Landgericht Dortmund Urteil, 05. Feb. 2015 - 7 O 274/14
Gericht
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen
vom 07.07.2014 (Geschäftszeichen: 14-000000000-0-4) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 16.437,72 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht gegen die Beklagte die Rückforderung von unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen nach dem Widerruf zweier Darlehensverträge geltend.
3Mit Vertrag vom 1.3.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger ein „D-bank-Universaldarlehen“ über 95.000 €. Als Vertragszweck sind im Darlehensvertrag Umschuldungen und die Umfinanzierung einer Kontokorrentinanspruchnahme angegeben. Der Vertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung (S. 3 des Darlehensvertrages):
4„Widerrufsbelehrung
5WiderrufsrechtIch bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.Form des WiderrufsDer Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs… “
6Mit Vertrag vom 24.3./25.3.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres D-bank-Universaldarlehen über 50.000 €. Als Kreditzweck sind im Darlehensvertrag u.a. die Ablösung eines Gewerbekredits sowie Steuerzahlungen angegeben. Der Vertrag enthält auf S. 4 eine „Widerrufsinformation“. Wegen des Wortlauts der Widerrufsinformation wird auf Anlage B2 verwiesen.
7Im Jahr 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Frage, ob er die Darlehen nach Verkauf der Sicherungsobjekte vorzeitig zurückzahlen könne. Die Beklagte errechnete für beide Darlehensverträge zusammen eine Vorfälligkeitsentschädigung iHv. 16.437,72 €.
8Mit zwei Schreiben vom 11.4.2014 widerrief der Kläger die Darlehensverträge. Der Kläger überwies Ende April 2014 den von der Beklagten geforderten Gesamtbetrag iHv. 127.472,36 € einschließlich Vorfälligkeitsentschädigung, wobei er letztere unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlte. Mit Schreiben vom 13.5.2014 forderte der Kläger von der Beklagten die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.437,72 € zurück.
9Der Kläger hat am 7.7.2014 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erwirkt, gegen den die Beklagte am 15.7.2014 Einspruch eingelegt hat.
10Der Kläger ist der Ansicht, beide Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2007 lasse nicht hinreichend erkennen, dass die Frist erst zu laufen beginne, wenn dem Verbraucher eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sei. Stattdessen lege sie das unrichtige Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits nach Zugang des Darlehensangebots der Beklagten zu laufen beginne. Auch die Widerrufsfolgen seien unzureichend dargelegt, weil nicht ersichtlich sei, welche Folgen ein Widerruf mit Blick auf die Leistungen des Kunden an die Bank habe.
11Die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 lasse den Beginn der Frist ebenfalls nicht hinreichend erkennen. Der Verbraucher sei nicht in der Lage, den Beginn selbst zu errechnen, da die Frist erst nach Eintreten bestimmter Voraussetzungen zu laufen beginnen solle. Die Widerrufsbelehrung lasse zudem nicht hinreichend erkennen, was mit denjenigen Leistungen geschehe, die der Darlehensnehmer der Beklagten gewährt habe.
12Die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz aufgrund Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen. Beide Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht der Musterwiderrufsbelehrung. So enthalte die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 einen Verweis auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dadurch werde das Widerrufsrecht aus Sicht des Kunden von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht, was die Ausübung erschwere.
13Der Kläger beantragt,
14den Vollstreckungsbescheid vom 07.07.2014 aufrechtzuhalten.
15Die Beklagte beantragt,
16den Vollstreckungsbescheid vom 07.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien nicht fehlerhaft. Sie beruft sich auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung als Unterfall der Verwirkung.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
201)
21Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 07.07.2014 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 339, 340 ZPO).
222)
23Die Klage ist unbegründet.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB oder gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
25Der Kläger hat die Darlehensverträge jeweils nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist widerrufen. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. beträgt die Widerrufsfrist für einen Verbraucher 2 Wochen. Der Kläger hat die schriftlichen Unterlagen zu den Darlehensverträgen einschließlich der Widerrufsbelehrungen in den Jahren 2007 und 2011 erhalten, aber erst im Jahr 2014 – und damit verspätet – den Widerruf erklärt.
263)
27Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007 ist fehlerfrei.
28a)
29Aus § 355 BGB a.F., in dem die Anforderungen für eine Widerrufsbelehrung normiert sind, ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich und in Textform gestaltet sein muss, die Bezeichnung des eingesetzten Kommunikationsmittels zu beinhalten hat, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers ausweisen und auf den Fristbeginn hinweisen muss.
30Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Sie belehrt insbesondere ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist. Hierzu heißt es in der Widerrufsbelehrung:
31FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs …
32Hierdurch ist der Fristbeginn ausreichend kenntlich gemacht.
33Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Widerrufsbelehrung lasse nicht hinreichend erkennen, dass die Frist erst zu laufen beginne, wenn dem Verbraucher eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sei, sondern lege das unrichtige Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits nach Zugang des Darlehensangebots der Beklagten zu laufen beginne, vermag sich die Kammer diesem Argument nicht anzuschließen.
34Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgebliche Reglung in § 355 BGB a.F. lautet: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.“
35Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Durch das Voranstellen des Possessivpronomens [„mein“, „meines“] wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular ausreicht, sondern dass es sich um das Antragsformular des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
36Aus dem gleichen Grund ist die Entscheidung BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 nicht einschlägig. In den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in der genannten Entscheidung für fehlerhaft erkannt hat, fehlten die betreffenden Possessivpronomen.
37Auch das OLG Frankfurt a.M. hat die vom Kläger gerügte Passage für rechtmäßig erkannt, und hierzu ergänzend ausgeführt:
38„Anders als die Kläger meinen, erweckt die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und […] zur Verfügung gestellt wurden“ nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist auch durch eine verfrühte, d.h. zeitlich vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wird. Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn nach der verwendeten Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist davon abhängig ist, dass der Verbraucher (irgend-) „ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ erhalten hat (vgl. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 [233]). Nach der hier maßgeblichen Belehrung knüpft der Fristbeginn jedoch nicht an die Zurverfügungstellung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung an, sondern an die Zurverfügungstellung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung, d.h. eines Exemplars der am 25.04.2008 von den Klägern unterzeichneten Belehrung. Daher ist es ausgeschlossen, dass ein Verbraucher die verwendete Belehrung dahin versteht, dass auch eine möglicherweise vor dem 25.04.2008 zur Verfügung gestellte Belehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt.
39Schließlich ist die Belehrung in Bezug auf den Fristbeginn auch nicht unverständlich oder fehlerhaft, weil es nach der Belehrung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht darauf ankommt, ob der Vertrag bereits zustande gekommen ist. Soweit die Kläger meinen, die Widerrufsfrist beginne erst ab Vertragsschluss, was in der von der Beklagten verwendeten Belehrung zum Ausdruck hätte kommen müssen, trifft diese Auffassung nicht zu. Nach § 355 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist ab Mitteilung der Belehrung und Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers“ (OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
40Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
41b)
42Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung missverständliche Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthalte. Auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs hinsichtlich der vom Kunden bereits geleisteten Zahlungen braucht nicht hingewiesen zu werden, weil eine solche Sachverhaltskonstellation nach dem Vertrag nicht vorgesehen ist.
43Das LG Bielefeld hat zu einem vergleichbaren Argument ausgeführt:
44„Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs war nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. nicht erforderlich. Wenn eine Belehrung allerdings trotz fehlender Notwendigkeit Angaben hierzu enthält, dürfen diese nicht unzutreffend sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nicht grundsätzlich irreführend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen (BGHZ 152, 331). Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Angabe, der Darlehensnehmer habe der Bank die empfangene Leistung zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben bzw. für sie Wertersatz zu leisten, entspricht dieser Rechtslage nach Auszahlung der Darlehensvaluta bis zum Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen. Auch anschließend verbleibt nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen. Nur in besonderen Konstellationen (zum Beispiel: vorzeitige Rückführung des Darlehens unter Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung) kann sich nach Saldierung ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers ergeben.
45Ob die insoweit verkürzte Belehrung einer Ingangsetzung der Widerrufsfrist entgegenstünde, kann allerdings dahinstehen. Denn dieser Teil der Belehrung hatte jedenfalls vorliegend keine Relevanz. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen, bevor Leistungen aufgrund des Darlehensvertrages erbracht wurden.“ (LG Bielefeld, Urteil vom 27.8.2014, 1 O 268/13).
46Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Auch im Streitfall war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, als die Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers beginnen sollten (Beginn der Widerrufsfrist: 2.3.2007, Beginn der Zins- und Tilgungsleistungen: 30.3.2007). Auf eine Sachverhaltskonstellation, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen ist, braucht in der Widerufsbelehrung nicht hingewiesen zu werden.
47c)
48Der Kläger kann kein Recht aus dem Umstand herleiten, dass die Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2007 nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entspricht. Dies ist für sich gesehen unschädlich.
49Der Verwender einer Widerrufsbelehrung, welche der Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspricht, kann sich nicht auf die gesetzliche Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Widerrufsbelehrung allein aufgrund dieser Abweichung unwirksam wäre oder den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen könnte. Vielmehr greift bei einer inhaltlichen oder gestalterischen Abweichung lediglich die Fiktion nicht ein, wonach eine der Musterbelehrung vollständig entsprechende Widerrufsbelehrung als gesetzeskonform angesehen wird, auch wenn sie dies tatsächlich nicht ist. Das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion hat zur Folge, dass eine von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung, die gegen die gesetzlichen Vorgaben für die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt, die Widerrufsfrist nicht in Gang setzt. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung hingegen in Bezug auf den Fristbeginn gesetzeskonform, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung insoweit folgenlos. Die Belehrung setzt die Widerrufsfrist in Gang (OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
504)
51Der Kläger kann auch keine Ansprüche aus einem Widerruf des Darlehensvertrages aus dem Jahr 2011 geltend machen.
52Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 (Anlage B 10) entspricht vollumfänglich der Musterwiderrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 (Anlage B 10). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte jedenfalls auf Vertrauensschutz berufen.
53Soweit sich der Kläger darauf stützt, die Widerrufsbelehrung sei aus dem Grunde fehlerhaft und weiche von der Musterwiderrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 ab, weil im Anschluss an den Text der Widerrufsbelehrung auch ein Verweis auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten im Vertragsformular aufgeführt ist, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Verweis auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten ist kein unzulässiger Bestandteil der Widerrufsbelehrung, sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Verweis auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten sind horizontal durch einen Querstrich deutlich voneinander getrennt. Der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen geht daraus hinreichend hervor. Unter diesen Umständen ist der Verweis auf die Geschäftsbedingungen nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verunklaren oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
54Eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers – hier des Klägers – unter die Widerrufsbelehrung ist nicht erforderlich (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 360 Rdn. 6).
555)
56Offen bleiben kann, ob ein Widerrufsrecht des Klägers auch aus dem Grunde ausscheidet, weil sich die Ausübung möglicherweise als eine unzulässige Rechtsausübung als Unterfall der Verwirkung darstellt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.6.2014, 2 O 268/13; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2014, 2-21 O 139/14, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2014, 2-21 O 179/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
576)
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.