Landgericht Bielefeld Beschluss, 17. Apr. 2015 - 20 S 123/145
Gericht
Tenor
wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bünde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.
Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten i.H.v. 119,31 EUR aus abgetretenem Recht zusteht, §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB.
1
1)
2Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an ihn abgetreten worden.
3Nach Auffassung der Kammer war die Abtretungserklärung hinreichend bestimmt. In der Abtretungserklärung heißt es zum einen, dass der „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros“ abgetreten wird. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnung des Sachverständigen ist die Forderung der Höhe nach zumindest bestimmbar. Zum anderen findet in der Abtretungserklärung auch eine Konkretisierung über den Verweis auf das Aktenzeichen des Sachverständigen statt, welches zugleich die Gutachtennummer darstellt. In dem Gutachten werden dann wiederum die maßgeblichen Daten zu dem Unfallereignis bzw. der Unfallbeteiligten aufgeführt.
4Zudem teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten nicht, dass die Abtretungsvereinbarung die Geschädigte in unangemessener Weise benachteilige und daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.
5Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 307 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit in der Abtretungserklärung aufgeführt ist, dass der Kläger seine Ansprüche ungeachtet der Sicherungsabtretung zwar weiterhin jederzeit gegen die Auftraggeberin (hier die Geschädigte) geltend machen kann, wird die als „unwiderruflich erfüllungshalber“ bezeichnete Abtretung im Weiteren jedoch dahin eingeschränkt, dass der Kläger Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die ihm aus der Sicherungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegnern zustehenden Rechte verzichtet. Diese fallen daher dann wieder der Zedentin zu. Darüber hinaus hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschädigten bei einer Inanspruchnahme durch ihn jedenfalls auch ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht zustehen kann.
62)
7Dem Kläger steht der geltend gemachte Mehrbetrag auch in voller Höhe zu.
8a)
9Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, juris Rdn. 13). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, juris Rdn. 13).
10Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen zu halten, wobei insofern eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590). Dabei ist der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so etwa BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, juris).
11Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 8 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH; Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris Rdn. 13). Demnach ist die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen zu berücksichtigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 9 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, juris Rdn. 19 m. w. N.).
12b)
13Vorliegend steht lediglich die Höhe der Nebenkosten im Streit. Ob diese Nebenkosten objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Dass die Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Kläger - entsprechend der Behauptung der Beklagten - überhöhte Kosten ansetzen würde, vermag die Kammer nicht festzustellen.
14Soweit die Beklagte auf ihr Erstinformationsschreiben vom 24.07.2013 abstellt, hat dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu geführt, dass die Geschädigte zu einer Recherche nach einem günstigeren Sachverständigen verpflichtet war, der innerhalb des von der Beklagten aufgezeigten Kostenrahmens abrechnet.
15Abgesehen davon, dass ein Geschädigter zu einem Preisvergleich vor Beauftragung des Sachverständigen gerade nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169, juris), kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Geschädigte gemäß § 254 BGB aber auch vor dem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass dem einseitig von der Beklagten festgelegten Honorartableau keine verbindliche Wirkung zukommt. Überdies ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei den von der Beklagten aufgeführten Beträgen um die „in der Branche üblichen Preise“ handelt, selbst wenn diese auf einer früheren BVSK-Befragung (2010/2011) aufbauen, da teilweise eine Pauschalisierung vorgenommen worden ist. Allein die übliche Preise sind jedoch maßgeblich für die Frage, inwieweit die Abrechnungskonditionen eines Sachverständigen die Beauftragung eines zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen bedingen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst nach dem Inhalt des Erstinformationsschreibens vom 24.07.2013 die Abrechnung höherer Honorarforderungen als zu den genannten Sätzen nicht ausgeschlossen erscheint, sondern in den ergänzenden Ausführungen von einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Darlegung abhängig gemacht wird, dass dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt wurde.
16Weitere Umstände, anhand derer die Geschädigte erkennen konnte, ob der von ihr ausgewählte Sachverständige gegebenenfalls Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, sind nicht ersichtlich.
17Auch die Auswahl eines Sachverständigen im ortsnahen Bielefeld begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kammer erscheint eine Fahrstrecke für den Sachverständigen von 27 km zum Besichtigungsort für noch vertretbar (ähnlich LG Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2012 – 13 S 109/10 –, Rn. 57, juris, für eine Entfernung von 25 km). Dabei ist berücksichtigt, dass es in Ostwestfalen sowohl Ballungsgebiete als auch ländliche Räume gibt und dem Geschädigten ein gewisses Auswahlermessen zuzugestehen ist.
18c)
19Unabhängig vom Vorstehenden verfangen aber auch die Angriffe der Berufung gegen einzelne der abgerechneten Kostenpositionen nicht.
20Soweit die Beklagte hieraus Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht ableitet, spricht dagegen schon, dass sich insbesondere die von dem Kläger abgerechneten Fahrt- und Fotokosten (1. Satz) in dem Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2013 bewegen, die der Kammer, wie auch weiten Teilen der übrigen Rechtsprechung, geeignet erscheint, um die Üblichkeit der Abrechnung des Sachverständigenhonorars zu beurteilen. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage, was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen. Der Honorarkorridor HB V gibt insoweit die Bandbreite an Honorarabrechnungen wieder, in der zwischen 50 und 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. 95 % der befragten Sachverständigen rechnen zudem unterhalb des Maximalwertes dieser Bandbreite ab (vgl. HB III). Die Kammer hält den HB V Korridor daher als Orientierung für die Üblichkeit einer Honorarabrechnung für geeignet.
21Dieser weist für Fahrtkosten pro km ein Maximum von 1,16 € und für den 1. Fotosatz ein solches von 2,55 € aus, die in der Abrechnung des Klägers nicht erreicht werden (1,07 € bzw. 2,50 €). Soweit hinsichtlich des 2. Fotosatzes die Bandbreite geringfügig (um lediglich 11 Cent) überschritten wird, ist diese Überschreitung noch nicht so evident, dass sich – wie nach der Rechtsprechung des BGH vorauszusetzen ist – eine deutliche Überhöhung des Honorars für die Geschädigte und damit gegebenenfalls eine Unüblichkeit der Kosten aufdrängen musste. Gleiches gilt für die Position „Porto/Telefon“. Auch drängt sich der Kammer nicht auf, dass diese Kosten bereits vom Grundhonorar erfasst wären. Dieses deckt in erster Linie die tatsächliche Dienstleistung der Begutachtung des Fahrzeugschadens ab. Zusätzlicher Erstellungsaufwand für das Gutachten kann über die Nebenkosten abgerechnet werden.
22Stellt man darüber hinaus eine Gesamtschau an, ob das insgesamt abgerechnete Honorar im erkennbaren Rahmen der Üblichkeit liegt, ist auch dies hier im Ergebnis zu bejahen. Im Vergleich hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) anlässlich eines Fahrzeugschadens von ca. 1.050,- € sogar Nebenkosten von 189,20 € netto (vorliegend: 149,58 €) bei einem Gesamtsachverständigenhonorar von nur 534,55 € (vorliegend 593,31 €) nicht für beanstandungswürdig gehalten.
23Auch die Kosten für die Restwertermittlung können angesetzt werden. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass die Ermittlung des Restwerts geschuldet war und über die Restwertbörse WinValue erfolgt ist. Dies hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.
24d)
25Da sich vor diesem Hintergrund die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren nicht als unüblich darstellen, kann eine Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Kläger, wie die Beklagte geltend macht, nicht angenommen werden. Der Hinweis auf den dolo-agit-Einwand geht deshalb fehl.
26e)
27Der weitere Einwand der Beklagten, es sei schon keine Vereinbarung zur Abrechnung auch von Nebenkosten zwischen dem Kläger und der Geschädigten getroffen worden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung.
28Die Kammer erachtet ein solches Erfordernis als fernliegend. Der für die Erstellung des Gutachtens zwischen der Geschädigten und dem Kläger abgeschlossene Vertrag ist ein Werkvertrag. Dass die Erstellung des Gutachtens üblicherweise gegen eine Vergütung erfolgt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Soweit eine konkrete Vergütungsvereinbarung nicht getroffen ist – was vorliegend insgesamt angenommen werden muss und auch unstreitig ist – gilt gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Üblicherweise werden nach dem Kenntnisstand der Kammer aus vergleichbaren Verfahren neben dem Grundhonorar aber auch Nebenkosten verlangt. Dies ergibt sich überdies aus der BVSK-Honorarbefragung, in der diverse Nebenkostenarten gesondert ausgewiesen werden und ist nicht zuletzt auch insoweit plausibel, als dass die Aufteilung der Rechnung eines Kfz-Sachverständigen in das Grundhonorar und in Nebenkosten in Wesentlichen den Zweck verfolgt, eine möglichst hohe Kostentransparenz zu schaffen. Letztlich geht offenbar auch die Klägerin selbst davon aus, dass Nebenkosten anfallen. So wird sowohl in ihrem Anschreiben vom 24.07.2013 das „Bruttohonorar inkl. Nebenkosten“ wiedergegeben als auch im „Honorartableau 2012“ selbst ein Grundhonorarwert inklusive einer Nebenkostenpauschale, wobei damit ausdrücklich Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten sowie Fahrtkosten erfasst werden sollen.
293)
30Auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Rechtsanwaltsgebühren) sind nach alledem unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt.
31II.
32Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
33Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 119,31 € festzusetzen.
34III.
35Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
36Auf die Gebührenermäßigung im Falle einer Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
37Bielefeld, 17.04.201520. Zivilkammer
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.