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| A. Entscheidungszuständigkeit |
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| Die Kammer ist zur Entscheidung berufen nach § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO i.V.m. § 143 Abs. 1 PatG i.V.m. § 14 ZuVOJu. Die Beklagten sind dem Vorwurf bundesweiter patentverletzender Handlungen ausgesetzt, womit ein deliktischer Gerichtsstand auch in Baden-Württemberg vorliegt. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagten verletzen das Klagepatent (I.) weder unmittelbar gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 2 PatG (II.) noch mittelbar gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 10 Abs. 1 PatG (III.). |
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| Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Handover einer Verbindung einer Mobilstation zu einem Netzwerk von einer ersten Basisstation (BS 1) zu einer zweiten Basisstation (BS 2). |
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| 1. Es kennzeichnet in der Beschreibung im Stand der Technik Verfahren, durch die die Verbindung einer Mobilstation zu einem Netzwerk von einer an eine andere Basisstation weitergegeben wird (Handover), als bekannt. Dabei seien digitale Mobilfunksysteme als „zellulare Netze“ aufgebaut, wobei jeweils ein Zugangspunkt eine Funkzelle ausbilde, deren Größe von verschiedenen Parametern abhängig sei. Aufgrund der hohen Frequenzen und der großen Anzahl von Mobilstationen müssten diese eine sehr begrenzte Größe haben. Daher komme dem Handover von einer zur anderen Zelle große Bedeutung zu. Dabei setzten die nach dem Stand der Technik bekannten Handover-Verfahren voraus, dass der Handover durch das Backbone-Netzwerk unterstützt werden könne. Dies sei jedoch in Zukunft bspw. dann nicht gewährleistet, wenn unterschiedliche Netzwerke angeschlossen seien. |
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| 2. Demgegenüber beschreibt das Klagepatent als allgemeinen Vorteil seiner Lehre, dass ein Handover auch bei Netzwerken ermöglicht werde, bei denen eine Kommunikation zwischen den einzelnen Basisstation nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, weil sie nach einem anderen Standard arbeiteten. Zudem zeige die patentgemäße Lehre ein Verfahren auf, dass es der Mobilstation bei einem fehlgeschlagenen Handover-Versuch ohne großen Aufwand ermögliche, zur Ausgangsbasisstation zurückzukehren. |
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| 3. Dieser Vorteil gegenüber dem Stand der Technik wird aus Sicht des Klagepatents durch ein Verfahren zum Handover nach den Merkmalen des Anspruchs 1 realisiert: |
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| 1. Verfahren zum Handover einer Verbindung einer Mobilstation zu einem Netzwerk von einer ersten Basisstation (BS 1) zu einer zweiten Basisstation (BS 2) des Netzwerks. |
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| 2. Bei einer bestehenden Verbindung sind in der jeweiligen Basisstation |
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| a) Verbindungsdaten für die Verbindung gespeichert und |
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| b) Ressourcen der Basisstation für die Verbindung reserviert. |
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| 3. Beim Handover einer Verbindung bleiben |
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| a) die Verbindungsdaten in der ersten Basisstation (BS 1) zunächst gespeichert und |
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| b) die Ressourcen der ersten Basisstation (BS 1) zunächst reserviert. |
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| 4. Zu einem späteren Zeitpunkt werden |
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| a) die Verbindungsdaten gelöscht und |
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| b) die Ressourcen freigegeben. |
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| 5. Der spätere Zeitpunkt wird |
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| a) durch eine Mitteilung der Mobilstation über den erfolgreichen Handover festgelegt oder |
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| b) durch eine Mitteilung der zweiten Basisstation über den erfolgreichen Handover festgelegt. |
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| II. Keine unmittelbare Patentverletzung |
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| Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Einsatz der angegriffenen Ausführungsformen während eines Handovers vom UMTS-Zugangspunkt zu einem GSM-Zugangspunkt von sämtlichen Merkmalen des geschützten Verfahrens wortsinngemäß Gebrauch gemacht wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge jedenfalls keine unmittelbare Patentverletzung durch die Beklagten vor. |
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| 1. Die Mobilfunkgeräte wenden das patentgemäße Verfahren nicht i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 2 PatG an. Hierzu wäre – ebenso wie beim Erzeugnispatent (BGH GRUR 2007, 313, 314 - Funkuhr II ) – erforderlich, dass die Mobilfunkgeräte die beanspruchten Maßnahmen vollständig durchführen. Eine solche Anwendung kann – wie vorliegend – nicht schon darin erblickt werden, dass eine Vorrichtung sinnfällig hergerichtet wird, um ein patentgeschütztes Verfahren auszuüben (BGH GRUR 1992, 305 - Heliumeinspeisung ). Eine so weitgehende Ausdehnung des Tatbestands der unmittelbaren Patentverletzung auf alle notwendigen Bedingungen der Anwendung des patentgemäßen Verfahrens würde die durch § 10 PatG gezogenen Grenzen der Verantwortlichkeit für bloß mittelbare Verursachungsbeiträge unterlaufen (BGH GRUR 2007, 313, 314 f. - Funkuhr II ). |
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| 2. Unabhängig davon, ob für Fälle der vorsätzlichen Patentverletzung andere Grundsätze gelten können (BGH GRUR 2007, 313, 315 bei [17] - Funkuhr II ), sind die entsprechenden subjektiven Elemente eines bewussten Eingriffs in einen fremden Rechtskreis vorliegend nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan. Aus diesem Grund scheitert auch eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Teilnehmer i.S.v. § 830 Abs. 2 BGB einer fremden unmittelbaren Nutzung nach § 9 S. 2 Nr. 2 PatG. |
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| 3. Auch soweit im Einzelfall für eine Qualifikation als Verletzungshandlung ausreichend sein kann, dass die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten unvorsätzlich ermöglicht oder gefördert wird, obwohl der Verletzer sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH GRUR 2009, 1142, 1144 sub [29] - MP3-Player-Import ), ergibt sich aus diesem Grundsatz keine Haftung der Beklagten. Insoweit reicht ein Mitverursachungsbeitrag allein nicht aus, um eine Verantwortlichkeit zu begründen, sondern es bedarf der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre. Andernfalls würde der Verletzungstatbestand uferlos (BGH GRUR 2009, 1142, 1145 sub [36] - MP3-Player-Import ). Bei der Bestimmung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs sind wiederum die Wertungen des Gesetzgebers in den Blick zu nehmen. Soweit der Beitrag zu einer Verletzungshandlung eines anderen in der Lieferung oder dem Anbieten eines Mittels besteht, hat der erforderliche Zurechnungszusammenhang in § 10 PatG eine eigenständige gesetzliche Ausprägung erfahren und ist an die dort aufgestellten Voraussetzungen gebunden (BGH GRUR 2007, 313, 314 f. - Funkuhr II ). |
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| III. Keine mittelbare Patentverletzung |
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| Eine Auslegung des Klagepatents ergibt, dass Merkmal 5 zwischen zwei Möglichkeiten unterscheidet (dazu 1.). Weil das standardisierte Verfahren „Inter-RAT cell change order from UTRAN“ – bei unterstellter Verwirklichung der übrigen Anspruchsmerkmale – allenfalls Merkmal 5 b) verwirklicht (dazu 2.), sind die angegriffenen Ausführungsformen, die das Verfahren anwenden können, keine Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Sie tragen zum Leistungsergebnis des Verfahrens, das das Klagepatent lehrt, nichts Wesentliches bei, sondern sind lediglich Objekt des Verfahrens (dazu 3.). |
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| 1. Merkmal 5 ist entgegen der Auffassung der Klägerin im Sinne einer strengen Alternativität zu verstehen. |
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| a) Die erforderliche Auslegung nach dem Verständnis eines Durchschnittsfachmanns hat sich auf den Anspruchswortlaut in seiner Beschränkung auf bestimmte Merkmale zu fokussieren (Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ, § 14 Abs. 1 S. 1 PatG; BGH GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung ) und den Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen heranzuziehen (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ, § 14 Abs. 1 S. 2 PatG; BGH GRUR 2008, 779, 782 sub [30] - Mehrgangnabe ), um den Sinngehalt des Patentanspruchs zu erfassen. Soweit die Beschreibung zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen wird, ist der technische Sinn der in der Patentschrift verwendeten Worte und Begriffe entscheidend und nicht deren rein philologischer oder logisch-wissenschaftlicher Bedeutungsgehalt (BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I ; BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube ). |
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| b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf das Klagepatent ergibt sich für den Fachmann, dass Merkmal 5 zwei Möglichkeiten unterscheidet, wie der „spätere Zeitpunkt“, zu dem nach Merkmal 4 die Verbindungsdaten gelöscht und die Ressourcen freigegeben werden, festgelegt wird. Nach Merkmal 5 a) wird der spätere Zeitpunkt durch eine Mitteilung der Mobilstation über den erfolgreichen Handover festgelegt, nach Merkmal 5 b) durch eine entsprechende Mitteilung durch die zweite Basisstation. Diese Differenzierung, die im Wortlaut des Anspruchs selbst zum Ausdruck kommt, wäre obsolet, wenn – im Sinne der Klägerin – für die Verwirklichung des Merkmals 5 allein entscheidend wäre, dass die Mitteilung letztlich auf eine Signalisierung der Mobilstation zurückzuführen ist. Vielmehr versteht der Fachmann Merkmal 5 a) dahin, dass die Mitteilung der Mobilstation unmittelbar an die erste Basisstation gerichtet ist, wohingegen die Mitteilung über den erfolgreichen Handover in Merkmal 5 b) unmittelbar von der zweiten an die erste Basisstation übermittelt wird. Eine Übermittlung der Mitteilung von der Mobilstation über die zweite Basisstation an die erste Basisstation ist hingegen nach dem Verständnis des Fachmanns nicht von Merkmal 5 a) erfasst. |
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| aa) Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann aufgrund seines Verständnisses, das er aus dem Zusammenhang der Merkmale 2, 3, 4 und 5 gewinnt, die er als funktional aufeinander bezogen versteht. Danach erkennt der Fachmann, dass die in der ersten Basisstation zunächst weiterhin gespeicherten Verbindungsdaten und reservierten Ressourcen zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht und freigegeben werden. Soweit Merkmal 5 den späteren Zeitpunkt durch die Mitteilung über den erfolgreichen Handover festlegt, versteht der Fachmann die Mitteilung als an die erste Basisstation gerichtet, da nur so die in Merkmal 4 beschriebenen Abläufe in Gang gesetzt werden können. Dem Fachmann erschließt sich zudem, dass Merkmal 5 a) nicht so verstanden werden kann, dass die Mitteilung auch dort unmittelbar durch die zweite Basisstation erfolgen kann, solange sie jedenfalls auf eine Mitteilung der Mobilstation an das Netzwerk oder die zweite Basisstation zurückführbar ist. Ansonsten wäre Merkmal 5 b) überflüssig und dem Anspruch würde ein Bedeutungsgehalt beigemessen, der über seinen Wortlaut hinausginge. Nach diesem Verständnis wäre im Ergebnis allein relevant, dass die erste Basisstation eine Mitteilung über den erfolgreichen Handover erhält. Auf den unmittelbaren Absender der Mitteilung käme es nicht an. |
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| bb) Sein Auslegungsergebnis, das er durch eine auf den Wortlaut des Patentanspruchs fokussierte Auslegung gewinnt, findet der Fachmann in der Beschreibung und der Zeichnung Figur 4 bestätigt. Wie ein Umkehrschluss aus Sp.4 Z.6-8 i.V.m. Sp.6 Z.53 - Sp.7 Z.4 ergibt, erläutert die Beschreibung zu Figur 4 unter [0020] ein patentgemäßes Verfahren. |
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| Aus der Erläuterung in Sp.8 Z.25-35 zu Schritt 311 ersieht der Fachmann, dass eine unmittelbare Mitteilung der BS 2 an die BS 1 erfolgt. Diese ist für die erste Basisstation zugleich das Signal, dass die für die Verbindung mit der Mobilstation notwendigen Informationen nicht länger gespeichert werden müssen bzw. dass die Ressourcen nicht mehr benötigt werden und die erste Basisstation die Informationen löscht und die Ressourcen freigibt. Er versteht die in Merkmal 4 beschriebene Prozedur somit als das Ergebnis einer unmittelbaren Mitteilung durch die zweite Basisstation und sieht daher Merkmal 5 in der Alternative b) verwirklicht. Entsprechend versteht er Merkmal 5 a) dahin, dass die in Merkmal 4 beschriebene Prozedur dort durch die unmittelbare Mitteilung der Mobilstation ausgelöst wird. |
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| 2. Das standardisierte Verfahren „Inter-RAT cell change order from UTRAN“ verwirklicht bei Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses – die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 unterstellt – allein Merkmal 5 b). |
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| Figur 40 des technischen Berichts TR 25.931, die nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien die Signalisierungsprozedur des Verfahrens grafisch darstellt, zeigt, dass die Mobilstation nach der Einrichtung der Funkverbindung zu GSM in Schritt 2 allein mit dem Core Network (CN) von GSM kommuniziert. Die letzte von der Mobilstation ausgehende Mitteilung, die die Mitteilung über den erfolgreichen Handover im Sinne von Merkmal 5 enthalten könnte, ist in Schritt 3 dargestellt. Diese Mitteilung richtet sich jedoch an eine Einheit des GSM-Netzes und somit bei Zugrundelegung des klägerischen Verständnisses an die zweite Basisstation im Sinne des Patents. Diese kommuniziert sodann in den Schritten 4 bis 10 mit dem SRNC, also einer Einheit, die funktionell dem UMTS-Netz zuzuordnen ist. Sofern man folglich mit der Klägerin wiederum in dem SRNC die zweite Basisstation im Sinne des Klagepatents erblicken wollte, würde fortan nur noch eine Kommunikation zwischen der ersten und der zweiten Basisstation stattfinden. Zu einer unmittelbaren Mitteilung der Mobilstation an die erste Basisstation im Sinne des Merkmals 5 a) kommt es während des gesamten Signalisierungsprozesses unstreitig nicht. |
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| 3. Unter diesen Umständen sind die angegriffenen Ausführungsformen keine Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen (§ 10 Abs. 1 PatG), weil sie selbst nichts zum Leistungsergebnis der durch das Patent geschützten erfinderischen Lehre beitragen, sondern bloßes Objekt des darin beschriebenen Verfahrens sind. |
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| a) Zwar sind die angegriffenen Ausführungsformen ein Mittel i.S.v. § 10 Abs. 1 PatG, da sie geeignet sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. |
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| b) Sie beziehen sich jedoch nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung. |
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| aa) Der hierfür erforderliche Bezug ist bei dem vorliegend geltend gemachten Verfahrensanspruch nur dann gegeben, wenn das Mittel zum Leistungsergebnis des Verfahrens etwas beiträgt. |
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| (1) Soweit die Klägerin den erforderlichen Zusammenhang zwischen Mittel und Erfindung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil Flügelradzähler (GRUR 2004, 758) bereits dann für gegeben hält, wenn das Mittel mit irgendeinem Anspruchsmerkmal zusammenwirkt und darauf abhebt, dass der erforderliche Zusammenhang vorliegend deshalb gegeben sei, weil die Mobilstation selbst Anspruchsmerkmal und daher für die technische Lehre der Erfindung nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung sei, können die in der Entscheidung Flügelradzähler für den Fall eines Vorrichtungspatents aufgestellten Grundsätze nicht unbesehen auf das hier in Rede stehende Verfahrenspatent übertragen werden. |
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| (2) Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Topos der „erfindungsfunktionellen Individualisierung“, nach der das „Mittel“ an die Funktionen der Erfindung angepasst sein muss, keinen Eingang in § 10 PatG gefunden hat (vgl. nur BGH GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler ; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl. 2009, § 33 VI. b) 2.; Benkard/Scharen, 10. Aufl. 2006, § 10 Rn. 7; vgl. zum Systemwechsel im Einzelnen Busche, GRUR 2009, 236 ff.). Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der durch § 10 PatG im Sinne eines Patentgefährdungstatbestands (BGH GRUR 2004, 758, 760 bei a) -Flügelradzähler ; BGH GRUR 2007, 773, 775 bei [18] - Rohrschweißverfahren ; Leistner, GRUR 2010 Beil. zu Heft 1/2010, S. 10) bezweckte Schutz des Ausschließlichkeitsrechts im Vorfeld der eigentlichen Patentverletzung es gebietet, jegliche Mittel zu erfassen, sofern sie nicht bloß bspw. in der Lieferung von Energie bestehen, die für den Betrieb einer geschützten Vorrichtung benötigt werden. |
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| (3) Vielmehr muss das Mittel geeignet sein, mit einem wesentlichen Element der Erfindung funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler , BGH GRUR 2006, 570 - extracoronares Geschiebe ). Dieser funktionale Bezug ist nur dann gegeben, wenn das Mittel einen Beitrag zur Verwirklichung der erfinderischen Lehre erbringt (BGH GRUR 2004, 758 ff., 761 bei c) - Flügelradzähler ). |
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| Bei Anwendung dieses funktional geprägten Beziehungsverständnisses auf einen Verfahrensanspruch ist erforderlich, dass das Mittel zu dem Ergebnis des durch das Klagepatent gelehrten Verfahrens einen funktionell relevanten Beitrag leistet (vgl. so für einen Verfahrensanspruch: BGH GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren : Beitrag zum „Leistungsergebnis“; vgl. auch Rauh, Die mittelbare Patentverletzung, Diss. München 2009, GWR Bd. 161, S. 166 f.: „ Beitrag zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens “; ebenso indes für ein Vorrichtungspatent BGH GRUR 2007, 769, 771 bei [20] - Pipettensystem ). Nur in diesem Fall wirkt das Mittel im Hinblick auf einen drohenden Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht gefahrerhöhend und rechtfertigt die Subsumtion unter den Gefährdungstatbestand (zur Maßgeblichkeit der Gefahrerhöhung vgl. Leistner, GRUR 2010, Beil. Heft 1/2010, S. 11). |
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| Daher kann aus dem bloßen Umstand, dass die Mobilstation in Anspruch 1 erwähnt wird, entgegen der Auffassung der Klägerin für die erforderliche Beziehung des Mittels zur Erfindung kein zwingender Schluss in diesem Sinne gezogen werden (vgl. auch BGH GRUR 2007, 773 - Rohrschweißverfahren , 1. Leitsatz: „regelmäßig“). |
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| bb) Zwar kann allein aus dem Umstand, dass die Mobilstation bei Anwendung des in Anspruch 1 gelehrten Verfahrens zum Handover einen Teil der patentgemäßen Verfahrensschritte nicht ausführt, das Fehlen einer so beschaffenen Beziehung nicht gefolgert werden (BGH GRUR 2007, 773, 775 bei [19] - Rohrschweißverfahren ). Jedoch ist die Mobilstation bei der vorliegend allein in Betracht kommenden Verwirklichung des Merkmals 5 in seiner Alternative b) nur passives Objekt des gelehrten Verfahrens. Das durch das gelehrte Verfahren bezweckte Leistungsergebnis – der Handover und die Möglichkeit einer schnellen Rückkehr zur ersten Basisstation im Falle eines Scheiterns des Handovers – wird ohne erfindungsfunktionalen Beitrag der Mobilstation erreicht. Der Handover vollzieht sich bei Verwirklichung des Merkmals 5 b), ohne dass die Mobilstation zu dem Ergebnis einen für die Verwirklichung der erfinderischen Lehre wesentlichen Beitrag leistet. |
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| Soweit die Mobilstation im Rahmen der Signalisierungsprozedur, die beim Standardverfahren „Inter-RAT cell change order from UTRAN“ durchgeführt wird, insoweit beteiligt ist, als sie in Schritt 2 mit der zweiten Basisstation in Kontakt tritt, in Schritt 3 die Meldung „Routing Area Update Request“ und in Schritt 12 die Meldung „Routing Area Update Complete“ an die zweite Basisstation sendet, finden diese Schritte in dem durch die Erfindung gelehrten Verfahren keine Entsprechung und kommen daher als Anknüpfungspunkt für einen Beitrag zum Leistungsergebnis des Verfahrens nicht in Betracht. |
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| Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 04.02.2010 bedarf – soweit er nicht bloße Rechtsausführungen enthält – keiner Berücksichtigung im Urteil und veranlasst die Kammer nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a i.V.m. § 128 Abs. 2 S. 1, 156 ZPO). |
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