Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 10 C 13.2563

published on 02/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 10 C 13.2563
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Verwaltungsgericht Augsburg, 1 M 13.1754, 22/11/2013

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg, der abweichend vom Vergütungsfestsetzungsantrag hinsichtlich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahrens weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. März 2012 festgestellt hatte, das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt, erteilte ihm die Beklagte am 23. August 2012 nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine bis 22. August 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis, nach der eine Erwerbstätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet war. Den Antrag des Klägers, ihm für eine Beschäftigung als Reinigungshelfer bei einem bestimmten Reinigungsunternehmen eine Erlaubnis zu erteilen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab. Dagegen erhob der Kläger Verpflichtungsklage und beantragte Prozesskostenhilfe. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Beschäftigung am 1. Juli 2013 erlaubt hatte, erklärten Kläger und Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 1. August 2013 ein, erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- Euro fest. Unter Abänderung des den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2013 bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seinen Prozessbevollmächtigten bei.

Mit Antrag vom 17. Oktober 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf 935,94 Euro, die sich nach dem Antrag neben einer Verfahrensgebühr in Höhe von 284,70 Euro aus einer Terminsgebühr für die „telefonische Erörterung mit der Beklagten sowie mit dem Gericht im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits“ in Höhe von 262,80 Euro und einer Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro sowie einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 149,44 Euro zusammensetzen sollte.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2013 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Augsburg die dem Bevollmächtigten des Klägers von der Staatskasse im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe zu erstattenden Aufwendungen auf 362,59 Euro fest.

Zur Begründung führte er aus, eine Terminsgebühr in Höhe von 262,80 Euro und eine Erledigungsgebühr in Höhe von 219,- Euro seien nicht entstanden. Eine Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen sei nicht erfolgt. In seinem Einstellungsbeschluss vom 1. August 2013 habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Klagebegehren aufgrund der zum 1. Juli 2013 erfolgten Rechtsänderung abgeholfen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auch nicht durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Eine Mitwirkung nur bei der Klageerhebung oder der formellen Beendigung des Verfahrens sei dazu nicht ausreichend.

Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Erinnerung ein und beantragte, in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen.

Zur Begründung trug er vor, mit dem Sachbearbeiter der Beklagten sei die Sache unmittelbar vor Klageerhebung im Hinblick auf die Frage erörtert worden, ob und gegebenenfalls wie der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Die Beklagte habe der Gestattung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich positiv gegenüber gestanden, habe sich aber an einer den Rechtsstreit vermeidenden Entscheidung durch das Fehlen der erforderlichen Zustimmung der Arbeitsverwaltung gehindert gesehen. Es sei um die Frage gegangen, ob nicht noch Möglichkeiten bestanden hätten, die Bundesagentur für Arbeit doch noch umzustimmen. Letztlich sei man sich jedoch einig gewesen, dass die Rechtslage nur im Wege einer Klage habe geklärt werden können. Als sich die Novellierung des Ausländerbeschäftigungsrechts endgültig abgezeichnet habe, habe ein weiteres Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten stattgefunden, in dem vereinbart worden sei, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, um die Erlaubnis der angestrebten Beschäftigung einzuholen und damit den Rechtsstreit zu erledigen. Als die begehrte Genehmigung erteilt gewesen sei, sei es zu einem Telefonat mit dem Gericht gekommen, in dem es um die Frage gegangen sei, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne, wobei auch das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt habe. Man habe sich auf die Erledigterklärung geeinigt. Alle drei Vorgänge begründeten jeweils für sich den Anfall einer Terminsgebühr. Außerdem sei auch eine Erledigungsgebühr angefallen. Ohne die Vereinbarung mit der Beklagten, dass der Kläger auf der Grundlage des neuen Rechts erneut um die begehrte Erlaubnis nachsuchen solle, wäre es nicht zu deren Erteilung und damit auch nicht zur Erledigung des Rechtsstreits gekommen. Soweit die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt etwa auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin die Beschäftigungserlaubnis erteilt hätte, wäre an eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu denken gewesen. Dies sei durch die Telefonate mit dem Sachbearbeiter der Beklagten und mit dem Gericht vermieden worden.

Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 22. November 2013 zurück.

Es begründete dies damit, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr zustehe. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sei das bis zum 1. August 2015 geltende Recht anzuwenden. Danach entstehe die Terminsgebühr durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Mitwirkung liege zunächst nicht vor, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vortrage, er habe unmittelbar vor Klageerhebung die Sache telefonisch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten erörtert. Zwar sei aus der Behördenakte ersichtlich, dass sich der Bevollmächtigte telefonisch mit dem Sachbearbeiter in Verbindung gesetzt habe. Jedoch habe er nach dem betreffenden Aktenvermerk lediglich eine Äußerung zu dem die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung betreffenden Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 angekündigt. Dass das Telefonat zum Zweck der Vermeidung des Rechtsstreits geführt worden sei, sei daraus aber nicht erkennbar. Außerdem handele es sich auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten selbst nicht um die erforderliche Mitwirkung an der Vermeidung des Verfahrens. Denn der Prozessbevollmächtigte sei in Übereinstimmung mit der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der fehlenden Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein Rechtsstreit unvermeidbar gewesen sei. Es handele sich daher vielmehr um eine Besprechung über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten.

Auch das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit der veränderten Rechtslage habe eine Terminsgebühr nicht ausgelöst. Abgesehen davon, dass ein solches Telefonat in den Behördenakten keinen Niederschlag gefunden habe und vom Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar unter Beweis gestellt worden sei, habe die Absprache, dass der Kläger erneut bei der Beklagten vorsprechen solle, zwar zur Erledigung des anhängigen Rechtsstreits beitragen können. Sie habe aber die Erledigung nicht selbst herbeiführen können. Vielmehr habe die Beklagte über den erneuten Antrag des Klägers auf der Basis der geänderten Rechtslage entscheiden müssen. Erst nach einer positiven Entscheidung habe das Verfahren beendet werden können. Damit stelle sich das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht als Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits, sondern als Betreiben des Erlaubnisverfahrens dar. Dieses sei aber von der Verfahrensgebühr umfasst und löse daher keine Terminsgebühr aus.

Gleiches gelte für das Telefonat mit dem Gericht. Zwar habe der Kläger nach diesem Gespräch eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Da sich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt durch die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bereits erledigt gehabt habe, sei eine Mitwirkung an einer Erledigung des Verfahrens nicht mehr notwendig gewesen. Vielmehr habe es sich lediglich um die Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens gehandelt, die eine Terminsgebühr nicht auslöse.

Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Zwar habe sich die Rechtssache dadurch erledigt, dass die begehrte Genehmigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden sei. Die Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten daran sei aber nicht so ausschlaggebend, dass sie eine Erledigungsgebühr habe auslösen können. In der Vereinbarung einer erneuten Vorsprache des Klägers liege kein erheblicher Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nunmehr zu gestatten, sei nicht denknotwendig auf die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, weil nach der Änderung der Rechtslage eine erneute Entscheidung ohnehin geboten gewesen sei. Schließlich habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr nicht ausgelöst. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Erledigung des Rechtsstreits nur noch durch die formale Beendigung des Rechtsstreits mittels übereinstimmender Erledigungserklärungen möglich gewesen.

Mit seiner am 6. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, das Gespräch mit der Beklagten vor Klageerhebung habe auf dem Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2013 beruht. Es sei darin um die eigene Haltung der Beklagten, die die Auffassung der Arbeitsverwaltung nicht geteilt habe, die Bindung der Beklagten an diese Auffassung und die Möglichkeiten gegangen, daran etwas zu ändern. Zweck des Gesprächs sei daher allein gewesen abzuklären, ob der Rechtsstreit noch vermieden werden könne. Damit sei die Terminsgebühr, die auch dann entstehe, wenn der Versuch, ein Verfahren zu vermeiden, wie hier scheitere, ausgelöst worden. Das Scheitern spiegele sich darin wieder, dass gerade keine schriftliche Stellungnahme mehr erfolgt, sondern Klage erhoben worden sei.

Die Absprache, dass der Kläger nach der Änderung der Rechtslage erneut vorsprechen solle, habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Terminsgebühr ebenfalls ausgelöst. Es sei für den Anfall der Terminsgebühr nicht erforderlich, dass diese Absprache unmittelbar zur Erledigung des Rechtsstreits geführt habe. Maßgeblich sie vielmehr allein die Intention des Gesprächs gewesen, den Rechtsstreit letztlich zu erledigen. Mit dem Betreiben eines neuen Genehmigungsverfahrens habe dies nichts zu tun. Das Betreiben eines solchen Genehmigungsverfahrens werde auch nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten, sondern löse eine neue Geschäftsgebühr aus. Eine Terminsgebühr werde schließlich auch durch das Telefonat mit dem Gericht ausgelöst. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sich die Rechtssache damals noch nicht erledigt gehabt. Die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis habe das Verfahren nicht unmittelbar tangiert. Es habe vielmehr erst durch die Parteien zum Abschluss gebracht werden müssen. Neben der vom Gericht angeregten Erledigungserklärung sei auch eine Klagerücknahme oder die Fortsetzung des Verfahrens in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf den durch die Verweigerungshaltung der Bundesagentur für Arbeit verursachten Verdienstausfallschaden in Betracht gekommen. Jedenfalls sei der Rechtsstreit vor dem gerade auf seine endgültige Erledigung gerichteten Gespräch nicht beendet gewesen.

Auch eine Erledigungsgebühr sei angefallen. Ohne die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wäre eine Erledigung nicht eingetreten. Denn die Beklagte habe dem Kläger die begehrte Arbeitserlaubnis erst auf seine Initiative hin erteilt. Im Übrigen habe auch das Telefonat mit dem Gericht die Erledigungsgebühr entstehen lassen. Ohne dieses Telefonat wäre die Erledigung nicht eingetreten. Das Gericht hätte vielmehr über eine einseitige Erledigungserklärung oder über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entscheiden müssen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt auch im Beschwerdeverfahren,

in Abänderung dieses Beschlusses neben der Verfahrensgebühr und der Kostenpauschale auch eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen

Der Vertreter der Staatskasse beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen und verweist auf dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 13.423 (einschließlich des zugehörigen Kostenakts) und Au 1 M 13.1754 sowie die erneut beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 und Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die nach der hier maßgeblichen Rechtslage (1.) geltenden Voraussetzungen für die begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr (2.) und einer Erledigungsgebühr (3.) vorliegen.

1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist (Art. 50 2. KostRMoG) ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt, nach dem der unbedingte Auftrag vor der Gesetzesänderung erteilt „oder“ der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet worden sein muss, ist das bisherige Recht nicht erst dann maßgeblich, wenn sowohl die unbedingte Auftragserteilung als auch die Beiordnung vor dem 1. August 2013 erfolgt sind. Es reicht vielmehr aus, dass eine dieser Alternativen vor diesem Zeitpunkt eingetreten war (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015. § 60 RVG Rn. 13). Insbesondere richtet sich daher die Vergütung auch dann nach altem Recht, wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem 1. August 2013 erfolgt ist, der Auftrag für das Tätigwerden des Rechtsanwalts aber unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, B.v. 7.5.2014 - 6 WF 72/14 - juris Rn. 11 f.).

Danach richtet sich die Berechnung der Vergütung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 45 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse erhält, aber nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in ihrer vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.). Zwar wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2013 beigeordnet. Der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG wurde ihm aber vor dem 1. August 2013 erteilt. Denn mit der Vertretung des Klägers im Klageverfahren war sein Prozessbevollmächtigter bereits bei Klageerhebung am 21. März 2013 unbedingt beauftragt worden. Dies ergibt sich außer aus der nicht von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Klageerhebung daraus, dass der Kläger die bei den Akten befindliche Prozessvollmacht bereits am 12. März 2013 unterschrieben hat.

2. Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; im Folgenden: VV-RVG) in Höhe von 1,2 Gebühren entsteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. außer für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung kann dabei auch in Form eines Telefongesprächs zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten erfolgen (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9; B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7; B.v. 20.5.2008 - VIII ZB 98/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v.14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6). Als mündlicher Austausch von Erklärungen setzt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens allerdings die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dementsprechend kommt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr vorgelegen haben.

a) Dies gilt zunächst, soweit er sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung einer Terminsgebühr auf das Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 11. Februar 2013 beruft.

Dabei kann offenbleiben, ob insoweit eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. schon deshalb ausscheidet, weil die Gebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen nach dieser Regelung nur in den in der Überschrift zu Teil 3 VV-RVG a. F. genannten Verfahren vor den Gerichten entsteht und deshalb Gespräche, die der Rechtsanwalt im behördlichen Verfahren vor Klageerhebung geführt hat, die Terminsgebühr daher nicht auslösen können (vgl. BayVGH, B.v. 29.10. 2012 - 3 C 12.913 - juris Rn. 11). Denn selbst, wenn man im Hinblick auf den Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F., der die Gebühr für Besprechungen zur Vermeidung des Verfahrens ausdrücklich vorsieht, und den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, im Interesse der Entlastung des Gerichts zu honorieren, dass der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens auf eine möglichst frühe Beendigung oder gar die gänzliche Vermeidung des Verfahrens hinwirkt (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9 f.), davon ausgeht, dass gerade auch im Vorfeld einer verwaltungsgerichtlichen Klage auf deren Vermeidung gerichtete Gespräche die Terminsgebühr auslösen können, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für das Entstehen dieser Gebühr aufgrund des Telefonats vom 11. Februar 2013 vorliegen.

Zwar hätte dieses Telefonat in diesem Fall wohl nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ausgelöst, wenn es so stattgefunden hätte, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt. Denn wäre es in diesem Gespräch tatsächlich um die Frage gegangen, ob Aussicht bestand, die Bundesagentur für Arbeit doch noch zu einer Zustimmung zur beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Klägers mit der Folge zu bewegen, dass dann diese durch die Beklagte hätte gestattet werden können und sich eine Klage so erübrigt hätte, und wäre der Sachbearbeiter der Beklagten auch bereit gewesen, in solche Überlegungen einzutreten, so hätte sich dieses Telefongespräch als auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt. Jedoch ist dies nicht, wie § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Denn es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (vgl. BGH, B.v. 6.3.2014 - VII ZB 40/13 - juris Rn. 16).

Der vom Sachbearbeiter der Beklagten über das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 2013 gefertigte handschriftliche Vermerk hält lediglich fest, dass der Klägerbevollmächtigte sich aufgrund des Anhörungsschreibens vom 31. Januar 2013 eventuell noch äußern werde („evtl. kommt noch was von ihm auf die Anhörung,,,“). Dass während des Telefonats Möglichkeiten erörtert worden wären, eine Ablehnung des Antrags auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit des Klägers und damit ein gerichtliches Verfahren noch zu vermeiden, ist ihm hingegen ebenso wenig zu entnehmen wie eine Bereitschaft der Beklagten, solche Möglichkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Interesse einer gütlichen Einigung auszuloten. Ob das Telefongespräch vom 11. Februar 2013 auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet war, lässt sich auch nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregt, durch eine Stellungnahme des Sachbearbeiters der Beklagten klären. Denn wie die Beklagte dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, ist der damalige Sachbearbeiter inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch auf andere Weise nicht glaubhaft gemacht, dass das Telefongespräch am 11. Februar 2013 auf die Vermeidung des Klageverfahrens gerichtet war. Insbesondere hat er zu diesem Telefonat weder einen eigenen Vermerk noch, wie es ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO möglich gewesen wäre, eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt,

b) Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG a. F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. deshalb vorliegen, weil der Klägerbevollmächtigte mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Hinblick darauf telefoniert hat, dass nach § 31 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499), der nach Art. 4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499) am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, von diesem Zeitpunkt an die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die wie im Falle der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 3 AufenthG nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr bedarf.

Zwar kann auch dieses Telefonat gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 a. F. ausgelöst haben, wenn es, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, darauf gerichtet war, das Klageverfahren durch die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf der Grundlage der geänderten Rechtslage zu erledigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten im Rahmen dieses Telefongesprächs vereinbarte erneute Vorsprache des Klägers bei der Beklagten möglicherweise zu einem neuen, auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren geführt hätte. Denn dass dies möglicherweise einen Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten für seine Tätigkeit in diesem Verwaltungsverfahren ausgelöst hätte, ändert nichts daran, dass das betreffende Telefonat, die Angaben des Klägerbevollmächtigten als richtig unterstellt, gerade darauf abgezielt hätte, durch eine Absprache über die nach der geänderten Rechtslage ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mögliche Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis das anhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zu erledigen, und dass es sich damit als auf die Erledigung dieses Verfahrens gerichtete Besprechung dargestellt hätte. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen zu diesem Telefonat und damit die tatsächlichen Voraussetzungen von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auf seiner Grundlage entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

Die vorliegenden Behördenakten enthalten weder einen Vermerk des Sachbearbeiters noch einen sonstigen Hinweis auf das betreffende Telefonat. Es lässt sich ihnen vielmehr allein entnehmen, dass dem Kläger die Beschäftigung gestattet worden ist. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch insoweit kann die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregte Stellungnahme des damaligen Sachbearbeiters keine weitere Klärung herbeiführen, weil dieser nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist. Schließlich hat der Klägerbevollmächtigte weder das Telefonat selbst noch seinen Inhalt durch Vorlage eines eigenen Vermerks oder einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen fehlt es aber an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die für die Glaubhaftmachung seiner Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichteten Besprechung erforderlich wäre.

c) Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist schließlich auch nicht entstanden, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, ihm stehe eine solche Gebühr bereits aufgrund des Telefonats mit dem Verwaltungsgericht zu, zu dem es nach Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis gekommen sei und in dem man die Frage erörtert habe, ob der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht werden könne und solle, wobei auch das damals noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Prozesskostenhilfeverfahren eine Rolle gespielt und man sich schließlich auf die Abgabe einer Erledigterklärung geeinigt habe. Denn das Telefonat zwischen dem Klägerbevollmächtigten und dem Verwaltungsgericht stellt keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung dar, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. auslösen könnte.

Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. setzt eine Besprechung mit oder ohne Beteiligung des Gerichts im Sinne eines mündlichen Austausches von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten voraus (vgl. BGH, B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7). Erforderlich für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. ist danach ein Gespräch mit der Gegenseite (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.6.2012 - OVG 1 K 54/09 - juris Rn. 3). Ein Telefonat allein zwischen einem Beteiligten und dem Gericht lässt daher eine Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.3.2009 - OVG 1 K 72.08 - juris Rn. 7; LSG NW, B.v.11.12.2009 - L 19 B 281/09 AS - juris Rn. 25; LAG Berlin-Bbg, B.v. 10.8.2012 - 17 Ta [Kost] 6068/11 - juris Rn. 3; FG Münster, B.v.10.9.2012 - 4 Ko 1422/12 - juris Rn. 19; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 195). Das Telefonat mit dem Verwaltungsgericht, das der Berichterstatter mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte geführt hat, hat deshalb keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass demgegenüber getrennte Telefongespräche, die das Gericht mit beiden Seiten führt, um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu erreichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen darstellen und nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a. F. eine Terminssgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a. F. entstehen lassen könnten (vgl. LG Freiburg, B.v. 11.4.2007 - 6 O 38/07 - juris Rn. 2; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 194). Denn dass der Berichterstatter nicht nur mit dem Klägerbevollmächtigten, sondern auch mit der Beklagten telefoniert hätte, um auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen hinzuwirken, ergibt sich weder aus den Gerichtsakten noch hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers es vorgetragen und glaubhaft gemacht.

3. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a. F. in Verbindung mit Nr. 1003 und 1002 VV-RVG a. F. vorliegen.

Nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht glaubhaft gemacht.

Zwar hat sich das Klageverfahren, das eine Verpflichtungsklage zum Gegenstand hatte, die auf die Erteilung einer von der Beklagten abgelehnten Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gerichtet war. durch die Erteilung dieser Erlaubnis und die anschließenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies durch die anwaltliche Mitwirkung erfolgt ist.

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG a. F. setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 16; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16). Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG a. F. abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 31.7.2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben steht aber nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Erledigung durch die anwaltliche Mitwirkung eingetreten ist.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, die Erledigungsgebühr sei aufgrund des Telefonats entstanden, das er aus Anlass der Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2013 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten geführt habe und dessen Ergebnis die Vereinbarung gewesen sei, der Kläger solle erneut bei der Beklagten vorsprechen. Denn selbst wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon ausginge, dass darin der für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche nicht ganz unerhebliche Beitrag des Klägerbevollmächtigten liegen könnte, wäre dieses Telefongespräch, auf das sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise finden, wie ausgeführt, durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 und § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden.

b) Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers schließlich auch nicht deshalb zu, weil er nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Beklagte und dem Telefonat, das der Berichterstatter mit ihm geführt hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Zwar kann die Erledigungserklärung des Klägerbevollmächtigten nicht hinweggedacht werden, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Denn wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, hätte das Verwaltungsgericht, ohne die Erledigungserklärung über die Klage entscheiden müssen. Jedoch liegt in der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, nicht eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 46). Die Erledigungserklärung allein reicht daher für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht aus.

Dass der Klägerbevollmächtigte in besonderer Weise auf seinen Mandanten hätte einwirken müssen, um ihn durch eine entsprechende Beratung dazu zu bewegen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären (vgl. zu Konstellationen, in denen eine Beratung des Mandanten eine Erledigungsgebühr auslösen kann BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 41 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52 ff.), ist weder ersichtlich noch geltend und glaubhaft gemacht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Da Gerichtsgebühren nicht anfallen, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 20/05/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 98/06 vom 20. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie
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Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben. II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird
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Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2015 wird in Ziffern I. und II. abgeändert. Die der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen
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Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben. Gründe
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Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Mit Beschluss vom 18. November 2016 hatte das Gericht das Verfahren
published on 04/08/2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahre
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.