Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Juli 2017 - 12 U 75/17

published on 21/07/2017 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Juli 2017 - 12 U 75/17
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.02.2017, Az. 5 O 167/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Lebensversicherung; hilfsweise verlangt der Kläger Auskunft und restlichen Rückkaufswert.
Mit Antrag vom 12.07.1993 beantragte er bei der Beklagten den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Unfalltod - sowie Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und erhielt die antragsgemäße Versicherungsurkunde einschließlich AVB. Vertragsbeginn war der 01.08.1993, geplanter Ablauf der 01.08.2031. Der Kläger zahlte vom 01.08.1993 bis zum 01.06.2006 monatliche Prämien, insgesamt 5.990,75 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2006 erklärte er "den Widerspruch gemäß § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung" und vertrat die Ansicht, dass die Verbraucherinformationen unvollständig seien, so dass die Widerrufsfrist nicht 14 Tage nach der Übersendung der Unterlagen zu laufen begonnen habe; im Übrigen sei die Belehrung fehlerhaft. Die Beklagte erkannte nur die Kündigung an, rechnete die Versicherung mit Schreiben vom 28.07.2006 ab und zahlte den Rückkaufswert nebst Gewinnanteilen in Höhe von 5.855,19 EUR an den Kläger aus. Im September 2015 mandatierte der Kläger den jetzigen Klägervertreter, erklärte mit Schreiben vom 21.03.2016 den "Widerspruch gemäß § 5a VVG", ehe er im Jahr 2016 die vorliegende Klage einreichte.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Widerruf sei wegen falscher Belehrung weder verfristet noch verwirkt, weshalb er Rückabwicklung fordern könne. Der aus dem Widerruf folgende Anspruch sei auch nicht verjährt. Es handele sich um eine äußerst zweifelhafte Rechtsfrage, die erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. objektiv geklärt worden sei, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen hätten. Der Kläger fordert Prämienrückgewähr und Herausgabe von Nutzungen - die er nach Verzugsregeln berechnet -, abzüglich Rückkaufswert.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 7.358,65 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.054,82 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Hilfsweise:
3.
a) In prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagten die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsbetrag belastet hat,
10 
b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
11 
c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und
12 
d) die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
13 
Die Beklagte hat beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Widerspruch sei verfristet, die Belehrung sei richtig und die übergebenen Verbraucherinformationen seien vollständig gewesen. Die Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, da dieser anwaltlich vertreten bereits im Jahre 2006 den Widerruf erklärt habe und die Verjährungsfrist deshalb nicht wegen unübersichtlicher oder ungewisser Rechtslage hinausgeschoben sei. Zudem sei auch bei Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung 23 Jahre nach dem Vertragsschluss und nach 13-jähriger unbeanstandet durchgeführter Vertragszeit Verwirkung anzunehmen. Ferner hat die Beklagte Einwände der Höhe nach erhoben.
16 
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.02.2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerruf sei zwar wirksam, die Ansprüche seien aber verjährt, da der Kläger den Widerruf im Jahr 2006 anwaltlich vertreten erklärt habe und sich deshalb nicht auf einen Aufschub des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage berufen könne. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf restlichen Rückkaufswert bzw. Auskunft seien verjährt.
17 
Gegen das ihm am 16.02.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 01.03.2017 mit Berufungsbegründung einging.
18 
Der Kläger macht geltend, seine Ansprüche seien nicht verjährt. Ab der Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11 - an den EuGH sei die Rechtslage verjährungshemmend unklar gewesen, geklärt sei sie erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015, IV ZR 103/15. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29.09.2016 - 12 U 101/17 - sei eine Ausnahme und entspreche nicht der herrschenden Ansicht. Das Argument des Senates, wer anwaltlich vertreten den Widerspruch erkläre, habe sich ohnehin für eine Auseinandersetzung mit dem Versicherer entschieden und könne deren Verlauf wegen einer potentiellen negativen Feststellungsklage des Versicherers nicht steuern, sei unrealistisch; es sei kein Fall einer solchen Klage eines Versicherers bekannt.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 7.358,65 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
21 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.054,82 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
22 
Hilfsweise:
3.
23 
a) In prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagten die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsbetrag belastet hat,
24 
b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
25 
c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und
26 
d) die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
30 
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verhandlungsprotokolle sowie auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen und im Übrigen von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§ 540 ZPO).
II.
31 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
32 
Die streitgegenständlichen Ansprüche sind, wie das Landgericht zutreffend ausführt, verjährt.
33 
1. Der auf den Widerruf vom 30.06.2006 gestützte Hauptanspruch ist verjährt:
34 
1.1. Ansprüche aus dem Widerruf verjähren auf der Grundlage des ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsrechts mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Zugang der Widerrufserklärung. Diese ist entscheidend für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, Rn. 19, juris). Der Kläger ließ den Widerruf mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2006 erklären. Zwar ist dort nur von "Widerspruch", "Anfechtung" und "Kündigung" die Rede, das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang und insbesondere aus dem Hinweis auf § 8 VVG a.F. ergibt, dass sich der Kläger von den Verträgen in jedem Fall lösen und auch ein Widerrufsrecht nach § 8 VVG a.F. ausüben wollte. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung ist damit als Widerrufserklärung gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 VVG 1990 auszulegen. Ab Jahresende 2006 lief somit die Verjährungsfrist von drei Jahren zum 31.12.2009 ab. Bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 waren die Ansprüche mithin verjährt, denn mit Ausübung des Widerrufsrechts hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15, juris-Rn. 25). Der Kläger hat, wie das Anwaltsschreiben vom 30.06.2006 zeigt, die für die Annahme seiner behaupteten Ansprüche maßgeblichen Faktoren erkannt. Ihm sind die Tatsachen, aus denen ein Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen erfolgen konnte, bekannt gewesen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Senat, Urteile vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 - und 06. Dezember 2016 – 12 U 134/16 -).
35 
1.2. Ein weiterer Aufschub des Verjährungsbeginns aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 – BGHZ 203, 115) ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Senat hält - trotz der von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte - an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121 oder bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015, IV ZR 103/15 hinausgeschoben gewesen sei (Senat, Urteile vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 - und vom 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16):
36 
1.2.1. Der Kläger hat durch die Ausübung des Widerrufsrechts die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn selbst überschritten und dokumentiert, dass er eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten nicht scheut (Senat, Urteil vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 -, Rn. 43, juris). Soweit der Senat dies a.a.O. mit der durch die Erklärung des Widerrufs erzeugten Gefahr, eine negative Feststellungsklage des Versicherers zu provozieren, begründet hat, ist diese Gefahr - entgegen der Auffassung der Berufung - nicht realitätsfern. Dies gilt auch, wenn man den Vortrag des Klägers unterstellt, bislang sei kein Versicherer so vorgegangen. Dies war 2006 jedenfalls nicht vorauszusehen. Bezüglich des Parallelproblems im Bankrecht sind durchaus Fälle bekannt geworden, in denen Banken negative Feststellungsklagen erhoben haben. Es kommt darauf aber letztlich nicht an. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger bereits 2006 die Auseinandersetzung mit der Beklagten gesucht und jedenfalls außergerichtliche Anwaltskosten erzeugt und als zumutbar bewertet hat.
37 
1.2.2. Außerdem hemmt eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage den Verjährungsbeginn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter dem Aspekt der Rechtsunkenntnis des Gläubigers (z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14 -, BGHZ 208, 210, Rn. 26; Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 19, juris). Wer jedoch ein Recht anwaltlich vertreten nach außen ausübt, hat die entsprechende Rechtskenntnis bereits erlangt. In einem solchen Fall hat der Rechtsanwalt die Rechtslage geprüft und - wenn Widerrufsrecht noch bestand - zutreffend bewertet. Dass der Versicherungsnehmer anschließend noch zuwarten kann, bis seine Position höchstrichterlich bestätigt wird, ist nicht Sinn und Zweck des Aufschubs des Verjährungsbeginns bei unklarer Rechtslage. Vielmehr darf der Gegner jedenfalls in einer solchen Situation erwarten, dass ein anwaltlich ausgeübtes Recht innerhalb der daran anschließenden Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird (Senat, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16 -, Rn. 29, juris).
38 
1.2.3. Für die hier vertretene Ansicht spricht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08. April 2015 (IV ZR 103/15, dort juris-Rn. 25). Dieser hat in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer sich im Jahr 2008 vom Vertrag gelöst hatte, die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2008 beginnen lassen und ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage - auf die es im dortigen Fall allerdings auch nicht mehr ankam - nicht erörtert.
39 
1.2.4. Soweit vertreten wird, der Verjährungsbeginn sei in Fällen wie dem vorliegenden zumindest bis zum EuGH-Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11 - gehemmt (so wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2015 - 7 U 110/14 - , nicht veröffentlicht), ist auch nach dieser Auffassung im vorliegenden Fall Verjährung eingetreten, da die Klage erst im Jahr 2016 erhoben wurde.
40 
1.3. Ist somit der Anspruch auf Leistungsrückgewähr verjährt, so sind auch die Nebenforderungen (Verzugszinsen, Rechtsanwaltskosten) unbegründet.
41 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung bzw. restliche Rückkaufswertauszahlung (Klageanträge Ziff. 3 und 4) sind unbegründet. Diese Ansprüche sind - wenn sie nach dem Widerruf vom 30.06.2016 überhaupt noch bestanden - jedenfalls verjährt. Die im Jahr 2006 geltende Verjährungsfrist von 5 Jahren gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. wurde gem. Art. 3 Abs. 3 EGVVG zum 01.01.2008 durch die 3-Jahres-Frist des § 195 BGB abgelöst.
III.
42 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da die Frage des Verjährungsbeginns trotz unsicherer und zweifelhafter Rechtslage bei anwaltlich vertretener Rechtsausübung von grundsätzlicher Bedeutung und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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Annotations

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.