Landgericht Bonn Urteil, 18. Juni 2014 - 2 O 268/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Am 15.12.2005 schlossen die Kläger zwei Darlehensverträge (Kontonr.: ### #########, sowie Kontonr.: ############) mit der Beklagten zur Finanzierung zweier Wohnungen in der Q-Str., ##### C ab.
4Die Darlehensvertragsformulare waren jeweils mit dem Begriff "Baufinanzierung" überschrieben. Als Darlehensbeträge waren jeweils 101.500,00 Euro bei einem Zinssatz von 4,74 % mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren angegeben. Dem Formular war auf Seite 4 folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
5"Widerrufsbelehrung
6Widerrufsrecht
7Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
8Form des Widerrufs
9Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
10Fristlauf
11Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
12 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
13 eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
14zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
15Adressat des Widerrufs
16Der Widerruf ist zu senden an die
17D AG U, L Str. ##, ##### U
18oder Fax-Nr.: #####/###### oder E-Mail: [email protected] (....)
19Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
20Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
21Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme."
22Die Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss der Darlehensverträge an. Die Darlehensvaluta wurde jeweils ausgezahlt.
23Als Sicherheit für die Darlehen bestellten die Kläger jeweils wie im Vertrag vorgesehen eine Grundschuld auf die erworbenen Immobilien. Diese Immobilien wurden in der Folgezeit veräußert. Die Kläger begehrten sodann die vorzeitige Rückführung der Darlehen und kündigten die Verträge. Für eine vorzeitige Ablösung setzte die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2012 (Bl. ##) und 19.09.2012 (Bl. ##) jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen mit der Kontonr.: ######### i.H.v. 10.468,43 Euro und für das Darlehen mit der Kontonr.: ######### i.H.v. 12.315,23 Euro sowie jeweils ein Bearbeitungsentgelt für vorzeitige Rückzahlung i.H.v. 300,00 Euro an. Die Kläger entrichteten die Beträge und führten die Darlehensvaluta zurück.
24Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 26.03.2013 unter Fristsetzung bis zum 10.04.2013 den Widerruf der Darlehensverträge und forderten die Vorfälligkeitsentschädigungen zurück.
25Die Kläger behaupten, dass die Darlehensverträge in ihrer Wohnung unterzeichnet worden seien. Die Darlehensverträge seien unter Mitwirkung eines Finanzberaters zustande gekommen, der in ständiger Verbindung zum Hause der Beklagten gestanden habe. Dies deute auf ein verbundenes Geschäft hin. Folge sei, dass sie nicht hätten nachvollziehen können, wann die Unterlagen bei der Beklagten eingereicht worden seien. Die Kläger bestreiten die Richtigkeit der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Aufgrund des fehlenden Abschlussberichtes könne nicht überprüft werden, ob die Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß ermittelt worden sei.
26Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
27Die Kläger beantragen,
28die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 22.783,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.04.2013 zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte bestreitet, einen Vermittler beauftragt zu haben.
32Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustehe. Die Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Und selbst, wenn den Klägern ein Widerrufsrecht zugestanden habe, sei dieses nunmehr verwirkt.
33Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.05.2014 Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist unbegründet.
36Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.
371. Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 357, 346 Abs. 1 BGB
38Die Kläger haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Die Kündigung kann vorliegend zwar in eine Widerrufsbelehrung ausgelegt werden, da die Kläger sich erkennbar vom Vertrag lösen möchten. Allerdings ist der Widerruf nicht fristgemäß erfolgt i.S.d. § 355 BGB a.F.
39Das Widerrufsrecht richtet sich nach den im Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung geltenden Vorschriften. Die Widerrufsbelehrung erfolgte am 15.12.2005. Das Widerrufsrecht der Kläger richtete sich nach §§ 495, 355 BGB a.F.Gem. § 355 Abs. 1 BGB a.F. beträgt die Widerrufsfrist für einen Verbraucher zwei Wochen. Dies ist auch in der Widerrufsbelehrung der Beklagten so vorgesehen.
40Die Frist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete und wirksame Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist und ihm auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Die Kläger haben sowohl die Widerrufsbelehrung als auch ihren Antrag am 15.12.2005 zur Verfügung gestellt bekommen.
41Die Widerrufsbelehrung hält den damals geltenden Vorschriften stand. Die Widerrufsfrist wurde am 15.12.2005 in Gang gesetzt.
42§ 355 BGB a.F., in welchem die Anforderungen für eine Widerrufsbelehrung normiert sind, lautete in der damals geltenden Fassung (Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis 11.06.2010):
43„Abs. 1: Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.Abs. 2: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
44Abs. 3: (...)“
45Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Der Widerrufsbelehrung muss eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Nur, wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (vgl. BGH Urteil vom 10.03.2009- XI ZR 33/08). Aus diesen Gründen ist gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB auch auf den Fristbeginn hinzuweisen.
46Die Kläger berufen sich darauf, dass die Widerrufsbelehrung nicht eindeutig sei. Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt die Widerrufsbelehrung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 bezieht sich auf eine in wesentlichen Punkten abweichende Widerrufsbelehrung und kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
47Der Entscheidung vom 10.03.2009 lag eine bei Vertragsschluss erteilte Belehrung über den Widerruf zu Grunde, die wie folgt lautete:
48“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
49Der Bundesgerichtshof führte aus, dass aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden der Eindruck entstünde, die Voraussetzungen für den Fristbeginn seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags des Belehrenden erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits einen Tag nach Zugang des Angebots des Belehrenden zu laufen.
50Bei der vorliegenden Widerrufsbelehrung heißt es abweichend „mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift meines Vertragsantrags“ und nicht „der schriftliche Vertragsantrag bzw. eine Abschrift des Vertragsantrags“. Hierdurch wird deutlich, dass das bloße Antragsformular nicht ausreicht. Es muss vielmehr eine verkörperte Willenserklärung des Verbrauchers vorliegen, also ein ausgefülltes Antragsformular des Antragstellers. Die vorliegende Widerrufsbelehrung weicht also insofern ab, dass die Widerrufsfrist gerade nicht ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers zu beginnen scheint. Sie stellt vielmehr auf die Erklärung des Verbrauchers ab (vgl. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2013 - Az.: 2- 25 O 192/13).
51Des Weiteren ist ebenfalls von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichend das Angebot der Beklagten nicht mit „Darlehensvertrag“ überschrieben, sondern mit „Baufinanzierung“, so dass für die Kläger auch nicht hieraus zu schließen war, dass es sich bei dem Antrag unabhängig von ihrer Annahmeerklärung um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde handeln könnte. Dass das Wort Darlehensvertrag im Text fett gedruckt war, ändert hieran nichts.
52Auch aufgrund der Einschaltung eines Finanzberaters - dessen Mitwirkung von der Beklagten bestritten wird – kann sich keine abweichende Beurteilung ergeben. Die Kläger haben zeitgleich mit der Widerberufsbelehrung eine Ausfertigung ihres Vertragsantrages für ihre Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen (Bl. # des Klageschriftsatzes). Selbst, wenn der Vortrag der Kläger als wahr unterstellt wird, bedeutet dies folglich keine Unsicherheiten für die Kläger hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist. Einen Tag nachdem die Kläger ein Exemplar ihrer Widerrufserklärung erhalten haben und ihren Vertragsantrag unterschrieben haben - somit ihre Willenserklärung verkörpert haben, begann die Widerrufsfrist. Dass den Klägern eine abschließende Vertragsurkunde nicht übermittelt wurde, ist dabei nicht wesentlich, weil die Voraussetzungen für den Fristbeginn bereits erfüllt waren.
53Unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht der Kläger besteht, bleibt es ihnen auch verwehrt, sich auf den Widerruf zu berufen. Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Verwirkung greift vorliegend.
54Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt eine unzulässige Rechtsausübung in Form der Verwirkung nach § 242 BGB dar.
55Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, § 242 Rn. 87).
56Das Zeitmoment ist erfüllt, da die Kläger am 15.12.2005 über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrt wurden und erst am 26.03.2013 den Widerruf erklärten (bzw. das Darlehen kündigten). Seit der Widerrufsbelehrung waren also über 7 Jahre vergangen.
57Das Umstandsmoment ist ebenfalls erfüllt, weil die Kläger erst ca. 6 Monate nachdem sie beide Darlehen zurückbezahlt haben, den Widerruf erklärt haben. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die zwischen den Parteien mit dem Darlehensvertrag bestehende Geschäftsbeziehung im Nachhinein noch einmal in Frage gestellt wird. Ihr diesbezügliches Vertrauen war auch schutzwürdig (vgl. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2013 - Az.: 2- 25 O 192/13).
582. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB
59Dieser Anspruch scheitert ebenfalls, da es sich nicht um eine Leistung ohne Rechtsgrund handelt. Gem. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. konnte die Beklagte den durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Da die Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen haben, bleibt der Anspruch der Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung bestehen.
60Soweit die Kläger die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bestreiten, dringen sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch, da die Kläger die Zahlungen ohne Nachfragen oder Vorbehalt beglichen. Nunmehr tragen sie die Beweislast dafür, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung falsch berechnet hat. Bzgl. einer falschen Berechnung bringen die Kläger aber nichts vor.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
63Der Streitwert wird auf 22.783,00 EUR festgesetzt.
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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.