Landgericht Bielefeld Urteil, 22. Aug. 2014 - 1 O 268/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 24.578,09 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch.
3Die Parteien schlossen am 9.2.2006 in einer Geschäftsstelle der Beklagten einen Darlehensvertrag über 143.000,00 EUR. Das Darlehen diente den Klägern zum Erwerb der Immobilie xxx. Dem Darlehensvertrag war auf einem gesonderten Blatt folgende Belehrung beigefügt:
4Widerrufsbelehrung
5Widerrufsrecht
6Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
7Form des Widerrufs
8Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.
9Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
10Fristlauf
11Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
12- 13
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 14
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
16Adressat des Widerrufs
17Der Widerruf ist zu senden an die
18D.Bank xxx
19oder
20Fax-Nr.: y oder E-Mail: [email protected]
21Die D.Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.
22Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
23Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
24Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
25Ort/Datum Unterschrift(en) des/der Darlehensnehmer(s)
26Zur Verfügungstellung der Widerrufsbelehrung
27Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir zur Verfügung gestellt worden.
28Ort/Datum Unterschrift(en) des/der Darlehensnehmer(s)
29Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten bestellten die Kläger eine Grundschuld an der finanzierten Immobilie. Dazu unterzeichneten sie am 9.2.2006 eine „Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzende Vereinbarungen“. Diesem Formular war ebenfalls auf einem gesonderten Blatt eine Belehrung beigefügt, die folgenden Inhalt hatte:
30Widerrufsbelehrung
31Widerrufsrecht
32Ich bin an meine Willenserklärung („Baufinanzierung / Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzenden Vereinbarungen“) vom 9.2.2006 nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
33Form des Widerrufs
34Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.
35Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
36Fristlauf
37Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
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ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 40
eine Vertragsurkunde, ein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
42Adressat des Widerrufs
43Der Widerruf ist zu senden an die
44D.Bank xxx
45oder
46Fax-Nr.: yyy oder E-Mail: [email protected]
47Ort/Datum Unterschrift des Antragstellers/ Mitantragstellers/
48Sicherungsgebers
49Zur Verfügungstellung der Widerrufsbelehrung
50Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir zur Verfügung gestellt worden.
51Ort/Datum Unterschrift des Antragstellers/ Mitantragstellers/
52Sicherungsgebers
53Die Belehrungen wurden von den Klägern an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnet.
54Das Darlehen wurde den Klägern Ende März 2006 abzüglich eines Bearbeitungsentgeltes i.H.v. 1.430,00 EUR und einer Wertermittlungsgebühr i.H.v. 400,00 EUR, d.h. i.H.v. 141.170,00 EUR ausgezahlt. Die Kläger erbrachten ab April 2006 bis Ende August 2012 die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen (monatlich 782,71 EUR bei einem für 10 Jahre fest vereinbarten Zinssatz: 4,35 % p.a.) i.H.v. 60.268,67 EUR. Da die Kläger den Vertrag wegen Arbeitslosigkeit des Klägers danach nicht mehr bedienen konnten, wurde die Immobilie am 28.2.2013 wieder veräußert. Die Beklagte erklärte sich mit einer vorzeitigen Zurückführung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.192,62 EUR und eines Bearbeitungsentgelt i.H.v. 300,00 EUR einverstanden. Sie erhielt Ende April 2013 aus dem Hausverkauf insgesamt 138.800,00 EUR, von denen sie den Klägern im Mai 2013 überzahlte 3.771,06 EUR zurückerstattete.
55Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.6.2013 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung vom 9.2.2006 und forderten die Beklagte auf, bis zum 5.7.2013 einen Betrag von 15.079,54 EUR zu erstatten. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 15.7.2013 zurück und erstattete den Klägern lediglich das Bearbeitungsentgelt i.H.v. 300,00 EUR.
56Die Kläger sind der Auffassung, sie seien noch zum Widerruf ihrer Erklärung vom 9.2.2006 berechtigt gewesen, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Sie behaupten, der übliche Zinssatz für ein Baufinanzierungsdarlehen mit achtjähriger Laufzeit habe damals 3,36 % betragen.
57Die Kläger berechnen ihre Klageforderung wie folgt:
58Leistungen an die Beklagte 195.297,61 EUR
59ausgezahltes Darlehen ./. 141.170,00 EUR Rückkaufswertzahlung ./. 2711,53 EUR
60Erstattungsanspruch „übliche Zinsen“ ./. 29.549,52 EUR
61Überzahlung 24.578,09 EUR
62Die Kläger beantragen,
631)
64die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 24.578,09 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2013 zu zahlen,
652)
66die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.493,21 EUR zu zahlen.
67Die Beklagte beantragt,
68die Klage abzuweisen.
69Sie vertritt die Ansicht, der Widerruf sei unwirksam. Die Kläger seien ordnungsgemäß belehrt worden. Der Widerruf sei nach beiderseitiger Erfüllung der Vertragspflichten ins Leere gegangen, zumindest aber verwirkt. Die Beklagte behauptet, der Vertragszins habe den durchschnittlichen Marktzins nur um 0,3 % überstiegen.
70Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
71Entscheidungsgründe
72Die zulässige Klage ist nicht begründet.
73I.
74Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB. Denn sie haben den Darlehensvertrag vom 9.2.2006 nicht wirksam widerrufen. Sie haben das ihnen als Verbraucher nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt.
75Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der im Jahr 2006 gültigen Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) ist der Widerruf in Textform innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag – wie vorliegend bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 Abs. 1 BGB a.F. – schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftlicher Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F..
76Diese Frist begann vorliegend am 10.2.2006 und lief 2 Wochen später mit dem 23.2.2006 ab. Die Widerrufserklärung datiert dagegen erst vom 21.6.2013.
771)
78Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung war hinreichend deutlich gestaltet. Sie befand sich auf einem gesonderten Blatt, war mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben, in ausreichend großer Schrift gedruckt und durch Absätze sowie Zwischenüberschriften textlich untergliedert.
792)
80Die Belehrung war auch inhaltlich ordnungsgemäß.
81Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH NJW 2009, 3020; BGHZ 180, 123).
82a)
83Allerdings kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da das von ihr verwandte Formular der gesetzlichen Musterbelehrung nicht vollständig entspricht (BGH WM 2014, 887).
84b)
85Die Belehrung ist aber inhaltlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden.
86aa)
87Der Beginn der Widerrufsfrist wurde zutreffend dargestellt. Die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“ entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt und ihm eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Durch die Verwendung des Possessivpronomens „mein“ bzw. „meines“ ist – anders als in dem in BGHZ 180, 123 entschiedenen Fall – klargestellt worden, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhängt und nicht bereits durch den Zugang des Vertragsantrages des Unternehmers ausgelöst wird.
88bb)
89Es bestand keine Veranlassung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist keinesfalls vor Vertragsschluss beginne. Hierbei handelt es sich um den frühesten Fristbeginn bei einem im Fernabsatz zustande gekommenen Darlehensvertrag, §§ 312 b Abs. 1, 312 d Abs. 2 und 5 BGB a.F.. Vorliegend wurde der Darlehensvertrag jedoch in einer Geschäftsstelle der Beklagten geschlossen.
90cc)
91Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung missverständliche Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthalte.
92Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs war nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. nicht erforderlich.
93Wenn eine Belehrung allerdings trotz fehlender Notwendigkeit Angaben hierzu enthält, dürfen diese nicht unzutreffend sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird.
94Die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nicht grundsätzlich irreführend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen (BGHZ 152, 331). Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Angabe, der Darlehensnehmer habe der Bank die empfangene Leistung zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben bzw. für sie Wertersatz zu leisten, entspricht dieser Rechtslage nach Auszahlung der Darlehensvaluta bis zum Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen. Auch anschließend verbleibt nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen. Nur in besonderen Konstellationen (zum Beispiel: vorzeitige Rückführung des Darlehens unter Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung) kann sich nach Saldierung ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers ergeben.
95Ob die insoweit verkürzte Belehrung einer Ingangsetzung der Widerrufsfrist entgegenstünde, kann allerdings dahinstehen. Denn dieser Teil der Belehrung hatte jedenfalls vorliegend keine Relevanz. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen, bevor Leistungen aufgrund des Darlehensvertrages erbracht wurden. Der Fristablauf erfolgte mit dem 23.2.2006. Die Darlehensvaluta wurde dagegen erst Ende März 2006 ausgezahlt, die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger begannen im April 2006.
96dd)
97Die Quittierung der Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung war nicht verwirrend. Diese Erklärung diente erkennbar der beweissichernden Bestätigung gegenüber der Beklagten, dass die Kläger selbst ebenfalls ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hatten, was auch tatsächlich der Fall war. Die Quittierung gab bei verständiger Würdigung keinen Anlass zu der Annahme, neben diesem eigenen Exemplar der Widerrufsbelehrung müsse noch eine weitere Unterlage vorhanden sein.
98ee)
99Schließlich stand der Ingangsetzung der Widerrufsfrist auch nicht entgegen, dass die der „Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzende Vereinbarungen“ beigefügte Belehrung leicht abweichend und möglicherweise missverständlich („ein schriftlicher Vertragsantrag“ statt „mein schriftlicher Vertragsantrag“) formuliert war. Denn diese Belehrung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Sicherheitenbestellung, nicht auf den Darlehensvertrag.
100II.
101Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1,709 ZPO.
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Annotations
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.