| |
|
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
|
|
|
1. Ein Anspruch auf eine andere als die in § 75 Abs. 1, § 77 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 S. 1 lit. a) aa), § 40 Abs. 2 lit. a) VBLS a.F. geregelte und in der angegriffenen Mitteilung niedergelegte Art der Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht.
|
|
|
Zur Frage der Vollanrechnung von Vordienstzeiten gab die Kammer ihre vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.03.2001, Az. 6 S 23/00, NJW 2001, 1655; Urteil vom 04.04.2003, Az. 6 S 83/02) bereits in Entscheidungen vom 30.01.2004 (z.B. im Verfahren 6 S 112/02) hinsichtlich derjenigen Rentner, die vor dem 01.01.2001 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, auf. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Vollanrechnung der Vordienstzeiten.
|
|
|
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2000, Az. 1 BvR 1136/96, festgestellt, dass die sogenannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten über den 31.12.2000 hinaus einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr standhält. Über den 31.12.2000 hinaus kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ungleichbehandlung, die sich aus der vollen Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur der hälftigen Anrechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Zeiten, die nicht zugleich Umlagezeiten bei der Beklagten sind, ergibt, noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung hält.
|
|
|
Jedoch ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2003, Az. IV ZR 186/02), der den Fall eines 1934 geborenen Rentenberechtigten zu behandeln hatte, der seit 01.10.1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten bezog, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 dahingehend auszulegen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.11.2004, Az. IV ZR 391/02) findet auch bei Rentenbeginn im Jahr 2001, in dem zwar schon die grundlegend neue Satzung der Beklagten gilt, aber neue Renten noch nach altem Recht bewilligt wurden, eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten nicht statt. Auch dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen.
|
|
|
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch für Versicherungsfälle, die nach dem Stichtag des 31.12.2000 eingetreten sind, die Beklagte ihre Satzung vom 19.09.2002 mit Wirkung ab 01.01.2001 grundlegend geändert und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2004, AZ.: IV ZR 269/02).
|
|
|
Die am ....1941 geborene klagende Partei des vorliegenden Verfahrens bezieht schon spätestens seit dem 01.01.2002 eine Rente von der Beklagten. Gemäß § 77 VBLS n.F. wird sie daher nicht anders behandelt als eine Person, die bereits seit dem Jahr 2001 oder davor eine Rente erhielt; sie erhält als eine nach altem Satzungsrecht zu errechnende Besitzstandsrente. Hinsichtlich der Vordienstzeitenproblematik wird sie ebenso behandelt, wie eine bis zum 31.12.2001 verrentete Person (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2006, Az. 12 U 259/05). Sie zählt damit zu der Rentnergeneration, für die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 und des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2003 ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie noch als typisch angesehen werden kann. Rechtlich unmaßgeblich ist es sogar, wenn der Versicherte z.B. wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: BGH Urteil vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 und Kammer, Urt. v. 03.12.2004 , AZ.: 6 0 21/02, sowie Urt. vom 30.01.2004, 6 S 112/02). Die klagende Partei gehört also einer Generation an, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit hingenommen werden kann.
|
|
|
Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist daher nicht von der Nichtigkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen, der über § 75 Abs. 1 VBLS n.F. für die Berechnung der Besitzstandsrente maßgeblich ist, und ist die von der Klägerseite gesehene Lücke nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass zur Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Vordienstzeiten im vollen Umfang heranzuziehen sind, vielmehr besteht eine solche Lücke überhaupt nicht.
|
|
|
2. Bei der Errechnung der Gesamtversorgung sorgte die Beklagte bereits in ausreichendem Umfang für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung.
|
|
|
a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133).
|
|
|
Das OLG Karlsruhe (a.a.O., sub II.2.a) spricht insoweit davon, dass die Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vom Ansatz her deshalb besser gestellt sind, weil bei ihnen nicht auf das durchschnittliche monatliche versorgungspflichtige Entgelt während der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt, sondern von einem hochgerechneten Entgelt ausgegangen wird. Diese Hochrechnung geschieht durch Division mit dem Beschäftigungsquotienten des Relevanzzeitraums (vgl. § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F.), der hier 0,75 beträgt (AH 9). Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die nicht nur in den letzten drei Jahren, sondern immer schon soviel verdient habe wie die Klägerin, bzw. zu einer vollzeitbeschäftigten Person, die aufgrund einer Beförderung in den letzten drei Erwerbsjahren soviel verdient habe wie die Klägerin, blendet den soeben dargestellten versichertengünstigen Rechenschritt aus und führt daher auch unter dem Aspekt des Art. 3 GG nicht weiter.
|
|
|
Als nachvollziehbares Korrektiv für diesen versichertengünstigen Rechenschritt hat die alte Satzungsregelung die Herabsetzung des Nettoversorgungssatzes vorgesehen. Diese Herabsetzung geschieht durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (vgl. § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F.), der hier 0,55 beträgt (AH 19).
|
|
|
b) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt oder der tatsächliche Beschäftigungsumfang unberücksichtigt bleibt, besteht nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00; Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Erwerbsbiographie eines Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn der jeweilige Versicherte ein anderes Lebens mit einem anderen Beschäftigungsumfang geführt hätte.
|
|
|
c) Auch ein Gleichlauf des Relevanzzeitraums für die Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem maßgeblichen Zeitraum für die Errechnung des (den Nettoversorgungssatz begrenzenden) Gesamtbeschäftigungsquotienten ist nicht zu verlangen. Bei Heranziehung des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) statt des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) im Rahmen des § 43a Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. würde nicht mehr das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sondern im konkreten Fall ein höheres Entgelt (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: ein niedrigeres Entgelt) abgebildet werden.
|
|
|
Bei Heranziehung des Relevanzzeitraums-Beschäftigungsquotienten (hier: 0,75) statt des Gesamtbeschäftigungsquotienten (hier: 0,55) im Rahmen des § 43 Abs. 5 S. 2 VBLS a.F. würde der Nettoversorgungssatz nicht mehr darstellen können, dass im konkreten Fall über Jahre hinweg niedrigere Beiträge und Umlagen (im umgekehrten Fall der späteren Reduzierung der Beschäftigungszeiten: höhere Beiträge und Umlagen) als Finanzierungsgrundlage der Beklagten zuflossen. Darüber hinaus wäre der Arbeitnehmer ggf. im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber in der Lage, auf die Gesamtversorgung Einfluß zu nehmen, sie insbesondere dadurch erheblich zu erhöhen, dass er in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles in nicht unerheblichem Umfang vergleichsweise lange arbeitet (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az. 6 O 916/03, sub III.2.a, m.w.N., zur Erweiterung des Relevanzzeitraums in § 43 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.).
|
|
|
d) Durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann.
|
|
|
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfordert Artikel 141 EG-Vertrag insbesondere die Gleichbehandlung beim Entgelt bei gleicher Arbeitsleistung. Für den EuGH ist Ausgangspunkt der mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Artikel 141 EG-Vertrag die Arbeitsleistung und nicht die Betriebstreue (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2005, Az. 6 O 116/04, sub III.2.b., S. 54). Es ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht einmal der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt ist, da ja vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine geringere Arbeitsleistung als vom Vollzeitbeschäftigten erbracht wird. Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor.
|
|
|
e) Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Beamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
|
|
|
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
|
|
|
Die Unvergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme und die Nicht-Übertragbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH bestätigen sich jedoch bei der folgenden konkreten Betrachtung, die für die Klägerin auch zu keinem besseren Ergebnis führt:
|
|
|
Nach Randziffern 94 und 96 der Entscheidungsgründe des EuGH und nach Randziffern 60 bis 64 des Schlussantrags des Generalanwalts Geelhoed vom 22.05.2003 wäre eine fiktive Betrachtungsweise dahingehend angezeigt, wieviel Betriebsrente ein Vollzeitbeschäftigter mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten bekommen würde, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
|
|
|
Dieser ebenfalls am ....1941 geborene Vollzeitbeschäftigte hätte in concreto 104 Umlagemonate zurückgelegt (189 x 0,55 = 103,95). Er wäre auch am Ende seiner Pflichtversicherungszeit zum 01.01.2002 in Rente gegangen (vgl. § 37 Abs. 1 lit. a VBLS a.F.).
|
|
|
Durch die Berücksichtigung der 104 Umlagemonate ergibt sich, dass er seit 01.05.1993 pflichtversichert gewesen wäre. Die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. hätte zugunsten des fiktiven Vollzeitbeschäftigten damit nicht eingegriffen, da die Versicherung erst nach dem 31.12.1991 begonnen hätte (Zur Wirksamkeit dieser Stichtagsregelung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub III.).
|
|
|
Der Nettoversorgungssatz hätte für ihn keineswegs 45 % (vgl. § 41 Abs. 2b S. 4 VBLS a.F.) betragen. Vielmehr wäre er bei Beginn der Pflichtversicherung (01.05.1993) bereits 52 Jahre alt gewesen. Gemäß § 41 Abs. 2b S. 5, § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F. hätte sein Nettoversorgungssatz pro gesamtversorgungsfähigem Jahr nur 1,957 % betragen (Zur Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung: LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2005, Az. 6 O 108/04, sub II.).
|
|
|
An halbanzurechnenden Vordienstzeiten sind weiterhin 289 Monate zu berücksichtigen (vgl. AH 19). Nicht möglich ist es insoweit die Differenz der Umlagezeiten von 85 Monaten (= 189 Monate -104 Monate = 3,54 Jahre) in der Fiktivberechnung als weitere halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berücksichtigen, denn dies würde die Ausgangsbasis der Fiktivberechnung (gleiche Anzahl von direkt oder indirekt zu berücksichtigenden Dienststunden) verlassen. Als gesamtversorgungsfähige Zeit wären mithin 248,5 Monate (289/2 + 104), also 20,71 Jahre, zu berücksichtigen.
|
|
|
Der Nettoversorgungssatz würde dementsprechend 40,53 % betragen. Der für die Klägerin mit 41,42 % zugrundegelegte Nettoversorgungssatz (AH 19/21) ist demgegenüber günstiger.
|
|
|
Aber nicht nur die teilweise Berücksichtigung der Vordienstzeiten im alten Gesamtversorgungssystem, sondern auch die dortige Relevanz der gesetzlichen Rente, die bei dem fiktiven Vollzeitbeschäftigten anders ausfallen würde, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Berechnungsmethoden im Verhältnis zum Beamtenversorgungsrecht und damit die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung.
|
|
|
Aus dem Urteil des EuGH und der Fiktivberechnung des Generalanwalts Geelhoed ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Beamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten - wie oben nachgewiesen - für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass dennoch eine Schlechterstellung im Vergleich zu dem genannten fiktiven Vollzeitbeschäftigten eintrat.
|
|
|
Insbesondere hätte dieser fiktive Vollzeitbeschäftigte nach der überschlägigen Berechnung der Kammer auch keine Versorgungsrente erreicht, die höher ist als die Versicherungsrente. Dies selbst dann nicht, wenn man ihm - entgegen den obigen Ausführungen - einen Nettoversorgungssatz von 45 % bzw. von 47,46 % (= 24,25 x 1,957) zubilligen wollte.
|
|
|
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
|
|
|
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
|
|