Landgericht Essen Urteil, 24. Apr. 2014 - 6 O 12/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger nahmen zur Finanzierung eines Eigenheimes in F 2005 und 2006 insgesamt drei Darlehen bei der Beklagten in Anspruch. Zwei Darlehensverträge schlossen die Parteien am 05.08.2005 ab, und zwar zum einen den Vertrag Nr. … über 220.000 € (1,5 % Tilgung pro Jahr, 4,3 % Zinsen pro Jahr, monatliche Rate 1.063,33 €), zum anderen den Vertrag Nr. … über 160.000 € (1,5 % Tilgung pro Jahr, 3,8 % Zinsen pro Jahr, monatliche Rate 706,67 €). Einen dritten Darlehensvertrag Nr. … über 30.000 € schlossen die Parteien am 20.04.2006, hierbei handelte es sich um ein Darlehen der L (2 % Zinsen pro Jahr, quartalsweise Rate 475,45 €). Die Darlehensverträge enthielten jeweils Widerrufsbelehrungen. In diesen hieß es übereinstimmend unter anderem: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen… widerrufen“, wobei hinter „Wochen“ eine Fußnote gesetzt war, in der es wie folgt hieß: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Weiter lautet die Formulierung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Darlehensverträge wird auf Anlage K3 (Bl. 26 - 28 d. A.) verwiesen.
3Im Jahre 2012 baten die Kläger um Ablösung der Darlehensverträge zum 01.09.2012. Die Beklagte erklärte sich hierzu bereit, errechnete für die drei Darlehensverträge jeweils Vorfälligkeitsentschädigungen und unterbreitete entsprechende Angebote mit mehreren Schreiben vom 06.07.2012. Hinsichtlich des genauen Inhalts und der Berechnungen wird auf die Anlagen K5 (Bl. 30 - 55 d. A.) Bezug genommen. Dieses Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrags nahmen die Kläger mit Schreiben vom 01.08.2012 an. Die Kläger zahlten die vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe der ursprünglichen Klageforderung (= 26.194,04 €).
4Nach Beratung durch die Verbraucherzentrale I erklärten die Kläger den Widerruf der drei Darlehensverträge mit Schreiben vom 27.08.2013 und forderten die Beklagte zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe der Klageforderung bis zum 15.09.2013 auf. Die Beklagte widersprach dem Widerruf, zahlte aber nach weiterem Schriftverkehr die – wegen eines jederzeitigen Kündigungsrechts der Kläger hinsichtlich des L-Darlehens unstreitig zu Unrecht – begehrte Vorfälligkeitsentschädigung für das L-Darlehen in Höhe von 214,94 € zurück.
5Darüber hinaus erklärten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2013 die Anfechtung ihrer Annahme der Ablösungsverträge wegen Täuschung über Grund und Höhe der Vorfälligkeitsentschädigungen.
6Die Kläger meinen, sowohl ihr Widerruf der Darlehensverträge als auch ihre Anfechtung der Ablösungsverträge seien wirksam.
7Die Widerrufsbelehrungen seien unwirksam, sie hätten den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. nicht genügt. Der Hinweis, die Widerrufsfrist begänne „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ sei nicht hinreichend und daher unrichtig. Verwirrend sei außerdem der Fußnotenhinweis „2“ hinter „innerhalb von zwei Wochen“ mit dem Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Aus diesem Grund hätten sie – die Kläger – auch zum Zeitpunkt des Widerrufs am 27.08.2013 ein Widerrufsrecht noch wirksam ausüben können, zumal es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen habe, sie – die Kläger – später über ihr noch vorhandenes Widerrufsrecht aufzuklären.
8Die Beklagte habe ferner bei Abschluss der Ablösungsverträge über mehrere Punkte arglistig getäuscht. Erstens sei ein Widerruf der Verträge möglich gewesen. Zweitens sei der Beklagten kein Schaden in behaupteter Höhe durch die Ablösung der Verträge entstanden. Sie habe über die Höhe der Verwaltungskosten, die Werte für das entfallene Risiko und die Höhe der Zinssätze vorsätzlich getäuscht und habe keine Bearbeitungsentgelte in Höhe von 300,- € und abstrakt berechnete Vorfälligkeitsentschädigung für das L-Darlehen verlangen können. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Klageschrift (Bl. 12 f. d. A.) verwiesen. Außerdem habe es der Zustimmung der L1-Bank zur Ablösung nicht bedurft; jenes Darlehen habe im Gegenteil – unstreitig – jederzeit ohne Kosten abgelöst werden dürfen.
9Die Vorfälligkeitsentschädigung sei insgesamt deutlich zu hoch berechnet; hinsichtlich der verwendeten Berechnungsmethoden und -grundlagen bedürfe es ohnehin einer Korrektur der allzu bankenfreundlichen Rechtsprechung des BGH. Diese sei für die Zukunft zu erwarten und sei im Rechtsstreit BGH XI ZR 512/11 nur deswegen nicht erfolgt, weil die beklagte Bank die Forderung der Kläger anerkannt habe, um ein begründetes Urteil zu vermeiden. Der Senat habe in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Banken bei Berechnung ihrer Vorfälligkeitsentschädigung jedenfalls auf den gesetzlichen Verzugsschaden gemäß § 503 Abs. 2 BGB – 2,5 % pro Jahr – beschränkt seien.
10Die Kläger meinen ferner, die Beklagte habe einen zu geringen eigenen Zinserlös angesetzt; hier sei anhand des Jahresberichts 2012 der Beklagten von einem Zinssatz von 6 % auszugehen; ihre Wiederanlagezinssätze seien darüber hinaus falsch berechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnungsweisen wird auf die Klageschrift (Bl. 11 f. d. A.) verwiesen. Auch habe die Beklagte die Darlehen nicht laufzeitkongruent refinanziert. Sie habe ferner fälschlich einen Erhalt der Vorfälligkeitsentschädigung bereits am 01.09.2012 angenommen.
11Hinsichtlich des L-Darlehens habe die Beklagte keinen eigenen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, da die gezahlten Gelder nicht der Beklagten zugestanden hätten, sie also keinen Schaden erlitten habe. Die Beklagte wisse dies, weise aber – so die Behauptung der Kläger – ihre Mitarbeiter dennoch an, systematisch auch für diese Darlehen Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.
12Die Kläger sind schließlich der Ansicht, sie seien auf Nachfrage beim Abschluss der Darlehensverträge pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen könne.
13Die Kläger beantragen nach Rücknahme der Klage in Höhe von 214,94 € betreffend die Vorfälligkeitsentschädigung aus dem L-Darlehen nunmehr,
141. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.976,10 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2013 zu zahlen,
152. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,35 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Auffassung, dass die Kläger die Darlehensverträge nicht hätten wirksam widerrufen können, da die Verträge bereits durch Aufhebungsverträge, die erfüllt worden seien, vollständig beendet worden seien. Der Zweck des Widerrufs lasse sich seitdem nicht mehr erreichen. Außerdem sei das Widerrufsrecht nach 8 bzw. 7 ½ Jahren nach Abschluss der Darlehensverträge verwirkt.
19Die Aufhebungsverträge seien wirksam, und zwar auch hinsichtlich der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, da diese zwischen den Parteien vereinbart und die abschließenden Beträge daher von den Klägern akzeptiert worden seien. Die Beklagte meint, auf die Frage, ob die Berechnung durch sie – die Beklagte – richtig und entsprechend der Rechtsprechung des BGH erfolgt sei, komme es daher nicht an. Dies finde seinen Grund darin, dass die Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Darlehensverträge gehabt hätten, sie – die Beklagte – einer Aufhebung also nicht habe zustimmen müssen. Ohnehin seien die Berechnungen korrekt abstrakt nach Maßgabe des Urteils des BGH zum Aktenzeichen XI ZR 27/00 – Aktiv-Passiv-Methode – erfolgt. Im Hinblick auf die Details der Berechnungsweise wird auf die Klageerwiderung (Bl. 88 ff. d. A.) verwiesen.
20Die Kläger hätten die Aufhebungsverträge nicht wirksam angefochten. Es fehle an einer arglistigen Täuschung. Sie – die Beklagte – habe insbesondere nicht über ein etwaig noch bestehendes Widerrufsrecht der Kläger, von dem sie ohnehin keine Kenntnis gehabt habe bzw. hätte haben müssen, aufklären müssen. Die Beklagte behauptet, über die Bearbeitungsentgelte in Höhe von 300,- € hätten sich die Parteien geeinigt. Hinsichtlich der Forderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung für das L-Darlehen liege ein Versehen vor, weil sie – die Beklagte – übersehen habe, dass das Darlehen jederzeit ohne Kosten auflösbar gewesen sei – deswegen habe sie den Betrag schließlich zurückgezahlt.
21Die Beklagte vertritt zudem die Ansicht, die Anfechtung der Kläger beziehe sich lediglich auf die Aufhebungsverträge, so dass die Darlehensverträge nach wie vor wirksam seien und die Kläger ohnehin Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hätten – selbst wenn die Anfechtung „Erfolg“ hätte.
22Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage ist nicht begründet.
251)
26Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung als von der Beklagten empfangene Leistung gemäß §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Der von den Klägern erklärte Widerruf der Darlehensverträge war nicht wirksam. Im Einzelnen:
27a) Die Parteien schlossen insgesamt drei Darlehensverträge, wobei der Vertrag über die Gewährung eines Darlehens durch die L und die für die Aufhebung dieses Vertrags gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr streitgegenständlich ist, nachdem die Kläger ihre Klage in Höhe eines Betrages von 214,94 € zurückgenommen haben (§ 269 ZPO).
28b) Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 27.08.2013 den Widerruf der Darlehensverträge. Der Wortlaut des Schreibens ist insofern klar und eindeutig, auch wenn die Kläger im Anschluss lediglich die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung forderten. Die Kläger machten jedoch darüber hinaus deutlich – vgl. §§ 133, 157 BGB –, dass ihnen aus der vollständigen Aufhebung der Verträge aufgrund ihres Widerrufs noch weitergehende Ansprüche auf Zahlung der von ihnen geleisteten Zinsen usw. zustünden.
29Es handelte sich jeweils um Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der §§ 491ff. BGB, so dass den Klägern als Darlehensnehmern grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB – hier in der Fassung vom 02.12.2004, gültig bis zum 10.06.2010 – zustand (§ 495 Abs. 1 BGB). Die Darlehensverträge enthalten dementsprechend jeweils eine Widerrufsbelehrung.
30Auch ist die Rechtsauffassung der Kläger zutreffend, dass die Widerrufsbelehrungen missverständlich waren und daher die Frist von 14 Tagen gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. nicht in Gang setzen konnten. Die Belehrungen entsprachen nicht den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. So ist die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ unvollständig, weil nicht ausgeführt wird, wann sie spätestens beginnt bzw. welche anderen Anknüpfungspunkte es für den Beginn der Frist geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2013, III ZR 145/12, zitiert nach juris, dort Rnr. 10; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12). Auch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ hinter der Frist „von zwei Wochen“ ist aus sich heraus nicht verständlich und bürdet dem Verbraucher eine Prüfungspflicht auf, die er nicht zu tragen hat und außerdem schon mangels genauer weiterer Angaben zum Fristbeginn nicht erfüllen kann.
31c) Ein Widerruf war jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Darlehensverträge durch Vertrag aufgehoben und abgewickelt wurden.
32Die Kläger schlossen mit der Beklagten durch Schreiben vom 06.07.2012 und 01.08.2012 Verträge zur Aufhebung der drei Darlehensverträge. Die Verträge wurden vollständig abgewickelt. Unter diesen Umständen ist der Widerruf der Darlehensverträge ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011, 20 U 81/11, zitiert nach juris, dort Rnr. 15f.).
33Indem die Kläger die Aufhebung der Darlehensverträge vereinbarten, machten sie von einer im Zuge der Privatautonomie bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Verträge gerade nicht durch einen Widerruf ex nunc in ein Abwicklungsschuldverhältnis umzuwandeln. Vielmehr erkannten die Kläger dadurch eigenverantwortlich ihre Bindung für die Vergangenheit an. Anders als im Falle einer Kündigung oder Anfechtung, die auf gleiche bzw. ähnliche Rechtsfolgen wie ein Widerruf gerichtet wären (dazu BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12, zitiert nach juris, dort Rnr. 24 mit weiteren, auch abweichenden Nachweisen) – nämlich bei Anfechtung die rückwirkende Wirkung (ex tunc) – ist eine Widerrufsmöglichkeit nach Aufhebung der Darlehensverträge durch vertragliche Vereinbarung auch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Das Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Als die Kläger den Widerruf erklärten, erfolgte dies nicht nur acht Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge, sondern auch deutlich nach Abschluss der Aufhebungsverträge. Die Kläger handelten nicht, um sich von übereilt abgeschlossenen Darlehensverträgen zu lösen, sondern um jedenfalls die Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu erhalten. Sie befanden sich zudem schon bei Vertragsschluss nicht in völliger Unkenntnis eines Widerrufsrechts. Vielmehr ist eine Belehrung erfolgt. Diese war zwar missverständlich, jedoch nur im Hinblick auf die Widerrufsfrist, nicht auf das Bestehen eines Widerrufsrechts als solches.
342)
35Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
36Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung war eine Leistung der Kläger an die Beklagte zur Erfüllung der Aufhebungsverträge. Für diese Leistung besteht nach wie vor ein Rechtsgrund in Form der wirksamen Aufhebungsverträge. Diese sind nicht durch Anfechtung der Kläger rückwirkend nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).
37Ein Anfechtungsgrund für die mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2013 fristgerecht im Sinne der § 143 Abs. 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erklärte Anfechtung der Kläger bestand nicht.
38Die Beklagte täuschte die Kläger bei Abschluss der Aufhebungsverträge nicht arglistig (§ 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB); dies ergibt sich weder aus dem Parteivorbringen noch aus den sonstigen Umständen des Sachverhalts.
39Arglistig täuscht, wer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums täuscht, wobei der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten muss (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 123 Rnr. 2, 11). Der Täuschende muss also nicht absichtlich, wohl aber mindestens vorsätzlich handeln. Dabei stellt nicht jede unrichtige Angabe eine Täuschung dar.
40a) Die Mitarbeiter der Beklagten mussten die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht über die Möglichkeit, dass ggf. eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden könne, aufklären. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist weder Hauptpflicht des Darlehensvertrags noch sonst zwingende Folge des Abschlusses eines Darlehensvertrags. Im Gegenteil entstand der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung erst mit Abschluss der Aufhebungsverträge.
41b) Die Vorfälligkeitsentschädigung ist zudem weder nicht grundlegend falsch berechnet noch zu hoch, sondern orientiert sich vielmehr durchgängig an den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 07.11.2000 zum Az. XI ZR 27/00. Die Beklagte übervorteilt die Kläger nicht rechtswidrig, indem sie sich an dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, auch wenn mittlerweile andere, für die Darlehensnehmer günstigere Rechtsauffassungen wie jene der Kläger existieren mögen.
42Insbesondere ist der von den Klägern herangezogene, dem Anerkenntnisurteil des BGH vom 17.01.2013 zum Az. XI ZR 512/11 zugrunde liegende Rechtsstreit mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar, so dass sich aus dessen Umständen keine andere, für die Kläger vorteilhaftere Rechtsanwendung ergibt. Jenem Fall der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung lag nämlich kein Aufhebungsvertrag zugrunde, sondern die Kündigung eines Darlehens durch die Bank wegen Nichtzahlung von Raten. Neben der Forderung der Vorfälligkeitsentschädigung hatte die Bank auch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück (erfolgreich) betrieben und gleichzeitig Verzugszinsen geltend gemacht. Diese doppelte Anspruchshaltung der Bank lehnte der BGH ab. Im vorliegenden Fall forderte die Beklagte jedoch „lediglich“ eine Vorfälligkeitsentschädigung und keine weiteren Verzugszinsen; darüber hinaus liegt diesem Anspruch keine Kündigung der Bank, sondern jeweils – wie bereits ausgeführt – ein Aufhebungsvertrag zugrunde.
43c) Die konkrete, von der Beklagten vorgenommene Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung begegnet keinen Bedenken. Sie orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung des BGH (vgl. oben
44b)). Hinsichtlich der Details der Berechnungsweise wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung (Bl. 88-91 d. A.) verwiesen.
45Im Einzelnen:
46Insbesondere folgt aus der zitierten Rechtsprechung des BGH, dass eine abstrakte Berechnung des der Bank entstandenen Schadens möglich und rechtmäßig ist. Die Beklagte war folglich nicht verpflichtet, den von ihr bei Darlehensgewährungen zugrunde gelegten durchschnittlichen Zinssatz oder aber besonders hohe, von ihr erhaltene Zinssätze wie beispielsweise bei Überziehungskrediten für die Berechnung zu verwenden.
47Darüber hinaus musste die Beklagte keine weitere Berechnung zum tatsächlichen Aufhebungsdatum vornehmen, das geringfügig nach dem im Angebot der Kläger benannten Tag lag. Die Beklagte berechnete nämlich für die verzögerte Ablösung nach dem 01.09.2012 Tageszinsen.
48Ferner erscheinen die durch die Beklagte angesetzten Verwaltungskosten von lediglich 1,25 €/Monat für EDV realistisch und damit im Sinne des § 287 ZPO schätzbar. Werden Darlehen – wie hier – regelmäßig bedient, beschränken sich die Verwaltungskosten der Bank in der Regel auf die monatlichen Kosten für die Anschaffung, den Unterhalt und die Wartung und Kontrolle von Computerprogrammen, die die monatlichen Zahlungseingänge zuordnen, verbuchen und kontrollieren. Dagegen ist der von den Klägern „ins Blaue hinein“ behauptete Betrag von 45 € monatlichen Verwaltungskosten weder durch Sachvortrag untermauert noch sonst für die Kammer nachvollziehbar. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags zu den Risikokosten. Ebenso ist nicht deutlich, aus welchem Grunde die Beklagte zwangsläufig einen EURIBOR-Zinssatz für die Laufzeit von 3 Monaten hätte zugrunde legen sollen, zumal dies nicht der Laufzeit der Darlehen entsprach.
49Das Bearbeitungsentgelt wurde zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, und zwar bereits zu Beginn der Verhandlungen über den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Es wurde individualvertraglich und damit wirksam vereinbart. Zudem betrifft es nicht einen Teil der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern einen anderen Schadensposten der Beklagten, nämlich im Wesentlichen die Kosten für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie für die Verhandlungen und für den Schriftverkehr mit den Klägern. Das Entgelt war schließlich auch nicht unangemessen hoch (§ 287 ZPO).
50Unklar bleibt darüber hinaus bereits nach dem Vortrag der Kläger, inwiefern die Beklagte über die Berechnungsgrundlagen bewusst getäuscht haben sollte. Die Berechnungen wurden vollständig offen gelegt und konnten durch die Kläger vor Abschluss des Aufhebungsvertrages im Einzelnen überprüft werden, ggf. unter Zuhilfenahme rechtlichen Beistandes.
51d) Eine arglistige Täuschung der Beklagten lässt sich schließlich auch nicht aus der Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung für das L-Darlehen herleiten. Diese erfolgte zwar unberechtigt. Die Beklagte hat hierzu jedoch ausgeführt, ihre Mitarbeiter seien irrtümlich von einem möglichen Anspruch auch im Hinblick auf jenes Darlehen ausgegangen. Dies bestreiten die Kläger zwar, treten für ihre Behauptung einer systematischen unberechtigten Forderung von Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Beklagte jedoch keinen Beweis an. Die anschließende Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für dieses Darlehen nach vorgerichtlichem Schriftverkehr bestätigt zudem den Vortrag der Beklagten.
52e) Darüber hinaus fehlt es am Vortrag der Kläger zum Vorsatz der Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich einer Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB.
533)
54Andere Zahlungsansprüche der Kläger sind nicht erkennbar. Insbesondere scheiden aufgrund der obigen Ausführungen zu Ziffer 2) Ansprüche wegen Verletzung einer Nebenpflicht zur korrekten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aus. Abgesehen davon, dass die Kläger der Vorfälligkeitsentschädigung in dieser Höhe mitsamt ihrer Berechnung durch Annahme des Aufhebungsvertrags zustimmten, erscheinen die Bedenken der Kläger gegen die Berechnung nicht durchgreifend.
554)
56Mangels Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 286, 288 Abs. 1, 249 ff. BGB).
575)
58Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.