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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen lediglich ein einzelnes Berechnungselement ihres Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16. Dezember 2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I).
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Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine andere, als die von der Beklagten in der Mitteilung vom 17.10.2003 vorgenommene Berechnung ihrer Anwartschaft zu. Insbesondere kann sie nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaften der Klägerin bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher die zu ermittelnden Brutto-/Nettoversorgungssätze nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hauptantrag), oder bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 44 a VBLS a.F. die Anwendung des § 43 a VBLS a.F. außer Betracht lässt, und daher das zu ermittelnde gesamtversorgungsfähige Entgelt nicht anhand des Gesamtbeschäftigungsquotienten kürzt (Hilfsantrag).
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1. Die Klägerin rügt nicht die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der so genannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem.
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2. Die Beklagte hat in der Mitteilung vom 17.10.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin ordnungsgemäß auf der Grundlage der geltenden Satzung berechnet.
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a. Dass die Beklagte die Satzungsbestimmungen fehlerhaft angewandt hätte, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Fehler sind auch nicht offensichtlich.
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b. Soweit die Klägerin rügt, in § 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F. sei festgeschrieben, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben, gilt diese Bestimmung nicht mehr für die im Jahr 2003 maßgebliche Berechnung der Rentenanwartschaften der Klägerin auf den Zeitpunkt 31.12.2001. In der Satzung der Beklagten in der Fassung der 25. Satzungsänderung fand sich für die Übergangsregelung des § 98 VBLS a.F. noch die Regelung, dass für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 bis 6 VBLS a.F. die §§ 43 a, 43 b VBLS a.F. unberücksichtigt bleiben (§ 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung). Mit der 27. Satzungsänderung vom 29. März 1995 wurde diese Regelung mit Wirkung zum 01. April 1995 gestrichen. Gegen diese Satzungsänderung bestehen im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS a.F. keine Bedenken.
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Im übrigen führt die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. auch nicht zu einer unsachgemäßen Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Personen. Vielmehr würde die Nichtanwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten eine ungerechtfertigte Besserstellung solcher Personen bedeuten, da bei der Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zunächst eine Hochrechnung der Entgelte aus den Jahren 1999 bis 2001 auf die Entgelte eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten stattfindet. Ohne die Anwendung des Gesamtbeschäftigungsquotienten bei der Berechnung der Versorgungssätze würde somit eine vollzeitbeschäftigte Person trotz der von ihr geleisteten Mehrarbeit keine höhere Rente erhalten als eine im gleichen Zeitraum teilzeitbeschäftigte Person.
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c. Aus dem gleichen Grund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass nach § 44 a VBLS i.d.F. der 25. Satzungsänderung nicht zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten differenziert wurde. Mit der 26. Satzungsänderung vom 7. Oktober 1994 wurde die Regelung des § 44 a Satz 1 Nr. 3 VBLS a.F. eingeführt, wonach das maßgebende Entgelt bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem nach § 43 a VBLS a.F. zu bildenden Gesamtbeschäftigungsquotienten herabzusetzen ist. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Klägerin sachgerecht, da für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten auch im Rahmen des § 44 a VBLS a.F. ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob ein Arbeitnehmer dem Beteiligten während der regelmäßigen Arbeitszeit oder einer verkürzten Zeit zur Verfügung steht. Dies erfordert auch eine unterschiedliche Berechnung der Zusatzrente (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 44 a Anm. 12). Im übrigen wird auch bei der Berechnung nach § 44 a VBLS a.F. das maßgebende Entgelt zunächst auf Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet und erst im Anschluss daran eine Kürzung entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vorgenommen.
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3. Soweit die Klägerin sich zur Durchsetzung ihrer geltend gemachten Forderungen auf die Rechtsprechung von OLG Karlsruhe, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht beruft, verkennt sie, dass der Satzungsgeber der Beklagten mit der Einfügung von §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS zum 01.09.1999 dieser Rechtsprechung Rechnung getragen hat.
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a. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte entschieden, dass die Sonderregelung zur Berechnung der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten in § 43a Abs. 4 und 5 VBLS nach § 9 Abs. 1 AGBG nur insoweit und deshalb unwirksam ist, weil Teilzeitbeschäftigte durch die dort vorgesehene Hochrechnung der fiktiven Nettoentgelte auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten mit gleichzeitiger Reduzierung des Vomhundertsatzes entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten infolge der sie treffenden fiktiven Steuerprogression unangemessen benachteiligt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 06. Juli 2000, Az. 12 U 22/00, in ZTR 2001, 131 ff; OLG Karlsruhe, Urt. vom 2. Oktober 1997, Az.: 12 U 22/97, in VersR 1998, 479 ; vgl. dazu auch BGH, Urt. vom 30. September 1998, Az.: IV ZR 262/97, in VersR 1999, 210; und BVerfG, Beschluss vom 25. August 1999, Az.: 1 BvR 1246/95, in FamRZ 1999, 1575). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in seiner ersten Entscheidung im Jahr 1998 ausgeführt, dass nach § 43 a Abs. 4 VBLS a.F. Teilzeitbeschäftigte bei der Errechnung des so genannten fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. zwangsläufig benachteiligt werden, da sich die Abzüge von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt nach § 41 Abs. 2 c a) bis c) VBLS a.F. an der Höhe des auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Entgelts orientieren. Dies bedeute, dass bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde.
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.08.1999 wegen dieser Satzungsbestimmung einen Verstoß gegen Art. 3 GG festgestellt.
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b. Der Satzungsgeber hat durch die Einfügung der §§ 43 a Abs. 4 a, 98 a Abs. 5 a VBLS a.F mit Wirkung vom 01.09.1999 daraus die Konsequenzen gezogen. Nunmehr wird das gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt mit Hilfe des Teilzeit-Gesamtbeschäftigungsquotienten auf ein Teilzeit-Bruttoentgelt herabgesetzt (§ 43 a Abs. 4 a a) VBLS a.F.). Daraus wird entsprechend § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. das fiktive Nettoarbeitsentgelt errechnet (§ 43 a Abs. 4 a b) VBLS a.F.). Dieses wird schließlich durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt und ergibt das fiktive Nettoarbeitsentgelt für den Teilzeitbeschäftigten (§ 43 a Abs. 4 a c) VBLS a.F.). Mit dieser neuen Satzungsregelung wurde der Rechtsprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht, wonach bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde, Rechnung getragen. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgt nunmehr aus dem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt. Die Rüge der Klägerin, die Beklagte berücksichtige nicht die Rechtssprechung von OLG Karlsruhe und Bundesverfassungsgericht zur Teilzeitbeschäftigung (§ 43 a VBLS a.F.) greift damit nicht durch.
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4. Der klägerische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Az. C-4/02 u. C-5/02), das einen Fall aus dem deutschen Besamtenversorgungsrecht behandelt, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
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Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Besamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2003, Az. 6 S 98/02). Es bestehen daher schon grundsätzliche Bedenken gegen die Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung auf das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes.
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Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich im Übrigen, dass die „Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala“ des Besamtenversorgungsrechts ausschlaggebend für die dort aufgefallene Schlechterbehandlung waren. Vergleichbare Vorteile finden sich im Satzungsrecht der Beklagten für einen konkret vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hingegen nicht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2006, Az. 6 O 380/05). Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass bei ihr eine konkrete Schlechterstellung im Vergleich zu einem fiktiven Vollzeitbeschäftigten mit ansonsten gleichen Versicherungsdaten eingetreten ist, der während seiner (dann notwendigerweise kürzeren) Laufbahn ebenso viele Dienststunden wie die Klägerin absolviert hat.
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Aus den dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg.
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