Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 30. Okt. 2015 - 1 AGH 24/15
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 (ER/III/90/2015) wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in seine vollständige bei der Beklagten geführte Personalakte, einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten, zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der klagende Rechtsanwalt ist Mitglied der Beklagten, einer regionalen Rechtsanwaltskammer.
3Mit Schreiben vom 09.09.2014 beantragte der Kläger Akteneinsicht in seine gesamte Personalakte. Daraufhin erbat sich die Beklagte mit Emailschreiben vom 11.09.2014 Zeit zur Vorbereitung des Akteneinsichtsgesuchs aus.
4Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 23.09.2014, mit dem er an sein Akteneinsichtsgesuch erinnerte, teilte die Beklagte mit Emailschreiben vom 24.09.2014 mit, dass sie Anfang Oktober auf die Sache zurückkommen werde.
5Am 11.11.2014 fand ein Akteneinsichtstermin statt, in deren Verlauf der Kläger Einsicht in noch laufende Vorgänge erhielt; eine Einsicht in elektronische Akten erfolgte nicht.
6Der Kläger teilte der Beklagten in der Folgezeit mehrfach mit, dass er unter der Voraussetzung, dass sämtliche gegen ihn noch laufende Disziplinarverfahren eingestellt werden würden, auf Akteneinsicht verzichten werde.
7Mit Schreiben vom 24.02.2015 beantragte der Kläger nochmals Akteneinsicht und wies darauf hin, dass die Akteneinsicht verzichtbar wäre, sollte die Beklagte erklären, dass sie sämtliche Verfahren gegen ihn eingestellt habe.
8Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 hat der Kläger Antrag zum Anwaltsgerichtshof auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, dass die Beklagte verurteilt werde, ihm Akteneinsicht in seine vollständige bei ihr geführte Personalakte einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten zu gewähren, ganz gleich in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden seien, ob in Papierform und/oder elektronischer Form.
9Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 machte die Beklagte im einstweiligen Anordnungs-verfahren geltend, dass sie am 11.11.2014 Akteneinsicht gewährt habe, die voll-ständig gewesen sei, insbesondere weder zeitlich noch gegenständlich begrenzt. Nach diesem Zeitpunkt befänden sich in den sog. Beschwerdeverfahren nur drei im Einzelnen bezeichnete Akteneingänge, die dem Antragsteller vollumfänglich bekannt seien.
10Mit Beschluss vom 08.06.2015 hat der Senat in dem Verfahren 1 AGH 12/15 den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Senats hat der Kläger ein Rechtsmittel zum Bundes-gerichtshof eingelegt, über das – soweit bekannt – noch nicht entschieden ist. Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, dass es jedenfalls am Anordnungs-grund fehle. Der Antrag ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine stattgebende Entscheidung in ihren Folgen aus tatsächlichen Gründen auch nach einer gegenteiligen Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die Besorgnis unzumutbarer Nachteile bestünde, da er hierzu lediglich ausgeführt habe, dass es ihm nicht zumutbar sei, bis nach der „Sommerpause“ zu warten, bis der Senat über eine von ihm zu erhebende Leistungsklage verhandeln könne. Der Senat hat darauf ver-wiesen, dass dann, wenn der Kläger am 18.03.2015, als er seinen Anordnungs-antrag beim Anwaltsgerichtshof anbrachte, Hauptsacheklage erhoben hätte, über eine Leistungsklage im Mai 2015 hätte mündlich verhandelt werden können. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger ein solches Zuwarten nicht zuzumuten gewesen wäre. Ferner hat der Senat darauf abgestellt, dass der Kläger bereits in seiner Email vom 23.09.2014 zum Ausdruck gebracht habe, dass er zur Klage entschlossen sei. Dem Kläger sei es grundsätzlich verwehrt ein vermeintliches Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst zu schaffen, indem er mit der Erhebung einer Klage, zu der er bereits seit geraumer Zeit entschlossen ist, zuwartet, um sodann wegen einer beim Senat – angeblich – nicht vor der „Sommerpause“ zu erreichenden mündlichen Verhandlung auf eine Eilbedürftigkeit zu verweisen. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in seiner Antragsschrift bereits am 11.11.2014 Einsicht in verschiedene Papierakten genommen habe und es nicht im Ansatz erkennbar sei, dass ein im Anord-nungsverfahren berücksichtigungswürdiges Dringlichkeitsbedürfnis dafür bestehen könnte, dem Kläger ein weiteres Mal eine Akteneinsicht jedenfalls in diese Papier-akten im Anordnungswege zu ermöglichen.
11Mit Bescheid vom 12.05.2015, dem Kläger am 15.05.2015 zugestellt, hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.02.2015 in der Fassung vom 18.03.2015 abgelehnt und dem Kläger eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, dass der Kläger von seinem Einsichtsrecht bereits am 11.11.2014 „umfassend Gebrauch“ gemacht habe. Er habe an diesem Tag Einsicht in seine gesamte Personalakte, bestehend aus der direkten Personalakte und alle vorhandenen, laufenden Beschwerdeverfahren genommen. Alle Akten seien zusam-mengetragen und ihm zur Einsichtnahme vorgelegt worden. Ob eine neuerliche Akteneinsicht zu gewähren sei, sei eine Ermessensentscheidung, wobei die Beklagte eine Abwägung der verschiedenen Interessen vorgenommen habe. Die Vorbereitung und Gewährung von Akteneinsicht sei jedenfalls im Falle des Klägers mit einem erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand für die Beklagte verbunden. Es handele sich um eine Vielzahl von Beschwerden und Anfragen, in denen der Kläger regelmäßig mit einer Vielzahl von Schriftsätzen, zum Teil täglich, Stellung nehme. Es müssten die Akten, die nicht nur von dem Geschäftsführer Huff bearbeitet würden und sich deshalb an verschiedenen Stellen im Hause der Beklagten be-fänden, zusammengestellt werden, was neben dem organisatorischen Aufwand zu einer Unterbrechung der Sachbearbeitung führe. Es müsse sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Einsichtnahme sämtliche Schriftsätze in die Akten ein-gearbeitet seien; es müssten, da er gleichzeitig Einsichtnahme in die über ihn gespeicherten Datensätze begehre, zusätzliche Ausdrucke gefertigt werden. Schließlich bedürfe es auch noch der Zurverfügungstellung eines Raumes und aufgrund berechtigten Interesses der Kammer auch der Anwesenheit eines Geschäftsführers während der Akteneinsicht. Angesichts dessen sei das wiederholte Verlangen des Klägers, Akteneinsicht zu erhalten, nur angemessen und erforderlich, wenn er ein berechtigtes Interesse an der wiederholten Einsichtnahme habe. So weit das Akteneinsichtsgesuch des Klägers zum Ziele habe, dass die Beklagte sämtliche aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ihn einstelle, was seine Ankündigung, in diesem Falle das Akteneinsichtsgesuch zurückzunehmen nahelege, sei es rechtsmiss-bräuchlich. Im Übrigen seien, soweit seit der letzten Akteneinsicht Vorgänge hinzugekommen seien, diese dem Kläger bekannt. Mit Schreiben vom 14.04.2015 habe die Beklagte dies dem Kläger dargelegt. Daher bestehe nach der Einsicht in die Akten am 11.11.2014 und der Erklärung vom 14.04.2015 kein Einsichtsrecht in die Personalakte mehr. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, regelmäßig und dauernd in kurzem Abstand Akteneinsicht zu gewähren. Das Ermessen könne auch in der Weise ausgeübt werden, dass dem Rechtsanwalt mitgeteilt werde, welche neuen Bestandteile seiner Personalakte hinzugekommen seien, was hier mit Schreiben vom 14.04.2015 geschehen sei. Eine regelmäßige Einsichtnahme in alle laufenden Personalakten sei nicht zu gewähren, so dass der Antrag auf erneute Akteneinsicht abzulehnen sei.
12Der Kläger hat mit seiner Klageschrift im hier anhängigen Verfahren auf seinen Vortrag in dem Verfahren 1 AGH 12/15 Bezug genommen, dessen Akten der Senat in diesem Verfahren als Beiakte geführt hat.
13Er macht geltend, dass seine Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet sei, weil ihn der ablehnende Bescheid der Beklagten in eigenen Rechten verletze.
14Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die Beklagte ihn in seinen Plänen blockiere, den Kammerbezirk zu wechseln, um sich zur Distanzgewinnung von ihr zu trennen.
15Der Kläger meint, dass zur Personalakte auch sämtliche Daten gehörten, die nicht in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle der Beklagten vorhanden seien, sondern auch solche, die bei einzelnen Vorstandsmitgliedern in amtlicher Eigenschaft in ihren Anwaltskanzleien oder zu Hause über ihn bevorratet würden. Es sei unzulässig, dass die Beklagte beabsichtige, möglichst große Bestände ihrer Daten als „interne Abstimmungsvorgänge“ zu kaschieren. Er, der Kläger, verstehe den Begriff der Personalakte dahin, dass diese sämtliche ihn betreffenden personenbezogenen Daten umfasse.
16Der Kläger beantragt,
17den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 (ER/III90/2015) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Akteneinsicht in seine vollständige bei ihr geführte Personalakte, einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten, zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage zurückzuweisen.
20Sie steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine Verpflichtungsklage handele. Der Kläger habe von seinem Recht auf Akten-einsicht am 11.11.2014 umfassend Gebrauch gemacht; für die Einsichtnahme sei ein Zeitraum von einer Stunde frei gehalten worden. Bereits in früherer Zeit habe der Kläger Akteneinsicht am 11.01.2011, 25.05.2011 und am 05.09.2012 genommen. Soweit der Kläger sodann mit Antrag vom 18.3.2015 erneut Akteneinsicht in alle Akten beantragt habe, habe die Beklagte hierüber eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt. Sie könne dieses Ermessen auch in der Richtung ausüben, dass die Akteneinsicht nur in Anwesenheit eines Geschäftsführers geschehe. Die Anwesen-heit des zuständigen Geschäftsführers sei aus der Sicht der Beklagten dann erfor-derlich, wenn es um die Frage der Anfertigung von Kopien und um Rückfragen in Bezug auf die Akte gehe. Der zuständige Geschäftsführer sei auch in der Lage, zusammenfassend Auskunft über die Akten et cetera zu geben, besonders weil diese durch verschiedene Sachbearbeiter bearbeitet würden. Ferner könne sie das Ermessen auch in der Weise ausüben, dass dem Rechtsanwalt mitgeteilt werde, welche neuen Bestandteile seiner Personalakte hinzugekommen seien. Unter umfassender Abwägung der verschiedenen Interessen der Beteiligten sei deshalb der Antrag abgelehnt worden. Die Vorbereitung und Gewährung von Akteneinsicht stelle im Falle des Klägers einen erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand für die Beklagte dar. Es handele sich um eine Vielzahl von laufenden Beschwerden und Anfragen; zudem sei es der Kläger selber, der immer wieder die Beklagte zur Anlage neuer Akten zwinge, in die er dann Einsicht nehmen wolle. Immer wieder Akteneinsicht zu beantragen sei rechtsmissbräuchlich. Es müssten alle Akten zusammengestellt werden was neben dem organisatorischen Aufwand zu einer Unterbrechung der Sachbearbeitung führe. Es müsse ferner sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Akteneinsicht sämtliche Schriftsätze in die Akten eingearbeitet seien und es müssten über die gespeicherten Datensätze zusätzliche Ausdrucke gefertigt werden. Schließlich bedürfe es noch der Zurverfügungstellung eines Raumes und aufgrund berechtigter Interessen der Beklagten auch der Anwesenheit eines Geschäftsführers während der Akteneinsicht. Das wiederholte Verlangen Akteneinsicht zu erhalten sei nur angemessen und erforderlich, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer erneuten Einsichtnahme habe. Ein solches berechtigtes Interesse des Klägers liege nicht vor. Soweit das erneute Aktenein-sichtsgesuch zum Ziele habe, dass die Beklagte sämtliche aufsichtsrechtliche Verfahren gegen den Kläger einstelle, sei es rechtsmissbräuchlich. Die meisten Akten mit Bezug zum Kläger stammten von diesem selbst. Von anderen Eingaben erhalte der Kläger dann Kenntnis, wenn dies aus dem Grundgedanken rechtlichen Gehörs erforderlich sei. Nicht jede Eingabe an die Beklagte müsse dem Kläger zur Kenntnis gelangen. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, regelmäßig und dauernd in kurzen Abständen Akteneinsicht zu gewähren. Seit der letzten Akteneinsicht am 11.11.2014 sei eine Vielzahl neuer Schriftstücke zu der Personalakte des Klägers hinzu gekommen. Ferner sei eine Vielzahl von neuen Beschwerde- und Verfahrens-akten angelegt worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Anträge nebst ihrer Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage des klagenden Rechtsanwalts gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer ist zulässig und begründet, weil dem Kläger gemäß seinem Klageantrag ein An-spruch auf Einsicht in die von der Beklagten geführte, ihn betreffende Personalakte zusteht. Der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 war aufzuheben.
241.
25Die Klage des Klägers ist als kombinierte Leistungs- und Anfechtungsklage zulässig.
26Nach Auffassung des Senats ist der Anspruch des Rechtsanwalts auf Einsicht in seine von der Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Denn bei dem Antrag nach § 58 BRAO handelt es sich nicht um einen solchen, bei dem die Beklagte über die Gewährung der begehrten Leistung durch Verwaltungsakt entscheiden soll. Vielmehr ist das Begehren des Klägers auf die tatsächliche Gewährung von Akteneinsicht, also einen Realakt, gerichtet; deshalb ist die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart (so auch AGH Hamburg BeckRS 2012, 21767; ebenso Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 12 Rn. 59 zu § 110 BBG unter Hinweis darauf, dass die Weigerung einer Pflicht zu genügen, keine Regelung im Rechtssinne darstellt, selbst wenn sie irrig in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet werden sollte).
27Der zusätzlich auf Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2015 gerichtete An-fechtungsantrag ist im Hinblick auf den tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt der Beklagten vom 12.05.2015 zulässig.
282.
29Die Leistungsklage des Klägers ist begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte zusteht.
30Nach § 58 BRAO hat der Rechtsanwalt das Recht, die über ihn geführten Personal-akten einzusehen.
31Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der einhelligen Auffassung in der Literatur ist der Begriff der Personalakte in § 58 BRAO materiell zu verstehen. Hieraus folgt, dass für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, es nicht darauf ankommt, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusam-menhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (materielles Prinzip) (BGH BRAK-Mitt- 2014, 80 = NJW-RR 2014, 883 Rn. 5 sowie Feuerich/Weyland/ Schwärzer, 9. Aufl., § 58 BRAO Rn. 6; Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 58 BRAO Rn. 2; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, 2. Aufl., § 58 BRAO Rn. 5; Hartung/ Scharmer, 5. Aufl. § 58 BRAO Rn. 12). Deshalb sind auch die Akten etwa über Aufsichtsmaßnahmen des Kammervorstandes nach § 74 BRAO, die Androhung berufsrechtlicher Maßnahmen durch den Kammervorstand sowie Beihefte zu den Personalakten etwa betreffend disziplinarrechtliche, anwaltsgerichtliche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Disziplinarhefte) und gerichtliche Verfahren aus dem Berufsverhältnis (Prozesshefte) materiell von Anfang an bereits Bestandteil der Personalakten, und zwar unabhängig davon, ob sie zunächst oder dauerhaft formell als selbständige Akten geführt werden (Schwärzer a.a.O. Rn. 9 und 10; Scharmer a.a.O. Rn. 13 und 18). Sind diese Vorgänge, unabhängig von ihrer Führung als Papierakten oder als Datenmanagementsystem, materiell Bestandteil der Personal-akte, so unterliegen sie folglich der Regelung des § 58 BRAO (Schwärzer a.a.O. Rn. 6 und 9). Dies hatte zur Folge, dass dem Rechtsanwalt die vollständigen Personalakten, d.h. auch die Beihefte und Anlagen, vorzulegen sind und ihm keine Schriftstücke oder Vorgänge vorenthalten werden dürfen (Schwärzer a.a.O. Rn 14, Zuck a.a.O. Rn. 17).
32Damit kann der Kläger gemäß seines Antrags Einsicht in die vollständige bei der Beklagten geführte Personalakte verlangen, und zwar einschließlich sämtlicher von der Beklagten formell gesondert geführten Sach- und Disziplinarakten und unab-hängig davon, ob die Beklagte die materiell der Personalakte zugehörigen Dokumente in Papierform vorhält oder in elektronischer Form speichert.
333.
34Auch wenn der Klageantrag des Klägers keine Umgrenzungen des verfolgten Akteneinsichtsrechts hinsichtlich der Umstände seiner Ausübung, wie etwa Länge der vorherigen Anmeldung, Zeitpunkt, Anwesenheit/Nichtanwesenheit bestimmter Personen, enthält, besteht vorliegend kein Anlass zu einer Teilklageabweisung. Zwar besteht für den Rechtsanwalt auch auf der Geschäftsstelle der Rechtsanwalts-kammer kein unbeschränktes Einsichtsrecht; der Rechtsanwalt muss vielmehr auf die Organisationsbelange der Rechtsanwaltskammer Rücksicht nehmen (NdsAGH BRAK-Mitt. 2012, 230 = NJW-RR 2013, 116; Hartung a.a.O. Rn. 7). Der Rechts-anwalt hat keinen Anspruch darauf, dass er die Personalakten außerhalb der üblichen Dienststunden der aktenführenden Stelle einsehen kann; ebenso wenig kann er ohne Terminsabsprache auf einer sofortigen Vorlage bestehen (Scharmer a.a.O. Rn. 19; NdsAGH a.a.O.).
35Vorliegend nimmt der Kläger – anders als etwa der Kläger in dem Verfahren, in welchem die Entscheidung des NdsAGH (a.a.O.) erging – für sich nicht in Anspruch, ohne vorherige Anmeldung und ohne Rücksicht auf organisatorische Belange der Beklagten Akteneinsicht nehmen zu können.
36Soweit der Entscheidung des NdsAGH (a.a.O.) zu entnehmen sein sollte, dass das Recht des Rechtsanwalts auf Einsicht in seine Personalakten in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer stets nur in Anwesenheit eines ihrer Geschäftsführer ausgeübt werden könnte, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Entgegen einer der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann auch nicht davon ausge-gangen werden, dass die Einsicht in die Personalakte „in der Regel“ nur in Anwesen-heit eines Geschäftsführers oder – wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2015 formuliert hat – „des zuständigen Geschäftsführers“ gewährt werden könne. Eine solche Einschränkung des Rechts des Rechtsanwalts auf Einsicht in seine Personalakten ist gesetzlich nicht vorgesehen und von der Sache her, jedenfalls für den Regelfall, nicht erforderlich. Eine Erforderlichkeit der Anwesenheit eines Geschäftsführers im Regelfall kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus abgeleitet werden, dass gegebenenfalls Fragen der Anfertigung von Kopien zu klären sein könnten und dass sich Rückfragen zur Akte ergeben könnten. Soweit die Beklagte meint, die Anwesenheit des „zuständigen Geschäftsführers“ sei deshalb erforderlich, weil dieser in der Lage sei, zusammenfassend Auskunft über die Akten zu geben, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Gewährung einer Einsicht in die Personalakten von einer fortdauernden Anwesenheit eines Geschäftsführers abhängig zu machen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Klärung derartiger Gesichtspunkte nicht, falls ein Geschäftsführer hierfür nicht zur Verfügung steht, auch im Wege der Nutzung von Telekommunikationsmitteln erfolgen könnte; für die Abhängigmachung der Akteneinsicht nach § 58 BRAO von der andauernden Anwesenheit eines Geschäftsführers geben diese Umstände von vornherein nichts her. Überdies ist ein Termin, in welchem eine Rechtsanwaltskammer ihrem Mitglied Einsicht in dessen Personalakte gewährt, seinem Wesen nach darauf gerichtet, dem Rechtsanwalt Kenntnis vom Inhalt der Personalakte zu vermitteln; den Charakter eines allgemeinen Erörterungstermins betreffend die Aktenführung kommt einem solchen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht nicht zu. Sollte der Rechts-anwaltskammer im Einzelfall an der Durchführung eines solchen Erörterungstermins gelegen sein, mag sie diesen mit ihrem Mitglied vereinbaren. Jedenfalls können terminliche Engpässe und/oder Verhinderungen eines Geschäftsführers nicht stets oder auch nur im Regelfall dem Personalakteneinsichtsgesuch eines Rechtsanwalts Grenzen setzen.
37Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Anwesenheit eines oder „des zuständigen“ Geschäftsführers der Beklagten während eines Aktenein-sichtnahmetermins des Klägers erforderlich sein könnte. Im Gegenteil belegt die bisherige Handhabung die Entbehrlichkeit der Anwesenheit eines Geschäftsführers der Beklagten bei Terminen des Klägers zum Zwecke der Akteneinsichtnahme. So hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.09.2015 vorgetragen - ohne dass die Beklagte dem im Tatsächlichen entgegengetreten wäre – , dass er am 03.08.2015 Einsicht in die Verfahrensakte ER III 117/15 genommen habe, ohne dass dabei ein Ge-schäftsführer der Beklagten anwesend gewesen sei. Die Beklagte hat im Verfahren nicht etwa geltend gemacht, dass es dabei zu Unzuträglichkeiten, Unklarheiten oder anderen Vorkommnissen gekommen sei, die die Anwesenheit eines Geschäfts-führers angezeigt erscheinen ließe. Schon die Durchführung dieser auch aus Sicht der Beklagten reibungslos erfolgten Teilakteneinsichtnahme belegt, dass es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass die fortdauernde Anwesenheit eines Geschäftsführers der Beklagten bei einer Akteneinsicht durch den Kläger erforderlich wäre.
384.
39Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.10.2015 ausgeführt hat, dass er „Akteneinsicht in sämtliche ihn betreffenden personenbezogenen Daten“ begehre, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass streitgegenständlich allein der Anspruch des Klägers auf Einsicht in seine bei der Beklagten geführte Personalakte ist. Zwar ist der Senat nach den §§ 112 c BRAO, 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden; über das Klagebegehren darf der Senat jedoch nicht hinaus gehen. Mit seiner Leistungsklage hat der Kläger unmiss-verständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um eine Einsicht in seine vollständige Personalakte geht; dies haben seine Ausführungen in der Senats-verhandlung nochmals bestätigt. Auch wenn der Kläger hierzu einen weiten Begriff der Personalakte befürwortet, der über den der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zugrunde liegenden Begriff der Personalakte hinausgeht, besteht in diesem Verfahren, dem als Streitgegenstand allein die vom Kläger gestellte Leistungsklage auf Einsicht in seine Personalakte zugrunde liegt, keine Ver-anlassung, für jedes denkbare Dokument, das sich in den Akten der Beklagten befinden mag bzw. von ihr gespeichert worden ist, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dies von dem in der Rechtsprechung zugrunde gelegten Personal-aktenbegriff des § 58 BRAO umfasst ist oder nicht. Die Frage der Zugehörigkeit zur Personalakte mag für jeweils konkrete, vom Kläger dann im Einzelnen zu um-schreibende Dokumente, soweit es bezogen auf die Einsichtnahme hierin zu unterschiedlichen Auffassungen kommen sollte, in weiteren Verfahren geklärt werden, worauf der Senat den Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat.
40Eines Eingehens auf die weiteren vom Kläger in seinem vorbezeichneten Schriftsatz genannten und von ihm noch einmal in der Senatsverhandlung aufgeführten weiteren von ihm herangezogenen Anspruchsgrundlagen bedarf es entgegen der vom Kläger in der Senatsverhandlung geäußerten Meinung nicht, da der Anspruch des Klägers auf Einsicht in seine Personalakte aus § 58 BRAO begründet ist.
415.
42Anders als die Beklagte meint kann die von ihr vorgenommene Verweigerung einer Einsicht in die Personalakte nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Entscheidung über diesen Antrag eine Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer dar-stelle und dass sie dieses zum einen dahin ausüben könne, dass die Akteneinsicht nur in Anwesenheit eines Geschäftsführers ausgeübt werden könne, und zum anderen dahin, dass dem die Akteneinsicht begehrenden Rechtsanwalt mitgeteilt werde, welche neuen Bestandteile zu seiner Personalakte hinzugekommen seien. Soweit die Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, dass die Akteneinsichts-möglichkeit eines Rechtsanwalts in seine bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakten in das Ermessen der Kammer gestellt sei, steht diese Auffassung mit dem Gesetz nicht in Einklang. Denn § 58 BRAO hat diese Akteneinsichtsmöglichkeit als Recht des Rechtsanwalts ausgestaltet. Das „Ob“ der Gewährung der Aktenein-sicht ist damit nicht in das Ermessen der Rechtsanwaltskammer gestellt.
43Hinsichtlich des „Wie“ der Gewährung der Akteneinsicht kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Zwar hat der Rechtsanwalt – wie oben dargelegt – bei der Ausübung seines Rechts auf Akteneinsicht auf die organisatorischen Belange der Rechtsanwaltskammer Rücksicht zu nehmen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass damit das „Wie“ der Akteneinsichtsgewährung in das Ermessen der Rechtsanwaltskammer gestellt wäre. Weder der Wortlaut des § 58 BRAO noch der Zweck dieser Norm lassen die Annahme zu, dass die Rechts-anwaltskammer zur Ausübung von Ermessen ermächtigt wäre; vielmehr ist von einer strikten Bindung der Rechtsanwaltskammer auszugehen. Damit kommt es mangels Ermessenseinräumung von vornherein nicht in Betracht, dass eine Rechtsanwalts-kammer – wie hier die Beklagte – eine Ermessensentscheidung dahin trifft, dass Akteneinsicht nur in Anwesenheit ihres Geschäftsführers gewährt wird. Gleiches gilt für die Erwägung der Beklagten, dass sie es ausreichen lassen könne, den Kläger über das Hinzukommen weiterer Bestandteile der Personalakte zu informieren. Deshalb können organisatorische Belange einer Rechtsanwaltskammer allein Berücksichtigung finden, soweit diese dargelegt und ggf. einer uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung standhalten.
44Soweit die Beklagte die Verweigerung der Akteneinsicht mit der Erwägung gerechtfertigt sehen will, dass die am 11.11.2014 durchgeführte Akteneinsicht ausreichend sei und dass es ihr nicht zumutbar sei, regelmäßig und dauernd in kurzen Abständen Akteneinsicht zu gewähren, so ist das bereits vom Tatsächlichen her ohne jede Grundlage. Angesichts einer nunmehr nahezu ein Jahr zurückliegen-den, nach Darlegung der Beklagten umfassenden Akteneinsicht kann von einer „regelmäßigen und dauernd in kurzen Abständen“ begehrten Akteneinsicht von vornherein keine Rede sein. Eine hierauf gestützte Verweigerung der Akteneinsicht ist haltlos.
45Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Rechtsanwaltskammer über das „Wie“ der Ausübung des Akteneinsichtsrechts eine Ermessensent-scheidung zu treffen hätte, ein Ermessensfehlgebrauch durch die Beklagte vorläge. Denn dann hätte die Beklagte dadurch, dass sie die Anwesenheit eines Geschäfts-führers aus den oben erwähnten Gründen für erforderlich erachtet hat, ihr (hier nur unterstelltes) Ermessen durch das Abstellen auf sachfremde Erwägungen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Auch stellte es in klarer Weise ein Ermessensdefizit dar, wenn die Beklagte aufgrund einer Ermessensentscheidung die Verweigerung einer Akteneinsicht damit be-gründet, dass der Kläger „regelmäßig und dauernd in kurzen Abständen“ Akten-einsicht begehre, wenn die letzte vollständige Akteneinsicht (so der Vortrag der Beklagten) im November 2014 erfolgt ist, und die vorangegangenen Akten-einsichtstermine am 11.01.2011, 25.05.2011 und am 05.09.2012 (so der Vortrag der Beklagten) stattgefunden haben. Überdies hat die Beklagte die von ihr gesehene Notwendigkeit der Anwesenheit eines ihrer Geschäftsführer in ihrem Bescheid vom 12.05.2015, ebenso wie in ihrer Klageerwiderungsschrift, noch mit ihrem „berech-tigten Interesse“ gerechtfertigt; nach einer Auflage des Senats diese Interessen näher darzulegen, hat die Beklagte sodann in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2015 hierzu allein auf die von ihr angenommene Interessenlage des Klägers abgestellt (Anfertigung von Kopien, Auskünfte zu den Akten).
466.
47Anders als die Beklagte meint, hängt das Bestehen eines Akteneinsichtsgesuchs des Klägers nicht davon ab, dass dieser ein „berechtigtes Interesse“ an der Akteneinsicht vorweisen kann. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung ist es das Recht des Rechts-anwalts, ohne Angabe oder Nachweis eines berechtigten Interesses Akteneinsicht zu verlangen. Überdies hat der Kläger angeführt, im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um eine Ausbildungsabgabe Akteneinsicht nehmen zu wollen. Dass es dem Kläger auch darum geht, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, Kenntnis von den von ihm sog. „dunklen Akten-stellen“, worunter der Kläger interne Vermerke und Stellungnahmen versteht, zu erlangen, steht seinem Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte nach § 58 BRAO nicht entgegen und betrifft allein die Frage der Reichweite des Personal-aktenbegriffs.
487.
49Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger bereits am 11.11.2014 Akteneinsicht genommen hat, die nach dem Standpunkt der Beklagten „umfassend“ gewesen sei. Ebenso wenig steht dem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht der seitens der Beklagten vorgetragene Umstand entgegen, dass der Kläger am 11.01.2011, am 25.05.2011 und am 05.09.2012 Akteneinsicht in die Personalakte genommen habe. Auch steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.04.2015 dem Kläger mitgeteilt habe, welche neuen Akten im Aufsichtswege bzw. im Anfragewege angelegt worden seien.
50Auch wenn, was zwischen den Parteien im Streit ist, der Kläger am 11.01.2011, am 25.05.2011, 05.09.2012 und am 11.11.2014 umfassend Einsicht in seine Personal-akte genommen haben sollte, steht dem Kläger ein Anspruch auf (erneute) Akten-einsicht zu. Seiner Natur nach kann ein Anspruch auf Einsicht in die Personalakte nicht durch Erfüllung erlöschen; vielmehr kann dieser Anspruch jederzeit und wiederholt geltend gemacht werden. Ein „Verbrauch“ dieses Rechts kann regelmäßig nicht angenommen werden; ob in seltenen Ausnahmefällen – etwa ein in äußerst kurzen Zeitabschnitten wiederholtes Einsichtsbegehren, ohne dass eine Ver-änderung im Bestand der Personalakte in Betracht käme – etwas anderes geltend könnte, braucht mangels Anhaltspunktes in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Die Annahme eines „Verbrauchs“ kommt bei einem nahezu einjährigen Zeitraum seit der Durchführung einer Akteneinsicht von vornherein nicht in Betracht.
51Ohnehin ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass sich der Bestand der Personalakten seit der letzten – nach Darstellung der Beklagten: umfassend - stattgehabten Akteneinsicht erweitert hat. So hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2015 dargelegt, dass und welche Vorgänge zur - von ihr so genannten - eigentlichen Personalakte des Klägers hinzugekommen seien und dass in den laufenden Beschwerdevorgängen „eine Vielzahl neuer Schriftstücke“ hinzuge-kommen sei.
528.
53Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Recht des Klägers auf Akteneinsicht nicht der von ihr angeführte Gesichtspunkt entgegen, dass der Kläger doch alles kenne. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die Personalakten des Klägers nicht allein aus dessen Eingaben bestehen. Es ist das Recht des Klägers, sich ein eigenes Bild von der Lage seiner Personalakte zu machen ohne sich darauf verweisen lassen zu müssen, dass die Beklagte ihn von anderen Eingaben in Kenntnis setzt. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte in ihrer Klageerwiderungsschrift diese Inkenntnissetzung davon abhängig gemacht hat, dass „dies aus dem Grundgedanken rechtlichen Gehörs erforderlich“ sei, zumal sich die Beklagte auch in diesem Klageverfahren zunächst auf dem Standpunkt gestellt hat, dass „nicht jede Eingabe an die Beklagte … dem Kläger zur Kenntnis gelangen“ müsse.
54Mit dieser Auffassung hat die beklagte Rechtsanwaltskammer die Bedeutung und die Funktion des Rechts des Rechtsanwalts in die von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakten Einsicht zu nehmen, verkannt. Jeder Vorgang, der den Rechtsanwalt in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft, ist Bestandteil der Personalakte (vgl. BGH BRAK-Mitt- 2014, 80 = NJW-RR 2014, 883; dort fordert der BGH in Rn. 11 einen „unmittelbaren inneren Zusammenhang“, während er in Rn. 5 einen „inneren Zusammenhang“ ausreichen lässt). Steht somit eine Eingabe an die Beklagte in einem solchen Zusammenhang mit dem Status des Klägers als Rechtsanwalt, so hat die Beklagte dem Kläger nach § 58 BRAO in diese Einsicht zu gewähren. Es ist nicht Sache einer Rechtsanwalts-kammer, darüber zu entscheiden, ob die Kenntnisnahme des Klägers von einer Eingabe, wenn sie Bestandteil der Personalakte ist, im Wege der Akteneinsicht zur Wahrung dessen rechtlichen Gehörs „erforderlich“ ist oder nicht. Selbst eine Ein-gabe, deren Kenntnisnahme nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als erforderlich erschiene, unterliegt dem materiellen Begriff der Personalakte und unterliegt somit dem Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts. Jede andere Sicht-weise würde gegen den Grundsatz, dass das Recht auf Einsichtnahme die voll-ständige Personalakte umfasst und gegen das Gebot, dass dem Rechtsanwalt nichts verheimlicht werden darf (so Zuck a.a.O. Rn. 17), verstoßen. Das Akteneinsichts-recht dient auch dazu, dass sich der Rechtsanwalt physische Gewissheit von der über ihn geführten Personalakte verschaffen kann. Ihre nach ihrer Erläuterung im Senatstermin veränderte Handhabung, dem Kläger von allen Eingaben dritter Personen Abschriften zu übermitteln, steht deshalb einem Recht des Klägers auf Einsicht in die Personalakte nicht entgegen.
559.
56Zwar vermag der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs dem Akteneinsichtsrecht eines Rechtsanwalts aus § 58 BRAO Grenzen zu setzen. Anders als die Beklagte meint, handelt der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich.
57Eine solche Annahme eines Rechtsmissbrauchs kann die Beklagte nicht daraus ableiten, dass es der Kläger selber sei, der die Beklagte immer wieder zur Anlage neuer Akten zwänge, in die er dann Einsicht nehmen wolle. Eine solche Sichtweise kann grundsätzlich dem Recht eines Rechtsanwalts auf Einsicht in seine Personal-akte nicht entgegen gesetzt werden. Selbst ein Rechtsanwalt, der durch ein - aus Sicht der Rechtsanwaltskammer, der er angehört - berufsrechtlich diskussions- und beanstandungswürdiges Verhalten Anlass für Verfahrenseinleitungen gibt, begibt sich damit nicht seines Rechts, in diese Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten lässt eine grundlegende Verkennung der Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht besorgen.
58Auch unter dem Gesichtspunkt einer den Kläger betreffenden Vielzahl von laufenden Beschwerden und Anfragen kann dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauchs die begehrte Akteneinsicht verweigert werden. Der Umstand, dass sich die den Kläger betreffenden Akten in verschiedenen Abteilungen der Beklagten befinden, so dass deren Zusammenstellung erforderlich sei, was neben dem organisatorischen Aufwand zu einer Unterbrechung der Sachbearbeitung führe, so wie der Umstand, dass es noch der Zurverfügungstellung eines Raumes bedürfe, rechtfertigen keinesfalls die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Es ist mit dem geltenden Recht schlechterdings nicht vereinbar, das Recht auf Akteneinsicht derart zu limitieren, dass bei Überschreiten einer bestimmten Quantität dieses Recht wegen Rechtsmissbrauchs nicht mehr ausgeübt werden kann.
59Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Anhaltspunkt für einen Rechts-missbrauch auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger nicht den Zweck verfolge, Einsicht in die Akten zu nehmen, sondern sein Ansinnen allein dahin gehe, der Beklagten “einfach Arbeit“ zu machen. Es ist weder rechtlich bedeutsam noch vom Tatsächlichen verständlich, dass die Beklagte die Verweigerung der Akteneinsicht darauf stützt, dass die Gewährung dieses Rechtes “mit einem nicht mehr hin-nehmbaren Arbeitsaufwand verbunden“ sei. Der Senat verkennt nicht, dass mit jeder Gewährung von Akteneinsicht auf den Antrag eines Rechtsanwalts hin ein mehr oder weniger großer Verwaltungsaufwand für eine Rechtsanwaltskammer verbunden ist. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel, dass sämtliche Rechtsanwaltskammern in der Lage sind, mit den ihnen zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mitteln dem Akteneinsichtsrecht eines jeden Rechtsanwalts zu genügen. Es sind im Verfahren keine Gesichtspunkte hervorgetreten, dass dies etwa im Falle der beklagten Rechtsanwaltskammer anders sein könnte.
60Ferner kann die Annahme eines Rechtsmissbrauchs entgegen der Ansicht der Beklagten nicht damit gerechtfertigt werden, dass es das Ziel des Klägers sei, dass die Beklagte sämtliche aufsichtsrechtliche Verfahren gegen den Kläger einstelle. Es kommt von vornherein nicht in Betracht, das Akteneinsichtsrecht eines Rechts-anwalts gegenüber der Rechtsanwaltskammer davon abhängig zu machen, dass die zu Grunde liegende Motivation des Rechtsanwalts für sein Begehren auf Akten-einsicht der Rechtsanwaltskammer einleuchtend, plausibel oder auch nur nach-vollziehbar erscheint. Dass es dem Anliegen eines jeden Rechtsanwalts entspricht, dass gegen ihn gerichtete aufsichtsrechtliche Verfahren zur Einstellung gelangen, ist naheliegend und bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, einem damit im Zusammenhang erhobenen Recht auf Einsicht in die Personalakte könnte der Ein-wand des Rechtsmissbrauchs entgegen stehen.
61Schließlich lässt der Umstand, dass es dem Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat – auch darum geht, in die von ihm sog. „dunklen Aktenstellen“ Einsicht zu nehmen, sein Begehren auf Einsicht in seine Personalakte nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Allerdings wird der Kläger zu vergegenwärtigen haben, dass sein Recht auf Einsicht in die Personalakte nur soweit reicht, wie dies durch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgear-beiteten Personalaktenbegriff vorgegeben ist.
6210.
63Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von dem Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 erhobene Anfechtungsklage begründet ist. Der Bescheid, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einsicht in seine Personalakte zurückgewiesen hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, §§ 112 c BRAO, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat deshalb den angefoch-tenen Bescheid aufgehoben.
6411.
65Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostenentscheidung auf den §§ 112 c, 194 Abs. 1 BRAO, 52 GKG, hinsichtlich der Streitwertfestsetzung auf den §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Entscheidung zur Voll-streckbarkeit auf den §§ 112 c BRAO 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass § 167 Abs. 2 VwGO auch die Klage auf Vornahme eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns umfasst (VGH Mannheim NVwZ-RR 2012, 165; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 578).
66Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen.
67Rechtsmittelbelehrung
68Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Be-gründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
69Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
70Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.
(1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeichert sind.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.
(3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird.
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
- 1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder - 2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.
(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.