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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: |
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| Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift. |
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| Die Klägerin ist 1968 geboren. Bis zum 31.12.2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 204 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (I 23). Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 14.04.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 150,40 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 37,60 Punkten erteilt (I 11). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (I 25). |
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| Die Klägerin war vom 18.09.1994 bis 07.01.1995 und vom 18.07. bis 03.11.1997 in Mutterschutz und nahm vom 08.01.1995 bis 17.07.1997 und vom 04.11.1997 bis 07.09.2000 Kindererziehungszeiten bzw. vom 08.09. bis 30.09.2000 Erziehungsurlaub (I 15). |
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| Des Weiteren wurde bei der Klägerin wegen Teilzeit bzw. Beurlaubung durch die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 0,95 (ohne Beurlaubung) bzw. 0,75 (mit Beurlaubung) zugrunde gelegt (I 21, 25). |
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| Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. |
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| Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 07.03.2008 festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erworbene Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, und im Übrigen die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe in zulässiger Weise mit der Satzungsänderung eine Umstellung des Rentensystems vorgenommen und die Berechnung der Betriebsrente unter Anwendung der neuen Satzungsbestimmungen benachteilige die Klägerin - abgesehen von dem unter Gleichheitsgesichtspunkten zu beanstandenden Versorgungssatz von lediglich 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung - nicht unangemessen. |
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| Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren - soweit sie vor dem Amtsgericht keinen Erfolg hatte - weiter, greift insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 unter Hinweis auf die beruflichen Ausfallzeiten von Frauen wegen Schwangerschaft und Kindererziehungszeiten bzw. Teilzeitarbeit bei der Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge nach § 18 BetrAVG an und beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 07.03.2008 - 10 C 749/03 - wie folgt zu erkennen: |
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| Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsrente der Klägerin zum Zeitpunkt der Verrentung in satzungsgemäßer Höhe auf den Rechnungsgrundlagen des Vorinkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu berechnen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| Das Gericht hat verhandelt am 24. Oktober 2008. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
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| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Die Klage ist - über den vom Amtsgericht erkannten Tenor hinaus, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt - nicht begründet. Der mit der Berufung weiter verfolgte Antrag ist daher nicht begründet. Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen. |
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| 1. Das Amtsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Systemumstellung der Satzungsvorschriften der Beklagten zutreffend wieder gegeben. Mit Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - hatte der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und den Startgutschriftenregelungen für die rentenfernen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung) Stellung genommen (vgl. BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468). |
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| Auch das Landgericht folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den rentenfernen Jahrgängen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Amtsgerichts zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften und die Entscheidung des BGH verwiesen. |
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| Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung seit dem 14. November 2007 wiederholt bestätigt und insbesondere zum Wegfall der Mindestversorgung ausgeführt, dass eine Verletzung höherrangigen Rechts weder darin gesehen könne, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44 a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach dem Übergangsrecht keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 04.04.2008 - IV ZR 47/05 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.11.2007 a.a.O. und Urteil vom 14.05.2008 - IV ZR 26/07 in FamRZ 2008, 1343 - 1346). |
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| 2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben demnach die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Überprüfung des § 18 BetrAVG ebenso die Möglichkeit, das Näherungsverfahren einer weitergehenden Kontrolle zu unterziehen. Solange die Tarifvertragsparteien diese Überprüfung noch nicht vorgenommen und in eine Satzungsänderung umgesetzt haben, verbleibt es bei der BGH - Rechtssprechung zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften. |
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| Ob die Gerichte nach einem gewissen Zeitablauf gehalten sein könnten, bei fehlender Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien auf andere Weise als durch Erklärung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften zu reagieren, braucht derzeit, ein Jahr nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, noch nicht entschieden zu werden. |
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| 3. Auch wurde, entgegen der Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung, bei der Anrechnung der Rente nach dem Näherungsverfahren durch die Beklagte keine Vollzeitbeschäftigung unterstellt. Vielmehr ist die Rente nach dem Näherungsverfahren entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten - hier: 0,75 (I 27) - vermindert worden, sodass sich zugunsten der Klägerin ein niedrigerer Anrechnungsbetrag ergab. |
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| 4. Die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wegen Teilzeitarbeit bzw. Beurlaubung bei der Berechnung der Startgutschrift für die Klägerin verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. |
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| a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133 und LG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2006, - 6 O 380/05, Seiten 6 - 9). |
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| b) Ein Anspruch darauf, dass das Erwerbsleben der Klägerin gänzlich unberücksichtigt bleibt oder der tatsächliche Beschäftigungsumfang unberücksichtigt bleibt, besteht nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2006, - 6 O 380/05, Seiten 6 - 9; Urt. v. 13.10.2000, Az. 6 S 6/00; Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Nach Auffassung der Kammer ist es nicht möglich, aus der Erwerbsbiographie eines Versicherten willkürlich Teile „herauszuschneiden“ und so zu errechnen, was geschehen wäre, wenn der jeweilige Versicherte ein anderes Leben mit einem anderen Beschäftigungsumfang geführt hätte. |
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| c) Durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen kommt es nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern allein aufgrund ihres Geschlechts. Es ist zwar anerkannt, dass auch rechtlich selbständige Pensionskassen wie die Beklagte im Sinne des Art. 141 EG-Vertrages als Arbeitgeber angesehen werden können (vgl. BAG, Urt. v. 19.11.2002, Az. 3 AZR 631/97, NZA 2003, 380-383). Zutreffend ist auch, dass sogenannte „mittelbare Diskriminierungen“ unter das Verbot des Artikel 141 EG-Vertrag fallen (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band II, Artikel 141 EGV, Rnr. 28 f.). Ferner ist auch anzuerkennen, dass es gerade im Bereich der Teilzeitbeschäftigung zu verdeckten Diskriminierungen kommen kann. |
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| Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfordert Artikel 141 EG-Vertrag insbesondere die Gleichbehandlung beim Entgelt bei gleicher Arbeitsleistung. Für den EuGH ist Ausgangspunkt der mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Artikel 141 EG-Vertrag die Arbeitsleistung und nicht die Betriebstreue (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2005, Az. 6 O 116/04, sub III.2.b., S. 54). Es ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht einmal der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt ist, da ja vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine geringere Arbeitsleistung als vom Vollzeitbeschäftigten erbracht wird. Durch die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten wird die von der Beklagten sicherzustellende Gesamtversorgung in ein direkt proportionales Verhältnis zum Maß der Beschäftigung gesetzt. Hierdurch wird die Gleichheit des Arbeitsentgelts für eine nach Zeit bezahlte Arbeit gewährleistet (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2006, - 6 O 380/05, Seiten 6 - 9 unter Hinweis auf LG Karlsruhe, Urt. v. 29.09.2000, Az. 6 S 8/00). Selbst wenn der Klägerin der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gelungen wäre, läge jedenfalls eine objektive Rechtfertigung für diese vor. |
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| Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. |
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