Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Jan. 2015 - 20 W 72/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2014 ‑ 26 O 519/13 -abgeändert.
Der Streitwert wird auf 34.101,92 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
3Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist zwar im Ansatz zu berücksichtigen, dass die vom Kläger als Anspruch auf Ersatz tatsächlich gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) aus den der Beklagten überlassenen Versicherungsbeiträgen geltend gemachte Zinsforderung eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015). Daran ändert es nichts, dass sie vorliegend mit der Hauptforderung auf Rückerstattung der Beiträge als einheitliche Klageforderung im Klageantrag verfolgt wird. Auf diese Weise werden Nebenforderungen nicht zu Hauptforderungen (BGH, aaO).
4Entgegen der vom Landgericht Köln und auch vom OLG Celle (NJW-RR 2014, 993) vertretenen Auffassung ist der von der Beklagten ausgekehrte Rückkaufswert in Anwendung des Rechtsgedankens des § 367 Abs. 1 BGB allerdings in erster Linie auf die Zinsforderung anzurechnen. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nicht daran, dass eine Anrechnung von Nutzungen dort nicht vorgesehen ist, denn vorliegend wird der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB in Form eines Prozentsatzes von den eingezahlten Beiträgen berechnet und ist damit als Zinsforderung zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14 – m.w.N.). Unmittelbar einschlägig ist § 367 BGB allerdings nicht, denn die Beklagte hat mit der Zahlung des auf vertraglicher Grundlage geleisteten Rückkaufswerts nicht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, den der Kläger verfolgt, erfüllt (vgl. Jacob, juris-PR-VersR 12/2014, Anm. 4). Allerdings wäre – die Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt – der Vertrag nach bereicherungsrechtlichen Bestimmungen abzuwickeln, wobei die gegenseitigen Forderungen (der Beklagten stünde in diesem Fall ein Anspruch auf Rückerstattung des Rückkaufswerts aus ungerechtfertigter Bereicherung zu) saldiert werden (vgl. BGHZ 72, 252; Lorenz, JuS 2015, 109 ff.). Im Rahmen dieser Saldierung ist nach Auffassung des Senats der Rechtsgedanke des § 367 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen.
5Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Rückkaufswert mangels abweichender Vereinbarung der Parteien in erster Linie auf die Zinsforderung und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen ist.
6Das führt vorliegend zu folgender Streitwertberechnung:
7Der Rückkaufswert von 49.632,- € ist auf die Zinsforderung in Höhe von 47.807,09 € anzurechnen. Der verbleibende Restbetrag von 1.824,91 € ist von der Hauptforderung (Beitragsrückerstattung in Höhe von 36.784,85 €) in Abzug zu bringen, was zu einem Betrag von 34.959,94 € führt. Der mit dem Klageantrag geltend gemachte Betrag in Höhe von 34.101,92 € ist mithin ausschließlich als Hauptforderung zu qualifizieren.
8Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.