Amtsgericht Köln Urteil, 04. Nov. 2016 - 264 C 214/15
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zu 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Opel Agila, amtliches Kennzeichen K-XX 0000. Sie macht anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 in Köln gegen den zu 100 % einstandspflichtigen Halter des unfallverursachenden Pkws weitergehenden Schadensersatz in Form von Gutachterkosten geltend. Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen G. mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs und ihre Prozessbevollmächtigten mit der Schadensabwicklung. Der Sachverständige G. ermittelte Netto-Reparaturkosten i.H.v. 1.179,45 € und ein Wiederbeschaffungswert von 1.600 €. Seine Leistungen stellte er der Klägerin unter dem 00.00.0000 mit einem Betrag von 550,97 € brutto in Rechnung (Anl. K2, Bl. 20 der Akte). Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Haftpflichtversicherung des Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Anspruchs bis zum 00.00.0000 auf. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf 397 €.
3Die Klägerin behauptet, die vom Sachverständigenbüro G. geforderten Gutachterkosten vollständig am 00.00.0000 über das Rechtsanwaltsanderkonto gezahlt zu haben. Sie ist der Ansicht, dass der vom Sachverständigen ausgestellten Rechnung eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten zukomme.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie 153,97 € nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er behauptet, die Klägerin selbst habe kein Interesse an der Prozessführung und sei nur vorgeschoben; hinter dem Verfahren stehe vielmehr der Sachverständige G. Weiter ist der Beklagte der Ansicht, dass die berechneten Sachverständigenkosten nicht erforderlich sein. Zum einen würden die Gutachterkosten mit nahezu 50 % des Fahrzeugschadens in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Fahrzeugschaden stehen. Weiter seien die Nebenkosten nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ersatzfähig.
9Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist teilweise begründet.
12Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in der tenorierten Höhe gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB.
13Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
14Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie war die Geschädigte des streitgegenständlichen Unfalls. Soweit der Beklagte eine Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten behauptet, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.
15Auch der Einwand, die Klägerin sei nur „vorgeschoben“, verfängt nicht. Hierzu reicht insbesondere nicht aus, dass die aus Köln stammende Klägerin sich durch Prozessbevollmächtigte aus Aschaffenburg vertreten lässt. Bei der Behauptung, der Sachverständige G. vermittele seinen Kunden schon bei Erteilung des Gutachtenauftrags die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, für die keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen sind.
16Die Kosten der Schadensfeststellung – also auch die Sachverständigenkosten – sind Teil des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei jedoch das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden darf, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13).
17„Erforderlich“ i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB ist nicht nur das, was ortsüblich ist. Sogar dann, wenn das Honorar des Sachverständigen objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden im Hinblick auf den Sachverständigen oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung auch vom Geschädigten als Laien verlangt werden muss. Der Geschädigte ist aber nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, I-1 U 246/07). Es kommt also entscheidend darauf an, ob das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche lag und der Geschädigte dies auch erkennen konnte und musste. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eine maßgebende Rolle (BGH a.a.O.). Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht stets notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem letztlich berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand i. S. d. § 249 BGB abzubilden.
18Der Einwand des Beklagten, die Gutachterkosten würden in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem Fahrzeugschaden stehen, greift im Ergebnis nicht durch. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.07.2010 – 8 S 2757/10). Es ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich nach dem äußeren Schadensbild um einen Bagatellschaden handelt (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker/Jahnke, StVR, 24. Aufl. 2016, BGB, § 249 Rn. 163). Vorliegend handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, der grundsätzlich zwischen Schadenshöhen von 500,00 € und 750,00 € angenommen werden kann (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03; LG Hildesheim, Urt. v. 4. 9. 2009 – 7 S 107/09). Die Nettoreparaturkosten liegen hier bei 1179,45 €. Bei einem solchen Schaden darf grundsätzlich ein Gutachten eingeholt werden.
19Vorliegend hat der Sachverständige G. für die Klägerin ein Gutachten erstellt, in welchem sie den unfallbedingten Fahrzeugschaden ermittelt hat. Das berechnete Honorar setzt sich aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. So hat insbesondere auch der BGH festgehalten, dass keine Bedenken gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen. Dies erscheint insbesondere aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll und ist auch verbreitete Praxis in anderen Berufsgruppen. Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn auch nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechungsweise ist werkvertraglich zulässig (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, m.w.N.) und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen.
20Hinsichtlich des Grundhonorars in Höhe von 290 € (netto) war das Honorar aus subjektiver Sicht der Geschädigten nicht als überhöht anzusehen. Das Honorar ist auch nicht aus objektiver Sicht als überhöht anzusehen, insbesondere hält es sich im Rahmen der BVSK-Befragung aus dem Jahr 2015. Bei der Ermittlung des Grundhonorars kann dabei der HB V - Korridor der BVSK-Befragung herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um den Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Nach der BVSK-Tabelle ist die Höhe des Grundhonorars abhängig von der Schadenshöhe. Die Schadenshöhe ergibt sich aus den Reparaturkosten netto zzgl. Wertminderung bzw. im Totalschadenfall nach dem Wiederbeschaffungswert brutto. Hier liegt die Schadenshöhe bei 1.179,45 € (Reparaturkosten netto).
21Für die Schadenshöhe bis zu 1.250,00 € ergab die Auswertung der BVSK-Befragung ein Grundhonorar von 286,00 € bis 320,00 € (HB V Korridor).
22Es kann offenbleiben, ob der vom Sachverständigen erstellten Rechnung eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit zukommt. Insbesondere kann vorliegend dahinstehen, ob eine Zahlung von einem Rechtsanwaltsanderkonto der Klägerin erfolgt ist und ob dies ausreicht, um genannte Indizwirkung auszulösen. Jedenfalls hält sich das in Rechnung gestellte Grundhonorar im Rahmen der BVSK Honorarbefragung 2015. Insofern musste auch die von der Klägerin in Aussicht gestellte schriftliche Zeugenaussage des Sachverständigen G. nicht abgewartet werden.
23Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB neben dem Grundhonorar weitere Aufwendungen des Sachverständigen, die im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung entstanden sind (Nebenkosten), erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, mithin erforderlich sind.
24Die Abrechenbarkeit von Nebenkosten bedarf entgegen der Ansicht der Beklagten keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Vielmehr ist es üblich, dass von Sachverständigen zusätzlich zum Grundhonorar Nebenkosten berechnet werden – wie sich auch aus den BVSK-Honorarbefragungen ergibt. Eine dem möglicherweise entgegenstehende Vereinbarung, wonach ausschließlich eine an der Schadenshöhe orientierte Vergütung geschuldet ist (vgl. hierzu das vom Beklagten benannte Urteil des LG Köln vom 14.05.2015, 9 S 9/14), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
25Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu bestimmen. Die BVSK-Honorarbefragung kann auch hier als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Maßgeblich erachtet das Gericht hierbei die BVSK-Befragung aus dem Unfalljahr, mithin aus dem Jahr 2015. Im Gegensatz zur Befragung aus dem 2013 wurde für die Honorarbefragung für das Jahr 2015 auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet und der übliche Nebenkostensatz vorgegeben (BVSK-Honorarbefragung 2015 S.4). Auf Seite 8 der Honorarbefragung befinden sich die vorgegebenen Nebenkosten.
26Das Gericht geht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Vorgaben des BVSK um mehr als 20 % überschritten wird. Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der (angemessenen) Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des BVSK beschränkt (AG Köln, Urt. v. 15.08.2016 - 275 C 63/16, unveröffentlicht). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Nebenkosten - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zit.n.juris).
27Aus diesem Grund kommt es auch hinsichtlich der Nebenkosten nicht darauf an, ob die Rechnung durch die Klägerin bezahlt worden ist. Eine mögliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit würde sich von vornherein nicht auf die Nebenkosten erstrecken. Wegen der Alltäglichkeit von in Nebenkosten geltend gemachten Positionen ist die Argumentation für eine Indizwirkung, der Geschädigte habe eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten, nicht übertragbar.
28Die Klägerin kann für die 13 erbrachten Fotos insgesamt 26,00 € netto, für die Fotos in Kopie 6,50 € geltend machen. Die Honorarbefragung sieht für den ersten Fotosatz pro Foto 2,00 € und für den zweiten Satz 0,50 € vor, so dass ein Betrag von 3,00 € bzw. 1,80 € je Lichtbild nach dem Vorgesagten von einem Geschädigten im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht mehr für erforderlich gehalten werden darf. Gegen die Anzahl der gefertigten Bilder wendet sich die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung nur unsubstantiiert, indem eine maximale Anzahl von 2 Lichtbildern pro Gutachtenseite für erforderlich angesehen wird.
29Die von der Klägerin geltend gemachten Schreibgebühren sind nur in Höhe von 1,80 € pro Seite bzw. 0,50 € pro Kopie erforderlich. Die vom Sachverständigen G. berechneten 3 Euro Schreibgebühren je Seite bzw. 1,40 € je Kopie sind dagegen überhöht.
30Die Fahrtkosten sind mit 15,40 € berücksichtigungsfähig. Für Fahrtkosten sieht die BVSK-Tabelle 0,70 € pro km vor. Eine Pauschale in der hier berechneten Höhe von 24,20 € ist im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle durch den Geschädigten unter Berücksichtigung der heutigen Benzinkosten nicht mehr als erforderlich anzusehen. Nach dem Vortrag der Klägerin und der vom Sachverständigen ausgestellten Rechnung ist eine Strecke von insgesamt 22 km durch den Gutachter zurückgelegt worden. Das pauschale Bestreiten unter Verweis auf ein häufiges Aufsuchen des Sachverständigenbüros durch den Geschädigten in anderen Fällen ist danach nicht ausreichend.
31Die Position EDV-Abrufgebühr ist vorliegend als erforderlich anzusehen. Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat, sind ersatzfähig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014,13 S 41/13). Bei dem Sachverständigen sind – wie sich aus der vorgelegten Rechnung ergibt – Kosten für die Inanspruchnahme von EDV-Leistungen angefallen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten reicht nicht aus. Dass der Sachverständige vorsätzlich eine falsche Rechnung ausgestellt hat, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.
32In Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten/Porto/Telefon hält das Gericht eine Pauschale i.H.v. 15 € angemessen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014,13 S 41/13).
33Demnach ergibt sich folgende Abrechnung:
34Grundhonorar |
290,00 € |
Fahrtkosten (22 km) |
15,40 € |
Lichtbilder (13 Stk.) |
26,00 € |
Lichtbilder in Kopie für Versicherung |
6,50 € |
Schreibgebühren (11 Seiten) |
19,80 € |
Schreibseiten in Kopie für Versicherung |
5,50 € |
EDV Abrufgebühr |
20,00 € |
Nebenkosten/Porto/Telefon |
15,00 € |
Total netto |
398,20 € |
Total brutto |
473,86€ |
Abzgl. |
-397,00 € |
Restforderung |
76,86 € |
Soweit die Klage begründet ist, stehen der Klägerin die geltend gemachten Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB zu.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
37Die Berufung wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Im Bereich der Sachverständigenkosten ist die Rechtsprechung auch höherinstanzlicher Gerichte bisweilen uneinheitlich.
38Der Streitwert wird auf 153,97 EUR festgesetzt.
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
411. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
422. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
43Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
44Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
45Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
46Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
47B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
48Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.