Landgericht Aachen Urteil, 18. Dez. 2014 - 10 O 308/14
Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L1, L2 und Kollegen aus I in Höhe von 78,90 € freizustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt den Beklagten jedoch überlassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2In dem Verfahren ging es ursprünglich um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 18.05.2014 in I ereignete. Unfallbeteiligte waren die Ehefrau des Klägers mit dessen VW Polo sowie der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Sharan. An dem Fahrzeug des Klägers entstand infolge des Unfalles ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich auf 7.075,00 € und der Restwert auf 800 €.
3Der Kläger ist der Ansicht, es sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 9.538,91 € auszugehen, da sich der Restwert nicht mindernd auf den Gegenstandswert auswirke.
4Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
51. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.738,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 25.06.2013 zu zahlen.
62. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L1, L2 und Kollegen aus I in Höhe von 887,03 € freizustellen.
7Nachdem die Beklagte zu 2) auf den Klageantrag zu Ziff. 1 8.738,91 € und auf den Klageantrag zu Ziff. 2 808,13 € gezahlt hat, haben die Parteien die Klage übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt.
8Die Klägerin beantragt nunmehr,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L1, L2 und Kollegen aus I in Höhe von 78,90 € freizustellen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte ist der Ansicht, es sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.738,91 € auszugehen. Der Restwert stelle keine Schadensposition dar.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist begründet.
16Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Gebührenforderung der Rechtsanwälte L1, L2 und Kollegen in Höhe von 78,90 € gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten bestand ursprünglich in Höhe von 887 € und ist in Höhe von 808,13 € durch Erfüllung erloschen. Die vorgerichtliche Gebührenforderung setzte sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV sowie 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV zusammen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war hier der Restwert des Pkw dem Gegenstandswert hinzuzurechnen, sodass von einem Gegenstandswert in Höhe von 9538,91 € vorlag. Der Gegenstand der anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Unfallschadensregulierung richtet sich nach der Höhe des Schadens, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Daher ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges abzustellen, ohne dass ein zu realisierender Restwert abzuziehen ist (vgl. AG Wesel, Urteil v. 25.03.2011, Az.: 27 C 230/10). Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist es jedoch ohne Relevanz, wer den Wiederbschaffungswert zahlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 18.01.2005 (Az.: VI ZR 73/04). In der Entscheidung ging es um den Abzug „neu für alt“. Ein eventueller Restwert war schon deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung, da es in dieser Entscheidung um die Ersatzpflicht für die Beschädigung eines Hauses ging, welches aufgrund einer Unterspülung abgerissen werden musste und somit keinen Restwert hatte.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit die Beklagten den Anspruch erfüllt haben, sind Ihnen die Kosten aufzuerlegen, da dies ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt geschehen ist und somit als Teilanerkenntnis der Klageforderung zu werten ist. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor.
18Die Berufung wird nicht zugelassen. Insbesondere liegt hier kein Fall des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO vor. Die Zulassung ist nicht zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es liegt keine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung vor.
19Streitwert:
20bis zum 29.10.2014: 8.738,91 €
21ab dem 29.10.2014: 78,90 €
22C |
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als Einzelrichter |
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.