Landgericht Bielefeld Urteil, 22. Juli 2015 - 6 O 74/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger seine Vertragserklärungen zum Abschluss der mit der Beklagten vereinbarten Darlehensverträge mit der Nummer xxx über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR, mit der Nummer yyy über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR sowie mit der Nummer zzz über einen Nennbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR mit Schreiben vom 22.08.2014 wirksam widerrufen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.706,94 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Zwischen den Parteien ist die Wirksamkeit des durch den Kläger erklärten Widerrufs dreier Darlehensverträge im Streit.
3Die Parteien schlossen im Juni und Juli 2006 die folgenden Darlehensverträge über einen Gesamtnennbetrag in Höhe von 115.000,00 EUR:
4 Vertrag unter der Kontonummer xxx, Nennbetrag 50.000,00 EUR, fest verzinslich bis zum 30.06.2016 mit einem Jahreszinssatz von 4,35 %,
5 Vertrag unter der Kontonummer yyy, Nennbetrag 50.000,00 EUR, fest verzinslich bis zum 30.06.2016 mit einem Jahreszinssatz von 4,65 %,
6 Vertrag für einen Förderkredit aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm unter der Kontonummer zzz, Nennbetrag 15.000,00 EUR, fest verzinslich bis zum 30.06.2016 mit einem Jahreszinssatz von 4,55 %.
7Die Darlehenssumme verwendete der Kläger für den Kauf einer selbst genutzten Eigentumswohnung. Wegen des genauen Wortlauts und weiteren Inhalts der einzelnen Darlehensverträge wird auf die Anlagen K1 bis K3 verwiesen.
8Zusammen mit den Darlehensverträgen unterzeichnete der Kläger zu jedem Vertrag eine ihm ebenfalls ausgehändigte Widerrufsbelehrung. In den verwendeten Belehrungen heißt es jeweils unter der Überschrift „Widerrufsrecht“: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. [...]“. Unterhalb der jeweiligen Unterschrift des Klägers befindet sich u.a. folgender Fußnotentext: „2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Wegen des genauen Wortlauts und weiteren Inhalts der Belehrungen wird Bezug genommen auf die Anlagen K1 bis K3 sowie K15 bis K17.
9In der Folgezeit zahlte der Kläger die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten. Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Anlage K4) erklärte der Kläger den Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 27.08.2014 (Anlage K5) wies die Beklagte den Widerruf als unwirksam zurück.
10Der Kläger ist der Auffassung, sein Widerrufsrecht habe zum Zeitpunkt des Widerrufs mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch bestanden. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung habe insbesondere durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen. Da die Belehrung insbesondere durch die Fußnoten von der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV a.F. abweiche, könne sich die Beklagte auch nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
11Der Kläger beantragt,
12festzustellen, dass er seine Vertragserklärung zum Abschluss der mit der Beklagten vereinbarten Darlehensverträge mit der Nummer xxx über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR, mit der Nummer yyy über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR sowie mit der Nummer zzz über einen Nennbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2014 wirksam widerrufen hat.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich erfolgt bzw. verwirkt. Insbesondere entspreche die streitgegenständliche Belehrung der Musterbelehrung. Die verwendeten Fußnoten hätten keine relevante Auswirkung auf Inhalt oder Form der Belehrung. Die Widerrufserklärung des Klägers sei zudem rechtsmissbräuchlich. Das Darlehen habe der Finanzierung einer Immobilie gedient, so dass dem Kläger ein Widerruf nach dem Vertragsschluss auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht möglich gewesen wäre. Er wolle nunmehr lediglich von dem niedrigen Zinsniveau profitieren. Darüber hinaus habe sie auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen dürfen, da der Kläger acht Jahre beanstandungsfrei seine Raten gezahlt habe.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
19I.
20Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 ist gemäß § 256 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
211.
22Ein Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte die Berechtigung des Widerrufs vorprozessual in Abrede gestellt hat. Da sich das Vertragsverhältnis aufgrund der laufenden Darlehensrückzahlung noch in der Fortentwicklung befindet – weshalb eine vollständige Bezifferung möglicher Ansprüche dem Kläger derzeit nicht möglich wäre –, ist die Klage nicht subsidiär gegenüber einer Leistungsklage (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 7a).
232.
24Der Kläger hat die streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 I BGB in den Fassungen vom 23.07.2002/02.12.2004, welche gemäß Art. 229 § 22 II EGBGB auf die im Jahr 2006 geschlossenen Vertragsverhältnisse anzuwenden sind, zu. Dieses Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erloschen.
25a) Bei den streitgegenständlichen Darlehen handelt es sich um Verbraucherdarlehen i.S.d. §§ 491 I, 495 I BGB a.F. Dies gilt auch bezüglich des Vertrags für einen Förderkredit aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm. Der Ausschluss des gemäß Art. 229 § 22 II EGBGB anzuwendenden § 491 II Nr. 3 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 ist nicht einschlägig. Denn der Vertrag wurde nicht unmittelbar mit der Fördermittel vergebenden Anstalt öffentlichen Rechts (der Kreditanstalt für Wiederaufbau), sondern mit der Beklagten geschlossen.
26b) Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB a.F. hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung i.S.d. § 355 II 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist unzureichend, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind (BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, juris-Rn. 12; BGH, Urteil v. 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08, juris-Rn. 15).
27Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz des § 14 I BGB-InfoV a.F. berufen. Denn die verwendete Belehrung entspricht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV a.F. nicht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, juris-Rn. 15; BGH, Urteil v. 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08 juris-Rn. 20). Insbesondere hat die Beklagte am Ende der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist, eine Fußnote „²“ angebracht, die zu der unten stehenden Erläuterung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führt. Dabei handelt es sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da diese Fußnote eine Aufforderung an den Kunden beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Es handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde durch die Fußnote den Eindruck gewinnen kann, er müsse die Frist selbständig prüfen. Damit hat die Beklagte das Muster einer eigenständigen Bearbeitung unterzogen und einen Zusatz aufgenommen, der zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns führen kann (vgl. u.a. OLG München, Urteil v. 21.10.2013, Az. 19 U 1208/13, juris-Rn. 37; OLG Brandenburg, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11, juris-Rn. 27; LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, Az. 10 O 131/14, juris-Rn. 48 f.; LG Köln, Urteil v. 26.02.2015, Az. 15 O 454/14, juris-Rn. 15; LG Essen, Urteil v. 24.04.2014, Az. 6 O 12/14, juris-Rn. 27; anders u.a. OLG Schleswig, Urteil v. 26.02.2015; Az. 5 U 175/14, S. 9; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 27.10.2014, Az. 10 O 3952/14, juris-Rn. 42).
28Unerheblich ist dabei, dass sich die Fußnotentexte unterhalb des Belehrungstextes und der Unterschrift des Darlehensnehmers befinden, während der Belehrungstext selbst lediglich die Ziffern enthält. Denn es ist Fußnoten immanent, dass sie als Ziffern im Text erkennbar sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite befindet. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, welche aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Entsprechend dieser Funktion bezieht der Leser (automatisch) durch die Fußnotenverweise den Text der Fußnoten in den Belehrungstext mit ein. Den Inhalt der Fußnote bei der Bewertung des Belehrungstextes nicht zu berücksichtigen, würde daher eine künstliche Aufspaltung der zusammengehörigen Textelemente darstellen, welche dem Sinn und Zweck der Verwendung einer Fußnote widerspräche (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, Az. 10 O 131/14, juris-Rn. 50). Die Fußnote richtet sich auch nicht für den Verbraucher offensichtlich an Mitarbeiter der Beklagten. Vielmehr ist die Fußnote gerade auch in der Ausfertigung an den Verbraucher enthalten und auch ihr Inhalt bietet keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte, dass es sich allein um eine Anweisung an den Sachbearbeiter handeln soll. Die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht ergänzt durch die Nennung eines potentiellen Adressaten wie etwa „Anweisung an Mitarbeiter“ o.ä. und kann vom Kunden daher nachvollziehbar so verstanden werden, dass er selbst die in Betracht kommende Frist zu ermitteln hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, Az. 10 O 131/14, juris-Rn. 50; anders LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 27.10.2014, Az. 10 O 3952/14, juris-Rn. 42).
29Angesichts dieser wesentlichen Abweichung von der Musterbelehrung kann dahingestellt bleiben, ob die Belehrung auch in Bezug auf den Zusatz zu finanzierten Geschäften oder weitere Unterschiede zu dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV a.F. fehlerhaft ist.
30c) Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts i.S.d. § 242 BGB ist nicht gegeben. Das – neben dem Zeitmoment – als weitere Voraussetzung einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liegt nicht vor. Ein Verhalten des Klägers, aufgrund dessen die Beklagte sich darauf einrichten konnte, er werde sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war die ordnungsgemäße, regelmäßige Tilgung der Darlehensschuld nicht geeignet, ein entsprechendes Vertrauen zu begründen. Denn hierbei handelte es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung des Darlehensnehmers (vgl. OLG Köln, Urteil v. 23.01.2013, Az. 13 U 69/12, juris-Rn. 33; LG Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2015, Az. 10 O 131/14, juris-Rn. 61). Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht konnte und musste der Kläger davon ausgehen, dass er – mangels Möglichkeit, von dem Vertrag Abstand zu nehmen – seiner vertraglich geschuldeten Verpflichtung nachkommen musste.
31d) Der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB. Der Lauf der Widerrufsfrist hat aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Belehrung durch die Beklagte nicht begonnen. Die Beklagte hat auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch von der Möglichkeit einer Nachbelehrung gemacht, um die Frist in Gang zu setzen und Rechtssicherheit zu erlangen. Sie kann sich daher ihrerseits nicht darauf berufen, es sei treuwidrig, dass der Kläger dieses Recht nunmehr in Anspruch nimmt und ausübt. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt. Könnte sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen, wäre der Kläger im Ergebnis so gestellt, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht (mehr) gegeben. Damit würde der durch § 355 II 1, III 3 BGB a.F. bezweckte Verbraucherschutz unterlaufen (vgl. BGH Urteil v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13; OLG Hamm, Beschluss v. 25.08.2014, Az. 31 U 74/14, juris-Rn. 14). Vor diesem Hintergrund muss der Kläger auch nicht darlegen, dass er innerhalb der Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem Widerruf – mit Blick auf die angestrebte Immobilienfinanzierung – in der Lage gewesen wäre. § 355 II 1, III 3 BGB a.F. setzt keine Kausalität der fehlenden oder fehlerhaften Belehrung für einen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgten Widerruf voraus (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08, juris-Rn. 25; OLG Hamm, Urteil v. 19.11.2012, 31 U 97/12, Rn. 81).
32II.
33Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 280 I, 249 I BGB. Es handelt sich um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung, denn nach Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte war die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger angesichts der komplexen Rechtsmaterie angemessen und erforderlich. Hierbei ist jedoch nur der Geschäftswert zugrundezulegen, der seiner Höhe nach dem Streitwert der Klage entspricht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249, Rn. 57). Dieser ist auf bis 45.000,00 EUR festzusetzen. Im Rahmen der gemäß §§ 3 ZPO, 48 I GKG nach billigem Ermessen zu treffenden Wertfestsetzung ist nicht der volle Betrag der Darlehensverträge oder die Restvaluta in Ansatz zu bringen. Dies entspräche nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Feststellung, da die Darlehensvaluta auch nach einem wirksamen Widerruf vollständig zurückzuzahlen ist (vgl. LG Wuppertal, Urteil v. 25.11.2014, Az. 5 O 215/14). Bei einem Widerruf entfällt jedoch – unabhängig von möglichen beiderseitigen Nutzungsersatzansprüchen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind – der Rechtsgrund für den geleisteten und bis zum Ablauf der Vertragsbindung noch zu leistenden Vertragszins, so dass das klägerische Interesse an der Feststellung hiernach zu bemessen ist. Im Übrigen war die Klage daher abzuweisen.
34III.
35Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 709 ZPO.
36Der Streitwert wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.
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Annotations
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.