Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 121/05

published on 05/05/2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2006 - 6 O 121/05
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen Berechnungsgrundlagen und Höhe der ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift.
Die Klägerin ist am ....1945 geboren. Sie hat als Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Zeitraum zwischen 15.09.1980 und 31.12.2001 insgesamt 256 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 11/15). Die klägerischen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 403 Monate (vgl. AH 25). Nach Abzug von 13 Monaten Kindererziehungszeit gelangte die Beklagte zur Annahme von 390 Monaten rentenrechtlicher Zeiten. Die Zeiten der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - so genannte Vordienstzeiten - belaufen sich bei dieser Betrachtungsweise auf insgesamt 134 Monate (AH 25).
Die Klägerin war zwischen dem 15.09.1980 und dem 31.03.1999 insgesamt 213 Umlagemonate in Teilzeit beschäftigt, mit einem Umfang von 50 % (AH 13). Daraus errechnete sich für die Klägerin ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 0,58 (AH 15).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 17.10.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 139,60 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 34,90 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 31).
In dieser Mitteilung hat die Beklagte die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin wie folgt berücksichtigt:
Es wurde ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 0,58 errechnet (AH 15). Die gesamtversorgungsfähige Zeit beläuft sich bis zum Zeitpunkt der Verrentung der Klägerin auf 33,75 Jahre (AH 25). Die - für die Berechnung der Versorgungssätze bei der Klägerin maßgebliche - Vergleichsberechnung nach § 98 Abs. 5 der Satzung (im Folgenden: VBLS a.F.) ergab einen ungekürzten Bruttoversorgungssatz von 65,83 v.H. und einen ungekürzten Nettoversorgungssatz von 80,80 v.H.. Diese wurden wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin herabgesetzt durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,58, woraus sich ein herabgesetzter Bruttoversorgungssatz von 38,18 v.H. und ein herabgesetzter Nettoversorgungssatz von 46,86 v.H. errechnete (AH 27/29). Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wurde nach § 43 Abs. 1 VBLS a.F. aus den zusatzversorgungsfähigen Entgelten der Jahre 1999 bis 2001 mit EUR 2.607,45 berechnet (AH 29), wobei diese Entgelte auf die Entgelte eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten hochgerechnet wurden (AH 17). Bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts wurde sodann nach § 43 a Abs. 4 a VBLS a.F. das gesamtversorgungsfähige Entgelt von EUR 2.607,45 durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,58 auf EUR 1.512,32 heruntergerechnet, aus diesem Betrag Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag etc. mit EUR 329,02 errechnet und das sich so ergebende fiktive Nettoarbeitsentgelt von EUR 1.183,30 wiederum durch Division mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,58 auf EUR 2.040,17 hochgerechnet (vgl. AH 31). Unter Anwendung des Nettoversorgungssatzes von 46,86 v.H. ergab sich daraus eine Gesamtversorgung von EUR 956,02, woraus sich unter Abzug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von EUR 780,35 eine Versorgungsrente von EUR 175,67 errechnete (AH 33). Dieser Betrag war höher als der Mindestbetrag der Versorgungsrente, den die Beklagte vergleichsweise nach § 40 Abs. 4 i.V.m. § 44 a VBLS a.F. errechnete, wobei bei dieser Berechnung das maßgebende Entgelt (das auf Vollzeitbeschäftigung hochgerechnete Entgelt der Jahre 1999 bis 2001) entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzt wurde (AH 35).
Die Klägerin trägt vor:
In den Vergleichsberechnungen nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. und nach § 44 a VBLS a.F. hätte eine Herabsetzung der Versorgungssätze bzw. des maßgebenden Entgelts durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten nicht erfolgen dürfen. § 43 a VBLS a.F. sei insoweit fehlerhaft angewandt worden bzw. die Klägerin werde durch diese Berechnung unsachgemäß benachteiligt, da bereits das gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten gemindert werde. Auch sei in § 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F. festgeschrieben, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt blieben.
Die Klägerin beantragt:
10 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaft der Klägerin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum Stichtag 31.12.2001 bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht zu lassen, und daher die zu ermittelnden Brutto-/Nettoversorgungssätze nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten zu kürzen sind.
11 
Hilfsweise:
12 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaften der Klägerin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum Stichtag 31.12.2001 bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 44 a VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht zu lassen, und daher das zu ermittelnde gesamtversorgungsfähige Entgelt nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten zu kürzen ist.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie trägt vor,
16 
die Berechnung sei ordnungsgemäß auf der Grundlage der geltenden Satzung vorgenommen worden.
17 
Das Gericht hat verhandelt am 05. Mai 2006.
18 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen lediglich ein einzelnes Berechnungselement ihres Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16. Dezember 2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I).
I.
21 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine andere, als die von der Beklagten in der Mitteilung vom 17.10.2003 vorgenommene Berechnung ihrer Anwartschaft zu. Insbesondere kann sie nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaften der Klägerin bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher die zu ermittelnden Brutto-/Nettoversorgungssätze nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hauptantrag), oder bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 44 a VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher das zu ermittelnde gesamtversorgungsfähige Entgelt nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hilfsantrag).
22 
1. Die Klägerin rügt nicht die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der so genannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem.
23 
2. Die Beklagte hat in der Mitteilung vom 17.10.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin ordnungsgemäß auf der Grundlage der geltenden Satzung berechnet.
24 
a. Dass die Beklagte die Satzungsbestimmungen fehlerhaft angewandt hätte, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Fehler sind auch nicht offensichtlich.
25 
b. Soweit die Klägerin rügt, in § 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F. sei festgeschrieben, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben, gilt diese Bestimmung nicht mehr für die im Jahr 2003 maßgebliche Berechnung der Rentenanwartschaften der Klägerin auf den Zeitpunkt 31.12.2001. In der Satzung der Beklagten in der Fassung der 25. Satzungsänderung fand sich für die Übergangsregelung des § 98 VBLS a.F. noch die Regelung, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben (§ 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung). Mit der 27. Satzungsänderung vom 29. März 1995 wurde diese Regelung mit Wirkung zum 01. April 1995 gestrichen. Gegen diese Satzungsänderung bestehen im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS a.F. keine Bedenken.
26 
Im übrigen führt die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. auch nicht zu einer unsachgemäßen Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Personen. Vielmehr würde die Nichtanwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten eine ungerechtfertigte Besserstellung solcher Personen bedeuten, da bei der Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zunächst eine Hochrechnung der Entgelte aus den Jahren 1999 bis 2001 auf die Entgelte eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten stattfindet. Ohne die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze würde somit eine vollzeitbeschäftigte Person trotz der von ihr geleisteten Mehrarbeit keine höhere Rente erhalten als eine im gleichen Zeitraum teilzeitbeschäftigte Person.
27 
c. Aus dem gleichen Grund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass nach § 44 a VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung nicht zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten differenziert wurde. Mit der 26. Satzungsänderung vom 7. Oktober 1994 wurde die Regelung des § 44 a Satz 1 Nr. 3 VBLS a.F. eingeführt, wonach das maßgebende Entgelt bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem nach § 43 a VBLS a.F. zu bildenden Gesamtbeschäftigungsquotienten herabzusetzen ist. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Klägerin sachgerecht, da für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten auch im Rahmen des § 44 a VBLS a.F. ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob ein Arbeitnehmer dem Beteiligten während der regelmäßigen Arbeitszeit oder einer verkürzten Zeit zur Verfügung steht. Dies erfordert auch eine unterschiedliche Berechnung der Zusatzrente (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 44 a Anm. 12). Im übrigen wird auch bei der Berechnung nach § 44 a VBLS a.F. das maßgebende Entgelt zunächst auf Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet und erst im Anschluss daran eine Kürzung entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vorgenommen.
28 
3. Soweit die Klägerin sich zur Durchsetzung ihrer geltend gemachten Forderungen auf die Rechtsprechung von OLG Karlsruhe, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht beruft, verkennt sie, dass der Satzungsgeber der Beklagten mit der Einfügung von §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS zum 01.09.1999 dieser Rechtsprechung Rechnung getragen hat.
29 
a. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte entschieden, dass die Sonderregelung zur Berechnung der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten in § 43a Abs. 4 und 5 VBLS nach § 9 Abs. 1 AGBG nur insoweit und deshalb unwirksam ist, weil Teilzeitbeschäftigte durch die dort vorgesehene Hochrechnung der fiktiven Nettoentgelte auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten mit gleichzeitiger Reduzierung des Vomhundertsatzes entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten infolge der sie treffenden fiktiven Steuerprogression unangemessen benachteiligt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 06. Juli 2000, Az. 12 U 22/00, in ZTR 2001, 131 ff; OLG Karlsruhe, Urt. vom 2. Oktober 1997, Az.: 12 U 22/97, in VersR 1998, 479 ; vgl. dazu auch BGH, Urt. vom 30. September 1998, Az.: IV ZR 262/97, in VersR 1999, 210; und BVerfG, Beschluss vom 25. August 1999, Az.: 1 BvR 1246/95, in FamRZ 1999, 1575). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in seiner ersten Entscheidung im Jahr 1998 ausgeführt, dass nach § 43 a Abs. 4 VBLS a.F. Teilzeitbeschäftigte bei der Errechnung des so genannten fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. zwangsläufig benachteiligt werden, da sich die Abzüge von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt nach § 41 Abs. 2 c a) bis c) VBLS a.F. an der Höhe des auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Entgelts orientieren. Dies bedeute, dass bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde.
30 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.08.1999 wegen dieser Satzungsbestimmung einen Verstoß gegen Art. 3 GG festgestellt.
31 
b. Der Satzungsgeber hat durch die Einfügung der §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS a.F mit Wirkung vom 01.09.1999 daraus die Konsequenzen gezogen. Nunmehr wird das gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt mit Hilfe des Teilzeit-Gesamtbeschäftigungsquotienten auf ein Teilzeit-Bruttoentgelt herabgesetzt (§ 43 a Abs. 4 a a) VBLS a.F.). Daraus wird entsprechend § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. das fiktive Nettoarbeitsentgelt errechnet (§ 43 a Abs. 4 a b) VBLS a.F.). Dieses wird schließlich durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt und ergibt das fiktive Nettoarbeitsentgelt für den Teilzeitbeschäftigten (§ 43 a Abs. 4 a c) VBLS a.F.). Mit dieser neuen Satzungsregelung wurde der Rechtsprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht, wonach bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde, Rechnung getragen. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgt nunmehr aus dem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt. Die Rüge der Klägerin, die Beklagte berücksichtige nicht die Rechtssprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht zur Teilzeitbeschäftigung (§ 43 a VBLS a.F.) greift damit nicht durch.
32 
4. Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Besamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
33 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Besamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
34 
Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Besamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2006, Az. 6 O 380/05). Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass bei ihr eine konkrete Schlechterstellung im Vergleich zu einem fiktiven Vollzeitbeschäftigten mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten eingetreten ist, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
35 
Aus den dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg.
II.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20 
Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen lediglich ein einzelnes Berechnungselement ihres Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16. Dezember 2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I).
I.
21 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine andere, als die von der Beklagten in der Mitteilung vom 17.10.2003 vorgenommene Berechnung ihrer Anwartschaft zu. Insbesondere kann sie nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaften der Klägerin bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher die zu ermittelnden Brutto-/Nettoversorgungssätze nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hauptantrag), oder bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 44 a VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher das zu ermittelnde gesamtversorgungsfähige Entgelt nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hilfsantrag).
22 
1. Die Klägerin rügt nicht die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der so genannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem.
23 
2. Die Beklagte hat in der Mitteilung vom 17.10.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin ordnungsgemäß auf der Grundlage der geltenden Satzung berechnet.
24 
a. Dass die Beklagte die Satzungsbestimmungen fehlerhaft angewandt hätte, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Fehler sind auch nicht offensichtlich.
25 
b. Soweit die Klägerin rügt, in § 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F. sei festgeschrieben, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben, gilt diese Bestimmung nicht mehr für die im Jahr 2003 maßgebliche Berechnung der Rentenanwartschaften der Klägerin auf den Zeitpunkt 31.12.2001. In der Satzung der Beklagten in der Fassung der 25. Satzungsänderung fand sich für die Übergangsregelung des § 98 VBLS a.F. noch die Regelung, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben (§ 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung). Mit der 27. Satzungsänderung vom 29. März 1995 wurde diese Regelung mit Wirkung zum 01. April 1995 gestrichen. Gegen diese Satzungsänderung bestehen im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS a.F. keine Bedenken.
26 
Im übrigen führt die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. auch nicht zu einer unsachgemäßen Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Personen. Vielmehr würde die Nichtanwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten eine ungerechtfertigte Besserstellung solcher Personen bedeuten, da bei der Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zunächst eine Hochrechnung der Entgelte aus den Jahren 1999 bis 2001 auf die Entgelte eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten stattfindet. Ohne die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze würde somit eine vollzeitbeschäftigte Person trotz der von ihr geleisteten Mehrarbeit keine höhere Rente erhalten als eine im gleichen Zeitraum teilzeitbeschäftigte Person.
27 
c. Aus dem gleichen Grund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass nach § 44 a VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung nicht zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten differenziert wurde. Mit der 26. Satzungsänderung vom 7. Oktober 1994 wurde die Regelung des § 44 a Satz 1 Nr. 3 VBLS a.F. eingeführt, wonach das maßgebende Entgelt bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem nach § 43 a VBLS a.F. zu bildenden Gesamtbeschäftigungsquotienten herabzusetzen ist. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Klägerin sachgerecht, da für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten auch im Rahmen des § 44 a VBLS a.F. ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob ein Arbeitnehmer dem Beteiligten während der regelmäßigen Arbeitszeit oder einer verkürzten Zeit zur Verfügung steht. Dies erfordert auch eine unterschiedliche Berechnung der Zusatzrente (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 44 a Anm. 12). Im übrigen wird auch bei der Berechnung nach § 44 a VBLS a.F. das maßgebende Entgelt zunächst auf Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet und erst im Anschluss daran eine Kürzung entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vorgenommen.
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3. Soweit die Klägerin sich zur Durchsetzung ihrer geltend gemachten Forderungen auf die Rechtsprechung von OLG Karlsruhe, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht beruft, verkennt sie, dass der Satzungsgeber der Beklagten mit der Einfügung von §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS zum 01.09.1999 dieser Rechtsprechung Rechnung getragen hat.
29 
a. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte entschieden, dass die Sonderregelung zur Berechnung der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten in § 43a Abs. 4 und 5 VBLS nach § 9 Abs. 1 AGBG nur insoweit und deshalb unwirksam ist, weil Teilzeitbeschäftigte durch die dort vorgesehene Hochrechnung der fiktiven Nettoentgelte auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten mit gleichzeitiger Reduzierung des Vomhundertsatzes entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten infolge der sie treffenden fiktiven Steuerprogression unangemessen benachteiligt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 06. Juli 2000, Az. 12 U 22/00, in ZTR 2001, 131 ff; OLG Karlsruhe, Urt. vom 2. Oktober 1997, Az.: 12 U 22/97, in VersR 1998, 479 ; vgl. dazu auch BGH, Urt. vom 30. September 1998, Az.: IV ZR 262/97, in VersR 1999, 210; und BVerfG, Beschluss vom 25. August 1999, Az.: 1 BvR 1246/95, in FamRZ 1999, 1575). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in seiner ersten Entscheidung im Jahr 1998 ausgeführt, dass nach § 43 a Abs. 4 VBLS a.F. Teilzeitbeschäftigte bei der Errechnung des so genannten fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. zwangsläufig benachteiligt werden, da sich die Abzüge von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt nach § 41 Abs. 2 c a) bis c) VBLS a.F. an der Höhe des auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Entgelts orientieren. Dies bedeute, dass bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde.
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.08.1999 wegen dieser Satzungsbestimmung einen Verstoß gegen Art. 3 GG festgestellt.
31 
b. Der Satzungsgeber hat durch die Einfügung der §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS a.F mit Wirkung vom 01.09.1999 daraus die Konsequenzen gezogen. Nunmehr wird das gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt mit Hilfe des Teilzeit-Gesamtbeschäftigungsquotienten auf ein Teilzeit-Bruttoentgelt herabgesetzt (§ 43 a Abs. 4 a a) VBLS a.F.). Daraus wird entsprechend § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. das fiktive Nettoarbeitsentgelt errechnet (§ 43 a Abs. 4 a b) VBLS a.F.). Dieses wird schließlich durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt und ergibt das fiktive Nettoarbeitsentgelt für den Teilzeitbeschäftigten (§ 43 a Abs. 4 a c) VBLS a.F.). Mit dieser neuen Satzungsregelung wurde der Rechtsprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht, wonach bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde, Rechnung getragen. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgt nunmehr aus dem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt. Die Rüge der Klägerin, die Beklagte berücksichtige nicht die Rechtssprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht zur Teilzeitbeschäftigung (§ 43 a VBLS a.F.) greift damit nicht durch.
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4. Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Besamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
33 
Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Besamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
34 
Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Besamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2006, Az. 6 O 380/05). Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass bei ihr eine konkrete Schlechterstellung im Vergleich zu einem fiktiven Vollzeitbeschäftigten mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten eingetreten ist, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
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Aus den dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 10/02/2006 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be
published on 14/11/2003 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2002, Az.: 2 C 709/01, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wirkungslosigkeit dieses Urteils wegen Klagerücknahme festgestellt wird, soweit es die Abwe
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.