Die Klägerin macht restliches Anwaltshonorar geltend nach einem Verkehrsunfall, der sich am 03.08.2016 ereignet hat und für dessen Folgen der Beklagte dem Grunde nach zu 100% einzustehen hat.
Den Schaden der Klägerin, den diese nach Gutachten abgerechnet hat, hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten wie folgt reguliert (vgl. Anlage B 1, Bl. 17 d. A.):
Schaden am Pkw: Wiederbeschaffungswert laut Privatsachverständigen: 9.682,93 EUR bei einem vom Gutachter angenommenen Wiederbeschaffungswert von 2.500,- EUR. Die Haftpflichtversicherung hat einen Aufkäufer gefunden, der für das Fahrzeug 5.400,- EUR bezahlt hat. Reguliert wurden deshalb 4.282,93 EUR (9.682,93 EUR - 5.400,- EUR).
Des Weiteren hat die Haftpflichtversicherung bezahlt: 904,16 EUR für den Sachverständigen und 30,- EUR Unkostenpauschale, Den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 5.217,03 EUR (4.282,93 EUR + 904.16 EUR + 30,- EUR) hat die Haftpflichtversicherung bezahlt. Die Regulierung steht auch nicht in Streit. Ebenfalls nicht streitig sind Mietwagenkosten in Höhe von 602,- EUR, deren Zahlung die Haftpflichtversicherung abgelehnt hat.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Haftpflichtversicherung dergestalt reguliert, dass sie aus dem Betrag von 5.217,03 EUR eine 1,3 Gebühr zuzüglich Unkostenpauschale von 20,-EUR und Mehrwertsteuer bezahlt hat, somit einen Betrag von 571.44 EUR.
Die Klägerin berechnet ihre Anwattskosten anders, Sie legt einen Wiederbeschaffungswert von 9.925,- EUR zugrunde ohne einen Restwert abzuziehen. Zuzüglich 904,26 EUR Gutachterkosten, 25,- EUR Unkostenpauschale und 602,- EUR Nutzungsausfall errechnet sie so ein Betrag von 11.456.16 EUR. Eine 1,3 Anwaltsgebühr hieraus zuzüglich Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag von 958,19 EUR. Abzüglich bezahlter Rechtsanwaltskosten von 571,44 EUR ergibt sich so eine Klageforderung von 386.75 EUR.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Tatsache, dass für den Nutzungsausfall nichts bezahlt wurde und die Klägerin einen anderen Wiederbeschaffungswert zugrunde legt als der Beklagte (9.925,- EUR statt 9.682,93 EUR) für den Rechtsstreit keine Rolle spielt, da sich auch bei Ansatz der Werte der Haftpflichtversicherung (Abrechnung B 1 vom 16.09.2016) ein Honoraranspruch von 958,19 EUR ergibt, sofern dort kein Abzug für einen Restwert gemacht wird. Ohne Abzug von 5.400,- EUR ergibt sich auch bei den Kosten ans ätzen der Haftpflichtversicherung rechnerisch eine Forderung in Höhe von mehr als 10.000,- EUR. Eine 1.3 Gebühr hieraus beläuft sich auf 785,20 EUR, wie von der Klägerin geltend gemacht.
Der Streit dreht sich allein um die Frage, ob sich das vom Beklagten zu erstattende Anwaltshonorar aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Restweit errechnet, wobei wiederum danach zu differenzieren ist. dass nach dem Gutachten ein Restwert von 2.500.- EUR anzusetzen ist, während tatsächlich 5.400,- EUR erlöst werden konnten, oder ob entsprechend der Auffassung des Beklagten bzw. seiner Haftpflichtversicherung für die Rechtsanwaltskosten auf den tatsächlich bezahlten Betrag, hier 5,217,09 EUR, abzustellen ist.
Die Klägerin argumentiert damit, dass sie ihren Rechtsanwalt vorgerichtlich nicht nur damit beauftragt hat. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert dem Beklagten gegenüber durchzusetzen, sondern dass vorgerichtlich eine Beratung der Klägerin dahingehend stattgefunden hat, dass sie einerseits das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußern könne, andererseits aber auch wahlweise das Fahrzeug reparieren und die Reparaturrechnung (netto) zuzüglich der Wertminderung beanspruchen könne. Außerdem wurde die Klägerin nach Erhalt des Restwerlangebots von 5,400,- EUR darüber beraten, ob sie dieses Angebot annehmen muss oder nicht. Infolge dieser Beratung wurde das Fahrzeug dann für 5.400,- EUR verkauft. Diese Tätigkeiten des Rechtsanwalts seien bei der Bemessung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klagepartei 386,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Berechnung des Gegenstandswerts sich ausschließlich nach dem Vermögensschaden richten muss, den die Klägerin erlitten hat. Dieser Schaden bestimme sich nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Erlös für den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs. Soweit vorgerichtlich höhere Gebühren angefallen sind (zum Beispiel Beratung in Bezug auf das Restwertangebot) seien diese nicht vom Beklagten zu erstatten.
Das Amtsgericht Erding hat der Klage mit Endurteil vom 21,02,2017 stattgegeben und die Berufung zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Rechtsanwaltsgebühren würden sich allein aus dem tatsächlich bezahlten Betrag von 5.217,09 EUR errechnen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Prüfung des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts oder des tatsächlich erlösten Restwerts durch den Rechtsanwalt nicht erforderlich sei. Um den Restwert wäre das Vermögen des Geschädigten unfallbedingt nicht gemindert worden.
Der Beklagte beantragt deshalb:
Unter Aufhebung des am 21.02.2017 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Erding, Az.: 1 C 3361/16, wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflicht zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Ersturteil unter Hinweis auf diverse Gerichtsentscheidungen und Aufsätze zu der Frage, wie sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen.
Die Kammer hat am 28.04.2017 einen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 69/70 d. A.). Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Beweis wurde nicht erhoben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Sachverhalt als solcher ist unstreitig. Wie im Tatbestand bereits dargelegt, kommt es auf die unterschiedlichen Angaben der Parteien in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert und auf die Tatsache, dass vorgerichtlich auch Nutzung sausfall geltend gemacht wurde, nicht an. da auch bei Zugrundelegung der vom Beklagten angesetzten Werte sich rechnerisch die Klageforderung ergibt, sofern nur auf den ungekürzten Wiederbeschaffungswert gemäß eigener Abrechnung der Haftpflichtversicherung des Beklagten abgestellt wird.
Unstreitig ist des Weiteren, dass die Klägerin den Rechtsanwalt nicht nur damit beauftragt hat, einen ganz bestimmten Geldbetrag einzufordern. Es fand eine Beratung statt dahingehend, welche Möglichkeiten die Klägerin hat, ihren Schaden zu berechnen und geltend zu machen. Nachdem die Haftpflichtversicherung ein Restwertangebot hereingereicht hatte, wurde die Klägerin darüber beraten, ob sie das Angebot annehmen muss oder nicht.
II.
Die Frage, wie sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in solchen Fällen berechnen, ist streitig. Des Weiteren ist streitig, ob der Schädiger vorgerichtliche Anwaltsgebühren erstatten muss, die aus dem um den Restwert ungekürzten Wiederbeschaffunswert angefallen sind oder nicht. Insofern wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass es dem Geschädigten zwar frei stünde, sich vorgerichtlich beraten zu lassen in Bezug auf die Restwertverwertung, jedoch seien die dadurch ausgelösten überschießenden Gebühren vom Geschädigten selbst zu tragen und nicht vom Schädiger.
a) Was die Instanzrechtsprechung und die Kommentarliteratur anbelangt, so hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 10 06.2016. Az.: 331 C 11810/15, BeckRS 2016, 15103 entschieden, dass im Rahmen der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Berechnung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die berechtigte Schadensersatzforderung ohne Abzug eines Restwerts zugrunde zu legen ist. Das Amtsgericht München verweist insofern auf die Kommentierung von Mayer/Kroiß/Janeczek, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 6. Auflage. Kapitel IX Rdnr. 29. Dort ist nachzulesen, dass der volle Wiederbeschaffungswert als Gegenstandswert für die Gebührenbestimmung deshalb zugrunde zu legen ist, weil der Rechtsanwatt auch die Richtigkeit des Restwerts prüft und somit die anwaltliche Tätigkeit sich auch auf die Prüfung des Vorteilsausgleichs (Restwertbestimmung) erstreckt. Des Weiteren weist der Kommentar zutreffend darauf hin. dass der BGH bislang in keiner Entscheidung zur Frage des Gegenstandswertes bei einer Abrechnung auf Grundlage des Totalschadens Stellung genommen hat. Des Weiteren verweist das Amtsgericht München auf einen Aufsatz von Poppe in NJW 2015. Seite 3355. In diesem Aufsatz wird, ebenso wie in Aufsätzen von Schneider in DAR 2015. Seite 177 und von Kääb in FD-StrVR 2016, 381194, die Ansicht vertreten, dass auf den ungekürzten Wiederbeschaffungswert abzustellen ist. Begründet wird dies teils damit, dass eine Beratung durch den Anwalt in Bezug auf den vollständigen Wiederbeschaffungswert erfolgt. Des Weiteren wird die Ansicht vertreten, dass der Restwert lediglich einen Posten in der Berechnung des Schadens darstellt ähnlich wie die Gegenleistung im Fall einer Verurteilung zu einer Zug um Zug Leistung, bei der die Gegenleistung bei der Bestimmung des Gegenstandswerts auch nicht in Abzug kommt. Diesen Ansatz vertritt zum Beispiel das Amtsgericht Eschwege in seinem Urteil vom 09.06.2016, Az.: 2 C 143/16, abrufbar unter juris unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.04.2014, Az. 1-1 U 87/13, juris. Das OLG weist daraufhin, dass entsprechend einer Entscheidung des BGH in NJW 1983, Seite 2694 der Geschädigte bei einem Totalschaden Bezahlung des vollständigen Wiederbeschaffungswerts verfangen kann bei Herausgabe der beschädigten Sache an den Geschädigten oder dessen Versicherer. Diese Auffassung vertritt auch das OLG Köln in einem Urteil vom 19.06.2009, Az.: 19 U 8/09. juris. Das OLG Köln betont, dass die Rechtsprechung des BGH nicht nur Fälle betrifft, in denen ein neuwertiges Fahrzeug eine erhebliche Beschädigung erlitten hat. Unter Hinweis auf Fälle von Zug um Zug Leistungen vertreten auch das AG Siegburg, Urteil vom 12.09.2016, Az.: 122 C 114/16, BeckRS 2016, 16422, das AG Waldbröl. Urteil vom 04.05.2016. Az.: 15 C 42/16, BeckRS 2016, 09313, das AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31.07,2014, Az.: 7 C 3064/14, BeckRS 2015, 19879 und das AG Wesel, Urteil vom 25.03.2011, Az.: 27 C 230/10, BeckRS 2011, 22071 die Auffassung, dass es für die vorgerichtliche Anwaltsgebühr ausschließlich auf den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts ankommt. Auch das Amtsgericht Ahlen, Urteil vom 07.05.2013, Az.: 30 C 103/12, BeckRS 2013, 12024. das LG Aachen. Urteil vom 18.12.2014, Az.: 10 O 308/14, BeckRS 2015, 15535, das AG Fulda, Urteil vom 20 10.2016. Az.: 35 C 85/16 (E), juris und das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 21.01.2016, Az.: 3 C 677/15, juris, vertreten diese Auffassung. Das LG Koblenz hat sich bereits im Jahr 1982, Az.: 6 S 415/81, BeckRS 2008, 14922, dahingehend geäußert, dass der Restwert eines Fahrzeugs nicht die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers betrifft, sondern lediglich zu einer Minderung von dessen Aufwendungen führt.
Die gegenteilige Auffassung, wonach der Restwert abzuziehen ist, hat das LG Aurich in einem Urteil vom 04.11.2016, Az.: 1 S 139/16, BeckRS 2016, 1160/40, vertreten. Das LG Aurich weist darauf hin, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zwar regelmäßig mit dem Begehren an seinen Rechtsanwalt herantritt, vollen Schadensersatz im Rahmen der ihm zustehenden Beträge zu erzielen, dies aber nicht dazu führt, dass der Wiederbeschaffungswert ungekürzt in den adäquat entstandenen Schadensersatzanspruch „Anwaltskosten“ einfließt. Das LG differenziert danach, ob der Geschädigte sein Auto bis maximal zu einem Wiederbeschaffungswert reparieren lässt oder ob er unter Verwertung des Restwerts eine Ersatzbeschaffung vornimmt, die auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt ist.
Das Urteil des LG Aurich ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Anspruch wurde vor dem BGH (Urteil vom 06.02.2017. Az.: VI ZR 538/16) anerkannt.
Das Amtsgericht Emden vertritt in einem Urteil vom 23.06.2016, Az.: 5 C 105/16, BeckRS 2016, 116059 die Ansicht, dass ausschließlich der vom Schädiger geschuldete Geldbetrag für die Streitwertbemessung maßgeblich ist. Sofern sich der Geschädigte vorgerichtlich weitergehend anwaltschaftlich beraten lässt, müsse er dies auf eigene Kosten tun. Eine entsprechende Ansicht vertritt das LG Bonn in seinem Urteil vom 13.12.2016, Az.: 8 S 106/16, BeckRS 2016, 113057.
b) Die Kammer geht davon aus, dass es, entsprechend der Kommentierung bei Kroiß im Kommentar zur Rechtsanwaltsvergütung (siehe oben) bislang keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Frage gibt. Sofern BGH-Entscheidungen zitiert werden, betreffen diese nicht die verfahrensgegenständliche Konstellation. Das Urteil des BGH vom 07.11.2007. Az.: VIII ZR 341/6. betrifft eine Mietstreitigkeit. Der Kläger hatte im dortigen Fall einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Forderung beauftragt, die nicht bestanden hat. Darum geht es hier nicht. Die Entscheidung des BGH vom 13.04.1970, Az.: III ZR 75/69, betrifft ebenfalls die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs bzw. zur Durchsetzung überhöhter Forderungen. Auch um Derartiges geht es hier nicht. Die Klägerin des gegenständlichen Verfahrens hat keine überhöhte Forderung geltend gemacht. Der Wiederbeschaffungswert ist in Höhe von 9.682,93 EUR, wie von der Haftpflichtversicherung in ihrer Berechnung B 1 vorn 16.09.201G ausgewiesen, unstreitig. Die genannten BGH-Entscheidungen beträfen demnach nur den Fall, dass der Geschädigte einen Wiederbeschaffungswert von mehr als 9.682,93 EUR geltend gemacht hätte.
Auch die Entscheidung des BGH vom 18.01.2005, Az.: VI ZR 73/04 zur Frage eines Abzugs „neu für alt“ ist hier nicht einschlägig. Im dortigen Verfahren ging es vielmehr um die Frage, ob der Geschädigte Aufwendungen geltend machen kann, die zu einem Wertzuwachs seines Vermögens geführt haben. Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die anwaltschaftliche Beratung hat im gegenständlichen Verfahren nicht zu einem Zuwachs des Vermögens der Klägerin geführt.
c) Die Kammer ist der Ansicht, dass ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz derjenigen Rechtsberatungskosten hat, die durch den Unfall ausgelöst worden sind, ohne dass sie auf Seiten des Geschädigten zu einer Vermögensmehrung geführt haben und die auch nicht deshalb entstanden sind, weil der Geschädigte dem Schädiger gegenüber unberechtigte bzw. überhöhte Ansprüche geltend gemacht hat. Einem bei einem Unfall Geschädigten ist das Recht einzuräumen, sich anwaltschaftlich beraten zu lassen.
Die dadurch ausgelösten Gebühren sind als unfallkausal anzusehen und dem Geschädigten zu erstatten, soweit dieser dadurch nicht bereichert wird. Die Kammer erachtet den Ansatz des LG Bonn, dass sich der Geschädigte zwar beraten lassen kann, die unfallkausalen Beratungskosten aber teils selbst tragen müsse, nicht für überzeugend. Entscheidend ist nach Ansicht der Kammer darauf abzustellen, aus welchem Gegenstand die Anwaltsgebühren sich errechnen Nachdem der Restwert in der Tat lediglich einen Rechnungsposten innerhalb der Schadensberechnung darstellt, darüber hinaus der Geschädigte auch das Recht hat, Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei gleichzeitiger Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs an den Schädiger zu verlangen, erscheint die Berechnung der Anwaltsgebühren aus dem Wiederbeschaffungswert ohne den Restwert vorzugswürdig. Dies entspricht der Streitwertbemessung von Zug um Zug Leistungen, wobei auch diese Berechnungen nicht unumstritten sind (vgl. Zöller, 31. Auflage, § 3 Rdnr. 16, Stichwort „Gegenleistung“). Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung bei einem Totalschaden gibt, die ein Geschädigter typischerweise nicht kennt. Es besteht deshalb Beratungsbedarf. Die Beratung umfasst auch die Frage der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs an einen Restwertaufkäufer. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt insofern ist gebührenpflichtig. Die dadurch ausgelösten Gebühren sollten vom Schädiger getragen werden. Würde der Geschädigte fordern, dass der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung den kompletten Wiederbeschaffungswert bezahlt und das beschädigte Fahrzeug abholt, erschiene es der Kammer auch naheliegender, den gesamten Wiederbeschaffungswert für die Rechtsanwaltsvergütung zugrunde zu legen und nicht den, gegebenenfalls noch zu ermittelnden Restwert des Fahrzeugs bzw. den später dann von der Haftpflichtversicherung erlösten Betrag für den Verkauf des Fahrzeugs. Derartige Erlöse können keinen Einfluss auf die Höhe der anwaltschaftlichen Geschäftsgebühr haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.
Die Kammer hat die Revision zugelassen, nachdem die hier streitgegenständliche Frage höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist und darüber hinaus laut Mitteilung der hinter dem hiesigen Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung bereits zwei ähnliche Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig sind.