Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2014 - 34 C 15357/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2013 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 Prozent und die Beklagte 20 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes in Höhe von 67,23 € aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.
4Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken, weil die vorgelegte Abtretungserklärung vom 20. September 2013 hinreichend bestimmt ist. Die Abtretung durch den Geschädigten betrifft ausweislich der Abtretungserklärung die Forderung auf Erstattung der Kosten zur Erstellung des Gutachtens sowie die Kosten ergänzender Stellungnahmen zur Erläuterung des Gutachtens und der Liquidation.
5Die Haftung der Beklagten für alle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis und die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien außer Streit.
6Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten gilt, dass nur der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Geldbetrag zu ersetzten ist, d. h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist § 254 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, Rz. 12 zu § 249). Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten genommen werden. Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt deshalb nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008, 1 U2 146/07, zitiert nach juris;vgl. LG Saarbrücken vom 10.2.2012, Az. 13 S 109/10, Rz. 41,38, zitiert nach juris; AG Brühl, 21 C 364/13).
7Ein Auswahlverschulden fällt dem Zedenten des Klägers nicht zur Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall war jedoch auch für den Laien erkennbar, dass jedenfalls hinsichtlich der berechneten Nebenkosten Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander standen. Dieses gilt unabhängig davon, dass in der BVSK-Honorarbefragung zum Teil Nebenkosten angegeben sind, die den seitens des Klägers angesetzten Nebenkosten gerade noch entsprechen. Denn es ist im Computerzeitalter für jeden ersichtlich, dass das Ausdrucken eines Fotos nicht 2,59 € kostet. Im Falle der Nebenkosten hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet, die Ansätze für Nebenkosten verlässlich abzubilden. Denn die BVSK-Honorarbefragung lässt nicht erkennen, inwiefern die Sachverständigen ihre „Nebenkosten“ überwiegend pauschal oder nach ihrem konkreten Anfall abrechnen. Die BVSK-Tabelle weist alternativ zu den Ansätzen nach dem konkreten Anfall Pauschalen für Fotokosten, Fahrtkosten, Porto, Telefon und Schreibkosten aus. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine „Nebenkosten“ nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, unterscheiden sich die „Gesamtnebenkosten“ stark (LG Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2012 – 13 S 109/10 –, juris), zumal auch Kombinationsmöglichkeiten zwischen tatsächlichem Anfall und Pauschalen möglich sind. Zudem sind die behaupteten Aufwendungen trotz Bestreitens der Beklagtenseite zum Teil nicht schlüssig dargelegt.
8Im einzelnen erhält das Gericht folgende Positionen nicht für erforderlich und schätzt die jeweiligen Positionen- soweit nicht aus anderen Gründen abweisungsreif - nach § 287 ZPO:
91. Das Grundhonorar das hält sich innerhalb des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013, wonach das Grundhonorar zwischen 463 € und 528 € für den hier gegebenen Schadensbetrag von 3694 € liegt. Der Korridor weist den Bereich aus, in dem zwischen 50 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Für den Laien war hier eine willkürliche Überhöhung des Honorars nicht ersichtlich.
102. Die als Nebenkosten in Rechnung gestellten Fahrtkosten sind nicht erstattungsfähig. Auf das Bestreiten der Beklagtenseite, dass Fahrtkosten überhaupt entstanden seien, weil der Geschädigte normalerweise die Räume des Sachverständigenbüros aufsuche, wo naturgemäß auch bessere technische Voraussetzungen zur Begutachtung bestünden, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass und wann ihm Fahrtkosten entstanden sein sollen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die berechnete Kilometerpauschale und die Fahrstrecke von 44 km für eine Strecke erforderlich gewesen sind.
113. Porto-, Versand- und Telefonkosten sind allenfalls mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 15 € zu berücksichtigen. Es erscheint seltsam, dass der Kläger als Pauschale einen Betrag von 19,63 € ansetzt. Wie er auf diesen Betrag kommt, wird nicht ansatzweise dargelegt. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert in der Regel nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminvereinbarung, Rücksprache mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand (vergleiche Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 2012, Aktenzeichen 13 S 109/10, Rz. 63, zitiert nach juris).
124. Im Hinblick auf die in Rechnung gestellten Schreibkosten hat der Kläger auf die Rüge der Beklagten nicht vorgetragen, dass und wodurch Schreibkosten entstanden sein sollen. Bei Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Arbeitsweise fallen Schreibkosten für den Laien erkennbar nicht an. Die Schadensberechnung erfolgt jedenfalls in routinemäßigen Schadensfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme von EDV-Programmen. Dabei berechnet das Programm nicht nur den Schaden, sondern druckt auch die Datengrundlagen sowie den Berechnungsweg im einzelnen in aufbereiteter, verbaler Form aus. Die Dateneingabe ist Teil der mit dem Grundhonorar abgegolten Sachverständigenleistung, das die Fachkunde des Sachverständigen erfordert (vergleiche Landgericht Saarbrücken a. a. O., Rz. 62). Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb Schreibkosten für Kopien anfallen sollen. Hier kann ein zweiter Ausdruck oder eine Kopie erfolgen. Ein Zuschlag für die Anfertigung von Lichtbildern ist auch nicht vorzunehmen. Der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand ist bereits mit dem Grundhonorar abgegolten, da das Erkennen des Schadensbildes und die sachgerechte Schadensdokumentation die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Bei der heute üblichen und den Bedürfnissen der Praxis genügenden Verfahrensweise, Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken, entfallen auch Abzüge auf Fotopapier (so auch Landgericht Saarbrücken, a. a. O., Rz. 61). Dem entspricht auch die Verfahrensweise des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Lichtbilder in Farbe ausgedruckt. Wie auch der Laie weiß, kosten bei gewerblichen Anbietern Schwarzweißausdrucke nicht mehr als 0,25 € und Farbausdrucke nicht mehr als einen Euro pro Seite. Das Gutachten umfasst 15 farbige Seiten, so dass sich für zwei Ausdrucke ein Betrag von insgesamt 30 € ergibt zzgl. 9 Seiten für die Reparaturkostenkalkulation in schwarz-weiß, die sich auf einen Betrag von 4,50 belaufen.
13Die Schadenspositionen addieren sich also auf 577,50 € netto, zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 687,23 €. Da die Beklagte vorprozessual bereits 620 € reguliert hat, ergibt sich der noch ausgeurteilten Klagebetrag von 67,23 €.
14Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280,286,288 BGB.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
16Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
17Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
20a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
21b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
22Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
23Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
24Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
25Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.