Landgericht Itzehoe Beschluss, 07. Jan. 2016 - 4 T 4/16

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2016:0107.4T4.16.0A
published on 07/01/2016 00:00
Landgericht Itzehoe Beschluss, 07. Jan. 2016 - 4 T 4/16
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Gericht

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Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 30.12.2015 wird wie folgt geändert:

Die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird längstens bis zum 09.02.2016 angeordnet.

Die Betroffene darf bis zum 25.01.2016 zeitweise durch eine Fixierung in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit beschränkt werden, wenn und solange die Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird, sich selbst tötet oder erheblich verletzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Betroffene ist … Jahre und ledig. Sie leidet nach den Gutachten der Sachverständigen … an einer schweren und verfestigten dissoziativen Persönlichkeitsstörung mit Gewaltneigung sowie suizidalen Tendenzen; sie verfügt über keine Empathie. Die Aktenlage ist geprägt durch nachhaltige und sich wiederholende auto- und fremdaggressive Handlungen der Betroffenen in der Vergangenheit.

2

(wird weiter ausgeführt)

3

Die Unterbringung der Betroffenen ist auch betreuungsgerichtlich nach § 1906 Abs. 1 BGB genehmigt bis Mai 2016.

4

Der Kreis Steinburg stellte am 8. Dezember 2015 einen ersten Antrag auf Unterbringung der Betroffenen nach PsychKG in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses mit der Möglichkeit der Fixierung der Betroffenen.

5

Das Amtsgericht Itzehoe hat am 8. Dezember 2015 im Beisein des Verfahrenspflegers die Betroffene angehört, ein Sachverständigengutachten eingeholt und sodann mit Beschluss vom gleichen Tag die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sowie ihre Vollfixierung im Bett bis zum 29. Dezember 2015 angeordnet.

6

Mit Unterbringungsantrag vom 29.12.2015 beantragte der Kreis Steinburg die Verlängerung der angeordneten Maßnahmen.

7

Das Amtsgericht Itzehoe hat die Betroffene daraufhin am 30.12.2015 erneut angehört und in dieser Anhörung ein mündliches Gutachten durch die Sachverständige … eingeholt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Verlängerung der Unterbringung und Vollfixierung der Betroffenen bis längstens zum 09.02.2015 angeordnet, wobei die Fixierung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sei. Mit gleichem Beschluss hat es den Verfahrenspfleger für das Verfahren der Verlängerung der Unterbringung bestellt.

8

Das Beschwerdegericht hat die Betroffene im Beisein ihres Verfahrenspflegers am … erneut angehört und ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen … eingeholt, nachdem diese mit Beschluss vom gleichen Tag zur Sachverständigen bestellt worden war.

II.

9

Die nach §§ 58, 59 FamFG zulässige Beschwerde der Betroffenen hat teilweise Erfolg.

10

1. Die Anordnung der weiteren Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 09.02.2016 ist im Ergebnis rechtmäßig.

11

Denn psychisch kranke Menschen können gemäß §§ 1, 7 PsychKG gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine Gefahr im o.g. Sinne besteht insbesondere dann, wenn sich die Krankheit so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss. Die (erstinstanzlichen) Entscheidungen über die Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme werden vom Amtsgericht getroffen, § 9 PsychKG.

12

Diese materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung der Betroffenen sind zweifelsfrei nach wie vor gegeben.

13

Die Betroffene leidet nach den Gutachten der Sachverständigen … an einer schweren und verfestigten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit Gewaltneigung sowie suizidalen Tendenzen. Dabei verfügt die Betroffene über keinerlei Frustrationstoleranz, es imponiert eine Impulskontrollstörung mit vornehmlicher Fremdgefährdung und auch einer Tendenz zur Eigengefährdung bei suizidaler Neigung. Als Nebendiagnose wurde eine frühe und bislang unbehandelte ADHS Störung diagnostiziert. Die Sachverständige führte zur Überzeugung des Gerichts aus, dass die Betroffene bei grundsätzlich erhaltenen intellektuellen Fähigkeiten über keinerlei Empathie verfüge. Hierzu im Einklang ist die Aktenlage geprägt durch nachhaltige und sich wiederholende auto- und fremdaggressive Handlungen bis in die frühe Jugend der Betroffenen, welche strafrechtliche Verfolgungen nach sich zogen und z.T noch ziehen.

14

Auch im Rahmen der erneuten Anhörung am … wurde deutlich, dass bei der Betroffenen eine geringe Frustrationstoleranz besteht und eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges oder autoaggressives Verhalten, eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch das die Betroffene in Konflikte mit ihrem Umfeld geriet.

15

Die Betroffene erscheint krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, sich in sozialadäquater Weise in den Klinikalltag zu integrieren und eine tragfähige Compliance zu entwickeln. Nach den Ausführungen der Sachverständigen erschien sie in der jüngsten Vergangenheit in Gesprächen nicht erreichbar, bedrohlich und aggressiv. Sie bedrohte Menschen aus ihrer Umgebung, warf mit Gegenständen um sich und beging Fehlhandlungen. Sie versuchte, möglicherweise in suizidaler Absicht, Gegenstände zu schlucken (einen Kamm) und sich selbst zu verletzen, wodurch die Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen bestand. Mildere Alternativen zur Unterbringung der Betroffenen zum Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung und ihrer Behandlung in einem engmaschig überwachten Rahmen sind nicht erkennbar.

16

Die Unterbringung der Betroffenen nach dem PsychKG ist auch nicht dadurch obsolet, dass bereits eine Unterbringung der Betroffenen betreuungsgerichtlich bis Mai 2016 genehmigt worden ist. Denn die Unterbringungsvorschriften nach § 1906 BGB und nach § 7 PsychKG entstammen unterschiedlichen Rechtsgebieten, nämlich einerseits dem Zivilrecht, andererseits dem öffentlichen Recht der Gefahrenabwehr; sie stehen in keinem juristischen Konkurrenzverhältnis zueinander mit der Folge, dass die Unterbringungen jeweils unabhängig voneinander angeordnet und damit auch wieder aufgehoben werden können, so dass die Unterbringung nach dem PsychKG nicht bereits deswegen entbehrlich sein kann, weil eine - jederzeit aufhebbare - Unterbringungsmaßnahme nach dem BGB vorliegt.

17

In verfahrensrechtlicher Hinsicht war - da vorliegend nicht gem. § 10 PsychKG i.V.m. §§ 331 ff. FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung verfahren worden ist - entsprechend der Vorgaben des BGH (Beschluss vom 16.09.2015 - XII ZB 250/15)  die Gutachterin gehalten, die Betroffene zum Zweck der Gutachtenerstattung zu untersuchen, wobei sie vor der Untersuchung der Betroffenen bereits zur Sachverständigen bestellt sein und der Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnet haben musste (BGH FamRZ 2013, 1725).

18

Zusätzlich war der Verfahrenspfleger so rechtzeitig zu bestellen, dass er auf die gerichtliche Entscheidung noch Einfluss nehmen konnte (BGH, Beschluss vom 02. März 2011 - XII ZB 346/10 -, juris), mithin nicht erst mit dem angefochtenen Beschluss.

19

Diese erforderlichen Verfahrenshandlungen sind durch das Beschwerdegericht mit der Anhörung vom … und dem Beschluss vom gleichen Tag entsprechend § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nachgeholt worden.

20

2. Insoweit das Amtsgericht Itzehoe „entsprechend § 16 Abs. 1. Ziff. 1 PsychKG“ auch die Fixierung der Betroffenen für den Zeitraum der Unterbringung angeordnet hat, greift die hiergegen gerichtete Beschwerde teilweise durch.

21

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts, auch über die Maßnahme der Fixierung eine richterliche Entscheidung in erster Instanz zu treffen, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 9 PsychKG. Denn der hierin niedergelegte Richtervorbehalt für Entscheidungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen umfasst nach dem Dafürhalten der Kammer auch Entscheidungen über die Fixierung von (auch bereits untergebrachten) Betroffenen (a.A. LG Lübeck, Beschluss vom 27.11.2012 - 7 T 732/12 - juris, Rdnr. 27).

22

§ 16 PsychKG stellt keine Grundlage für die richterliche Anordnung derartiger Maßnahmen dar, da er im Abschnitt 2 des PsychKG die Rechtsstellung Betroffener während der Unterbringung und Behandlung bei der Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen lediglich näher beschreibt und dabei die behandelnden Ärzte adressiert, § 16 Abs. 4 PsychKG.

23

In entsprechender Anwendung des § 9 PsychKG ist der Richtervorbehalt für die Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen im Anwendungsbereich des PsychKG von dieser Norm gedeckt, wenn auch vom Wortlaut der Norm Fixierungsmaßnahmen von der Entscheidungsbefugnis der Gerichte nicht umfasst sind.

24

Denn die entsprechende Anwendung von § 9 PsychKG erscheint vorliegend geboten vor dem Hintergrund eines Vergleichs mit der Rechtslage von zusätzlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB. Dort beschränkt § 1906 Abs. 4 BGB das Genehmigungserfordernis seinem Wortlaut nach auf Betroffene, die sich in einer Einrichtung befinden, ohne untergebracht zu sein. Da eine Unterbringung Betroffene tatsächlich aber oft sehr viel weniger beeinträchtigt als die in § 1906 Abs. 4 BGB benannten, zusätzlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen, wird im Wege einer gesetzeskorrigierenden Rechtsfortbildung auch für untergebrachte Betroffene eine zusätzliche Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen entsprechend § 1906 Abs. 4 BGB als geboten erachtet, selbst wenn schon bei der Genehmigung der Unterbringung von einem Einsatz fixierender Maßnahmen in der betroffenen Klinik auszugehen war (Palandt-Götz, 75. Aufl. 2016, § 1906 Rdnr. 34 m.w. N.).

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es daher auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen (durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise) über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 44/15 -, juris BGH FamRZ 2010, 1726 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 -, juris = BGH FamRZ 2012, 1866 Rdnr. 14 und BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618).

26

Diese Sichtweise entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der übrigen Rechtsprechung und dem Schrifttum (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 673; OLG München FamRZ 2005, 1196; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118; BayObLG FamRZ 1994, 721, 722; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1906 Rn. 94; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 39; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: November 2014] § 1906 Rn. 21; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 80; a. A. LG Baden-Baden FamRZ 2010, 1471; LG Ulm FamRZ 2010, 1764; LG Freiburg FamRZ 2010, 1846).

27

Zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahmen sind auch im Fall der Unterbringung nach PsychKG gesondert gerichtlich zu genehmigen, weil die Interessenlage der Betroffenen gleich gelagert erscheint. Die Frage des Richtervorbehalts hängt von der Intensität des Eingriffs in grundgesetzlich geschützte Rechte ab. Dass die Unterbringung selbst Betroffene im Einzelfall weniger beeinträchtigt als eine (zusätzliche) freiheitsentziehende Maßnahme ist in gleicher Weise der Fall, wenn eine Unterbringung nach PsychKG angeordnet worden ist. Im vorliegenden Einzelfall drückte die Betroffene sehr eindrücklich die nachhaltigen Beeinträchtigungen durch die bereits über Wochen andauernde Fixierung  im Anhörungstermin am … zur Überzeugung des Gerichts aus. Zudem käme einer nach dem PsychKG untergebrachten Person sonst keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Fixierungsmaßnahme zu; anders als im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 und 4 BGB.

28

Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Fixierung der Betroffenen sind grundsätzlich noch erfüllt. Nach den fachpsychiatrischen Ausführungen der Sachverständigen … dauern sowohl die Eigen- wie auch die Fremdgefährdung durch die Betroffene an. Auf obige Ausführungen wird insoweit verwiesen.

29

Der Zeitraum der genehmigten Fixierung war nach dem Ergebnis der Ermittlungen jedoch zu beschränken. Eine Unterbringung kann nach § 7 Abs. 1 PsychKG nur angeordnet werden, „solange“ die Gefahr andauert. Hierzu muss sich die Krankheit gem. § 7 Abs. 2 PsychKG so auswirken, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss. Unter Berücksichtigung dieser legislativen Vorgaben, ergänzt durch § 16 PsychKG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, muss die Klinik der Betroffenen eine Chance auf eine entfixierte Unterbringung gewährleisten. Dazu ist im (vorliegenden) Einzelfall engmaschig zu prüfen, ob die Gefahrenlage tatsächlich noch andauert. Eine Fixierungsmaßnahme darf nach § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 PsychKG nur befristet durch die behandelnden Ärzte angeordnet werden, flankiert durch entsprechende Vorgaben für die ärztliche Dokumentation gem. § 16 Abs. 5 PsychKG.

30

Die Kammer hat im vorliegenden Fall Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts einer wochenlangen Vollfixierung der noch jungen Betroffenen, welche im Rahmen der Anhörung am … aufgrund der Fixierung sichtlich „mit ihren Nerven am Ende war“, im Gespräch recht klar und weder von ihrer körperlichen Verfassung noch von der Stimmungslage her aktuell gewalttätig wirkte. Der Zeitraum für die Überprüfung der Fixierungsmaßnahme war vor diesem Hintergrund zu verkürzen.

31

Die Möglichkeit einer Entfixierung der Betroffenen wird in den nächsten Wochen zu prüfen und möglichst auch zu erproben sein. Versuche dieser Art werden ärztlicherseits zu dokumentieren sein, damit auf dieser Grundlage bei Auslaufen des Beschlusses ggf. über eine Verlängerung der Maßnahmen substantiiert neu entschieden werden kann.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 26 Abs. 3 GNotKG, 81 FamFG.


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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

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Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfahren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt worden sind.

(4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten.