I.
Der Kläger macht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch gegen eine im Policenmodell abgeschlossene Fondslebensversicherung geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu Gunsten des Klägers unterstellt werden könne, dass eine unwirksame Widerspruchsbelehrung vorliege. Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ging das Amtsgericht davon aus, dass der Anspruch jedenfalls verwirkt sei und es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt sei, den Widerspruch zu erklären.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter und stellt die Anträge:
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 23.01.2018 verkündeten Endurteils des Amtsgerichts Nürnberg, Az. 15 C 5458/17, verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 4.316,21 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 23.01.2018 verkündeten Endurteils des Amtsgerichts Nürnberg, Az. 15 C 5458/17, verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 562,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung war zu verwerfen, da die Berufungssumme nicht erreicht ist.
Für die Zulässigkeit der Berufung ist eine Beschwer von mindestens 600 € erforderlich (§ 511 Abs. 2 Zifer 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 587,82 € fest zusetzen ist.
Soweit Zinsen zusammen mit der Hauptsache geltend gemacht werden, liegt eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung vor (vgl. aktuell OLG Nürnberg, Hinweis vom 12.03.2018, 8 U 2157/17 mit Hinweis auf OLG Karlsruhe - 12 U 76/17 -, OLG Nürnberg, Verfügung vom 14.03.2018, 8 U 2055/17, sowie OLG Stuttgart - 7 U 80/7 U 80/17 - Rn. 126 - zitiert nach juris).
Gemäß § 4 ZPO bleiben Nutzungen, soweit sie Nebenforderung sind, für den Zuständigkeitsstreitwert unberücksichtigt. Nebenforderungen sind Nutzungen immer dann, wenn sie in einer Klage neben dem Hauptanspruch, aus dem sie in Abhängigkeit entstanden sind, von derselben Partei als Forderung geltend gemacht werden, auch wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst sind (vgl. Thomas/Putzo, ZPO § 4 Rn. 8; BGH, NJW-RR 1988, 1196, 1198 f.; Zöller, ZPO, 30. Auflage § 4 Rn. 11 m.w.N.).
Vorliegend macht der Kläger Prämienrückzahlungen und Nutzungen aus den Prämienzahlungen abzüglich eines bereits ausgezahlten Rückkaufswertes geltend. Der Rückkaufswert ergibt sich gemäß § 3 der Tarifbedingungen aus dem Deckungskapital (abzüglich weiterer Positionen). Daraus folgt, dass im Rückkaufswert diejenigen Prämienanteile, die nicht in das Deckungskapital/Deckungsstock geflossen sind, also diejenigen Beitragsanteile die nach der Behauptung der Klägerin in das Eigenkapital geflossen sind, nicht enthalten sein können. Diese Beitragsanteile sind folglich im klägerischen Antrag enthalten. Somit werden die insoweit gezogenen Nutzungen, die nach klägerischer Darstellung im Eigenkapital gezogen worden sein sollen, als Nebenforderung geltend gemacht. Sie sind daher bei der Berechnung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
Ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 15.02.2000, Az.: XI ZR 273/99 (NJW-RR 2000, 1015), sind bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs - wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse - sind. Geht es dagegen - wie hier - um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind nach der Rechtsauffassung des BGH diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 20 W 72/14 -, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 - 12 W 6/15 -, juris; OLG Celle NJW 2014, 993).
Damit kein einheitlicher Gesamtanspruch in diesem Sinne vorliegt, ist es nicht erforderlich, dass Zinsen und Nutzungen auf eine völlig andere Anspruchsgrundlage als die der primären bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr ein eigener Entstehungsgrund (vgl. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 25. Edition, Stand: 15.06.2017, Rn. 12), der vorliegend darin liegt, dass der Bereicherungsschuldner über die Herausgabe des erlangten Etwas hinaus (Hauptanspruch: Rückzahlung der Prämien), weitere Beträge erwirtschaftet haben muss, damit der vom Bereicherungsgläubiger zusätzlich geltend gemachte (Neben-) Anspruch auf Nutzungen/Zinsen besteht. Diese Rechtsauffassung hat der BGH in dem angeführten Beschluss vom 15.02.2000 vertreten, in dem er ausführt, dass Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen sind.
Eine hiervon abweichende Rechtsansicht des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs lässt sich aus dessen neueren Streitwertfestsetzungen nicht herleiten, da diese jeweils nicht begründet wurden (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, Az.: 12 U 143/15).
Soweit Obergerichte (vgl. OLG Karlsruhe Az.: 12 U 75/17; OLG Celle Az.: 8 U 192/13) eine verhältnismäßige Berechnung in Hinblick auf die Prämienrückgewähr und die Herausgabe von Nutzungen praktiziert haben, kann dem für die hier vorliegende Konstellation nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist insoweit der klägerische Vortrag aus dem sich klar ergibt, dass die im Eigenkapital gezogenen Nutzungen gerade auf den Betrag zurückzuführen sind, der von der Beklagten an die Klägerin noch nicht in Gestalt des Rückkaufswertes ausgezahlt wurde (Kostenanteile) und nach der Konzeption des Vertrages (Rückkaufswertes enthält nach der Definition keine Kostenanteile) auch noch nicht ausgezahlt sein kann. Die insoweit von der Klägerin als gezogen behaupteten Nutzungen haben daher außer Betracht zu bleiben.
Da die Nutzungen im Eigenkapital in Höhe von 3.728,39 € für die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts außer Betracht zu bleiben haben, ist der Streitwert auf 587,82 € festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.