Landgericht Siegen Urteil, 10. Okt. 2014 - 2 O 406/13
Gericht
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Rückabwicklung einer Vorfälligkeitsentschädigungszahlung aufgrund des Widerrufs von Darlehensverträgen, nachdem diese Darlehensverträge einvernehmlich vorzeitig aufgehoben und abgelöst worden sind.
3Am 02.10.2003 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit der Nr. 652014903 in Höhe von 79.800 Euro und einen Darlehensvertrag mit der Nr. 652232760 über 25.200 Euro ab. Der Abschluss der Verträge erfolgte in den Geschäftsräumen der Beklagten in H, wobei der Klägerin jeweils eine Widerrufsbelehrung über Haustürgeschäfte überreicht wurde.
4Am 13.03.2008 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag mit der Nr. 0652255738 über 30.000 Euro ab. Dieser löste den Darlehensvertrag mit der Nr. -760 ab. Hinsichtlich des Darlehens -903 vereinbarten die Parteien mit Vertrag ebenfalls vom 13.03.2008 eine Zinsneuvereinbarung von 4,9% zum 01.11.2008.
5Hinsichtlich der beiden noch bestehenden Darlehen -903 und -738 trafen die Parteien unter dem 30.11.2012 jeweils eine Vereinbarung über eine vorzeitige Rückzahlung. Für das Darlehen mit der Nummer 0652014903 wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.904,93 Euro, für das Darlehen mit der Nr. 0652255738 in Höhe von 3.471,30 Euro vereinbart. Am 09.01.2013 löste die Klägerin ihre laufenden Darlehen -738 und -903 ab und führte diese einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung zurück.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2013 erklärte die Klägerin den Widerruf. Mit weiterem Schreiben vom 28.10.2013 erklärte die Klägerin erneut den Widerruf und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen auf. Die Beklagte lehnte die Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigungen mit der Begründung ab, dass ein Widerruf nicht möglich sei, da die Darlehensverträge durch die Vereinbarung zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens erloschen seien.
7Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentgelte zu, da sie die Darlehensverträge wirksam widerrufen habe. Die zweiwöchige Widerrufsfrist habe nie zu laufen begonnen, da sie vor Abschluss der Darlehensverträge fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht aus § 495 I i.V.m. § 355 BGB belehrt worden sei und die Widerrufsbelehrungen rechtliche Fehler enthalten würden. Ihr Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Sie habe ihr Widerrufsrecht bis zum April 2013 nicht gekannt.
8Auf Grund ihres erklärten Widerrufs bestehe kein Rechtsgrund für die beiden geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen. Sie behauptet zudem, durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht zu haben, sich von dem Vertragsverhältnis lösen zu wollen. Als sie 2008 nicht in der Lage gewesen sei, das Darlehen vollständig aus den Mitteln ihres Hausverkaufs abzulösen, habe sie das Anschlussdarlehen abschließen müssen. In diesem Zusammenhang sei ihr mitgeteilt worden, dass eine vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrages nur dann möglich sei, wenn die Anschlussfinanzierung ebenfalls bei der Beklagten vorgenommen werde und zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werde. Bei der Zinsvereinbarung am 13.03.2008 habe die Beklagte ebenfalls die Möglichkeit, sich vom Darlehensvertrag zu lösen, verneint.
9Die Klägerin beantragt,
101) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.213,35 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
112) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 79,16 Euro zu zahlen,
123) die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 1.034,11 Euro zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, die Vorfälligkeitsentgelte stünden ihr auf Grund der Aufhebungsvereinbarungen vom 30.11.2012 zu. Die Klägerin sei nicht mehr zum Widerruf der Darlehensverträge berechtigt. Die ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen hätten die jeweiligen Widerrufsfristen in Gang gesetzt. Diese seien zum Zeitpunkt der Erklärung nicht nur bereits abgelaufen gewesen, ein Widerruf nach den Aufhebungsvereinbarungen und Ablösungen sei darüber hinaus nicht mehr möglich. Die Aufhebungsvereinbarungen hätten eine gesonderte Rechtsgrundlage für eine Vorfälligkeitsvereinbarung geschaffen. Es gebe keinen Anspruch auf Rückzahlung der vorbehaltlos geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen. Darüber hinaus sei der Widerruf auf Grund des langen Zeitablaufs bis zum erklärten Widerruf verwirkt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
201)
21Der Klägerin stehen keine Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu, da die Zahlungen der Vorfälligkeitsentgelte durch die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Rechtsgrund für die Zahlungen waren die Aufhebungsvereinbarungen vom 30.11.2012 zu den beiden Darlehen, die am 09.01.2013 vollständig abgelöst wurden. Es kann dahinstehen, ob eine wirksame Widerrufsbelehrung zu den Darlehensverträgen vorlag, da der Widerruf erst zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, als die Parteien einvernehmlich bereits die beiden Darlehensverträge aufgehoben hatten und die Ablösung vollständig erfolgt war.
22a)
23Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Rückabwicklung nach Widerruf grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Vertrag, um den es geht, bereits durch einvernehmliche Vertragsaufhebung zum Wegfall gekommen ist. Bei dem Widerrufsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung einseitig und unmittelbar auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einwirkt und dieses verändert. Gerade weil es aus einem bestehenden Rechtsverhältnis erwächst, handelt es sich um ein unselbständiges Gestaltungsrecht, das auf Erwerb, Änderung oder Aufhebung der Rechtsstellung gerichtet ist. Ein nicht mehr bestehendes, weil bereits abgewickeltes, Rechtsverhältnis kann jedoch nicht mehr gestaltet werden.
24Diese Frage ist allerdings höchstrichterlich ungeklärt. Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Entscheidung des BGH vom 24.11.2009 (XI ZR 260/08) äußert sich nur zur zeitlichen Geltung von § 2 Abs. 1 S. 4 HwiG a.F. und trifft sonst keine weitere Aussage zur Möglichkeit des Widerrufs nach Vertragsaufhebung. Eine Entscheidung des IV. Zivilsenates v. 16.10.2013 (IV ZR 52/12) befasst sich mit einem Lebensversicherungsvertrag und spricht i.E. eher dafür, eine Widerrufsmöglichkeit nach vollständiger Abwicklung abzulehnen. Der 20. Zivilsenat des OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 31.08.2011 (20 U 81/11) für einen Lebensversicherungsvertrag entschieden, dass ein Widerruf nach Kündigung nicht möglich sei. Eine Entscheidung eines Bankensenates des OLG Hamm zu diesem Themenkreis ist der Kammer nicht bekannt. Das OLG Düsseldorf hat den Widerruf eines Darlehensvertrages für grundsätzlich ausgeschlossen gehalten, wenn das Darlehensverhältnis bereits auf andere Weise zum Wegfall gekommen ist (Beschluss v. 18.01.12, 6 W 221/11) – so auch das LG Essen mit Urteil v. 24.04.2014, 6 O 12/14 (Bl. 181 d.A.). In einer Entscheidung vom 09.01.2014 (14 U 55/13) hat das OLG Düsseldorf Verwirkung angenommen (allerdings bei einem Zeitraum von knapp 5 Jahren zwischen Vertragsaufhebung und Widerrufserklärung). Auch der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt (17 W 11/14) geht in einem Beschluss v. 10.03.14 von Verwirkung (bei erheblich kürzerer Zeitspanne) aus (Anlage KE 12 der Beklagten).
25b)
26Bei dem Widerrufsrecht handelt es sich seiner Natur nach um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht. Wie dieses dient es der Umgestaltung eines noch bestehenden Schuldverhältnisses und kann deshalb keine Anwendung finden, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es geht, bereits auf andere Weise zum Wegfall gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 6 W 221/11 –, m.w.N., juris, so auch Landgericht Essen, Urteil vom 24.04.2014 , -6 O 12/14-).
27Ein Widerruf ist folglich nach vollständiger Vertragsbeendigung und -abwicklung nicht mehr möglich. Das Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Soweit der Verbraucherschutz es gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH Urt. v. 25.11.2009, -VIII ZR 318/08-, juris). Der BGH führt in der v.g. Entscheidung aber zugleich aus, dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach §§ 346 ff BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrages mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Abwicklung nach §§ 812 ff BGB entscheidet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011 – 20 U 81/11–, juris).
28c)
29Im vorliegenden Streitfall wurden der ursprüngliche Kreditvertrag vom 02.10.2003 Nr. -903 wie auch der dem Vertrag Nr. -760 nachfolgende Vertrag Nr. -738, der diesen vollständig ersetzt hat, einvernehmlich aufgehoben und abgelöst. Für deren Widerruf ist daher schon deshalb kein Raum mehr, weil sie nach der ausdrücklichen Ablösungsvereinbarung ohnehin keinen Bestand mehr haben. Die Klägerin hat sich bereits fünf Monate vor der anwaltlichen Widerrufserklärung für eine andere Möglichkeit entschieden, sich von dem Vertrag zu lösen. Sie hat von ihrem etwaigen Wahlrecht bereits Gebrauch gemacht und durch die Wahl der Aufhebung zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Bindung nicht ex tunc (also rückwirkend), sondern nur ex nunc (also für die Zukunft) beseitigen will bzw. im Umkehrschluss eine Bindung für die Vergangenheit gerade anerkannt. Das OLG Hamm hat in einem Fall, indem sich eine Klägerin für die Kündigung einer Lebensversicherung entschieden hat, ausgeführt, dass bei dieser Sachlage auch im Sinne des wohlverstandenen Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerrufsrechts kein Raum bestehe (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011 – 20 U 81/11 –, juris).
30d)
31Der IV. Zivilsenat des BGH hat zwar mit Urteil vom 16.10.2013 hinsichtlich eines Lebensversicherungsvertrages ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben könne. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht sei nämlich nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können. Im Ergebnis spricht sich der Senat mit dieser Entscheidung jedoch, konform zu der des 20. Zivilsenats des OLG Hamm vom 31.08.2011, überzeugend dafür aus, eine Widerrufsmöglichkeit nach vollständiger Abwicklung -wie hier vorliegend- abzulehnen. Zwar könne der Widerrufsberechtigte auch nach Beendigung eines Vertrages und Erlöschen der beiderseitigen Leistungspflichten noch ein Interesse an einer Rückabwicklung des Vertrages haben; daher schließe die Kündigung einen späteren Widerruf nicht generell aus. Nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung solle jedoch auch Rechtssicherheit geschaffen und ein insgesamt abgeschlossener Sachverhalt nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden. Wenn ein Schuldverhältnis bereits durch einen "lückenlosen" Leistungsaustausch zwischen den Parteien abgewickelt worden sei, bestehe für einen Widerruf kein Anlass mehr (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12 –, juris).
322)
33Nach der einvernehmlichen Rückabwicklung der Darlehensverträge verbleibt für die Ausübung des Widerrufsrechts zudem auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB kein Raum, da dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausübung verwirkt war.
34Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2004, -II ZR 352/02-, juris). Eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist kann nur aus besonderen Gründen gegeben sein, bei einer langen Verjährungsfrist bzw. einer an sich unbefristet möglichen Rechtsausübung kommt es auf die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestand und das Ausmaß des Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten an (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2014, -17 W 11/14-, juris).
35Die Beklagte musste angesichts der getroffenen Aufhebungsvereinbarungen vom 30.11.2012 sowie der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen am 09.01.2013 im April 2013 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. Sie durfte schutzwürdig auf den Bestand der getroffenen Vereinbarungen vertrauen. Für die Frage des schutzwürdigen Vertrauens ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende grundsätzliche Fortbestehen des Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten bekannt war. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Klägerin zumindest Widerrufsbelehrungen erhalten hat, welche einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen konnte (vgl. bei einem Zeitraum von 2 Wochen zwischen Vertragsaufhebung und Widerrufserklärung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2014, -17 W 11/14-, bei einem Zeitraum von 5 Jahren zwischen Vertragaufhebung und Widerrufserklärung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014, -14 U 55/13-, juris).
36II.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
39Der Streitwert wird auf 14.213,35 EUR festgesetzt.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.