Landgericht Bonn Urteil, 24. Nov. 2015 - 17 O 230/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages.
3Die Beklagte übersandte den Klägern ein von ihr per 21.08.2007 unterzeichnetes Darlehensvertragsangebot für ein Wohnungsbaudarlehen über 230.000,- € mit einem Nominalzinssatz in Höhe von 5,590 % p.a. und einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2017. Die Kläger sandten die Vertragsurkunde nach Unterzeichnung an die Beklagte zurück.
4Der mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Urkunde war als Anlage auf Bl. 5 und 6 eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautet:
5WIDERRUFSBELEHRUNG
6Widerrufsrecht
7Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtet Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
8[…]
9Beginn der Widerrufsfrist
10Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
11 ein Exemplar dieser Belehrung
12 eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält – im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
13 und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV)
14erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
15Zu Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
16[…]
17Widerrufsfolgen
18Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. […] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
19Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
20Verbundene Geschäfte
21Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der E Bank, so gilt das als Widerruf des verbundenen Geschäfts gegenüber dem Unternehmer.
22Bei einem finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteresse ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
23Kann der Darlehensnehmer die vom Veräußerer empfangene Sache ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, hat der Darlehensnehmer dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Das gilt nicht, wenn […]“
24Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung und des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage K 1 mit der Klageschrift überreichte Kopie Bezug genommen.
25Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgemäß am 10.09.2007 an die Kläger ausgezahlt. Die Kläger erbrachten in der Folgezeit die vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsraten sowie zwei Sondertilgungen.
26Mit Schreiben vom 13.01.2015 (Anlage K 2) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages und forderten die Beklagte auf, ihnen einen Saldo zuzusenden in dem die Höhe der Hauptforderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Zinsansprüche aufgelistet sei. Die Zahlung weiterer Raten stellten sie unter den Vorbehalt der Rückforderung.
27Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2015 (Anlage K 3) wiederholten sie diese Aufforderung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und verweigerte eine Saldierung.
28Die Kläger sind der Ansicht sie hätten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei im Januar 2015 noch nicht erloschen gewesen, da die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages aus mehreren Gründen fehlerhaft sei. Insbesondere erheben die Kläger folgende Einwände:
29 Die Belehrung entspreche nicht der damals gültigen Musterbelehrung.
30 Die Belehrung sei hinsichtlich des Fristbeginns unbestimmt und verwirrend.
31Wenn wie vorliegend die Annahme des Vertrages unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erklärt werde, sei der Zugang der Annahmeerklärung in den Machtbereich des Kreditgebers für den Fristbeginn maßgeblich. Diesen Zeitpunkt könne der Verbraucher indes nicht konkret bestimmen, es sei denn er bediene sich der Zustellung mittels eines Gerichtsvollziehers gegen Zustellungsurkunde. Jedenfalls müsse der Verbraucher unter Beweis stellen, wann die Frist zu laufen begonnen habe. Hierauf werde aber in der Belehrung nicht hingewiesen. Die Widerrufsbelehrung sei deshalb unzulänglich, da die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. u.a. verpflichtet gewesen sei, über die „Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung“ des Widerrufsrechts zu belehren.
32 Auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei fehlerhaft, da sie verschweige, dass auch das Kreditinstitut Wertersatz zu leisten habe und die Leistung innerhalb von 30 Tagen zu erbringen habe.
33 Die Widerrufsbelehrung enthalte durch die Ausführungen zu verbundenen Geschäften überflüssige, verwirrende und ablenkende Hinweise und sei deshalb intransparent. Hinzu komme, dass die Belehrung in diesem Teil inhaltlich fehlerhaft sei. Die Belehrung setze den Gestaltungshinweis des Musters gem. BGB-InfoV nicht zutreffend um, da sie die nach der BGB-InfoV im Alternativverhältnis stehenden Hinweise kumulativ verwende.
34Als Folge des wirksamen Widerrufs ergebe sich im Rahmen der Rückabwicklung bei einer Aufrechnung/Saldierung der wechselseitigen Ansprüche eine offene Valuta zum Stichtag 01.03.2015 in Höhe von 138.678,16 €. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung dieses Saldos wird auf die Ausführungen der Kläger in der Klageschrift (Seite 10 – 16, Bl. ## ff d.A. nebst den Anlagen K 5 – K 7 ) Bezug genommen.
35Die Kläger beantragen,
361. festzustellen, dass die Klägerseite an die Beklagtenseite aus dem Darlehensvertrag vom 21.08.2007 mit der Darlehensnummer ########## zum Stichtag 01.03.2015 lediglich einen Betrag in Höhe von 138.678,16 zu zahlen hat;
372. festzustellen, dass die Beklagtenseite für die Zeit nach dem 01.03.2015 bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta durch die Klägerseite Anspruch auf Verzinsungen des Betrages in Höhe von 230.000,00 € nach dem für den jeweiligen Monat einschlägigen MFI-Zinssatz der deutschen Bundesbank – Rubrik Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von 5 bis 10 Jahren – hat;
383. die Beklagtenseite zu verurteilen, der Klägerseite Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 132.881,00 € seit dem 01.03.2015 bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta zu zahlen;
394. festzustellen, dass die Beklagtenseite der Klägerseite für jede geleistete Rate in Höhe von 1.263,00 €, die ab dem 01.03.2015 gezahlt wurde, in der Zeit zwischen der Zahlung der jeweiligen Rate bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen hat;
405. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.885,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
41Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Sie ist der Auffassung der Widerruf der Kläger sei verfristet, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist eingegangen sei. Die verwendete Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Die Belehrung sei deutlich gestaltet und über den Beginn der der Widerrufsfrist sei hinreichend aufgeklärt worden. Die Formulierung „nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ entspreche den gesetzlichen Vorgaben gem. § 312d Abs. 2 BGB a.F.. Die Passage zu „verbundenen Geschäften“ sei nicht zu beanstanden, da eindeutig durch Hervorhebung im Text zu erkennen sei, dass diese Regelung nur gelte, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliege.
44Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass - selbst wenn die Wirksamkeitsbedenken der Kläger zutreffend wären - jedenfalls im Januar ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verwirkt gewesen sei, da seit Erhalt der Widerrufsbelehrung mehr als sieben Jahre verstrichen seien. Ferner liege ein Rechtsmissbrauch vor, da die Kläger nur eine formale Rechtsposition ausnutzen wollten. Ungeachtet dessen sei die Ermittlung des von den Klägern zu zahlenden Nutzungsersatzes fehlerhaft, da der Vertragszins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich und keine monatliche, dynamische Bewertung vorzunehmen sei. Sie, die Beklagte, schulde auf die geleisteten Annuitäten keinerlei Nutzungsersatz. Dies folge bereits aus der Rechtsnatur des Darlehensvertrages. Jedenfalls könne keine Fruchtziehung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz angenommen werden.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 (Bl. ## d.A.) Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47Die zulässige Klage ist unbegründet.
48I. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrten Feststellungen und/oder die geltend gemachten Zahlungen.
49Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 13.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
50Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im August 2007 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden.
51Der im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts geschlossene Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist im Angebotsverfahren zustande gekommen und nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss und bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) zu.
52Der von den Klägern am 13.01.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei der Beklagten ein. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Januar 2015 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und es ist – mangels eines Bestreitens der Kläger – davon auszugehen, dass die Beklagte die ihr gem. § 312c Abs. 2 Nr. BGB iVm § 1 BGB-InfoV obliegenden Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
53Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der ab 08.12.2004 (BGBl. I 2004, 3102, 3110) geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV unterfällt, da sie von dieser inhaltlich erheblich abweicht.
54Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.
55Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
56Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird; wobei - da es sich vorliegend um einen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes handelt - gem. § 312 d Abs. 5, Abs. 2 BGB a.F. die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginnt.
57Der Abschnitt der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben und verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot.
58Es ist aus der optischen und sprachlichen Gestaltung klar erkennbar, welche Voraussetzungen für den Fristbeginn alternativ und welche kumulativ erfüllt sein müssen. Ein Alternativverhältnis ist durch Verwendung des Begriffs „oder“ allein in Bezug auf den Erhalt einer Urkunde / Abschrift des Darlehnsvertrages oder des Vertrags-/Darlehensangebots in Original oder Abschrift formuliert worden. Hingegen ist durch die untereinander gereihte Aufzählung mit drei Spiegelstrichen sowie der fettgedruckten Verwendung des Wortes „und“ vor dem letzten Spiegelstrich hinreichend deutlich, dass die unter den drei Spiegelstrichen genannten Voraussetzungen, kumulativ und nicht alternativ vorliegen müssen; mit der Besonderheit, dass bei den unter dem zweiten Spiegelstrich aufgeführten Unterlagen das o.g. Alternativverhältnis zu berücksichtigen ist. Dies kann ein durchschnittlicher Verbraucher auch klar erkennen. Neben der optischen Gestaltung spricht auch der Satzbau der Belehrung zum Fristbeginn ebenfalls für ein kumulatives Erfordernis der Spiegelstrichangaben. Der einleitende Satz „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer“ wird nicht mit dem Wort „entweder“ fortgeführt und zwischen den Voraussetzungen wird auch kein „oder“ verwendet.
59Entgegen der Ansicht der Kläger führt die Formulierung „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ am Ende der kumulativen Voraussetzungen für den Fristbeginn nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers (vgl. OLG Köln Beschlüsse v. 23.03.2015 (BeckRS 2015, 08374) u. 22.04. 2015, 13 U 168/14 zu LG Bonn Urteil v. 05.11.2014, 3 O 278/14 (BeckRS 2015, 07086) sowie OLG Köln Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 132/15). Dieser Zusatz entspricht der gesetzlichen Formulierung in § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F., da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes im Sinne von § 312c BGB a.F. erfolgte. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass in der vorliegenden Konstellation des Angebotsverfahrens – anders als beim Antragsverfahren – sich für den Darlehensnehmer das genaue Datum des Tages des Vertragsschlusses erst durch weitere Urkunden oder Nachfragen ergibt, da der Darlehensnehmer den Tag des Zugangs seiner Annahmeerklärung bei der Bank kennen muss. Indes begründet dies keinen Mangel der Widerrufsbelehrung.
60Zum einen reicht es nach der Rechtsprechung des BGH aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.1997, VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG und zur Belehrung über den Inhalt des § 187 BGB (NJW 1998, 540, 542BeckRS 9998, 167541)). Dies ist mit der Formulierung in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung so umgesetzt worden. Damit ist auch der Informationspflicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV Genüge getan. Insofern ist zudem zu berücksichtigen, dass die ab dem 01.04.2008 geltende Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV für Fernabsatzverträge als Gestaltungshinweis 3 ebenfalls die Formulierung „jedoch nicht vor dem Vertragsschluss“ verwendet. Zwar ist diese Musterbelehrung für den streitgegenständlichen Vertrag von der zeitlichen Anwendbarkeit nicht einschlägig, sie dokumentiert aber, dass die abstrakte Benennung des fristauslösenden Ereignisses gemäß dem Gesetzeswortlaut für eine wirksame Widerrufsbelehrung als ausreichend anzusehen ist. Entgegen der Ansicht der Kläger gibt es keine gesetzlich normierte Pflicht, im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der fristauslösenden Umstände aufzuklären.
61Zum anderen sieht die Kammer auch keine unzumutbaren praktischen Probleme des Verbrauchers bei der Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist. Dem Darlehensnehmer wird – wie der Kammer aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt ist – in dem ihm von der Beklagten zur Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 c BGB iVm § 1 BGB-InfoV ausgehändigten Merkblatt „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für Verbraucher“ im Abschnitt C 1.) („Informationen zum Zustandekommen des Darlehensvertrages im Fernabsatz“) der Vertragsschluss im sog. Angebotsverfahren erläutert. Der Verbraucher weiß danach, dass für den Vertragsschluss der Eingang seiner Annahmeerklärung bei der Bank maßgeblich ist. Etwaige Ungewissheiten hinsichtlich des genauen Datums des Vertragsschlusses kann der Verbraucher durch die Art der Versendung seiner Annahmeerklärung vermeiden, indem er z.B. den Versand per Einwurf-/ oder Übergabeeinschreiben wählt oder ggfs. bei der Bank das konkrete Eingangsdatum anderweitig abfragt. Beides ist dem Verbraucher zumutbar, zumal er ohnehin schon deshalb ein Interesse daran hat, gesichert das Datum des Zugangs der Annahmeerklärung zu erfahren, da die Bank nur befristet bis zu einem bestimmten Datum an ihr Darlehensvertragsangebot gebunden ist und die unterzeichnete Annahmeerklärung des Darlehensnehmers bis zu dem im Vertrag benannten Fristende bei der Bank eingegangen sein muss (vgl. Ziffer 4.1. des Darlehensvertrages).
62Auch soweit die Kläger beanstanden, dass missverständlich und fälschlicherweise nur auf die Pflicht des Darlehensnehmer hingewiesen werde, Zahlungen innerhalb von 30 Tages zu erstatten, dringen sie mit diesem Einwand gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht durch. Eine besondere Hinweispflicht über die grundsätzlichen Pflichten des Darlehensgebers zur Rückerstattung empfangener Leistungen und ggf. Zahlung von Nutzungsersatz hinaus, traf die Beklagte nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 33/15, Ziff. 4). Aus der gewählten Formulierung ergeben sich Rechte und Pflichten der Parteien hinreichend vollständig und verständlich. Der den Darlehensgeber grundsätzlich ebenfalls treffenden Erstattungspflicht innerhalb von 30 Tagen kommt in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation vom Vertrag gesehen her keine Bedeutung zu. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen (BGHZ 152,331), welche die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen regelmäßig übersteigt. Damit verbleibt nach erfolgter Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen (vgl. zur Saldierungsfolge OLG Hamm, Urt. v. 14.09.1981, 2 U 43/81 zu § 325 BGB a.F., BGH, Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 334/06, LG Hagen, Urt. v. 30.10.2014, 9 O 9 O 73/14, Rn. 27, zitiert nach juris), während ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers in der vorliegenden Konstellation mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen praktisch ausgeschlossen ist (vgl. LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris). Auf solche, vom Vertrag nicht vorgesehene, Konstellationen muss durch den Darlehensgeber nicht hingewiesen werden (LG Dortmund, Urteil vom 05.02.2015, Az. 7 O 274/14, Rdnr. 39, zitiert nach juris).
63Selbst wenn man vorliegend Gegenteiliges vertreten würde, würde nichts anderes gelten. Denn der angegriffene Teil der Belehrung hatte aus Sicht der Kläger nämlich insofern keine Relevanz, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, bevor durch die Kläger Leistungen aufgrund des Darlehensvertrages erbracht wurden (vgl. dazu LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 83; LG Dortmund, a.a.O., Rn. 35).
64Sinn und Zweck des § 312 c Abs. 1 BGB a.F. und des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ist es insofern, den Verbraucher nicht nur vor den mit Fernabsatzverträgen einhergehenden Gefahren zu schützen, sondern ihm eine gesicherte Grundlage für die Entscheidung zu geben, ob er das Widerrufsrecht ausüben will oder nicht (KG Berlin, Beschl. v. 09.11.2007, 5 W 276/07). Wenn er jedoch – anderes ist weder ersichtlich noch vertraglich vorgesehen noch vorgetragen worden – bei Ablauf der Widerrufsfrist noch keine Leistung erbracht bzw. zu erbringen hat, die die Darlehensgeberin zurückgewähren müsste, ist es für ihn für die Frage nach der Ausübung des Widerrufsrechts schlicht unerheblich, binnen welcher Frist die Rückgewähr etwaiger Leistungen durch die Darlehensgeberin zu erfolgen hat.
65Es ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14 (BeckRS 2015, 08374, Rz. 7)). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind.
66Da die Belehrung nur für den Darlehensvertrag erteilt wird und ein verbundenes Geschäft unstreitig nicht vorliegt, ist der gesamte Belehrungsteil für „verbundene Geschäfte“ für die inhaltliche Wirksamkeitsbeurteilung nicht einschlägig (vgl. OLG München BKR 2015, 337). Insofern kann dahinstehen, ob diese Passage der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung inhaltliche Fehler enthält, wie von Klägerseite behauptet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde sich daraus vorliegend keine Unwirksamkeit der Belehrung ergeben. Nach Ansicht der Kammer ist diese Konstellation anders zu beurteilen, als bei einer Belehrung, in der überobligatorisch zu der konkreten Fallgestaltung passende – jedoch inhaltlich unrichtige - Angaben gemacht werden.
67Da eine wirksame Widerrufsbelehrung von der Beklagten erteilt worden ist und mithin der erst am 13.01.2015 erklärte Widerruf deutlich nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgt ist, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des Rechtmissbrauchs durchgreifen oder ob die Klägerseite die wechselseitigen Ansprüche im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses zutreffend ermittelt hat.
68Mangels eines Rückgewährschuldverhältnisses ist kein Anspruch auf die von Klägerseite begehrten Feststellungen und/oder Zahlungen gegeben. Im einzelnen gilt Folgendes:
69Der Klageantrag zu 1.) war abzuweisen, da das Darlehensverhältnis gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vom 21.08.2007 fortbesteht und nicht zum Stichtag 01.03.2015 unter Saldierung wechselseitiger Ansprühe abzurechnen ist.
70Der Klageantrag zu 2.) hat keinen Erfolg, da die Kläger weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen schulden.
71Die Klageanträge zu 3.) und 4.) waren abzuweisen, da die Kläger schon mangels eines Rückgewährschuldverhältnisses keinen Anspruch auf Nutzungsersatz für die geleisteten und/oder zukünftig zu zahlenden Raten haben.
72Da der Widerruf nicht wirksam ausgeübt worden ist, besteht auch kein Anspruch auf die zur Durchsetzung des Widerrufs angefallenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
73II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
74Streitwert: 97.119,- €
75Rechtsbehelfsbelehrung:
76Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.