09, wonach Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt aufgeführt werden, für den regionalen Markt bestätigt. Dass die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 diese Kosten überhaupt nicht mehr erwähnt, deutet darauf hin, dass sich dieser Trend inzwischen noch verstärkt hat. Unter diesen Umständen kann auch der Laie die Unrichtigkeit der Abrechnung erkennen.
gg) Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Auch erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Denn nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415; Kammerurteil vom 17. November 2008 - 13 S 124/08).
hh) Die so ermittelte Grenze wird auch dadurch bestätigt, dass nach der Begutachtung durch den Gerichtssachverständige eine Vielzahl von Sachverständigen „Nebenkosten“ in einem Bereich bis zu 100,00 EUR, teilweise sogar deutlich unter diesem Betrag abrechnet.
f) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,00 EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nicht erstattungsfähig, weil sie für den geschädigten Laien erkennbar quasi willkürlich festgesetzt sind und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Das schließt nicht aus, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,00 EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
geltend gemachtes „Grundhonorar“
394,00 EUR
erforderliche „Nebenkosten“
100,00 EUR
Zwischensumme
494,00 EUR
MwSt.
93,86 EUR
Summe
587,86 EUR
hierauf bereits geleistet
- 244,00 EUR
ausstehender Betrag
343,86 EUR
III.
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Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
(1) Dieses Gesetz regelt
- 1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden; - 2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie - 3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
- 1.
bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, - 2.
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von
- 1.
bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro, - 2.
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro, - 3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro, - 4.
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
(3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt
- 1.
0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, - 2.
bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag, - 3.
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.